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Kurioses was nirgendwo hinpasst


Flo77

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Der Beck-Verlag hat mir unbestellte Waren zugesandt, und gleich eine Rechnung beigelegt. Warum zum Henker probieren sie solche Tricks an Jurastudenten aus?

Verwechslung? Stalking?

 

Jetzt, wo du es sagst.

Ersteres ist aber nahezu ausgeschlossen, denn ich habe bei einem Abo einen Gratis-Schönfelder vom B.-Verlag zugeschickt bekommen (den ich ob seines Gewichtes allerdings noch nicht in Gebrauch genommen habe) und nun bekam ich heute die 131. EL, ohne um sie nachgesucht zu haben.

Vielleicht haben sie dabei eine Art opt-out-Verfahren? Nach dem Motto "Das Grundwerk schenken wir Ihnen, verbunden mit einem unkündbaren Fünf-Jahres-Abo über vier Ergänzungslieferungen á 17 Euro pro Jahr, sofern Sie nicht binnen 14 Tagen widersprechen" (alles ungefähr in Schriftgröße 1/2 pt ... ) <_<

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Der Beck-Verlag hat mir unbestellte Waren zugesandt, und gleich eine Rechnung beigelegt. Warum zum Henker probieren sie solche Tricks an Jurastudenten aus?

Verwechslung? Stalking?

 

Jetzt, wo du es sagst.

Ersteres ist aber nahezu ausgeschlossen, denn ich habe bei einem Abo einen Gratis-Schönfelder vom B.-Verlag zugeschickt bekommen (den ich ob seines Gewichtes allerdings noch nicht in Gebrauch genommen habe) und nun bekam ich heute die 131. EL, ohne um sie nachgesucht zu haben.

Vielleicht haben sie dabei eine Art opt-out-Verfahren? Nach dem Motto "Das Grundwerk schenken wir Ihnen, verbunden mit einem unkündbaren Fünf-Jahres-Abo über vier Ergänzungslieferungen á 17 Euro pro Jahr, sofern Sie nicht binnen 14 Tagen widersprechen" (alles ungefähr in Schriftgröße 1/2 pt ... ) <_<

 

Hab mir nochmal den Vertrag angeguckt, und da steht nichts davon dabei. Sollten die dahingehende AGBs haben, ist mir das ziemlich Latte.

 

Wie ich gerade bemerke, steht in meinem Lieferschein für den Schönfelder auch, dass die nächste Ergänzungslieferung kostenlos sei. Ich tendiere jetzt dazu, dass es sich entweder um ein Versehen handelte, oder dass sie aus technischen Gründen immer einen Überweisungsträger beilegen. Sollten sie mich anmahnen, werde ich ihnen sagen: meine Name ist Hase, ich verneine alle Generalfragen, ich weiß von nichts. :unsure:

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Wie ich gerade bemerke, steht in meinem Lieferschein für den Schönfelder auch, dass die nächste Ergänzungslieferung kostenlos sei.

Die übernächste also nicht mehr. Das klingt ganz nach Abovertrag ...

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Wie ich gerade bemerke, steht in meinem Lieferschein für den Schönfelder auch, dass die nächste Ergänzungslieferung kostenlos sei.
<_< Waaaahhhhh! Ergänzungslieferungen!!! *michratzfatz20fühl* Ich hatte es echt verdrängt. Musste das sein?
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Wie ich gerade bemerke, steht in meinem Lieferschein für den Schönfelder auch, dass die nächste Ergänzungslieferung kostenlos sei.

Die übernächste also nicht mehr. Das klingt ganz nach Abovertrag ...

 

M. W. ist diese Ergänzungslieferung kostenlos, weil mir der Schönfelder erst ganz kurz vor dem Erscheinungstermin der EL geliefert wurde.

Um in den Abschluss eines Abonemmentvertrags mit einer Prämie einen Vertrag über die fortgesetzte Lieferung von ELs hineinzuinterpretieren, muss man m. E. schon sehr, sehr erweiterte Vertragsauslegung betreiben.

 

Edit: ich vergaß anzugeben, dass ich den Abovertrag nicht mit dem Beck-Verlag, sondern mit einem Dritten (studentenpresse) abgeschlossen habe. Woher der Beck-Verlag da einen Anspruch herhaben will ...

bearbeitet von Clown
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Wie ich gerade bemerke, steht in meinem Lieferschein für den Schönfelder auch, dass die nächste Ergänzungslieferung kostenlos sei.

<_< Waaaahhhhh! Ergänzungslieferungen!!! *michratzfatz20fühl* Ich hatte es echt verdrängt. Musste das sein?

 

Du bist Juristin?

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Um in den Abschluss eines Abonemmentvertrags mit einer Prämie einen Vertrag über die fortgesetzte Lieferung von ELs hineinzuinterpretieren,

 

Also nochmal ganz langsam. Du hast von Beck einen Schönfelder umsonst bekommen, richtig? Sie haben dir dazu mitgeteilt, dass du "die nächste" Ergänzungslieferung kostenlos bekommst, richtig?

 

Und du gehst davon aus, dass du ab jetzt nichts schönfelderartiges mehr von Beck bekommst, ok?

 

Nur um ganz sicherzugehen würde ich an deiner Stelle aber den ersten Schein (deine Bestellung und den Beckschen Lieferschein) daraufhin überprüfen, ob du in deren Vorstellung auch die Ergänzungslieferungen bestellt (= ein Abo abgeschlossen) hast. Irrtümer der Gegenseite hinnehmen und darauf beruhende Lieferungen entgegenehmen kann auch ein konkludenter Vertragsschluss sein.

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Wie ich gerade bemerke, steht in meinem Lieferschein für den Schönfelder auch, dass die nächste Ergänzungslieferung kostenlos sei.

:unsure: Waaaahhhhh! Ergänzungslieferungen!!! *michratzfatz20fühl* Ich hatte es echt verdrängt. Musste das sein?

 

Du bist Juristin?

Um Himmels Willen, nein!! Für "uns" Verwaltungsleute hieß das dicke rote Ding auch anders, hab's erfolgreich verdrängt, wie auch meinen Abschluß. Und alles bisher nicht vermisst. <_<

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Um in den Abschluss eines Abonemmentvertrags mit einer Prämie einen Vertrag über die fortgesetzte Lieferung von ELs hineinzuinterpretieren,

 

Also nochmal ganz langsam. Du hast von Beck einen Schönfelder umsonst bekommen, richtig? Sie haben dir dazu mitgeteilt, dass du "die nächste" Ergänzungslieferung kostenlos bekommst, richtig?

 

Und du gehst davon aus, dass du ab jetzt nichts schönfelderartiges mehr von Beck bekommst, ok?

 

Nur um ganz sicherzugehen würde ich an deiner Stelle aber den ersten Schein (deine Bestellung und den Beckschen Lieferschein) daraufhin überprüfen, ob du in deren Vorstellung auch die Ergänzungslieferungen bestellt (= ein Abo abgeschlossen) hast. Irrtümer der Gegenseite hinnehmen und darauf beruhende Lieferungen entgegenehmen kann auch ein konkludenter Vertragsschluss sein.

 

Ok, es ging ein bisschen durcheinander, machen wir es schulmäßig:

 

C schließt mit der Firma S, die Aboverträge zu Sonderkonditionen mit Studenten abschließt, einen Abonnementvertrag über eine Zeitschrift. Gegenstand des Vertrags ist zusätzlich, dass C kostenlos ein aktueller Schönfelder zugesandt wird. Anfang April wird C der Schönfelder von der Firma B, offenbar im Auftrag der Firma S, zugeschickt. Im Packzettel steht dabei, dass es sich um ein Freiexemplar handle und dass die nächste EL kostenlos sei. Zwei Wochen später erhält C von B die EL, eine Rechnung iHv 7,41 EUR und einen Überweisungsträger über den entsprechenden Vertrag.

 

M. E. scheidet hier ein Anspruch B gegen C aus Vertrag schon deshalb aus, weil C mit B niemals einen Vertrag abgeschlossen hat.

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M. E. scheidet hier ein Anspruch B gegen C aus Vertrag schon deshalb aus, weil C mit B niemals einen Vertrag abgeschlossen hat.

Wenn B an C eine Ware W schickt und dabei zu erkennen gibt, die W nur gegen Zahlung von 7,41 Euro abgeben zu wollen, dann schuldet C dem B 7,41 Euro, weil B geliefert und sofern C die W behalten hat.

 

C hat u.U. gegen S einen Anspruch auf Freistellung von der Zahlung, denn immerhin hat S (nicht aber B) ein Schenkungsversprechen abgegeben.

bearbeitet von Inge
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§ 241a BGB

Unbestellte Leistungen

 

(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

 

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

 

B ist Unternehmer, C ist Verbraucher. C und B standen in keinem Kontakt - m. E. ist das eine rechtsverhindernde Einwendung.

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B ist Unternehmer, C ist Verbraucher. C und B standen in keinem Kontakt - m. E. ist das eine rechtsverhindernde Einwendung.

Da B Beauftragter von S ist, mit dem C den Vertrag hat, gibt es da durchaus einen Kontakt. Ich würde in so einem Fall eine kurze mail schicken "... ist die Ergänzungslieferung laut Vertrag mit S kostenlos, so dass ich Ihre Rechnung vom ... als gegenstandslos betrachte."

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B ist Unternehmer, C ist Verbraucher. C und B standen in keinem Kontakt - m. E. ist das eine rechtsverhindernde Einwendung.

Da B Beauftragter von S ist, mit dem C den Vertrag hat, gibt es da durchaus einen Kontakt. Ich würde in so einem Fall eine kurze mail schicken "... ist die Ergänzungslieferung laut Vertrag mit S kostenlos, so dass ich Ihre Rechnung vom ... als gegenstandslos betrachte."

 

Mmmh, das klingt nicht abwegig ...

Vielleicht könnte auch davon ausgegangen werden, dass man als Jurastudent zwangsläufig eine Verbindung zum Beck-Verlag hat? <_<

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Vielleicht könnte auch davon ausgegangen werden, dass man als Jurastudent zwangsläufig eine Verbindung zum Beck-Verlag hat? <_<

Das wäre mir jetzt wieder zu nahe beim "sozialadäquaten Verhalten" in den modernen Massengeschäften, die Konstruktion, mit der man den konkludenten Abschluss eines Beförderungsvertrages (auch) durch den Schwarzfahrer annimmt, mag er beim Betreten der U-Bahn auch noch so laut "ich kontrahiere nicht!" rufen. (Anders kommt man nämlich nicht zum "erhöhten Beförderungsentgelt", einer Art Vertrags(sic!)strafe.)

 

Freitags passt mir übrigens sehr gut, PN folgt.

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Es wäre wirklich kurios wenn ausgerechnet ein Verlag für juristische Literatur sich ausgerechnet Jurastudenten aussucht, um die mit spitzfindingen Verträgen zu ködern.

Vermutlich wäre die Idee nicht mal schlecht weil Jungjuristen möglicherweise dazu neigen könnten, sich für zu schlau zu halten. <_<

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Das wäre mir jetzt wieder zu nahe beim "sozialadäquaten Verhalten" in den modernen Massengeschäften, die Konstruktion, mit der man den konkludenten Abschluss eines Beförderungsvertrages (auch) durch den Schwarzfahrer annimmt, mag er beim Betreten der U-Bahn auch noch so laut "ich kontrahiere nicht!" rufen. (Anders kommt man nämlich nicht zum "erhöhten Beförderungsentgelt", einer Art Vertrags(sic!)strafe.)

 

Unsere beinharte BGBlerin hat uns erklärt, dass wir das über das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium?) lösen sollen, da wir andernfalls das gesamte Vertragskonzept des BGBs über den Haufen würfen.

 

Freitags passt mir übrigens sehr gut, PN folgt.

 

Schön. <_<

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Unsere beinharte BGBlerin hat uns erklärt, dass wir das über das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium?) lösen sollen, da wir andernfalls das gesamte Vertragskonzept des BGBs über den Haufen würfen.

Dem stimme ich zu. Zumal ein kostenloser Beförderungsvertrag ja auch nicht angeboten wurde. <_<

 

Aus dem gleichen Grundsatz würde ich dich übrigens für verpflichtet halten, die EL zu bezahlen, wenn B sie erkennbar nur gegen Kohle rausrückt. Andernfalls müsstest du die EL zurückschicken bzw. zur Abholung bereit halten (keinesfalls aber einsortieren).

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Irrtümer der Gegenseite hinnehmen und darauf beruhende Lieferungen entgegenehmen kann auch ein konkludenter Vertragsschluss sein.

Insbesondere, wenn man vom Fach ist. <_<

 

Hihi, auf die Art habe ich vor 5 Jahren dem Anwalt der Inkassofirma den Schneid abgekauft, als die Schweinebacken ein zweites Mal die 2500 Euro haben wollten, die meine Stieftochter unvorsichtigerweise (und weil sie selber groß sein wollte) an die Fahrschule gezahlt hatte (statt, wie im Vertrag stand, es an die Inkassofirma zu zahlen). Der Fehler der Inkassofirma: Sie verlangten von meiner Kleinen nur 2300,-- Euro, da die betrügerische Fahrschule offenbar die ersten 200 Euro eingezahlt hatte. Ich argumentierte, dass durch Akzeptieren der fälschlich gezahlten ersten 200 Euro diese abweichende Zahlungsweise akzeptiert worden sei, und dass ein Laie (wie meine Kleine) das als Vertragsänderung ansehen müsse (insbesondere, da die Fahrschule diese Zahlungsweise mündlich verlangt hatte, und es für einen 18-jährigen Laien nicht ersichtlich ist, wer genau der Vertragspartner ist). Ich schlug dem Anwalt vor, er solle die Fahrschule verklagen, was er dann wohl auch machte. :unsure:

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Unsere beinharte BGBlerin hat uns erklärt, dass wir das über das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium?) lösen sollen, da wir andernfalls das gesamte Vertragskonzept des BGBs über den Haufen würfen.

Dem stimme ich zu. Zumal ein kostenloser Beförderungsvertrag ja auch nicht angeboten wurde. <_<

 

Aus dem gleichen Grundsatz würde ich dich übrigens für verpflichtet halten, die EL zu bezahlen, wenn B sie erkennbar nur gegen Kohle rausrückt. Andernfalls müsstest du die EL zurückschicken bzw. zur Abholung bereit halten (keinesfalls aber einsortieren).

 

Ganz aus dem Rennen halte ich den § 241a immer noch nicht. Zwar hat S sich B bedient, um seinen Vertrag zu erfüllen, das begründet aber noch keine Bestellung meinerseits - ich guck da morgen mal im Palandt und der Richtlinie, die 241a zugrunde liegt, nach. Ich hatte letztes Semester einen Fall der Drittschadensliquidation und da hat die Tatsache, dass eine Firma sich eines Transporteurs bediente, um etwas zu verschicken (ganz kriege ich den SV nicht mehr auf die Reihe), noch keinen Vertrag o. ä. mit dem Empfänger der Waren begründet (andernfalls hätte man die Drittschadensliquidation auch nicht gebraucht).

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Unsere beinharte BGBlerin hat uns erklärt, dass wir das über das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium?) lösen sollen, da wir andernfalls das gesamte Vertragskonzept des BGBs über den Haufen würfen.

Dem stimme ich zu. Zumal ein kostenloser Beförderungsvertrag ja auch nicht angeboten wurde. <_<

 

Aus dem gleichen Grundsatz würde ich dich übrigens für verpflichtet halten, die EL zu bezahlen, wenn B sie erkennbar nur gegen Kohle rausrückt. Andernfalls müsstest du die EL zurückschicken bzw. zur Abholung bereit halten (keinesfalls aber einsortieren).

 

Ganz aus dem Rennen halte ich den § 241a immer noch nicht. Zwar hat S sich B bedient, um seinen Vertrag zu erfüllen, das begründet aber noch keine Bestellung meinerseits - ich guck da morgen mal im Palandt und der Richtlinie, die 241a zugrunde liegt, nach. Ich hatte letztes Semester einen Fall der Drittschadensliquidation und da hat die Tatsache, dass eine Firma sich eines Transporteurs bediente, um etwas zu verschicken (ganz kriege ich den SV nicht mehr auf die Reihe), noch keinen Vertrag o. ä. mit dem Empfänger der Waren begründet (andernfalls hätte man die Drittschadensliquidation auch nicht gebraucht).

Sorry, C, du hast bestellt (nämlich die Zeitschrift, zu der Sch und EL Zugaben waren). Sch und EL werden nunmal von B verlegt, wie jedes Kind weiß. B ist keineswegs bloß der Spediteur, sondern hofft, dass du Gefallen an Sch findest und weitere EL bestellst. S und B haben da insoweit offenbar eine Vermarktungskooperation.

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Ja, den Sch hab ich bestellt, aber nicht die EL. Und auch nicht bei B, sondern bei S. Wenn ich bei amazon etwas bestelle, gehe ich dann auch eine Verbindung mit dem jeweiligen Verlag ein, sodass mir dieser die Fortsetzung meines gekauften Buches liefern darf, ohne unter die Räder des 241a zu geraten?

bearbeitet von Clown
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Vermutlich wäre die Idee nicht mal schlecht weil Jungjuristen möglicherweise dazu neigen könnten, sich für zu schlau zu halten. <_<

 

Das nehm ich mal nicht persönlich. :unsure:

Hilfe. Nein. So wars jetzt auch nicht gemeint.

(Ganz ehrlich hab ich sogar ein bißchen an mich gedacht, obwohl die mir vermittelten Jurakenntnisse eher bescheiden sind. Und eben das führt zur eigenen Überschätzung wenn man nicht aufpasst.)

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Ja, den Sch hab ich bestellt, aber nicht die EL.

Entschuldige bitte, aber da stand doch dabei, die nächste EL gebe es kostenlos. Hast du etwa dagegen protestiert? Hast du darauf bestanden, den Sch zu kriegen, aber nicht die EL?? Nein? Also!!

 

Wenn ich bei amazon etwas bestelle, gehe ich dann auch eine Verbindung mit dem jeweiligen Verlag ein, sodass mir dieser die Fortsetzung meines gekauften Buches liefern darf, ohne unter die Räder des 241a zu geraten?

Gelegentlich weist Amazon darauf hin, dass das Buch von einem Händler geliefert wird (v.a. bei antiquarischen Büchern). S hat dir auch gleich gesagt, dass es den Sch von B gibt. Womöglich war Sch Empfangsbote deiner Bestellung bei B, was den Sch incl. EL betrifft?? <_<:unsure:

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Ergänzung:

 

97/7/EG besagt in den Vorbemerkungen

 

(16) Die Absatztechnik, die darin besteht, dem Verbraucher ohne vorherige Bestellung oder ohne ausdrückliches Einverständnis gegen Entgelt Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, ist als nicht zulässig anzusehen, es sei denn, es handele sich um eine Ersatzlieferung.

 

und schließlich im Artikel 9

Unbestellte Waren oder Dienstleistungen

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

 

- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;

 

- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

 

http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_...;model=guichett

 

Das spricht m. E. doch dafür hier - insbesondere wegen der "ausdrücklichen Zustimmung" in den Vorbemerkungen - eine verbraucherfreundliche gemeinschaftskonforme Auslegung des 241a vorzunehmen. Aber ich habe ja noch nicht in den Palandt geschaut.

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