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Verhältnis von CIC zu CCEO


Wiebke

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In einem anderen Forum hat jemand die Frage gestellt, ob eine zivile Ehe zwischen einem bulgarisch-orthodoxen Mann und einer Jüdin aus katholischer Sicht gültig ist.

 

Nach CIC sehe ich keinerlei anwendbare Form- oder Dispenspflicht, die Ehe wäre also gültig.

 

Nach can. 781 CCEO scheint aber das Gegenteil der Fall: "Si quando Ecclesia iudicare debet de validitate matrimonii acatholicorum baptizatorum ... quod attinet ad formam celebrationis matrimonii, Ecclesia agnoscit quamlibet formam iure praescriptam vel admissam, ... dummodo consensus expressus sit forma publica et, si una saltem pars est christifidelis alicuius Ecclesiae orientalis acatholicae, matrimonium ritu sacro celebratum sit."

 

Danach wäre also die Ehe formungültig, weil die Ehe des bulgarisch-orthodoxen Mannes nicht kirchlich ("ritu sacro celebratum") ist.

 

Nebenbei kann man sich hier jetzt fragen, ob da nicht eine Art ordre-public-Vorbehalt greifen muss, weil diese religionsverschiedene Ehe ja nach orthodoxem Verständnis ohnehin völlig unmöglich ist, nach katholischem aber nicht, weswegen man vielleicht von einer Noteheschließung sprechen könnte.

 

Aber wenn man mal davon absieht, kann es sein, dass eine Ehe in der lateinischen Kirche besteht, aber in den unierten Kirchen ungültig ist? Das erschiene mir äußerst merkwürdig.

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Aber wenn man mal davon absieht, kann es sein, dass eine Ehe in der lateinischen Kirche besteht, aber in den unierten Kirchen ungültig ist? Das erschiene mir äußerst merkwürdig.
Wäre aber nicht unmöglich.
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Das ist das bekannte Problem, dass man sich nicht einig ist, wie ein Ehesakrament zustandekommt, bzw. was eine Ehe überhaupt ist.

 

Die RKK verteilt ja großzügig das Sakramente an quasi jedermann und versorgt den Rest mit ihrer "Naturehe".

Um eine "katholische Ehe" kommt man eigentlich nur durch Missachtung der Formpflicht herum.

 

Die Orthodoxen (und mit ihnen die Unierten) kennen nur das Ehesakrament, und das bekommen nur eigene Gläubige. Alle anderen sind aus kirchlicher Sicht nicht verheiratet (die haben allerdings, anders als die Römer, auch keine schlaflosen Nächte bei der Vorstellung, dass das bedeutet, dass der größte Teil der Menschheit unehelichen Sex hat)

 

Erschwerend kommt hinzu, dass bei den Orthodoxen (und auch bei den Unierten) nur ein Priester das Sakrament spenden kann.

 

Werner

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Erschwerend kommt hinzu, dass bei den Orthodoxen (und auch bei den Unierten) nur ein Priester das Sakrament spenden kann.

Das steckt wohl dahinter. Andererseits kennt der CCEO im Notfall auch die gültige Eheschließung nur vor den Zeugen (can. 832) und nach can. 781 CCEO wäre eine standesamtliche Eheschließung von zwei Protestanten auch gültig. Nicht gerade kohärent, das alles.

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In einem anderen Forum hat jemand die Frage gestellt, ob eine zivile Ehe zwischen einem bulgarisch-orthodoxen Mann und einer Jüdin aus katholischer Sicht gültig ist.

 

Nach CIC sehe ich keinerlei anwendbare Form- oder Dispenspflicht, die Ehe wäre also gültig.

 

Nach can. 781 CCEO scheint aber das Gegenteil der Fall: "Si quando Ecclesia iudicare debet de validitate matrimonii acatholicorum baptizatorum ... quod attinet ad formam celebrationis matrimonii, Ecclesia agnoscit quamlibet formam iure praescriptam vel admissam, ... dummodo consensus expressus sit forma publica et, si una saltem pars est christifidelis alicuius Ecclesiae orientalis acatholicae, matrimonium ritu sacro celebratum sit."

 

Danach wäre also die Ehe formungültig, weil die Ehe des bulgarisch-orthodoxen Mannes nicht kirchlich ("ritu sacro celebratum") ist.

 

Nebenbei kann man sich hier jetzt fragen, ob da nicht eine Art ordre-public-Vorbehalt greifen muss, weil diese religionsverschiedene Ehe ja nach orthodoxem Verständnis ohnehin völlig unmöglich ist, nach katholischem aber nicht, weswegen man vielleicht von einer Noteheschließung sprechen könnte.

 

Aber wenn man mal davon absieht, kann es sein, dass eine Ehe in der lateinischen Kirche besteht, aber in den unierten Kirchen ungültig ist? Das erschiene mir äußerst merkwürdig.

 

Die Ehe ist ein Sakrament, das entweder in allen Kirchen gilt oder nicht gilt. Etwas anderes wäre selbst für die Kapriolen des kirchlichen Gesetzgebers sehr merkwürdig.

 

Der CIC ist im geschilderten Fall irrelevant, da kein Lateiner beteiligt ist (cf. c. 1 CIC / c. 1 CCEO) .

 

Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Ehe nichtkatholischer Christen richtet sich nach dem Eigenrecht der betreffenden Kirchen, denen diese angehören. Im genannten Fall also nach dem Recht der bulgarisch-orthodoxen Kirche (kann aus c. 780 CCEO geschlossen werden - einen anderen Beleg für diese Praxis habe ich nicht im Kopf). Ich habe keine Ausgabe des bulgarisch-orthodoxen Rechts zur Hand.

 

Würde man nun den CCEO anlegen (also präsumieren, der Mann wäre bulgarisch-katholisch, dann bestünde wohl das Hindernis der Religionsverschiedenheit.

 

Sehr oberflächlich prüfend neige ich der Nichtigkeit der Ehe zu.

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Erschwerend kommt hinzu, dass bei den Orthodoxen (und auch bei den Unierten) nur ein Priester das Sakrament spenden kann.

Das steckt wohl dahinter. Andererseits kennt der CCEO im Notfall auch die gültige Eheschließung nur vor den Zeugen (can. 832) und nach can. 781 CCEO wäre eine standesamtliche Eheschließung von zwei Protestanten auch gültig. Nicht gerade kohärent, das alles.

 

Der 832 setzt die Möglichkeit zur Eheschließung voraus, für 781 gilt das analog, hier würde im geschilderten Fall sogar der heilige Ritus gefordert.

 

Bei Protestanten sieht das anders aus, hier akzeptiert man das jeweilige Eigenrecht der Kirchen / kirchlichen Gemeinschaften.

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Der CIC ist im geschilderten Fall irrelevant, da kein Lateiner beteiligt ist (cf. c. 1 CIC / c. 1 CCEO) .

Ich gehe mal davon aus, dass die neue Flamme des geschiedenen Bulgaren Lateinerin ist - sonst fragt sowas ja keiner. ;)

 

Spinnen wir also weiter: Die lateinische Katholikin fragt ihren Pfarrer, was nötig ist, um ihren nichtkatholischen Verlobten zu heiraten. Da kommt zunächst der für diese Frau geltende CIC in den Blick, wonach die Vorehe des Verlobten gültig zu sein scheint. Um den CIC kommt man nicht rum, da die neue Ehe wohl in der Lateinischen Kirche der Braut oder zumindest mit deren Dispens zu schließen wäre. Und deswegen braucht es eben schon eine Begründung, warum man ggf. can. 781 CCEO heranzieht.

 

Wenn ich das richtig sehe, gibt es aber keine ausdrückliche Konfliktnorm zwischen CIC und CCEO nach der der auf nichtkatholische Ehen anzuwendende Codex bestimmt wird.

 

Mein Reflex, in den CCEO zu schauen, beruhte auf der Erwägung, dass, wenn der Mann jetzt konvertieren würde, er der bulgarisch-katholischen Kirche zugeschrieben würde (can. 35 CCEO und mit viel Fantasie vielleicht auch can. 112 CIC). Dann wäre auf die Frage, ob er jetzt verheiratet ist oder nicht, mit Sicherheit der CCEO anzuwenden.

 

Da für die Frage, welcher Codex für die Beurteilung der Gültigkeit einer nichtkatholischen Ehe heranzuziehen ist, eine Regelungslücke besteht, könnte man diese wohl durch einen Analogieschluss zu cann. 35 CCEO, 112 CIC schließen und die Ehe eines bulgarisch-orthodoxen nach dem CCEO beurteilen. Jedenfalls wenn kanonistische Rechtsfindung so tickt, wie mein IPR-geprägtes Rechtsgefühl es mir sagt...

bearbeitet von Wiebke
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Justin Cognito

Da im Eheverständnis der Orthodoxen Kirchen der Segen des Priester - als ritus sacer - konstitutiv für das Zustandekommen einer sakramentalen Ehe ist, würde ich in diesem Fall schon aufgrund der mangelnden Eheschließungsform von einer ungültigen Ehe ausgehen. Aus diesem Grund ist bei Zivilehen von orthodoxen Christinnen und Christen seit einigen Jahren auch eine Ehenichtbestandserklärung auf dem Verwaltungsweg möglich (analog zu den Verfahren bei reinen Zivilehen von Katholiken; allerdings auch hier nur unter Ausschluss der Möglichkeit des Zustandekommens einer gültigen Ehe in Form einer Notehe).

bearbeitet von Justin Cognito
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Der CIC ist im geschilderten Fall irrelevant, da kein Lateiner beteiligt ist (cf. c. 1 CIC / c. 1 CCEO) .

Ich gehe mal davon aus, dass die neue Flamme des geschiedenen Bulgaren Lateinerin ist - sonst fragt sowas ja keiner. ;)

 

Gut, dieser Teil der Frage war mir nicht bekannt.

 

Spinnen wir also weiter: Die lateinische Katholikin fragt ihren Pfarrer, was nötig ist, um ihren nichtkatholischen Verlobten zu heiraten. Da kommt zunächst der für diese Frau geltende CIC in den Blick, wonach die Vorehe des Verlobten gültig zu sein scheint.

 

Die Vorehe muss nichtig sein, sonst hat sich die ganze Frage erledigt. Wir müssen hier zwei Dinge unterscheiden: Die Möglichkeit einer Eheschließung einer Lateinerin (es sei denn sie wäre auch Bulgarin - dann müssten wir ihre Kirchenzugehörigkeit erst noch klären) ist nach dem CIC zu beantworten, hier steht nur die Bedingung im Raum, ihr Zukünftiger müsse ledig sein.

 

Ob er dies angesichts einer möglichen Eheschließung ist, muss jedoch materiellrechtlich nach den Normen der bulgarisch-orthodoxen Kirche geklärt werden, dies kann jedoch ein lateinisches Gericht nach den prozessrechtlichen Bestimmungen des CIC bzw. Dignitatis Conubii machen, sofern sie denn lateinisch getraut werden möchten. Wenn die Ehe bulgarisch-orthodox geschlossen werden soll, dann müsste man diese Kirche bzw. deren Gericht angehen.

 

Um den CIC kommt man nicht rum, da die neue Ehe wohl in der Lateinischen Kirche der Braut oder zumindest mit deren Dispens zu schließen wäre. Und deswegen braucht es eben schon eine Begründung, warum man ggf. can. 781 CCEO heranzieht.

 

Die Begründung ist einfach: Materiellrechtlich wird seine Ehe vom CCEO regiert.

 

Wenn ich das richtig sehe, gibt es aber keine ausdrückliche Konfliktnorm zwischen CIC und CCEO nach der der auf nichtkatholische Ehen anzuwendende Codex bestimmt wird.

 

Pragmatisch würde ich mich prozessrechlich nach dem Recht des Dispensgebers, materiellrechltich nach dem recht des mutmaßlich Verheirateten richten. Im Konfliktfall wäre die Signatur zuständig.

 

Mein Reflex, in den CCEO zu schauen, beruhte auf der Erwägung, dass, wenn der Mann jetzt konvertieren würde, er der bulgarisch-katholischen Kirche zugeschrieben würde (can. 35 CCEO und mit viel Fantasie vielleicht auch can. 112 CIC). Dann wäre auf die Frage, ob er jetzt verheiratet ist oder nicht, mit Sicherheit der CCEO anzuwenden.

 

Richtig. Daher auch meine Frage, ob sie Bulgarin ist.

 

Da für die Frage, welcher Codex für die Beurteilung der Gültigkeit einer nichtkatholischen Ehe heranzuziehen ist, eine Regelungslücke besteht, könnte man diese wohl durch einen Analogieschluss zu cann. 35 CCEO, 112 CIC schließen und die Ehe eines bulgarisch-orthodoxen nach dem CCEO beurteilen. Jedenfalls wenn kanonistische Rechtsfindung so tickt, wie mein IPR-geprägtes Rechtsgefühl es mir sagt...

 

IPR?

 

So weit müssen wir gar nicht gehen - auch wenn ein Gericht wohl exakt so verfahren würde. Immerhin, denn bis vor nicht allzulanger Zeit haben deutsche Gerichte ostkirchliche Ehen stumpf nach CIC behandelt, was die Rota wohl auch nie beanstandete, wobei CIC und CCEO sich so fremd nicht sind - andere Nümmerchen an den den hier relevanten Normen, das war's dann auch mit der Differenz.

 

Streng formal müßte man das Recht der orthodoxen Kirche heranziehen, die jedoch vorkodikarisch arbeiten - was die Sache eher schwierig macht.

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zwischen einem bulgarisch-orthodoxen Mann und einer Jüdin aus katholischer Sicht gültig ist.

 

 

Ich gehe mal davon aus, dass die neue Flamme des geschiedenen Bulgaren Lateinerin ist - sonst fragt sowas ja keiner. ;)
Ja was denn jetzt? Jüdin? Konvertitin? Katholikin? Zum Judentum konvertierte Katholikin?

 

 

Die Ostkirchen haben sich den schönen Grundsatz erhalten, nachdem die Kirche nur Vollmacht über ihre Glieder hat. Die Jüdin ist nicht Glied der Kirche. Von daher gilt nur jüdisches und bulgarisch-orthodoxes Recht.

 

Ersteres hat mit der Eheschließung weniger Probleme (die Kinder sind halt halachisch Juden...), letzteres kennt keine religionsverschiedene Ehe.

 

Ist die Dame lateinische Katholikin gälte de facto das orthodoxe Recht vor dem lateinischen (allerdings auch nur, weil die Orthodoxie sehr viel restriktiver mit der Dispens wg. Konsfessionsverschiedenheit ist als jeder lateinisch-katholische Bischof).

 

Wenn die Frage allerdings lautet, ob die katholische Kirche eine solche nur nach halachischem Recht geschlossene Ehe anerkennen würde, wenn einer der Partner zur lateinischen Kirche konvertieren würde - keine Ahnung. (Geschweigedenn, ob es einen Unterschied ergäbe, ob die Konversion zur römisch-katholischen oder zu einer unierten ost-Kirche erfölge).

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Materiellrechtlich wird seine Ehe vom CCEO regiert.

Die Norm, die ebendies besagt, suchte ich - denn bis auf weiteres ist der Mann ja nicht uniert, sondern orthodox.

 

IPR?

Internationales Privatrecht.

 

Streng formal müßte man das Recht der orthodoxen Kirche heranziehen

Was nun: CCEO oder bulgarisch-orthodoxes Recht? Wieder dieselbe Frage: Nach welcher "Verweisungsnorm"? Irgendwo in Dignitas connubii? Oder doch die von mir angedachte Analogie und in einem zweiten Schritt cann. 780 § 2, 781 1° CCEO?

 

Ja was denn jetzt? Jüdin? Konvertitin? Katholikin? Zum Judentum konvertierte Katholikin?

Die erste Ehefrau war Jüdin (standesamtliche, zivil geschiedene Ehe). Die, die der Mann jetzt heiraten will, ist vermutliche deutsche (und daher lateinische) Katholikin.

bearbeitet von Wiebke
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So ganz genau weiss man also nur, was keine Ehe ist.

Was unterwelchen Umständen und nach welchem Recht vielleicht doch eine ist, ist dagegen unklar.

Naja, immerhin.

 

Werner

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Was nun: CCEO oder bulgarisch-orthodoxes Recht? Wieder dieselbe Frage: Nach welcher "Verweisungsnorm"? Irgendwo in Dignitas connubii? Oder doch die von mir angedachte Analogie und in einem zweiten Schritt cann. 780 § 2, 781 1° CCEO?

 

Ich muss mich jetzt auf Prader, Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg ²1999, 901-903, verlassen - ich weiß es selbst nicht aus dem ff.

 

Der CIC regelt die Frage, wie mit den Vorehen von nichtkatholischen Christen umzugehen sei, schlicht nicht. Via Richterrecht hat sich in der Praxis betreffend Ehen unter Beteiligung orthodoxer Christen eine Anwendung des jeweiligen orthodoxen materiellen Rechts durchgesetzt, im Falle der Protestanten lässt die Rota wohl nur das Naturrecht gelten.

 

Prader regt an, unter Verweis auf c. 19 CIC den 781 CCEO auch auf die Ehen von Protestanten anzuwenden.

 

Da der Mann Ostkirchler ist, würde ich in der Tat direkt c. 781 CCEO zur Anwendung bringen und dann nach orthodoxem Recht urteilen. Sollte man da Hemmungen haben, dann kommt c. 19 CIC ins Spiel, man schließt die Lücke im CIC mir c. 781 CCEO und kommt zum selben Ergebnis.

Entweder greift nun c. 781 CCEO direkt (weil der Mann - c. 112 CIC par. - Ostkirchler ist), oder man greift auf ihn via c. 19 indirekt zu,

Ich sehe daher die Lösung deiner Frage darin, unter

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