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Brosius-Gersdorf, Abtreibung und der kirchlich-politische Diskurs in Deutschland


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Geschrieben

 

vor 5 Stunden schrieb Frey:

 

Die Kritik, eine Kandidatin fürs Bundesverfassungsgericht sei wegen „(sprach-)logischer“ Argumentation ungeeignet, verkennt zentrale Prinzipien juristischer Arbeit. Methodische Klarheit ist kein Zeichen von Wertelosigkeit, sondern sichert die Bindung an Recht und Verfassung – gerade im Namen der Grundrechte. Wer richterliche Eignung bestreitet, sollte juristische Maßstäbe anlegen, nicht persönliche Eindrücke. Das Ansehen des Verfassungsgerichts hängt an seiner Rechtsbindung – nicht an „Bodenhaftung“ im Meinungsfeld. Richterwahl sollte keine Projektionsfläche für diffuse Befürchtungen sein, sondern dem rechtsstaatlichen Anspruch genügen.

 

 

Recht und Rechtsauslegung ohne moralischen Wertekanon führt zu Beliebigkeit. Juristische Maßstäbe allein können nicht zwichen Recht und Unrecht untercheiden. Von daher ist gerade das Amt eines (Bundesverfassungs-)Richters nur von Personen mit einer moralischen Bodenhaftung zu besetzten. Rechtsbindung muss immer im Rahmen einer übergeordneten Ethik erfolgen, asonsten ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Katholikos:

 

 

Recht und Rechtsauslegung ohne moralischen Wertekanon führt zu Beliebigkeit. Juristische Maßstäbe allein können nicht zwichen Recht und Unrecht untercheiden. Von daher ist gerade das Amt eines (Bundesverfassungs-)Richters nur von Personen mit einer moralischen Bodenhaftung zu besetzten. Rechtsbindung muss immer im Rahmen einer übergeordneten Ethik erfolgen, asonsten ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.


Ja. Es ist ein zentrales Dilemma der Rechtsphilosophie und Rechtstheorie: das Spannungsverhältnis zwischen positivem Recht und Gerechtigkeit. Denker wie Gustav Radbruch haben nach der NS-Zeit betont, dass Recht ohne Gerechtigkeit zur bloßen Machtordnung verkommen kann. Wo das positive Recht der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widerspricht, verliert es seinen Rechtscharakter.
Insbesondere für Richter am BVerfG gilt, dass sie nicht nur das Grundgesetz „buchstabengetreu“ anwenden, sondern auch dessen Wertegehalt konsequent mitdenken müssen – etwa Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit. Diese Prinzipien sind nicht nur juristisch, sondern auch ethisch fundiert.
Ebenso müssen subjektive Moral und verbindliche Rechtsstaatlichkeit klar voneinander getrennt bleiben. Richterliche Entscheidungen dürfen nicht bloß persönliche ethische Überzeugungen widerspiegeln, sondern müssen sich inter-subjektiv kommunizierbar und rechtlich begründen lassen. Der Rückgriff auf eine übergeordnete Ethik muss also nachvollziehbar und in einer offenen Gesellschaft vermittelbar sein.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb rorro:

 

Da Du schon §5 SchKG nennst. Ich zitiere den ersten Abenschnitt daraus mal in Gänze, die Hervorhebung ist von mir...

 


Danke für das vollständige Zitat – genau dieser Abschnitt zeigt ja, wie sensibel und ambivalent das Thema ist.

Mir ging es bei meinem Hinweis weniger um eine Bewertung der Beratungspflicht, sondern um strukturelle Effekte, die solche Gesetze mit sich bringen können – auch im Gesundheits- oder Sozialwesen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Werner001:

Na dann frag ich zurück: was kümmert es dann, wen der Staat heiraten lässt? Das hat doch mit eurem Sakramentengedöns nichts zu tun? 

 

Das stimmt, aber angesichts der empirischen Tatsache, daß es keinen Staat gibt, der Polygamie erlaubt und gleichzeitig großen Wert auf persönliche Freiheit und die Würde des Menschen legt, sind Bedenken durchaus angebracht, daß es da nicht nur eine Korrelation gibt...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb Frey:

 

Die Kritik, eine Kandidatin fürs Bundesverfassungsgericht sei wegen „(sprach-)logischer“ Argumentation ungeeignet, verkennt zentrale Prinzipien juristischer Arbeit.

 

 

Da verdrehst du aber was ich tatsächlich geschrieben habe: Sie hat bisher nichts anderes gemacht und dies qualifiziert sie eben nicht für das Amt einer Verfassungsrichterin. Und ich stellte die Frage, ob sie überhaupt kann, was das Amt einer Verfassungsrichterin erfordert.

 

vor 9 Stunden schrieb Frey:

Methodische Klarheit ist kein Zeichen von Wertelosigkeit, sondern sichert die Bindung an Recht und Verfassung – gerade im Namen der Grundrechte. 

Schon, aber diese "methodische Klarheit", die du ihrer (sprach-)logischen Herangehensweise an Rechtsfragen zuschreibst, könnte alles sein, zu was diese Person bei Rechtsfragen in der Lage ist, und das wäre eben für das Amt einer Verfassungsrichterin zu wenig.

 

vor 9 Stunden schrieb Frey:

Wer richterliche Eignung bestreitet, sollte juristische Maßstäbe anlegen, nicht persönliche Eindrücke. Das Ansehen des Verfassungsgerichts hängt an seiner Rechtsbindung – nicht an „Bodenhaftung“ im Meinungsfeld. Richterwahl sollte keine Projektionsfläche für diffuse Befürchtungen sein, sondern dem rechtsstaatlichen Anspruch genügen.

An das Amt einer Verfassungsrichterin sind eben nicht nur exklusiv juristisch-wissenschaftliche Maßstäbe wie ihre (sprach-)logische Herangehensweise an Rechtsfragen anzulegen. Die Frage ist eben zusätzlich, ob diese Person auch ein Gespür für den Kulturraum und seine Menschen hat, für den/die sie Recht sprechen/auslegen soll oder ob ihre (sprach-)logische Herangehensweise tatsächlich das Merkmal einer Inselbegabung einer Person ist, der jegliches Gespür für Mensch und Kultur abgeht.

 

Edit:

Alleine der Umstand, dass sie sagt, dass sie zurückziehen würde, wenn auch nur die Gefahr bestünde, dass das Ansehen des BVerfG beschädigt wird oder sie eine Regierungskrise verursachen würde, wirft doch bereits Fragen hinsichtlich des Gespürs (Kognition im weiteren Sinne) dieser Person auf, die zZt immer noch bei ihrer Kandidatur bleibt.

 

 

 

bearbeitet von SteRo
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb rorro:

 

Das stimmt, aber angesichts der empirischen Tatsache, daß es keinen Staat gibt, der Polygamie erlaubt und gleichzeitig großen Wert auf persönliche Freiheit und die Würde des Menschen legt, sind Bedenken durchaus angebracht, daß es da nicht nur eine Korrelation gibt...

Es gibt eine eindeutige Korrelation zwischen Einfluss der Religion auf den Staat und Wert der persönlichen Freiheit.

Das hat nix mit Polygamie zu tun.

 

Werner

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb rorro:

 

Das stimmt, aber angesichts der empirischen Tatsache, daß es keinen Staat gibt, der Polygamie erlaubt und gleichzeitig großen Wert auf persönliche Freiheit und die Würde des Menschen legt, sind Bedenken durchaus angebracht, daß es da nicht nur eine Korrelation gibt...

Nennen wir das Kind beim Namen: Du hast die Befürchtung, dass das Thema Polygamie einer bestimmten Religion als Einfallstor für mehr Einfluss in diesem Land dienen könnte. 
Diesen Einfluss möchte ich auch unter gar keinen Umständen.

Und deswegen ist es wichtig, jegliche religiöse Argumentation hier außen vorzulassen, sonst kommen früher oder später die Gerichte und sagen „wenn die christlichen Argumente zählen, müssen die moslemischen auch zählen“

Dann gnade uns Gott.

Daher: lasst die Religion aus der Politik raus.

 

Werner

Geschrieben
7 hours ago, rorro said:

Letztlich führt der Ansatz von Fr. B-G zur Definitionsfreiheit von vielem, sobald man sich vom Ballast von Kultur und Biologie getrennt hat (wie es das BVerfG schon längst mit den „Geschlechtern“ getan hat): was ein Mensch ist, kann neu definiert werden, was Eltern sind, letztlich was Freiheit generell ist.

Kultur evolviert wesentlich schneller als biologisches Wissen - zumindest ist zur biologischen Definition der Spezie Mensch und deren zwei Geschlechtern auf absehbare Zeit kein umwälzender Wissenszuwachs zu erwarten.

 

Aber das GG (plus die Ethik auf der es aufbaut) sind kulturelle Produkte. Damit lassen sich wohl auch die Ewigkeitsgarantien umgehen. Wenn solche Denkanstösse wie eine Umdefinition von Mensch oder Geschlecht von einer links- oder rechts-extremen Partei kämen, geschenkt. Nun kommen sie von einer potentiellen Verfassungsrichterin. :closedeyes:

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Stunden schrieb rorro:

Grundsätzlich stellt sich eben die Frage (auch in den USA wird das ja heftig diskutiert), ob ein Verfassungsgericht etwas umdefinieren kann, was es schon vorher gab oder ob die Aufgabe lediglich in der Ausgestaltung liegt.

 

Ein Verfassungsgericht hat nur eine Aufgabe, nämlich die Verfassung zu interpretieren. Das hat gerade Herr Alito in seiner Begründung der Abschaffung von Roe v. Wade mehrmals eindringlich betont. Wenn Du dieser Frau einen Strick drehen willst, musst Du nachweisen, dass sie die Verfassung falsch interpretiert. Wenn das GG hingegen keine Definition der Ehe als zwischen nur zwei Partnern enthält, dann steht es dem BVerfG eben nicht zu, der Gesellschaft ein über das im GG Stehende hinausgehendes Bild von Ehe oder con was auch immer aufzuschwatzen. Auch dann nicht, wenn der Schuh am anderen Fuß ist ;)

bearbeitet von Domingo
Geschrieben

Deswegen muss ich auch SteRo & anderen widersprechen. Wobei - natürlich sollte eine Verfassungsrichterin mehr können als nur logisch korrekt die Verfassung zu interpretieren; menschlich sollte sie - nunja, andere gute Eigenschaften besizten. Doch hier sind die Kriterien ziemlich nebulös, und jemandes Bewertung der Richterin wird im Grunde darauf beruhen, ob dieser Jemand ihre Ansichten und ihre Weltanschauung teilt oder nicht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Domingo:

Deswegen muss ich auch SteRo & anderen widersprechen. Wobei - natürlich sollte eine Verfassungsrichterin mehr können als nur logisch korrekt die Verfassung zu interpretieren; menschlich sollte sie - nunja, andere gute Eigenschaften besizten. Doch hier sind die Kriterien ziemlich nebulös, und jemandes Bewertung der Richterin wird im Grunde darauf beruhen, ob dieser Jemand ihre Ansichten und ihre Weltanschauung teilt oder nicht.

 

Nun, sobald man sich einig ist, dass das Amt einer Verfassungsrichterin mehr Fähigkeiten benötigt als lediglich die sprach-analytische Betrachtung geltenden Rechts und die sprach-logische Schlussfolgerung bzgl. neu zu setzenden Rechts, geht es um die Bestimmung dieses "mehr". Und da liegt es doch nahe zu erkennen, dass die Tätigkeit einer Verfassungsrichterin sich nicht im isolierten Elfenbeinturm bloßer Intellektualität abspielt, sondern auch eine dienende Funktion dem Souverän gegenüber, von dem sie beautragt wird, beinhaltet. Und daraus folgt dann die Erfordernis bzgl. kognitiver Fähigkeiten (im weiteren Sinne), die über bloße Sprachlogik hinausgehen.

Wenn nun das Bild, das die betreffenden Kandidatenperson in der Öffentlichkeit abgibt, sowohl was ihre rechtlichen Ideen/Thesen als auch ihr kommunikatives Verhalten angeht, Zweifel an der Geeignetheit dieser Person für das Amt einer Verfassungsrichterin aufwirft, weil da überhaupt kein "mehr" zu erkennen ist, dann kann dies überhaupt nichts mit ihren persönlichen Ansichten oder ihrer persönlichen Weltanschauung zu tun haben, weil man ja von der Existenz von persönlichen Ansichten oder einer persönlichen Weltanschauung in ihrem Fall per se überhaupt nicht ausgehen kann, weil alles, was sie kommuniziert sprachlogische Konstrukte sind, die in gleicher Form und mit gleichem Inhalt auch von einer KI kommuniziert werden könnten.

 

 

 

 

bearbeitet von SteRo
Geschrieben (bearbeitet)

Ich würde also allen Parlamentariern dringend empfehlen diese Kandidatin nicht zu wählen. Nicht weil ich glaube, dass mit ihrer Wahl Schlimmes passieren würde, nein, überhaupt nicht, sondern weil ich glaube, dass eine Person von dieser Sorte im BVerfG bereits eine zuviel ist und mehrere von dieser Sorte den Zorn im Volke wider "das System" (Volksmund) mehren und intensivieren würden.

Sie alleine könnte überhaupt nichts anrichten, weil sie eben nur eine ist und Fragen wie zB Abtreibung (wie ich gelesen habe) gar nicht in ihrem Resort liegen würde und weil, selbst wenn sie für Fragen wie Abtreibung zuständig wäre,  "das Kind ja lange schon in den Brunnen gefallen" ist, weil Abtreibung eben nicht vollkommen verboten ist und die Wahrscheinlichkeit, dass Abtreibung jemals vollkommen verboten sein wird, gegen null geht, ob mit oder ohne die Person B-G.

bearbeitet von SteRo
Geschrieben (bearbeitet)
16 hours ago, Domingo said:

 

Ein Verfassungsgericht hat nur eine Aufgabe, nämlich die Verfassung zu interpretieren. Das hat gerade Herr Alito in seiner Begründung der Abschaffung von Roe v. Wade mehrmals eindringlich betont. Wenn Du dieser Frau einen Strick drehen willst, musst Du nachweisen, dass sie die Verfassung falsch interpretiert. Wenn das GG hingegen keine Definition der Ehe als zwischen nur zwei Partnern enthält, dann steht es dem BVerfG eben nicht zu, der Gesellschaft ein über das im GG Stehende hinausgehendes Bild von Ehe oder con was auch immer aufzuschwatzen. Auch dann nicht, wenn der Schuh am anderen Fuß ist ;)

Als die Verfassung in Stein gemeisselt wurde wurden gewisse Dinge einfach als gegeben verstanden. Sonst hätte man ja jeden Begriff der verwendet wurde explizit definieren müssen. Wenn also die Verfassung zu interpretieren ist sollte man sich schon die Mühe machen, die Begriffe so zu verwenden wie sie damals verstanden wurden. Eben dass das Verfassungeber in den US nichts von vollautomatischen Schnellfeuergewähren uä wissen konnten. Oder die deutschen beim Begriff Ehe nicht an nahöstliche Harems dachten. Ditto beim Asyl. usw.

 

bearbeitet von phyllis
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb SteRo:

Wenn nun das Bild, das die betreffenden Kandidatenperson in der Öffentlichkeit abgibt, sowohl was ihre rechtlichen Ideen/Thesen als auch ihr kommunikatives Verhalten angeht, Zweifel an der Geeignetheit dieser Person für das Amt einer Verfassungsrichterin aufwirft, weil da überhaupt kein "mehr" zu erkennen ist, dann kann dies überhaupt nichts mit ihren persönlichen Ansichten oder ihrer persönlichen Weltanschauung zu tun haben, weil man ja von der Existenz von persönlichen Ansichten oder einer persönlichen Weltanschauung in ihrem Fall per se überhaupt nicht ausgehen kann, weil alles, was sie kommuniziert sprachlogische Konstrukte sind, die in gleicher Form und mit gleichem Inhalt auch von einer KI kommuniziert werden könnten.

 

Das ist aber nicht der vorliegende Fall, oder? Entweder habe ich die Diskussion hier ganz missverstanden, oder meinen Einige, genau zu wissen, wo sie weltanschaulich steht, und sollen sie deswegen nicht haben.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb phyllis:

Wenn also die Verfassung zu interpretieren ist sollte man sich schon die Mühe machen, die Begriffe so zu verwenden wie sie damals verstanden wurden.

 

Scalia wurde dir appaudieren ;) Andere sind der Ansicht, dass sich die Begriffe schon gewandelt haben, zumindest im Rechtswesen, und die Verfassung im Lichte des neuen Verständnisses zu deuten ist.

 

Zitat

Eben dass das Verfassungeber in den US nichts von vollautomatischen Schnellfeuergewähren uä wissen konnten. Oder die deutschen beim Begriff Ehe nicht an nahöstliche Harems dachten. usw.

 

Oder bei der Privatsphäre im 14. Amendment nicht an Abtreibung dachten...

Geschrieben
3 minutes ago, Domingo said:

Oder bei der Privatsphäre im 14. Amendment nicht an Abtreibung dachten...

Steht in der US Constitution nix über die körperliche Selbstbestimmung? Dass der Staat da nix dreinzureden hat?

In Kanada war dies doch der Grund für die totale Freigabe von Schwangerschaftsabbrüchen.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Domingo:

 

Das ist aber nicht der vorliegende Fall, oder? Entweder habe ich die Diskussion hier ganz missverstanden, oder meinen Einige, genau zu wissen, wo sie weltanschaulich steht, und sollen sie deswegen nicht haben.

Du hattest mich namentlich genannt, deshalb musste ich meine Sicht der Dinge klarstellen.

Aber doch, es geht mir um die Person B-G, bei der man per se nicht von persönlichen Meinungen oder Weltanscheuungen ausgehen kann. Dass sich solche bloß sprach-logischen Äußerungen solcher Personen dann aber von geneigter Seite weltanschaulich instrumentalisieren lassen, liegt auf der Hand. Eine KI dagegen, welche ggf. die gleichen Aussagen tätigen würde, die würde natürlich niemand weltanschaulich instrumentalisieren.

Geschrieben (bearbeitet)

Neuer Anfang „bestürzt und bedrückt“ über Haltung von Bischof Bätzing zu Brosius-Gersdorf

 

Die Initiative Neuer Anfang hat sich „bestürzt und bedrückt“ gezeigt über die Haltung von Bischof Georg Bätzing zur Personalie Frauke Brosius-Gersdorf ...

 

Im Februar hatte Brosius-Gersdorf, die nach dem Willen der SPD Teil des Bundesverfassungsgerichts werden soll, bei einer Anhörung im Bundestag erklärt: „Meines Erachtens gibt es gute Gründe dafür, dass die Menschenwürdegarantie erst ab Geburt gilt.“

Bätzing, der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und Bischof von Limburg, hatte nach der vertagten Wahl im Bundestag gesagt: „Es geht hier um eine Personalfrage, und da, glaube ich, ist es nicht gut, dass wir uns als Bischöfe persönlich dazu positionieren.“

 

Nur vier Diözesanbischöfe – Kardinal Rainer Maria Woelki (Köln) und die Bischöfe Helmut Dieser (Aachen), Stefan Oster SDB (Passau) und Rudolf Voderholzer (Regensburg) – hatten sich nachdrücklich gegen die Wahl von Personen ausgesprochen, welche die Menschenwürde ungeborener Personen in Frage stellen. Bätzing hingegen hatte geschwiegen.

 

Die Initiative Neuer Anfang erklärte am Dienstag in einem offenen Brief an den DBK-Vorsitzenden: „Dass Sie, Herr Bischof, als sakramental ermächtigter und gesendeter öffentlicher Zeuge des Evangeliums dazu das öffentliche Wort verweigern, bestürzt und bedrückt uns. Wir halten das für eine schwere Verletzung Ihrer Amtspflichten.“

 

...

 

Welche Personalie ist eigentlich das größere sittlich-moralische Problem für die Gesellschaft: die Personalie B-G oder die Personalie Bätzing? Vermutlich die erstgenannte, weil die, für die Bätzing zu sprechen (oder zu schweigen) glaubt, ja nur eine Minorität sind.

 

bearbeitet von SteRo
Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb SteRo:

Welche Personalie ist eigentlich das größere sittlich-moralische Problem für die Gesellschaft: die Personalie B-G oder die Personalie Bätzing?

Ein Bundesverfassungsrichter betrifft uns alle. Ein Bischof dagegen kaum einen.

 

Werner

bearbeitet von Werner001
Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb phyllis:

Steht in der US Constitution nix über die körperliche Selbstbestimmung? Dass der Staat da nix dreinzureden hat?

 

Wo?

 

Jedenfalls steht im 14. Amendmant nix dazu, und das wurde von den Roe v. Wade-Richtern benutzt. Gäbe es wonaders wirklich etwas, hätten sie das wohl zitiert.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 22.7.2025 um 20:36 schrieb phyllis:

Als die Verfassung in Stein gemeisselt wurde wurden gewisse Dinge einfach als gegeben verstanden. Sonst hätte man ja jeden Begriff der verwendet wurde explizit definieren müssen. Wenn also die Verfassung zu interpretieren ist sollte man sich schon die Mühe machen, die Begriffe so zu verwenden wie sie damals verstanden wurden. Eben dass das Verfassungeber in den US nichts von vollautomatischen Schnellfeuergewähren uä wissen konnten. Oder die deutschen beim Begriff Ehe nicht an nahöstliche Harems dachten. Ditto beim Asyl. usw.

 

Allerdings dachte man beispielsweise bei der Redefreiheit kaum an das Internet. Und bei den wahlberechtigten Bürgern hatte man ganz offenkundig auch nicht alle erwachsenen Bürger im Sinne, sondern (weiße) Männer. Und das Recht auf persönliche Freiheit bezog man nicht auf Sklaven.

 

Es stellt sich somit die Frage, in welchem Maße tatsächlich die Auffassungen derjenigen, die seinerzeit eine Verfassung geschrieben haben, als verbindlich und normativ verstanden werden sollten - und noch allgemeiner die, inwieweit es überhaupt sinnvoll ist, Verfassungen, die vor vor vielen Jahrzehnten oder gar vor Jahrhunderten entstanden sind, ohne sorgfältige Prüfung und ggf. Korrektur zum Maßstab für heutiges Handeln zu machen. 

 

Die Antwort ist nicht einfach. Natürlich sind Stabilität und Rechtssicherheit, die mit einem engen Verfassungs-Verständnis einhergehen (können), erst mal etwas Gutes; es besteht aber auch die Gefahr, sich abhängig von einem vergangenen Zeitgeist zu machen, der nicht nur Großes, sondern eben auch seine Schattenseiten und Unzulänglichkeiten hatte, oder der einfach keine angemessenen Antworten auf heutige Fragen hatte. Man wird hier die richtige Balance finden müssen. 

bearbeitet von iskander
Geschrieben (bearbeitet)
5 hours ago, Domingo said:

Jedenfalls steht im 14. Amendmant nix dazu, und das wurde von den Roe v. Wade-Richtern benutzt.

Explizit betont das 14 Amendment das Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum. Es wurde vom Supreme Court mehrfach benutzt, um die Privatsphäre von Personen gegenüber dem Staat zu schützen. Gesetze die einzelne Bundesstaaten erliessen wurden in der Folge abzgeschossen, zb.

 

 

Strafbarkeit einvernehmlicher sexueller Handlungen von gleichgeschlechtlichen Partnern (TX Gesetz)

Verbot der Abgabe von Verhütunsmitteln an Verheiratete (CT), später auch an Unverheiratete und Minderjährige

Roe vs Wade war die eigentlich logische Folge und wurde ebenfalls mit dem 14.Amendment begründet. Es folgte daher grossomodo der kanadischen Denkweise.

 

Quelle

 

Folglich - wenn Roe vs Wade abgeschossen wird, warum nicht auch die oben erwähnten Urteile? Es gibt kein Recht auf Verhütungsmittel oder Sodomie in der Verfassung. Inkonsistenz und Bedarfsethik schaden der Rechtssicherheit.

 

1 hour ago, iskander said:

Allerdings dachte man bei den wahlberechtigten Bürgern damals ganz offenkundig auch nicht an Frauen, sondern eben an (weiße) Männer, und beim Recht auf persönliche Freiheit nicht an Sklaven.

Es steht da aber „citizens“ und „persons“ nicht „men“. Ich denke das ist damit geklärt. Gerade beim Schwangerschaftsabbruch wird von Befürwortern ja oft ins Feld geführt dass ein Fötus noch keine „Person“ sei. Mag so sein, aber es erfordert eine eher willkürliche Grenzziehung, da er – das bestreitet niemand mw – schon vor der Geburt zweifellos eine Person ist. Daher mmn zurecht der Verweis auf das 14th Amendment das traditionell bemüht wurde um dem Staat Eingriffe in die Privatsphäre einzelner zu verwehren.

 

1 hour ago, iskander said:

Es stellt sich somit die Frage, in welchem Maße tatsächlich die Auffassungen derjenigen, die eine Verfassung geschrieben haben, als verbindlich und normativ verstanden werden sollten - und noch allgemeiner die, inwieweit es überhaupt sinnvoll ist, Verfassungen, die vor vor vielen Jahrzehnten oder gar vor Jahrhunderten entstanden sind, ohne sorgfältige Prüfung und ggf. Korrektur zum Maßstab für heutiges Handeln zu machen. 

Darum halte ich auch diese Kandidatin fürs Verfassungsgericht als ungeeignet oder unqualifiziert. Wer meint Begriffe wie „Mensch“ oder „Geschlecht „ beliebig nach jeweiliger Alltags-Meinung umdefinieren zu können gehört nicht ins oberste Gericht eines Landes, egal welchem. Das ist politisch. Ihre Ansicht macht Menschen zu Objekten des Staates. Die RKK wenn sie denn noch ein Rückgrat haben müsste sie schärfstens ablehnen. Die Objektivierung von Personen seh ich auch anderswo, beim Impfzwang oder beim AfD-Verbot. Was den Schwangerschaftsabbruch angeht: Etwas mehr Mühe könnte sie sich bei der Frage schon machen, erstens und wichtigstes wäre der Konflikt zwischen Mutter und Ungeborenem zu verstehen und abzuwägen. Da hat DE mmn eine gute Lösung, mal abgesehen vom Beratungszwang.

bearbeitet von phyllis
Geschrieben

Juristin Brosius-Gersdorf hatte auf Koalitionsvertrag verwiesen - Plant Schwarz-Rot eine Legalisierung von Abtreibungen?

 

Da kann man auch noch gespannt sein wie sich das weiterentwickelt. Die Regierungsparteien tanzen ja bekanntlich auf sehr dünnem Eis. Wenn das Eis gefühlt immer noch recht dick ist, dann nur zu. Auf die wenigen christlichen Wähler kann man ja auch noch verzichten.

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb phyllis:

Folglich - wenn Roe vs Wade abgeschossen wird, warum nicht auch die oben erwähnten Urteile?

 

Weil noch niemand dagegegn geklagt hat? Aber ich verstehe Dein Argument und ja, der SC ist inkonsistent (vor allem, wenn man Urteile aus verschiedenen Zeiten und mit unterschiedlicher Besetzung des SC vergleicht). Und es ist wohl eine Mär, dass er die Verfassung gar nicht unter Berücksichtigung des Zeitgeistes interpretiert.

 

vor 17 Stunden schrieb phyllis:

Es steht da aber „citizens“ und „persons“ nicht „men“. Ich denke das ist damit geklärt.

 

Und im 2. Amd. steht "arms" und nicht "non-repeating firearms." Damit ist ebenfalls alles geklärt.

 

Ich habe selber keine Lösung. Irgendwie in der Mitte, wie iskander sagt.

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb phyllis:

Darum halte ich auch diese Kandidatin fürs Verfassungsgericht als ungeeignet oder unqualifiziert. Wer meint Begriffe wie „Mensch“ oder „Geschlecht „ beliebig nach jeweiliger Alltags-Meinung umdefinieren zu können gehört nicht ins oberste Gericht eines Landes, egal welchem. Das ist politisch. Ihre Ansicht macht Menschen zu Objekten des Staates. Die RKK wenn sie denn noch ein Rückgrat haben müsste sie schärfstens ablehnen. Die Objektivierung von Personen seh ich auch anderswo, beim Impfzwang oder beim AfD-Verbot. Was den Schwangerschaftsabbruch angeht: Etwas mehr Mühe könnte sie sich bei der Frage schon machen, erstens und wichtigstes wäre der Konflikt zwischen Mutter und Ungeborenem zu verstehen und abzuwägen. Da hat DE mmn eine gute Lösung, mal abgesehen vom Beratungszwang.

 

Dem stimme ich zu. Um die Aklltagsbedeutung soll es mMn auch nciht gehen.

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