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Reichskonkordat Art. 30


Flo77

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Hallo Zusammen,

 

das Reichskonkordat von 1933 sah in Artikel 30 die Verpflichtung der Kirche vor, im Anschluss an den "Hauptgottesdienst" in allen Bischofs-, Pfarr- und Filialkirchen nach den Maßgaben der Liturgie ein Gebet für unser Volk und Vaterland anzuschließen.

 

1. Angesichts des momentanen Klimas in unserem Lande - wäre es nicht an der Zeit sich das wieder zu Herzen zu nehmen?

 

2. Macht es Sinn, daß nur auf Pfarreiebene anzustoßen oder wäre das eine Sache für den Ortsordinarius?

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Franciscus non papa

hm, also ich habe durchaus nichts dagegen für volk und vaterland zu beten. aber in jedem sonntagsgottesdienst???

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hm, also ich habe durchaus nichts dagegen für volk und vaterland zu beten. aber in jedem sonntagsgottesdienst???
Stellvertretung. In jeder Liturgie des hl. Johannes Chyrsostomos kommt das ein paarmal vor, d.h. unsere orthodoxen Schwestern und Brüder tun das jeden Sonntag in extenso.
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Franciscus non papa

ich muss nicht alles nachmachen, was irgendwer anders vormacht.

 

die verbindung von thron und altar ist nicht grade einer der glanzpunkte der orthodoxen geschichte.

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ich muss nicht alles nachmachen, was irgendwer anders vormacht.
Eben, es gibt in DE genug orthodoxe Gemeinden, die den "Gebetsbedarf" schon jetzt ohne zusätzliche Mühe abdecken :lol:, Stellvertretung, wie ich schon schrieb.
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Hallo Zusammen,

 

das Reichskonkordat von 1933 sah in Artikel 30 die Verpflichtung der Kirche vor, im Anschluss an den "Hauptgottesdienst" in allen Bischofs-, Pfarr- und Filialkirchen nach den Maßgaben der Liturgie ein Gebet für unser Volk und Vaterland anzuschließen.

 

1. Angesichts des momentanen Klimas in unserem Lande - wäre es nicht an der Zeit sich das wieder zu Herzen zu nehmen?

 

2. Macht es Sinn, daß nur auf Pfarreiebene anzustoßen oder wäre das eine Sache für den Ortsordinarius?

 

Diese Bestimmung dürfte als Landesrecht weitergelten. Einfordern könnten das nur Landesregierungen. Die Schlagzeilen möchte ich sehen, wenn das ein Ministerpräsident machte. (Und die, wo es am Nötigsten wäre, würden es eh nicht tun. Also schreib doch mal dem Herrn Rüttgers.

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Diese Bestimmung dürfte als Landesrecht weitergelten. Einfordern könnten das nur Landesregierungen. Die Schlagzeilen möchte ich sehen, wenn das ein Ministerpräsident machte. (Und die, wo es am Nötigsten wäre, würden es eh nicht tun. Also schreib doch mal dem Herrn Rüttgers.

 

Das wäre doch mal eine schöne Kautelarklausur: Prüfen Sie, ob das Land NRW von den katholischen Bistümern in NRW verlangen kann, dass für Volk und Vaterland gebetet wird und - ggf. hilfsgutachterlich - wie das zu erreichen wäre.

 

Edit: mit etwas Nachlesen komme ich übrigens zu einem abweichenden Ergebnis. Nach BVerfGE 6, 309, 340 ist Partner des Reichskonkordats die BRD, also der Bund und die Länder als Ganzes. Weder der Zusammenbruch des Deutschen Reichs noch Art. 123 Abs. 2 GG können an der völkerrechtlichen Vertragslage etwas ändern.

bearbeitet von Clown
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Diese Bestimmung dürfte als Landesrecht weitergelten. Einfordern könnten das nur Landesregierungen. Die Schlagzeilen möchte ich sehen, wenn das ein Ministerpräsident machte. (Und die, wo es am Nötigsten wäre, würden es eh nicht tun. Also schreib doch mal dem Herrn Rüttgers.

 

Das wäre doch mal eine schöne Kautelarklausur: Prüfen Sie, ob das Land NRW von den katholischen Bistümern in NRW verlangen kann, dass für Volk und Vaterland gebetet wird und - ggf. hilfsgutachterlich - wie das zu erreichen wäre.

 

Edit: mit etwas Nachlesen komme ich übrigens zu einem abweichenden Ergebnis. Nach BVerfGE 6, 309, 340 ist Partner des Reichskonkordats die BRD, also der Bund und die Länder als Ganzes. Weder der Zusammenbruch des Deutschen Reichs noch Art. 123 Abs. 2 GG können an der völkerrechtlichen Vertragslage etwas ändern.

 

BVerfGE?

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Diese Bestimmung dürfte als Landesrecht weitergelten. Einfordern könnten das nur Landesregierungen. Die Schlagzeilen möchte ich sehen, wenn das ein Ministerpräsident machte. (Und die, wo es am Nötigsten wäre, würden es eh nicht tun. Also schreib doch mal dem Herrn Rüttgers.

 

Das wäre doch mal eine schöne Kautelarklausur: Prüfen Sie, ob das Land NRW von den katholischen Bistümern in NRW verlangen kann, dass für Volk und Vaterland gebetet wird und - ggf. hilfsgutachterlich - wie das zu erreichen wäre.

 

Edit: mit etwas Nachlesen komme ich übrigens zu einem abweichenden Ergebnis. Nach BVerfGE 6, 309, 340 ist Partner des Reichskonkordats die BRD, also der Bund und die Länder als Ganzes. Weder der Zusammenbruch des Deutschen Reichs noch Art. 123 Abs. 2 GG können an der völkerrechtlichen Vertragslage etwas ändern.

 

Lies noch ein bißchen weiter. Das Schulrecht im Reichskonkordat ist nach BVerfG Landesrecht. Eine auf den Kult selbst bezogene Bestimmung dürfte das auch sein. Gut, du hast recht, im Außenverhältnis müßte der Bund tätig werden. Die Initiative dazu müßte wohl von einem Land kommen. (Da könnte man schon eine Diss. drüber schreiben...) Die nächste Frage wäre, ob das Land heute ein solches Verlangen überhaupt stellen dürfte, 1. aus Neutralitätsgründen, 2. weil der Anspruch eventuell durch jahrzehntelange Nichtausübung verwirkt ist.

bearbeitet von kam
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Diese Bestimmung dürfte als Landesrecht weitergelten. Einfordern könnten das nur Landesregierungen. Die Schlagzeilen möchte ich sehen, wenn das ein Ministerpräsident machte. (Und die, wo es am Nötigsten wäre, würden es eh nicht tun. Also schreib doch mal dem Herrn Rüttgers.

 

Das wäre doch mal eine schöne Kautelarklausur: Prüfen Sie, ob das Land NRW von den katholischen Bistümern in NRW verlangen kann, dass für Volk und Vaterland gebetet wird und - ggf. hilfsgutachterlich - wie das zu erreichen wäre.

 

Edit: mit etwas Nachlesen komme ich übrigens zu einem abweichenden Ergebnis. Nach BVerfGE 6, 309, 340 ist Partner des Reichskonkordats die BRD, also der Bund und die Länder als Ganzes. Weder der Zusammenbruch des Deutschen Reichs noch Art. 123 Abs. 2 GG können an der völkerrechtlichen Vertragslage etwas ändern.

 

BVerfGE?

 

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, S. 309 ff. (340)

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Das wäre doch mal eine schöne Kautelarklausur: Prüfen Sie, ob das Land NRW von den katholischen Bistümern in NRW verlangen kann, dass für Volk und Vaterland gebetet wird und - ggf. hilfsgutachterlich - wie das zu erreichen wäre.

 

Edit: mit etwas Nachlesen komme ich übrigens zu einem abweichenden Ergebnis. Nach BVerfGE 6, 309, 340 ist Partner des Reichskonkordats die BRD, also der Bund und die Länder als Ganzes. Weder der Zusammenbruch des Deutschen Reichs noch Art. 123 Abs. 2 GG können an der völkerrechtlichen Vertragslage etwas ändern.

 

BVerfGE?

 

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, S. 309 ff. (340)

Aha! Klingt so logisch das ich hätte selbst drauf kommen müssen. Naja again what learnt. Danke!

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Diese Bestimmung dürfte als Landesrecht weitergelten. Einfordern könnten das nur Landesregierungen. Die Schlagzeilen möchte ich sehen, wenn das ein Ministerpräsident machte. (Und die, wo es am Nötigsten wäre, würden es eh nicht tun. Also schreib doch mal dem Herrn Rüttgers.

 

Das wäre doch mal eine schöne Kautelarklausur: Prüfen Sie, ob das Land NRW von den katholischen Bistümern in NRW verlangen kann, dass für Volk und Vaterland gebetet wird und - ggf. hilfsgutachterlich - wie das zu erreichen wäre.

 

Edit: mit etwas Nachlesen komme ich übrigens zu einem abweichenden Ergebnis. Nach BVerfGE 6, 309, 340 ist Partner des Reichskonkordats die BRD, also der Bund und die Länder als Ganzes. Weder der Zusammenbruch des Deutschen Reichs noch Art. 123 Abs. 2 GG können an der völkerrechtlichen Vertragslage etwas ändern.

 

Lies noch ein bißchen weiter. Das Schulrecht im Reichskonkordat ist nach BVerfG Landesrecht. Eine auf den Kult selbst bezogene Bestimmung dürfte das auch sein. Gut, du hast recht, im Außenverhältnis müßte der Bund tätig werden. Die Initiative dazu müßte wohl von einem Land kommen. (Da könnte man schon eine Diss. drüber schreiben...) Die nächste Frage wäre, ob das Land heute ein solches Verlangen überhaupt stellen dürfte, 1. aus Neutralitätsgründen, 2. weil der Anspruch eventuell durch jahrzehntelange Nichtausübung verwirkt ist.

 

Also müßte der Bundesrat den Bundesminister des Auswärtigen bitten, tätig zu werden. Könnte lustig werden.

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Diese Bestimmung dürfte als Landesrecht weitergelten. Einfordern könnten das nur Landesregierungen. Die Schlagzeilen möchte ich sehen, wenn das ein Ministerpräsident machte. (Und die, wo es am Nötigsten wäre, würden es eh nicht tun. Also schreib doch mal dem Herrn Rüttgers.

 

Das wäre doch mal eine schöne Kautelarklausur: Prüfen Sie, ob das Land NRW von den katholischen Bistümern in NRW verlangen kann, dass für Volk und Vaterland gebetet wird und - ggf. hilfsgutachterlich - wie das zu erreichen wäre.

 

Edit: mit etwas Nachlesen komme ich übrigens zu einem abweichenden Ergebnis. Nach BVerfGE 6, 309, 340 ist Partner des Reichskonkordats die BRD, also der Bund und die Länder als Ganzes. Weder der Zusammenbruch des Deutschen Reichs noch Art. 123 Abs. 2 GG können an der völkerrechtlichen Vertragslage etwas ändern.

 

Lies noch ein bißchen weiter. Das Schulrecht im Reichskonkordat ist nach BVerfG Landesrecht. Eine auf den Kult selbst bezogene Bestimmung dürfte das auch sein. Gut, du hast recht, im Außenverhältnis müßte der Bund tätig werden. Die Initiative dazu müßte wohl von einem Land kommen. (Da könnte man schon eine Diss. drüber schreiben...) Die nächste Frage wäre, ob das Land heute ein solches Verlangen überhaupt stellen dürfte, 1. aus Neutralitätsgründen, 2. weil der Anspruch eventuell durch jahrzehntelange Nichtausübung verwirkt ist.

 

Also müßte der Bundesrat den Bundesminister des Auswärtigen bitten, tätig zu werden. Könnte lustig werden.

 

Am amüsantesten ist die Juristerei immer, wenn sie Probleme löst, die es ohne sie nicht gäbe. :lol:

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Diese Bestimmung dürfte als Landesrecht weitergelten. Einfordern könnten das nur Landesregierungen. Die Schlagzeilen möchte ich sehen, wenn das ein Ministerpräsident machte. (Und die, wo es am Nötigsten wäre, würden es eh nicht tun. Also schreib doch mal dem Herrn Rüttgers.

 

Das wäre doch mal eine schöne Kautelarklausur: Prüfen Sie, ob das Land NRW von den katholischen Bistümern in NRW verlangen kann, dass für Volk und Vaterland gebetet wird und - ggf. hilfsgutachterlich - wie das zu erreichen wäre.

 

Edit: mit etwas Nachlesen komme ich übrigens zu einem abweichenden Ergebnis. Nach BVerfGE 6, 309, 340 ist Partner des Reichskonkordats die BRD, also der Bund und die Länder als Ganzes. Weder der Zusammenbruch des Deutschen Reichs noch Art. 123 Abs. 2 GG können an der völkerrechtlichen Vertragslage etwas ändern.

 

Lies noch ein bißchen weiter. Das Schulrecht im Reichskonkordat ist nach BVerfG Landesrecht. Eine auf den Kult selbst bezogene Bestimmung dürfte das auch sein. Gut, du hast recht, im Außenverhältnis müßte der Bund tätig werden. Die Initiative dazu müßte wohl von einem Land kommen. (Da könnte man schon eine Diss. drüber schreiben...) Die nächste Frage wäre, ob das Land heute ein solches Verlangen überhaupt stellen dürfte, 1. aus Neutralitätsgründen, 2. weil der Anspruch eventuell durch jahrzehntelange Nichtausübung verwirkt ist.

 

Also müßte der Bundesrat den Bundesminister des Auswärtigen bitten, tätig zu werden. Könnte lustig werden.

 

Am amüsantesten ist die Juristerei immer, wenn sie Probleme löst, die es ohne sie nicht gäbe. :lol:

 

Wieso - machen wir noch was anderes, als Probleme zu lösen, die es ohne uns nicht gäbe?

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Wieso - machen wir noch was anderes, als Probleme zu lösen, die es ohne uns nicht gäbe?

 

Ich kann ja nur für mich sprechen, ich denke schon. Sonst würde kaum jemand dafür bezahlen, jedenfalls nicht nachhaltig.

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Lies noch ein bißchen weiter. Das Schulrecht im Reichskonkordat ist nach BVerfG Landesrecht. Eine auf den Kult selbst bezogene Bestimmung dürfte das auch sein.

 

Da muss ich entschieden widersprechen. Das Reichskonkordat enthält die Verpflichtung, für Volk und Vaterland zu beten. Mit Vaterland war zum Zeitpunkt der Abfassung des Konkordats der nazistische Einheitsstaat, d. i. gerade nicht das jeweilige Bundesland, gemeint. Daher fällt dieser Bereich, nämlich Gebete für das Wohl des Gesamtstaates, in die Bundesgesetzgebung kraft Natur der Sache.

 

 

Die nächste Frage wäre, ob das Land heute ein solches Verlangen überhaupt stellen dürfte, 1. aus Neutralitätsgründen, 2. weil der Anspruch eventuell durch jahrzehntelange Nichtausübung verwirkt ist.

 

 

Das soll der Internationale Gerichtshof entscheiden. Wir sollten eine E-Petition aufsetzen. Freilich müssten wir dann den Beifall der Piushanserl aushalten.

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Lies noch ein bißchen weiter. Das Schulrecht im Reichskonkordat ist nach BVerfG Landesrecht. Eine auf den Kult selbst bezogene Bestimmung dürfte das auch sein.

 

Da muss ich entschieden widersprechen. Das Reichskonkordat enthält die Verpflichtung, für Volk und Vaterland zu beten. Mit Vaterland war zum Zeitpunkt der Abfassung des Konkordats der nazistische Einheitsstaat, d. i. gerade nicht das jeweilige Bundesland, gemeint. Daher fällt dieser Bereich, nämlich Gebete für das Wohl des Gesamtstaates, in die Bundesgesetzgebung kraft Natur der Sache.

 

 

Die nächste Frage wäre, ob das Land heute ein solches Verlangen überhaupt stellen dürfte, 1. aus Neutralitätsgründen, 2. weil der Anspruch eventuell durch jahrzehntelange Nichtausübung verwirkt ist.

 

 

Das soll der Internationale Gerichtshof entscheiden. Wir sollten eine E-Petition aufsetzen. Freilich müssten wir dann den Beifall der Piushanserl aushalten.

 

Das ist schon richtig, daß damals das Reich gemeint war. "Volk" und "Vaterland" sind unproblematisch mit Volk und Staat der Bundesrepublik zu identifizieren. Aber von der Frage, für wen zu beten ist, ist die Frage zu unterscheiden, wer verlangen darf, daß gebetet wird. Also es ist nicht so, daß etwa Rüttgers den Außenminister (der Bundesrat hat da mE keine Funktion) bitten dürfte, daß er die Kirche aufforderte für NRW und dessen Volk zu beten. Nein, er kann nur das Gebet für die Bundesrepublik und das deutsche Volk insgesamt verlangen. Die Problematik, ob das die DDR und Ostberlin eingeschlossen hätte, stellt sich ja nicht mehr.

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Das ist schon richtig, daß damals das Reich gemeint war. "Volk" und "Vaterland" sind unproblematisch mit Volk und Staat der Bundesrepublik zu identifizieren. Aber von der Frage, für wen zu beten ist, ist die Frage zu unterscheiden, wer verlangen darf, daß gebetet wird. Also es ist nicht so, daß etwa Rüttgers den Außenminister (der Bundesrat hat da mE keine Funktion) bitten dürfte, daß er die Kirche aufforderte für NRW und dessen Volk zu beten. Nein, er kann nur das Gebet für die Bundesrepublik und das deutsche Volk insgesamt verlangen. Die Problematik, ob das die DDR und Ostberlin eingeschlossen hätte, stellt sich ja nicht mehr.

 

 

Ja, aber nach Art. 123 Abs. 2 GG ist für Art. 30 des Konkordats mE die Zuständigkeit gar nicht auf die Länder übergegangen. Es handelt sich dabei - um mit dem BVerfG zu sprechen - um einen abgrenzbaren Sachbereich, nämlich die spirituelle Begleitung des Bundesstaates, die "ohne Verwirrung zu stiften" vom Übergang auf die Landeszuständigkeit ausgenommen werden kann und ausgenommen werden sollte, um die von dir angesprochenen föderalen Abstimmungsschwierigkeiten zu vermeiden.

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Das ist schon richtig, daß damals das Reich gemeint war. "Volk" und "Vaterland" sind unproblematisch mit Volk und Staat der Bundesrepublik zu identifizieren. Aber von der Frage, für wen zu beten ist, ist die Frage zu unterscheiden, wer verlangen darf, daß gebetet wird. Also es ist nicht so, daß etwa Rüttgers den Außenminister (der Bundesrat hat da mE keine Funktion) bitten dürfte, daß er die Kirche aufforderte für NRW und dessen Volk zu beten. Nein, er kann nur das Gebet für die Bundesrepublik und das deutsche Volk insgesamt verlangen. Die Problematik, ob das die DDR und Ostberlin eingeschlossen hätte, stellt sich ja nicht mehr.

 

 

Ja, aber nach Art. 123 Abs. 2 GG ist für Art. 30 des Konkordats mE die Zuständigkeit gar nicht auf die Länder übergegangen. Es handelt sich dabei - um mit dem BVerfG zu sprechen - um einen abgrenzbaren Sachbereich, nämlich die spirituelle Begleitung des Bundesstaates, die "ohne Verwirrung zu stiften" vom Übergang auf die Landeszuständigkeit ausgenommen werden kann und ausgenommen werden sollte, um die von dir angesprochenen föderalen Abstimmungsschwierigkeiten zu vermeiden.

 

Also müßte Flo doch erst an Frau Merkel schreiben?

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Das ist schon richtig, daß damals das Reich gemeint war. "Volk" und "Vaterland" sind unproblematisch mit Volk und Staat der Bundesrepublik zu identifizieren. Aber von der Frage, für wen zu beten ist, ist die Frage zu unterscheiden, wer verlangen darf, daß gebetet wird. Also es ist nicht so, daß etwa Rüttgers den Außenminister (der Bundesrat hat da mE keine Funktion) bitten dürfte, daß er die Kirche aufforderte für NRW und dessen Volk zu beten. Nein, er kann nur das Gebet für die Bundesrepublik und das deutsche Volk insgesamt verlangen. Die Problematik, ob das die DDR und Ostberlin eingeschlossen hätte, stellt sich ja nicht mehr.

 

 

Ja, aber nach Art. 123 Abs. 2 GG ist für Art. 30 des Konkordats mE die Zuständigkeit gar nicht auf die Länder übergegangen. Es handelt sich dabei - um mit dem BVerfG zu sprechen - um einen abgrenzbaren Sachbereich, nämlich die spirituelle Begleitung des Bundesstaates, die "ohne Verwirrung zu stiften" vom Übergang auf die Landeszuständigkeit ausgenommen werden kann und ausgenommen werden sollte, um die von dir angesprochenen föderalen Abstimmungsschwierigkeiten zu vermeiden.

 

Also müßte Flo doch erst an Frau Merkel schreiben?

 

Kann sie denn dann verlangen, dass für den Bund gebetet wird, oder aber nur, dass für das Reich zu beten sei?

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Das ist schon richtig, daß damals das Reich gemeint war. "Volk" und "Vaterland" sind unproblematisch mit Volk und Staat der Bundesrepublik zu identifizieren. Aber von der Frage, für wen zu beten ist, ist die Frage zu unterscheiden, wer verlangen darf, daß gebetet wird. Also es ist nicht so, daß etwa Rüttgers den Außenminister (der Bundesrat hat da mE keine Funktion) bitten dürfte, daß er die Kirche aufforderte für NRW und dessen Volk zu beten. Nein, er kann nur das Gebet für die Bundesrepublik und das deutsche Volk insgesamt verlangen. Die Problematik, ob das die DDR und Ostberlin eingeschlossen hätte, stellt sich ja nicht mehr.

 

 

Ja, aber nach Art. 123 Abs. 2 GG ist für Art. 30 des Konkordats mE die Zuständigkeit gar nicht auf die Länder übergegangen. Es handelt sich dabei - um mit dem BVerfG zu sprechen - um einen abgrenzbaren Sachbereich, nämlich die spirituelle Begleitung des Bundesstaates, die "ohne Verwirrung zu stiften" vom Übergang auf die Landeszuständigkeit ausgenommen werden kann und ausgenommen werden sollte, um die von dir angesprochenen föderalen Abstimmungsschwierigkeiten zu vermeiden.

 

Also müßte Flo doch erst an Frau Merkel schreiben?

 

Kann sie denn dann verlangen, dass für den Bund gebetet wird, oder aber nur, dass für das Reich zu beten sei?

 

Das ist geklärt. Bund und Reich sind inzwischen wieder eins. Die Frage wäre, ob das Beten für Bund und Volk ein Recht der Katholiken ist, oder eine Pflicht. Müssen/dürfen andere Gemeinschaften mitmachen? (Ich unterstelle mal, ohne dies geprüft zu haben, daß es hülfe.)

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Die Frage wäre, ob das Beten für Bund und Volk ein Recht der Katholiken ist, oder eine Pflicht.
Also ich lese den Art 30 als Pflicht. Ein Recht wäre mit einem "darf" oder so etwas kenntlich zu machen gewesen.

 

Wenn ich die Erfüllung dieser Pflicht erbäte, täte ich dies in erster Linie als Katholik und erst in zweiter Linie als Staatsbürger.

 

Insofern ist nicht die Frage, ob Rüttgers oder Merkel sondern Pastor oder Metropolit.

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Die Frage wäre, ob das Beten für Bund und Volk ein Recht der Katholiken ist, oder eine Pflicht.
Also ich lese den Art 30 als Pflicht. Ein Recht wäre mit einem "darf" oder so etwas kenntlich zu machen gewesen.

 

Wenn ich die Erfüllung dieser Pflicht erbäte, täte ich dies in erster Linie als Katholik und erst in zweiter Linie als Staatsbürger.

 

Insofern ist nicht die Frage, ob Rüttgers oder Merkel sondern Pastor oder Metropolit.

 

 

Du kannst aber diesen Vertrag nicht anmahnen, weil du nicht Vertragspartner bist. Deshalb ist die Frage Rüttgers oder Merkel schon relevant: Diese können den Anspruch anmelden. Wenn sie es nicht tun, dann kann es die Kirche auch bleiben lassen, und wenn darüber das staatliche Recht verloren geht, dann ist das halt so.

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Du kannst aber diesen Vertrag nicht anmahnen, weil du nicht Vertragspartner bist.
Wieso bin ich als Teil der Katholischen Kirche nicht Vertragspartner???
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Du kannst aber diesen Vertrag nicht anmahnen, weil du nicht Vertragspartner bist.
Wieso bin ich als Teil der Katholischen Kirche nicht Vertragspartner???

 

 

Weil der Vertrag zwischen der Bundesrepublik (die du nicht vertreten kanst) und dem Apostolischen Stuhl (der du meines Wissens nach nicht bist) besteht.

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