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CIC 1071 §2 - Ehehindernis


Woge

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Hier ist der zitierte Kanon:

 

Can. 1071 - § 2. Der Ortsordinarius darf die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines offenkundig vom katholischen Glauben Abgefallenen nur geben, wenn die Vorschriften des can. 1125 sinngemäß erfüllt sind.

 

Can. 1125 — Eine solche Erlaubnis kann der Ortsordinarius gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt; er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;

 

2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;

 

3° beiden Partnern sind die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen.

 

Wenn nun zwischen einem praktizierenden Partner und einem vom katholischen Glauben abgefallenen Partner die Ehe kirchlich geschlossen wurde, nachdem der vom Glauben abgefallene Partner die Wesenseigenschaften der Ehe gegenüber dem Priester bestätigt hat, aber nur, um den kirchlichen Segen zu erlangen - ist die Ehe dann gültig?

 

Liebe Grüße,

Wolfgang

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Entscheidend ist der Augenblick der Trauung. Hat er in diesem Moment wesentliche Aspekte der Ehe für sich ausgeschlossen (etwa Nachkommenschaft) und kann das bewiesen werden ist es ein Fall der Simulation.

 

Da aber vom katholischen Glauben Abgefallene (und daher nichtmehr der Formpflicht unterliegende) Getaufte durch ihrer Ehe vor dem Standesamt ebenfalls sakramental verheiratet sind (und das ohne jede Belehrung über diese Wirkung), ist "ausgeschlossen" wohl sehr eng zu interpretieren.

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Was wäre, wenn der vom Glauben abgefallene Partner nicht an die Unauflösbarkeit der Ehe glaubt? Also etwa gegenüber Freunden gesagt hat: "Na ja, wir versuchen es halt mal. Wenn es nicht klappt, okay, das ist kein Beinbruch, dann lassen wir uns eben wieder scheiden und das Spiel beginnt von vorne - jedenfalls kein Grund, um danach den Rest seines Lebens in Keuschheit zu verbringen!" (Das war jetzt sehr salopp formuliert.)

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Wenn man ausgeschlossen eng interpretiert, dann wäre "vielleicht schaffen wir es" nicht tatbestandsgemäß. Denn dass die Ehe auf Dauer angelegt ist, wäre nicht ausgeschlossen. Anders wenn er mit der Mentalreservation "in drei Jahren lass ich mich scheiden" heiratet.

 

Es kommt aber immer darauf an ob man als Ehebandsverteidiger oder als Anullierungswilliger argumentiert.

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Bei zwei Katholiken (genauer gesagt ein Katholik und eine Katholikin die im lateinischen Ritus heiraten) ist ein engerer Maßstab anzulegen, denn diese müssen aktiv eine christliche Ehe führen wollen. Die lebenslange Treueverpflichtung muss eingegangen werden und darf nicht nur nicht ausgeschlossen werden. Wenn sie nur simuliert wird, und das bewiesen werden kann, könnte man die Ehe anullieren. Das führt dann allerdings dazu, dass die Ehe zwischen zwei Katholiken leichter anulliert werden kann, als die zwischen einem Abgefallenen und einer Katholikin.

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Am schwierigsten ist die Ehe zu anullieren wenn man sie (ohne es zu wissen) als Abgefallener vor dem Standesamt eingeht. Wer dann anschließend wieder zur Kirche zurückkehrt und eventuell noch einmal heiraten will (mit dem Argument "Ich hab ohnehin noch nie kirchlich geheiratet") elebt oft sein blaues Wunder. Er hat (ohne es zu wissen!) nämlich schon einmal sakramental geheiratet. Wie das allerdings mit den allgemeinen Bestimmungen des Sakramentenrecht (Sakrament im Namen der Kirche, Freie Bitte um Sakramentenspendung, ordentlicher Sakramentenspender oder Assistent, richtige Disposition und ausreichende Vorbereitung des Bittenden) zusammengeht ist mir ein bisschen schleierhaft.

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1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;

 

2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;

Frage: Was wäre, wenn diese beiden Punkte erfüllt wären, der "abgefallene" aber zusätzlich (und im Einvernehmen mit dem katholischen Partner) erklären würde, daß er seinerseits alles tun würde, um die Kinder ebenfalls zum "Abfall" zu erziehen. Das wäre doch ein fairer Wettbewerb? :blink:

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Am schwierigsten ist die Ehe zu anullieren wenn man sie (ohne es zu wissen) als Abgefallener vor dem Standesamt eingeht. Wer dann anschließend wieder zur Kirche zurückkehrt und eventuell noch einmal heiraten will (mit dem Argument "Ich hab ohnehin noch nie kirchlich geheiratet") elebt oft sein blaues Wunder. Er hat (ohne es zu wissen!) nämlich schon einmal sakramental geheiratet. Wie das allerdings mit den allgemeinen Bestimmungen des Sakramentenrecht (Sakrament im Namen der Kirche, Freie Bitte um Sakramentenspendung, ordentlicher Sakramentenspender oder Assistent, richtige Disposition und ausreichende Vorbereitung des Bittenden) zusammengeht ist mir ein bisschen schleierhaft.

naja... ganz einfach... das hängt damit zusammen, daß die kirche über die vom glauben abgefallenen katholiken nicht mehr die rechtshoheit beansprucht. da aber "semel catholicus, semper catholicus" er noch immer den kirchlichen rechtsnormen und gesetzen unterliegt wird er gleichsam wie jemand behandelt, der eine "generaldispens" von sämtlichen formpflichten erhalten hat.

man kann ja eine sakramentale ehe auch vor dem standesbeamten schließen, nur braucht der normal-katholik dazu eine dispens von der formpflicht, der abgefallene eben nicht.

 

- das sakrament spenden sich die eheleute.

- sie erbitten die ehe vom standesbeamten, der den konsens erfragt

- sakramentsspender sind wie gesagt die eheleute und einen assistenten braucht die eheschließung nicht. der priester oder diakon ist nur der kirchlich oberste trauzeuge...

- die disposition wird vorausgesetzt.... im zweifel für den angeklagten oder hier: salus animarum suprema lex... wenn er schon nicht kirchlich heiraten will, gewährt die kirche die nötigen dispensen, damit er wegen der "ungültigen" ehe nicht in die hölle kommt...

- von die vorbereitung wird gnädig abgesehen.... :blink:

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Hallo, Ihr Lieben,

 

wie kommt es dann, daß die künftige Braut des spanischen Thronfolgers diesen anstandslos kirchlich heiraten darf, obwohl oder weil sie vorher "nur" standesamtlich verheiratet war?

Besondere Dispens für angehendeThronfolger? Oder einfach nur Heuchelei?

 

Viele Grüße

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Die Begründung ist mir schon klar, aber sie hat Schwächen. Denn der Konsens ist ja nicht auf eine sakramentale Ehe gerichtet. Und alle Bedingungen zu fingieren um einen Zustand den niemand der Partner haben möchte rechtlich herbeizuführen und aus ihrem (diesbezüglich nie vorhandenen) Konsens eine sakramentale Ehe abzuleiten verletzt schon mein gesundes Rechtsempfinden um es mal milde auszudrücken.

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Hallo, Ihr Lieben,

 

wie kommt es dann, daß die künftige Braut des spanischen Thronfolgers diesen anstandslos kirchlich heiraten darf, obwohl oder weil sie vorher "nur" standesamtlich verheiratet war?

Besondere Dispens für angehendeThronfolger? Oder einfach nur Heuchelei?

 

Viele Grüße

Wenn die Ehe ordnungsgemäß annuliert wurde bzw. die Nichtigkeit festfestellt wurde, ist das kein Problem. Und das wird bei prominenten gern und großzügig getan. Man will ja nicht nochmal das England des 16.Jahrhunderts heraufbeschwören...

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Hallo, Ihr Lieben,

 

wie kommt es dann, daß die künftige Braut des spanischen Thronfolgers diesen anstandslos kirchlich heiraten darf, obwohl oder weil sie vorher "nur" standesamtlich verheiratet war?

Besondere Dispens für angehendeThronfolger? Oder einfach nur Heuchelei?

 

Viele Grüße

Sie wird nicht ausgetreten sein, darum den Formpflichten unterliegen und deshalb nur kirchlich gültig heiraten dürfen. Daher ist für sie die standesamtliche Ehe keine gültige Ehe gewesen.

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Die Begründung ist mir schon klar, aber sie hat Schwächen. Denn der Konsens ist ja nicht auf eine sakramentale Ehe gerichtet. Und alle Bedingungen zu fingieren um einen Zustand den niemand der Partner haben möchte rechtlich herbeizuführen und aus ihrem (diesbezüglich nie vorhandenen) Konsens eine sakramentale Ehe abzuleiten verletzt schon mein gesundes Rechtsempfinden um es mal milde auszudrücken.

Freilich dürfte es leicht sein, die standesamtliche Ehe zu annulieren bzw. für nichtig erklären zu lassen - mit den üblichen Begründungen:

nicht auf Dauer angestrebte sakramentale Bindung...

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Womit sich übrigens das Paradoxe dieser Regelung zeigt:

 

Zwei Katholiken (also nach natürlich nicht zwei Katholiken sondern ein Katholik und eine Katholikin) heiraten nur kirchlich gültig.

 

Zwei Ausgetretene heiraten vor dem Standesamt konsensbegründet sakramental.

 

Diejenigen die sich der (sakramentalen) Tragweite ihrer Handlung vermutlich weniger bewusst sind, können sie leichter setzen ....

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Womit sich übrigens das Paradoxe dieser Regelung zeigt:

 

Zwei Katholiken (also nach natürlich nicht zwei Katholiken sondern ein Katholik und eine Katholikin) heiraten nur kirchlich gültig.

 

Zwei Ausgetretene heiraten vor dem Standesamt konsensbegründet sakramental.

 

Diejenigen die sich der (sakramentalen) Tragweite ihrer Handlung vermutlich weniger bewusst sind, können sie leichter setzen ....

Tja, das Kirchenrecht ist halt nicht perfekt...

 

Im übrigen... Du kennst Dich gut aus... Studierst Du Theologie?

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Freilich dürfte es leicht sein, die standesamtliche Ehe zu annulieren bzw. für nichtig erklären zu lassen - mit den üblichen Begründungen:

nicht auf Dauer angestrebte sakramentale Bindung...

Ich hab den Codex jetzt leider nicht zur Hand, aber abgesehen von der Beweisfrage wäre wohl auch zu prüfen welche Maßstäbe an den Ehewillen zu richten sind ("nicht Ausschließen" oder "aktives Anstreben")

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Im übrigen... Du kennst Dich gut aus... Studierst Du Theologie?

Eigentlich bin ich Behindertenbetreuer aber nebenbei studiere ich Theologie. Vorher hab ich Jus (Jura) abgeschlossen, aber wie gesagt in erster Linie bin ich zur Zeit Behindertenbetreuer. Vorher war ich bei der Bewährungshilfe, in der Jugendarbeit und Hilfsarbeiter in einem Möbellager (und nebenbei eben Student).

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Freilich dürfte es leicht sein, die standesamtliche Ehe zu annulieren bzw. für nichtig erklären zu lassen - mit den üblichen Begründungen:

nicht auf Dauer angestrebte sakramentale Bindung...

Ich hab den Codex jetzt leider nicht zur Hand, aber abgesehen von der Beweisfrage wäre wohl auch zu prüfen welche Maßstäbe an den Ehewillen zu richten sind ("nicht Ausschließen" oder "aktives Anstreben")

Naja... Wer die Sakramentalität ausschließt, schließt keine Ehe... das würde schon reichen. Zumindest bei kath.+kath.

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Naja... Wer die Sakramentalität ausschließt, schließt keine Ehe... das würde schon reichen. Zumindest bei kath.+kath.

 

Das stimmt bei der Ehe zwischen Katholiken. Die können aber auch nur kirchlich gültig sakramental heiraten. Und da ist die Sakramentalität natürlich ein Wesensmerkmal. Und leicht zu erkennen (auch wenn ich mir bei den Paaren in der Praxis da oft nicht so sicher bin ob sie sie wirklich erkennen).

 

Nur das Abgefallene (um einmal den Terminus Technicus zu verwenden) wahrscheinlich kaum die Sakramentalität bewusst ausschließen. Sie wissen ja nicht dass sie ein Sakrement empfangen wenn sie vor dem Standesbeamten "JA" sagen.

 

Das Internet hilft bei fehlenden Büchern (ist in meinem WG Zimmer in Linz, ich sitz aber gerade bei meinen Eltern in Ostösterreich [jetzt hab ich deine Frage nach dem Studienort auch dezent beantwortet]) weiter:

 

Can. 1117 - Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß ... eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließdenen in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist.

 

2 Ausgetretene sind also formpflichtbefreit.

bearbeitet von Kryztow
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Can. 1117 - Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß ... eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließdenen in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist.

 

2 Ausgetretene sind also formpflichtbefreit.

aha... ostösterreich :P

 

naja. und den letzten punkt hatten wir ja schon festgehalten.

kirchenrecht ist sowieso das spannendste fach! ich hab in den vorlesungen immer von fällen gehört, wo man sich wundert...

es ist sogar möglich, daß die praxis die ohnehin schon konfuse theorie überholt.... :blink:

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Can. 1117 - Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß ... eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließdenen in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist.

 

Das ist übrigens eine Durchbrechung des von dir genannten Grundsatzes: "semel catholicus, semper catholicus"

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aha... ostösterreich  :blink:

Nein! Linz. War jetzt ein bisschen verwirrend von mir.

habs inzwischen auch in deinem profil gefunden :P

 

aber könnte ja auch sein, daß du woanders studierst...

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