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Rechtlich Gültige Ehe


Justin Cognito

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Die Ehe zwischen zwei Katholiken

 

Die Ehe zwischen zwei Katholiken, (falls nicht beide durch einen Formalakt von der katholischen Kirche abgefallen sind), kommt gültig zustande durch [c. 1057 §1]:

 

Rechtlich befähigte Personen + Konsens + Formpflicht

 

Zur Erlaubtheit müssen außerdem noch weitere Erfordernisse erfüllt sein (Erlaubtheitserfordernisse). Sind diese nicht erfüllt, darf der Assistent keine Trauung zustande kommen lassen. Kommt es trotzdem zur Trauung, ist die Ehe aber gültig. Auch die sonstigen Vorschriften müssen eingehalten werden.

 

Rechtlich befähigte Personen

· Kein Vorliegen eines Ehehindernisses bzw. (wenn möglich) Dispens davon [c. 1073 ff]

· Keine psychisch oder physisch bedingte Ehevertragsunfähigkeit / Konsensunfähigkeit (kein hinreichender Vernunftgebrauch, Mangel am Urteilsvermögen) [c. 1095 Nr. 1,2] oder Erfüllungsunvermögen (wer zwar eine Ehe will und weiß um was es in ihr geht, aber nicht imstande ist eine Ehe zu führen) [c.1095 Nr.3])

 

Ehehindernisse (betreffen die Gültigkeit der Ehe)

· Mangelndes Alter (Mann:16 Jahre , Frau:14 Jahre). [c. 1083] Dispensierbarkeit umstritten

· Das geschlechtliche Unvermögen (Beischlafsunfähigkeit). [c.1084 §§1-3] Dispensierbarkeit umstritten

· Bestehendes Eheband. [c. 1085] Kann nicht dispensiert werden

· Religionsverschiedenheit (Einer der Partner ist nicht getauft). [c.1086] Dispens durch Ortsordinarius möglich. (in Todesgefahr kann der assistierende Priester / Diakon dispensieren wenn der Ortsordinarius nicht erreichbar ist [c. 1079 § 2]) (Auf geheime Fälle (Fälle die nicht bewiesen werden können) beschränkt hat der assistierende Priester / Diakon im Verlegenheitsfall ebenfalls die Vollmacht zu dispensieren [c. 1080]) (Der Beichtvater kann hinsichtlich geheimer Hindernisse (die nicht beweisbar sind) in Todesgefahr [c. 1079 § 3] und im Verlegenheitsfall dispensieren [c.1080 §1])

· Heilige Weihen (alle Weihestufen, auch ständige Diakone). [c.1087] Dispens ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. [c. 1078 § 2] (Die Diakonatsweihe ist bei drängender Todesgefahr durch den Ortsordinarius dispensierbar - c. 1079) (in Todesgefahr kann der assistierende Priester / Diakon einen Diakon dispensieren wenn der Ortsordinarius nicht erreichbar ist [c. 1079 § 2]) (Der Beichtvater kann hinsichtlich geheimer Hindernisse (die in nicht beweisbar sind) bei Todesgefahr einen Diakon dispensieren [c.1079 §3])

· Das öffentliche, ewige Ordensgelübde. [c.1088] Wenn Gelübde in einem Institut päpstlichen Rechts abgelegt wurden, hat sich die Dispensvollmacht der hl. Stuhl reserviert [c. 1078 § 2]. Sonst kann der Ortsordinarius dispensieren. (Bei drängender Todesgefahr in allen Fällen durch den Ortsordinarius dispensierbar - c. 1079) (in Todesgefahr kann der assistierende Priester / Diakon dispensieren wenn der Ortsordinarius nicht erreichbar ist [c. 1079 § 2]) (Der Beichtvater kann hinsichtlich geheimer Hindernisse (die in nicht beweisbar sind) bei Todesgefahr dispensieren [c.1079 §3])

· Entführung (Freiheitsberaubung und Druckausübung auf die Frau). [c.1089] Kann nicht dispensiert werden (auf jeden Fall Konsensmangel).

· Gattenmord – Crimen/Verbrechen (Wer mit der dezidierten Absicht, eine bestimmte Person zu heiraten, deren oder den eigenen Gatten tötet ODER 2 Personen, die durch gegenseitiges physisches und moralisches Zusammenwirken einen Gatten töten, wobei die Eheabsicht nicht erforderlich ist) [c. 1090] Dispens ist dem apostolischen Stuhl vorbehalten [c. 1078 § 2]. (Bei drängender Todesgefahr durch den Ortsordinarius dispensierbar - c. 1079) (Im Verlegenheitsfall (alles ist zur Hochzeit bereit und es besteht die moralische Unmöglichkeit einer Verschiebung) kann der Ortsordinarius ebenfalls dispensieren [c. 1080§1]) (in Todesgefahr kann der assistierende Priester / Diakon dispensieren wenn der Ortsordinarius nicht erreichbar ist [c. 1079 § 2]) (Auf geheime Fälle (Fälle die nicht bewiesen werden können) beschränkt hat der assistierende Priester / Diakon im Verlegenheitsfall ebenfalls die Vollmacht zu dispensieren [c. 1080]) (Der Beichtvater kann hinsichtlich geheimer Hindernisse (die nicht beweisbar sind) in Todesgefahr [c. 1079 § 3] und im Verlegenheitsfall dispensieren [c.1080 §1])

· Blutsverwandtschaft (in gerader Linie in allen Graden, in Seiten Linien bis zum 4. Grad – Cousin/Cousine). [c.1091] In gerader Linie ist kein Dispens möglich. In der Seitenlinie kann im 3. und 4. Grad der Ortsordinarius dispensieren. (in Todesgefahr kann der assistierende Priester / Diakon ebenfalls in Seiten Linien im 3. und 4. Grad dispensieren wenn der Ortsordinarius nicht erreichbar ist [c. 1079 § 2]) (Auf geheime Fälle (Fälle die nicht bewiesen werden können) beschränkt hat der assistierende Priester / Diakon im Verlegenheitsfall ebenfalls die Vollmacht in Seiten Linien im 3 und 4 Grad zu dispensieren [c. 1080]) (Der Beichtvater kann hinsichtlich geheimer Hindernisse (die nicht beweisbar sind) in Todesgefahr [c. 1079 § 3] und im Verlegenheitsfall im 3. und 4. Grad dispensieren [c.1080 §1])

· Schwägerschaft (in gerader Linie zur Verwandtschaft des verstorbenen Ehegatten). [c.1092] Durch Ortsordinarius dispensierbar. (in Todesgefahr kann der assistierende Priester / Diakon dispensieren wenn der Ortsordinarius nicht erreichbar ist [c. 1079 § 2]) (Auf geheime Fälle (Fälle die nicht bewiesen werden können) beschränkt hat der assistierende Priester / Diakon im Verlegenheitsfall ebenfalls die Vollmacht zu dispensieren [c. 1080]) (Der Beichtvater kann hinsichtlich geheimer Hindernisse (die nicht beweisbar sind) in Todesgefahr [c. 1079 § 3] und im Verlegenheitsfall dispensieren [c.1080 §1])

· Öffentliche Ehrbarkeit (Ein der Schwägerschaft nachgebildetes Verbot der Ehe zwischen einem Partner einer nicht rechtsgültigen Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft und einem Verwandten des anderen.). [c.1093] Durch Ortsordinarius dispensierbar. (in Todesgefahr kann der assistierende Priester / Diakon dispensieren wenn der Ortsordinarius nicht erreichbar ist [c. 1079 § 2]) (Auf geheime Fälle (Fälle die nicht bewiesen werden können) beschränkt hat der assistierende Priester / Diakon im Verlegenheitsfall ebenfalls die Vollmacht zu dispensieren [c. 1080]) (Der Beichtvater kann hinsichtlich geheimer Hindernisse (die nicht beweisbar sind) in Todesgefahr [c. 1079 § 3] und im Verlegenheitsfall dispensieren [c.1080 §1])

· Adoptivverwandtschaft (gesetzliche Verwandtschaft (Adoption) in gerader Linie oder im 2. Grad der Seitenlinie.) [c.1094] Dispens durch den Ortsordinarius ist möglich. (in Todesgefahr kann der assistierende Priester / Diakon dispensieren wenn der Ortsordinarius nicht erreichbar ist [c. 1079 § 2]) (Auf geheime Fälle (Fälle die nicht bewiesen werden können) beschränkt hat der assistierende Priester / Diakon im Verlegenheitsfall ebenfalls die Vollmacht zu dispensieren [c. 1080]) (Der Beichtvater kann hinsichtlich geheimer Hindernisse (die nicht beweisbar sind) in Todesgefahr [c. 1079 § 3] und im Verlegenheitsfall dispensieren [c.1080 §1])

 

Konsens = Willensübereinstimmung zweier Personen (zum Zeitpunkt der Trauung) in Bezug auf die wesentlichen Inhalte c. 1057 § 1

· Wille zu einem unwiderruflichen Bund durch den Mann und Frau sich gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe (zentrale Wesenselemente: Treue, Gattenwohl, Nachkommen, Erziehung, Einheit, Unauflöslichkeit, Sakramentalität [cc. 1055, 1056]) zu gründen. [c. 1057 § 2]

· Keine Mängel im Erkennen (Konsensdefekt) (fehlendes Mindestwissen [c. 1096]; Irrtum (Personenirrtum oder Irrtum über eine direkt und hauptsächlich angestrebte Eigenschaft in der Person des Partners[c.1097]); Arglistige Täuschung [c. 1098]; Irrtum über Einheit, Unauflöslichkeit oder Sakramentalität der Ehe wenn dieser Irrtum den Willen bestimmt [c.1099])

· Keine Mängel im Wollen (Konsensdefekt) (Totalsimulation [c. 1101 § 2 Fall 1]; Partialsimulation [c. 1101 § 2 Fall 2]; Bedingte Eheschließung [c. 1102 § 1]; Furcht und Zwang [c. 1103])

 

Formpflicht

 

Regelfall

· Ehewillenserklärung muss erfragt und entgegengenommen werden: gleichzeitig anwesend (persönlich oder StellvertreterIn), mit Worten oder Zeichen [c. 1004] )

· Zur Gültigkeit des Eheabschlusses von formpflichtigen Personen bedarf es der Assistenz des Ortsoberhirten oder Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons (unbedingt Trauungsdelegation erforderlich). Darüber hinaus müssen 2 Zeugen anwesend sein. [c. 1008]

(Ausnahmen: Supplierung der Trauungsvollmacht [c. 144]; Delegation von Laien [c. 1112§1]; Noteheschließungsform [c. 1116]; Dispens von der Formpflicht bei Todesgefahr [c. l079]; Dispens von Formpflicht bei Mischehen [c. 1127 §1-2] bzw. religionsverschiedener Ehe [c. 1129]); Dispens von der Formpflicht zweier Katholiken ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten [vgl. aber Dispens von der Formpflicht bei Todesgefahr c.1079] und wird kaum gewährt)

 

Geheimehe [cc. 1130 – 1133]

· Ehewillenserklärung vor Assistenzberechtigten und zwei Zeugen

· Genehmigung durch den Ordinarius

· Eintragungen im Geheimarchiv der Diözese

 

Noteheschließung [c. 1116]

· allein vor 2 Zeugen

· durch Erklärung des Ehewillens wenn

1.) Todesgefahr besteht oder

2.) mind. 1 Monat kein bevollmächtigter Trauungsgeistlicher erreichbar ist oder nur mit schwerem Nachteil

Wenn ein anderer Priester oder Diakon zur Verfügung steht, der aber nicht die Trauungsvollmacht besitzt, muss er jedenfalls beigezogen werden. – aber nur zur Erlaubtheit.

 

Erlaubtheitserfordernisse (betreffen nicht die Gültigkeit)

Das pfarramtliche Ermittlungsverfahren (Brautexamen) muss abgeschlossen sein. [c. 1066 ff.] (Ausnahme: In Todesgefahr genügt der Ledigeneid bzw. Manifestationseid, die Vericherung der Eheschließenden, dass sie getauft sind und kein Ehehindernis vorliegt. [c. 1068]). Das Ergebnis ist durch ein authentisches Dokoment (=Trauungsprotokoll) dem Pfarrer des Trauungsortes bekannt zu geben [c. 1070] und bildet die Grundlage für die

 

· Erfolgte Ledigenstandprüfung [c. 1114 1. Fall]

· Falls der Priester / Diakon kraft genereller Delegation assistiert: Trauungserlaubnis des jeweiligen Pfarrers am Trauungsort [c. 1114 2. Fall]

· Nichtvorliegen eines der folgenden Trauungsverbote (bzw. Dispens durch Ortsordinarius): Ehe von Wohnsitzlosen, Rein kirchliche Trauungen, Natürliche Verpflichtungen aus einer früheren Verbindung, Offenkundiger Abfall vom katholischen Glauben, Bestehen einer Zensur (Beugestrafe), Ehe von Minderjährigen ohne Wissen oder gegen den Willen der Eltern, Trauung mittels Stellvertretern (Prokuratortrauung). [c. 1071]

· Nichtvorliegen eines Eheverbots (durch den Ortsordinarius) im Einzelfall [c. 1077]

· Entsprechendes Alter der Ehewilligen (durch die Bischofskonferenzen festgelegt, aber jedenfalls höher als Mann: 16, Frau: 14 vgl. c.1083 § 1) [1083 § 2]

 

 

Sonstige Vorschriften

· Es muss konkrete pastorale Hilfen für die Ehevorbereitung und die Ehe geben (Allgemeine Familienkatechese, Unmittelbare Ehevorbereitung, Trauungsliturgie, begleitende Ehepastoral) [c. 1063 ff.]

· Nach Möglichkeit sollen Katholiken, die nicht bereits die Firmung erhalten haben, noch vor Zulassung zur Eheschließung dieses Sakrament empfangen, wenn dies ohne große Beschwernis geschehen kann. (der Empfang ist aber keine Bedingung für die Trauung) [c. 1065 § 1]

· Den Brautleuten wird dringend empfohlen vor der Trauung zur Beichte und zur Kommunion zu gehen. [c. 1065 § 2]

· Ort: Pfarrkirche (bei Ehen unter Getauften); alle anderen Orte brauchen die Erlaubnis des Oberhirten oder des Pfarrers [c. 1118]

· Ritus: Ist außer im Notfall einzuhalten. Jedenfalls muss zur Gültigkeit der Ehewille erfragt und entgegengenommen werden [cc. 1119, 1120]

· Eintragungen: Durch Pfarrer des Eheschließungsortes (oder dessen Stellvertreter) ins Ehebuch [c. 1121]. Die Informationen sind auch in den jeweiligen Taufbüchern einzutragen [c.1122]

 

 

 

Die konfessionsverschiedene Ehe (Mischehe) [C. 1124 – 112999]

 

Kommt gültig zustande durch:

 

Rechtlich befähigte Personen + Konsens + spezielle Formvorschriften

 

Zur Erlaubtheit müssen besondere Erlaubtheitsbedingungen erfüllt sein.

 

Erlaubtheitsbedingungen [c.1125]

· Erlaubnis durch Ortsordinarius (oder durch von ihm Delegierte)

· Es muss ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegen (liegt zumindest nach Erklärung der ÖBK in Österreich immer vor)

· Der katholische Partner muss sich bereiterklären Gefahren für seinen eigenen Abfall vom Glauben zu beseitigen.

· Der katholische Partner muss versprechen, alles in seinen Kräften stehende zu tun, damit – unter Respektierung des Gewissens seines Partners – die Kinder aus dieser Ehe nach Möglichkeit katholisch getauft und erzogen werden.

· Der nichtkatholische Partner muss wissen was sein katholischer Partner versprochen hat

· Beide Ehewerber sind über das Wesen der Ehe und den Inhalt des Ehevertrags zu unterrichten, die von keinem der Partner ausgeschlossen werden dürfen.

 

Formvorschriften [c. 1127]

· Grundsätzlich gilt auch für diese Ehen die kanonische Eheschließungsform [c.1108] als Gültigkeitsbedingung

· Bei einer Eheschließung mit einem orthodoxen Partner ist die Einhaltung der Form nur zu Erlaubtheit (nicht zur Gültigkeit!) gefordert, es genügt unter Wahrung der sonstigen Rechtsvorschriften (Rechtlich befähigte Personen, kein Ehehindernis, Konsens, Ehewillenserklärung, Zuständigkeit des Ortsordinarius / Ortspfarrers oder eines von ihm Delegierten) die Mitwirkung eines „minister sacer“ (dh. Priesters oder Diakons(?))

· Nach c. 1127 §2 Auf Antrag kann vom Ordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners (nach Absprache mit dem Ordinarius des Eheschließungsortes) eine Dispens von der Formpflicht gewährt werden. Für die Gültigkeit der Ehe ist allerdings in jedem Fall irgendeine öffentliche Form der Willenserklärung einzuhalten (nichtkath. oder zivile Eheschließung)

· Verbot der Doppel- oder Simultantrauung [c. 1127 §3]

 

 

Die religionsverschiedene Ehe [c.1129]

 

Für eine gültige religionsverschiedene Ehe braucht es die Dispens durch den Ortsordinarius (Ehehindernis nach c. 1086 § 1) Auch hier gelten die Vorschriften für die Mischehe [c.1127 und c. 1128] allerdings ist das Versprechen des katholischen Partners etwas anders, weil hier die Verpflichtung zur katholischen Erziehung stärker zum Tragen kommt. Es muss die (heilsnotwendige) Taufe sichergestellt sein..

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Meine Güte, und da heißt es immer, die deutschen Steuergesetze sind so kompliziert.

Ob solche formaljuristischen Regelwerke tatsächlich noch den Geist Jesu wiederspiegeln?

 

Werner

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Lieber Kryztow,

 

herzlichen Dank für diese Zusammenstellung! Für uns Kirchenrechts-Laien ist es nicht gerade einfach, sich im CIC-Dschungel zurecht zu finden, da hilft dieser Überblick ganz ausgezeichnet.

 

Liebe Grüße,

Wolfgang

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Ich hab übermorgen Eherechtsprüfung, insofern wars ohnehin eine ganz gute Übung so eine Zusammenstellung zu basteln ... Freut mich wenn sie jemand brauchen kann

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(Im Verlegenheitsfall (alles ist zur Hochzeit bereit und es besteht die moralische Unmöglichkeit einer Verschiebung) kann der Ortsordinarius ebenfalls dispensieren [c. 1080§1])

 

:blink:

 

Tja, das musst ich schon zweimal lesen! Was soll denn das für ein Grund sein??

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Hilft ganz ausgezeichnet? :blink: Na ja.

Ich weiß nicht genau, was "psychisch oder physisch bedingte Ehevertragsunfähigkeit" ist, oder "Partialsimulation", oder "Supplierung der Trauungsvollmacht". confused.gif

 

Und unter Punkt:

Erlaubtheitserfordernisse (betreffen nicht die Gültigkeit)

habe ich gefunden:

Nichtvorliegen eines der folgenden Trauungsverbote (bzw. Dispens durch Ortsordinarius): Ehe von Wohnsitzlosen, ....

Heißt das, Wohnsitzlose dürfen keine Ehe eingehen? confused.gif

 

Was bin ich froh, einfach nur katholisch verheiratet zu sein, als Regelfall und ohne Ausnahme :P

 

Liebe Grüße, Gabriele

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Der Grund des sogenannte Casus perplexus (Verlegenheitsfall) ist im Zusammenhang mit dem Gattenmord tatsächlich nur schwer denkbar, bzw das Beispiel wäre arg konstruiert. Rechtlich ist er allerdings genau geregelt. ZB Wenn jemand seine Frau umgebracht hat und nachdem er aus dem Gefängnis entlassen wird die Frau heiraten will deretwegen er seine ehemalige Frau umgebracht hat. Angenommen er ist zB im Gefängnis gläubig geworden und bereut seine Tat. Trotzdem möchte er mit der anderen Frau zusammenleben. Vielleicht haben sie auch Kinder. Jedenfalls erfährt er nie dass er eine Dispens vom hl. Stuhl für die Hochzeit braucht (eigentlich kaum denkbar, wegen Trauungsprotokoll und so). Aber angenommen er erfährt es nicht und lädt seine ganze Verwandtschaft zur Hochzeit ein die alle aus zB Kananda angereist sind. Der Priester der die Trauung vornehmen soll kommt am Vorabend des Festes drauf dass eigentlich eine Dispens notwendig wäre. Was soll er machen? Ein Verfahren beim heiligen Stuhl ist zeitlich nicht mehr möglich also ruft er beim Ortsordinarius an ...... und der hat in diesem Fall die Vollmacht zu dispensieren.

 

Leichter vorstellbar sind Fälle in denen der assistirende Priester / Diakon im Verelegenheitsfall in Bezug auf geheime Fälle die Dispensvollmacht nutzt. (zB der Pfarrer hat vergessen um Dispens für ein religionsverschiedenes Paar anzusuchen, was aber sonst niemand bekannt ist)

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Ich hab übermorgen Eherechtsprüfung, insofern wars ohnehin eine ganz gute Übung so eine Zusammenstellung zu basteln ... Freut mich wenn sie jemand brauchen kann

Na, dann wünsche ich viel Erfolg!

 

Nur eins noch: Von der Beischlafunfähigkeit kann nicht dispensiert werden.

Im Fall des Frauenraubes kann natürlich ein neuerlicher freier Konsens abgegeben werden.

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Hilft ganz ausgezeichnet? :blink: Na ja.

Ich weiß nicht genau, was "psychisch oder physisch bedingte Ehevertragsunfähigkeit" ist, oder "Partialsimulation", oder "Supplierung der Trauungsvollmacht". confused.gif

 

Und unter Punkt:

Erlaubtheitserfordernisse (betreffen nicht die Gültigkeit)

habe ich gefunden:

Nichtvorliegen eines der folgenden Trauungsverbote (bzw. Dispens durch Ortsordinarius): Ehe von Wohnsitzlosen, ....

Heißt das, Wohnsitzlose dürfen keine Ehe eingehen? confused.gif

 

Was bin ich froh, einfach nur katholisch verheiratet zu sein, als Regelfall und ohne Ausnahme :P

 

Liebe Grüße, Gabriele

Psychisch oder pysisch bedingte Ehevertragsunfähigkeit liegt zB vor wenn jemand nicht in der Lage ist einzusehen um was es beim Ehevertrag geht oder frei zustimmen kann.

 

Partialsimulation liegt vor, wenn jemand eine Willenserklärung abgibt in der er zu allen wesentlichen Eheelementen zustimmt. Innerlich jedoch zB die Unauflöslichkeit ablehnt.

 

Suppllierung der Trauungsvollmacht betrifft den Fall indem ein Priester keine Trauungsvollmacht besitzt, das Paar darüber jedoch nicht Bescheid weiß. In diesem Fall ersetzt die Kirche die fehlende Trauungsvollmacht, die Ehe kommt trotzdem gültig zustande.

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Und unter Punkt:

Erlaubtheitserfordernisse (betreffen nicht die Gültigkeit)

habe ich gefunden:

Nichtvorliegen eines der folgenden Trauungsverbote (bzw. Dispens durch Ortsordinarius): Ehe von Wohnsitzlosen, ....

Heißt das, Wohnsitzlose dürfen keine Ehe eingehen?

Der Priester / Diakon der Wohnsitzlose traut, braucht dazu die Erlaubnis des Ortsordinarius. Dabei geht es nicht um eine Benachteiligung dieser Menschen, sondern um Rechtssicherheit. Es muss ja auch sichergestellt sein dass diese Ehe ordnungsgemäß in die Bücher eingetragen wird. Wenn das gewährleistet ist, wird der Ortsordinarius die Ehe sicher erlauben.

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Suppllierung der Trauungsvollmacht betrifft den Fall indem ein Priester keine Trauungsvollmacht besitzt, das Paar darüber jedoch nicht Bescheid weiß. In diesem Fall ersetzt die Kirche die fehlende Trauungsvollmacht, die Ehe kommt trotzdem gültig zustande.

das berühmte "supplet ecclesia" :blink:

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Bei so guten Kenntnissen dürfte bei der Prüfung nichts schief gehen. Ich wünsche jedenfalls viel Erfolg. Seinerzeit bin ich an einer Frage über gültige Delegation und Subdelegation für die Trauung hängengeblieben, weil ich dachte, es sei nicht besonders wichtig für einen Laien, da genau zu wissen. (Es waren noch die Bestimmungen vom alten CIC). Nochmals viel Erfolg!

Elisabeth

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Lieber Krystow,

 

vielen Dank für Deine ausführliche Antworten.

 

Auch ich wünsche Dir alles Gute für die Prüfung und drücke Dir die Daumen :blink:

 

Liebe Grüße, Gabriele

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Prüfung ist sehr gut gegangen (Vielen Dank fürs Daumenhalten)

 

Die Fälle waren allerdings einigermaßen kniffelig

 

Fall 1:

Eine katholische Frau möchte einen Mann heiraten. Dieser ist katholisch getauft, dann aber aus der Kirche ausgetreten und der Buddistischen Glaubensgemeinschaft beigetreten. Dort lernte er auch eine Frau kennen (nichtgetauft) und heiratete sie bei einem Urlaub in Hawai in einem dort üblichen Ritual am Strand. Mittlerweile haben die beiden sich getrennt. Kann die katholische Frau diesen Mann heiraten - unter welchen Voraussetzungen?

 

Fall 2:

Ein Paar (beide katholisch) leben in einer Lebensgemeinschaft. Sie wird schwanger. Leider verliert sie das Kind. Daraufhin beginnt es in der Beziehung zu kriseln. Sie hat Schuldgefühle wegen des verlorenen Kindes und glaubt die Beziehung in Ordnung bringen zu können, indem sie eine Heirat vorschlägt. Er stimmt zu. Die beiden heiraten kirchlich. Doch es kriselt weiter, sie möchte die Ehe annullieren lassen. Auf was könnte sie sich dabei berufen? Wie ist der Fall rechtlich zu beurteilen?

bearbeitet von Kryztow
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Die Fall zu den restlichen Sakramenten war einfacher:

 

Eine Frau die als Katholikin getauft wurde, ist zur evangelischen Kirche konvertiert. Die Eltern ihrer Nichte wollen sie als Taufpatin für das Kind. Ist das rechtlich erlaubt?

 

Angenommen diese Frau hat selbst eine Tochter. Darf sie sie bei der Firmung präsentieren?

 

 

Die Theoriefrage war dann der Eucharistieempfang Wiederverheirateter Geschiedener.

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Lieber Krystow,

 

sehr interessant, was da so gefragt wird in der Prüfung.

Könntest Du auch noch die Antworten posten, vielleicht auch stichpunktartig?

 

Schön übrigens, dass die Prüfung gut gegangen ist, sehr gut sogar :blink:

 

Liebe Grüße, Gabriele

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Fall 1:

Eine katholische Frau möchte einen Mann heiraten. Dieser ist katholisch getauft, dann aber aus der Kirche ausgetreten und der Buddistischen Glaubensgemeinschaft beigetreten. Dort lernte er auch eine Frau kennen (nichtgetauft) und heiratete sie bei einem Urlaub in Hawai in einem dort üblichen Ritual am Strand. Mittlerweile haben die beiden sich getrennt. Kann die katholische Frau diesen Mann heiraten - unter welchen Voraussetzungen?

Fall 1:

 

2 Ehe:

Konsens: ja

Formpflicht: müsste eingehalten werden (die Frau ist ja katholisch)

Rechtlich befähigte Person: -> zu prüfen ob beim Mann das Hinderniss eines bestehenden Ehebandes (c. 1085) vorliegt:

 

1.Ehe:

Konsens: Ja

Formpflicht:

Er ist katholisch, aber abgefallen -> unterliegt nicht der Formpflicht -> Ehe am Strand ist dann gültig wenn sie nach staatlichem amerikanischen Recht gültig ist (Öffentlichkeitsbezug aber auf alle Fälle notwendig) -> wenn das zutrifft (wurde bejaht) -> Ehe ist gültig (in Bezug auf das Formerforderniss) trotz Nichteinhaltens der Form (da sie ungetauft ist als "Naturehe")

 

Rechtliche befähigte Person ->Ehehinderniss:

Sie ist Ungetauft -> Ehehinderniss der Religionsverschiedenheit (c. 1086)? -> dieses Hinderniss gilt nicht für Abgefallene -> Ehe ist gültig (in Bezug auf Hinderniss der Religionsverschiedenheit)

 

-> 1. Ehe ist gültig zustande gekommen -> Ehehinderniss des bestehenden Ehebandes für die 2. Ehe

 

Auflösung des Ehebandes:

 

Paulinisches Privileg -> geht nicht weil er bei der 1. Eheschließung bereits getauft war

Petrinisches Privileg -> wurde auch schon bei halbkatholischen Erstehen gewährt -> Ansuchen an den heiligen Stuhl möglich

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Fall 2:

Ein Paar (beide katholisch) leben in einer Lebensgemeinschaft. Sie wird schwanger. Leider verliert sie das Kind. Daraufhin beginnt es in der Beziehung zu kriseln. Sie hat Schuldgefühle wegen des verlorenen Kindes und glaubt die Beziehung in Ordnung bringen zu können, indem sie eine Heirat vorschlägt. Er stimmt zu. Die beiden heiraten kirchlich. Doch es kriselt weiter, sie möchte die Ehe annullieren lassen. Auf was könnte sie sich dabei berufen? Wie ist der Fall rechtlich zu beurteilen?

Beim zweiten Fall war die Frage inwieweit aufgrund der psychischen Konstituion der Frau zum Eheschließungszeitpunkt auf ihrer Seite Konsensfähigkeit gegeben war. Dabei ging es vor allem um allgemeine Abgrenzungen.

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Eine Frau die als Katholikin getauft wurde, ist zur evangelischen Kirche konvertiert. Die Eltern ihrer Nichte wollen sie als Taufpatin für das Kind. Ist das rechtlich erlaubt?

 

Angenommen diese Frau hat selbst eine Tochter. Darf sie sie bei der Firmung präsentieren?

Es ging um die Vorraussetzungen zum Patenamt (c. 874) Dabei gibt es in dem Fall zwei Probleme: Als Patin muss man katholisch sein, was die Frau auch ist (semel catholica semper catholica). Man darf aber auch nicht mit einer rechtmäßig verhängten oder fstgestellten kanoischen Strafe behaftet sein. Ein Austritt ist aber ein Glaubensabfall -> Exkommunikation. Aber nicht festgestellt oder verhängt. Daher ein bisschen fraglich -> ziemlich sicher aber nicht (Beispiel im katholischen Glauben ist nicht möglich). -> Taufpatin ist nicht möglich. Taufzeugin ist möglich.

 

Bei der Firmung ist sogar vorgesehen dass die Eltern ihre Kinder vorstellen (präsentieren) -> kein Problem.

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Lieber Kryztow,

 

auch meinerseits herzlichen Dank für die Zusammenstellung.

 

Grüße, Carlos

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Hallo Diskussionsteilnehmer,

Bitte um Euren Ratschlag.

Was soll ich tun, damit sich nachträglich kein Grund für die Annulierung der Ehe findet- bin noch nicht verheiratet.

Danke

Alba

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Hallo Diskussionsteilnehmer,

Bitte um Euren Ratschlag.

Was soll ich tun, damit sich nachträglich kein Grund für die Annulierung der Ehe findet- bin noch nicht verheiratet.

Danke

Alba

Hallo alba,

 

mach Dir darüber nicht soviele Gedanken und lass Dich durch die vorangegangene Diskussion nicht verunsichern. Solche Fälle sind sehr selten bis rein theoretisch.

Es sit auch nicht so, dass die kirche manisch nach einem Grund suchen würde, Deine Ehe zu annulieren, im Gegenteil: nach katholischen Recht gilt eine Ehe so lange als gültig, bis das Gegenteil bewiesen ist. D.h., bist Du glücklich verheiratet und kommt es Dir nie in den Sinn, Deine Ehe nachprüfen zu lassen, dann ist sie gültig bis dass der Tod Euch scheidet.

 

Zum zweiten: Angenommen, Du heitatest einen katholischen Partner, der bis data noch nie verheiratet war und dann habt ihr Kinder, dann ist es m.E. fast unmöglich, dass diese Ehe ungültig ist.

D.h., der Normalfall ist die gültige Ehe, selbst bei einer konfessionsverschiedenen Ehe,

 

viele Grüße,

 

 

Matthias

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Seltsam ,ich habe meine Antwort dazu getippt und finde sie gar nicht..

Also, ich bitte Euch um Rat:

Was soll ich tun, damit meine katholische Ehe nicht nachträglich annuliert werden kann- noch ist ja Zeit, bin noch nicht verheiratet.

Danke Euch im Voraus für ernstgemeinte Ratschläge.

Gruß

Alba

 

:blink:

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