chris20bo Posted February 25, 2005 Report Share Posted February 25, 2005 Hallo. Ich habe nur eine Frage: Verstößt das Verbot der Frauenordination gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG)? Kann mir jemand das vielleicht juristisch darlegen. Hatte heute morgen eine größere Diskussion mit einem "Auf dem Papier" Protestanten... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Justin Cognito Posted February 25, 2005 Report Share Posted February 25, 2005 Artikel 1 (3) GG : (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. steht nichts von Kirche oder? Die Frage wäre eher vor dem Hintergrund von Anti-Diskriminierungsgesetzen zu stellen, die auch nicht-staatliche Einrichtungen und Personen betreffen .... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ute Posted February 25, 2005 Report Share Posted February 25, 2005 Kirche kann man nicht binden. Die bindet selbst. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Justin Cognito Posted February 25, 2005 Report Share Posted February 25, 2005 (edited) Eine Weihe ist zudem sicher kein einklagbarer Akt. Eher ginge es um berufliche Diskriminierung, die liegt aber nicht vor weil Frauen ja nicht nicht als Pfarrerinnen eingestellt werden, weil sie Frauen sind (das wäre tatsächlich eine Diskriminierung), sondern weil sie keine Weihe haben. Klingt zynisch, ist juristisch -> die Lösung solcher Fragen auf dem Rechtsweg ist aber ungefähr so absurd wie der Versuch über Mathematik zu tanzen. Edited February 25, 2005 by Kryztow Link to comment Share on other sites More sharing options...
Justin Cognito Posted February 25, 2005 Report Share Posted February 25, 2005 Kirche kann man nicht binden. Die bindet selbst. Quasi ein Selbstbinder: womit auch mal was über die Landwirtschaft gesagt wäre .... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lissie Posted February 26, 2005 Report Share Posted February 26, 2005 Die Frage wäre eher vor dem Hintergrund von Anti-Diskriminierungsgesetzen zu stellen, die auch nicht-staatliche Einrichtungen und Personen betreffen .... Aber keine Tendenzbetriebe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Squire Posted February 26, 2005 Report Share Posted February 26, 2005 (edited) Artikel 1 (3) GG : (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. steht nichts von Kirche oder? Die Kirchen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit Teil der Staatsverwaltung. Sie haben eben nur einige ebenfalls grundgesetzlich geschützte Privilegien. Korrektur: Habe gerade mal nachgeschaut. Kirchen sind trotz ihres ö-r Status nicht grundrechtsverpflichtet. Die Kirchen konnten sich offenbar jeweils die Rosinen aus den öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Organisationsformen herauspicken. Edited February 26, 2005 by Squire Link to comment Share on other sites More sharing options...
Justin Cognito Posted February 26, 2005 Report Share Posted February 26, 2005 Die Frage wäre eher vor dem Hintergrund von Anti-Diskriminierungsgesetzen zu stellen, die auch nicht-staatliche Einrichtungen und Personen betreffen .... Aber keine Tendenzbetriebe. Doch grundsätzlich schon -> wenns so ist wie bei uns in Österreich. Aber das Problem ist (wie oben kurz gezeigt) dass die Weihe kein Gut ist das vor Diskriminierung geschützt ist. Ähnlich wie Liebe etc. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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