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Eid eines Moslems gegenüber einem Christen


soames

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Liebe Foranten, insbesondere lieber Schia-Muslim,

 

ich suche nach einer Auskunft auf ein kleines Nebenproblem in einer wissenschaftlichen Arbeit, für das ich mir nicht viel Zeit nehmen kann, für das ich aber eine kurze Erklärung geben möchte.

 

Im Jahre 1889 hat das deutsche Reichskommissariat für Ostafrika eine Verordnung erlassen, in der sich folgende Bestimmung über die Vereidigung von gerichtlichen Zeugen findet:

... und zwar soll, soweit es sich um Mohamedaner handelt, dieser Eid möglichst in die Hände eines anderen Mohamedaners geleistet werden.

Dies läßt vermuten, daß es eine islamische Lehre gibt, die Eide gegenüber Nichtmuslimen für objektiv unverbindlich erklärt.

 

Meine Fragen lauten daher:

1. Gibt oder gab es eine solche Lehre, vorzugsweise unter südarabischen oder indischen Muslimen?

2. Gibt es dazu eine wissenschaftliche Veröffentlichung, die man dazu zitieren kann?

 

Danke!

soames

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Vielleicht mal an nem Orientalistiklehrstuhl nachfragen? Ist schon sehr speziell, die Frage...

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Ich weiß, aber unser Religionswissenschaftler geht die Tage nicht ans Telefon. Wahrscheinlich hat er Urlaub. Aber Orientalistik ist eine gute Idee, werde mich morgen mal auf die Suche begeben. :angry:

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Ich weiß, aber unser Religionswissenschaftler geht die Tage nicht ans Telefon. Wahrscheinlich hat er Urlaub. Aber Orientalistik ist eine gute Idee, werde mich morgen mal auf die Suche begeben. :angry:

 

An der Uni Bamberg gibts ein Institut für interreligiöse Studien Islam-Christentum-Judentum. Vielleicht wissen die ja was.

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Vermutlich kommt es auf die Frage, wie sich Muslime das mit dem Eid vorstellten, gar nicht an. Denn im europäischen Naturrecht war allgemein anerkannt, daß ein eine Eidesformel der Religion des Schwörenden gemäß sein müsse, weil es auf die Vorstellung des Schwörenden ankomme, daß er zu einem wahren, allwissenden, allmächtigen und gerechten Gott schwöre. (zitierfähige Quelle bei Bedarf: PN) Ich denke, daß diese Überlegung auch der deutschen Verordnung zugrundeliegt. Der alte Meyer schreibt dazu: "Die Norm des E. ist

nach der verschiedenen Bedeutung desselben ver-

schieden, die in dem Eingänge: "ich schwöre bei

Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" und

dem Schluß "so wahr mir Gott helfe" enthaltene

religiöse Beteuerungsformel nach den deutschen

Prozeßordnungen für alle Arten von E. die gleiche

(Civilprozeßordn. §§. 440, 442, 443; Strafprozeß-

ordn. z§. 59, 60, 62, 72, 288; Gerichtsverfassungs-

gesetz ß. 51). Diese Formel eignet sich für die Mit-

glieder aller Religionsparteien, welche an einen

Gott glauben; die Zufügung weiterer konfessioneller

Bekräftigungsformeln ist für entbehrlich erachtet."

 

Daraus schließe ich, daß die deutsche Civil-Prozeßordnung von 1877 nicht in Ostafrika galt, die Kolonialbehörde mußte also selbst eine Regelung finden und hat dabei auf die ältere Vorstellung zurückgegriffen. Grüße, KAM

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Schreib mal, was dabei herauskam, würde mich jetzt auch interessieren...

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Bisher leider noch gar nichts, da die Mail an den Expertenservice der LMU als unzustellbar zurückkam. Ich probiere es morgen mal mit Telefonanrufen.

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Hallo soames, definiere „objektiv unverbindlich“! Hast du schon in EI1/2 nachgeschlagen? Sind zwar uralt, aber für solche Fragen ganz geeignet.

Hallo Schia-Muslim,

 

mit objektiv unverbindlich meine ich, daß daß kein Frevel gegen Allah oder die religiösen Normen vorliegt, wenn man den einem Nichtmoslem gegenüber abgelegten Eid nicht hält.

 

Was ist EI1/2?

 

Gruß

soames

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Hallo soames, ganz kurz, da ich nicht so lange vor dem Bildschirm sitzen kann. EI1 und EI2 sind die zwei Standard-Enzyklopädien im Bereich Islamwissenschaft. Die Abkürzungen stehen für „The Encyclopaedia of Islam“ und „Enzyklopädie des Islam“. Die Bände gehören zum Präsenzbestand der meisten Fachbibliotheken, stehen meist bei den anderen Nachschlagewerke (Encyclopedia Britannica, Encyclopedia Iranica, …). Ich würde es dort einfach mal mit den Stichworten „Schwur“, „Eid“, „qasam“ bzw. analog mit den englischen Begriffen probieren.

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