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Erweiterung des "Todsünden"katalogs?


Cano

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AUSZUG:

 

"Der Paragraph 1736 im neuen Katechismus der katholischen Kirche stellt alle Verletzungen der Straßenverkehrsordnung unter Strafe. In einigen Punkten legt er sogar eine härtere Auslegung der Verkehrsregeln als im Alltag nahe. Wer etwa ein einziges Bier trinke und danach doch Auto fährt, könnte zwar nach dem irdischen Verkehrsrecht auf der sicheren Seite sein, nicht aber vor dem Auge Gottes. Denn wer nicht gänzlich auf Alkohol am Steuer verzichte, begehe, so der Kardinal Ersilio Tonini, eine schwere Sünde."

 

Quelle:

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/...,232492,00.html

 

Stimmt das tatsächlich oder handelt es sich hier um ein Zugeständnis des SPIEGEL (bzw. des Vatikans) an die närrische Jahreszeit?

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Der "neue" KKK ist von 1993 - was neueres gibt's meines Wissens nicht.

 

Und hier der genannte Absatz und der folgende (beide aus dem Abschnitt "Die Freiheit des Menschen" ):

 

1736 Jede direkt gewollte Tat ist dem Handelnden anzurechnen.
 
So richtet der Herr an Eva nach dem Sündenfall im Garten die Frage: „Was hast du da getan?“ (Gen 3,13). Die gleiche Frage stellt er Kain [Vgl. Gen 4,10]. Der Prophet Natan stellt sie dem König David nach dem Ehebruch mit der Frau des Urija und dessen Ermordung [Vgl Sam 12,7—15].
 
Eine Handlung kann indirekt willentlich sein, und zwar dann, wenn sie infolge einer Fahrlässigkeit in bezug auf etwas geschieht, das man hätte wissen oder tun müssen. Ein Beispiel dafür ist ein Unfall aus Unkenntnis der Verkehrsregeln.
 
1737 Eine Wirkung, die vom Handelnden nicht gewollt ist, kann in Kauf genommen werden, wie etwa eine Mutter übermäßige Erschöpfung in Kauf nimmt, um ihr krankes Kind zu pflegen. Die schlechte Wirkung ist nicht anrechenbar, wenn sie weder als Zweck noch als Mittel gewollt war, so z. B. der eigene Tod, den jemand erleidet, weil er einem Menschen, der in Gefahr ist, zuhilfe kommt. Anrechenbar ist aber die schlechte Wirkung dann, wenn sie vorauszusehen war und der Handelnde sie hätte vermeiden können, wie etwa die Tötung eines Menschen durch einen betrunkenen Fahrzeuglenker.

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Angesichts der Tatsache, dass kein "neuer Katechismus" veröffentlicht worden ist, ein ineterssantes Statement.

 

Vielleicht bezog es sich auf

 

1736

 

Eine Handlung kann indirekt willentlich sein, und zwar dann, wenn sie infolge einer Fahrlässigkeit in bezug auf etwas geschieht, das man hätte wissen oder tun müssen. Ein Beispiel dafür ist ein Unfall aus Unkenntnis der Verkehrsregeln.

 

Was auf Deutsch soviel heißt wie: Unwissen schützt nicht vor Strafe. Das wird ja auch so angewandt im weltlichen Recht.

 

Die Auslegung des Herrn Kardinal Tonini (bereits emeritierter Erzbischof von Ravenna) ist die Meinung eines Kardinales. Nicht weniger, aber auch nicht mehr.

 

Paz y ben,

Ralf

 

 

 

(Geändert von Ralf um 18:08 - 27.Januar.2003)

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Da es keinen "bneuen", sondern nur den zur Zeit gültigen Katechismus gibt, kann es sich nur - wenn überhaupt - um die enge Auslegung von KKK 1737 durch seine Eminenz handeln. Hier der gültige Text im Zusammenhang:

 

I Freiheit und Verantwortung

 

 

 

1731 Die Freiheit ist die in Verstand und Willen verwurzelte Fähigkeit, zu handeln oder nicht zu handeln, dieses oder jenes zu tun und so von sich aus bewußte Handlungen zu setzen.

Durch den freien Willen kann jeder über sich selbst bestimmen. Durch seine Freiheit soll der Mensch in Wahrheit und Güte wachsen und reifen. Die Freiheit erreicht dann ihre

Vollendung, wenn sie auf Gott, unsere Seligkeit, ausgerichtet ist.

 

 

 

1732 Solange sich die Freiheit nicht endgültig an Gott, ihr höchstes Gut, gebunden hat, liegt in ihr die Möglichkeit, zwischen Gut und Böse zu wählen, also entweder an Vollkommenheit zu wachsen oder zu versagen und zu sündigen. Die Freiheit kennzeichnet die im eigentlichen Sinn menschlichen Handlungen. Sie zieht Lob oder Tadel, Verdienst oder Schuld nach sich.

 

1733 Je mehr man das Gute tut, desto freier wird man. Wahre Freiheit gibt es nur im Dienst des Guten und der Gerechtigkeit. Die Entscheidung zum Ungehorsam und zum Bösen ist ein Mißbrauch der Freiheit und macht zum Sklaven der Sünde [Vgl. Röm 6,17].

 

1734 Aufgrund seiner Freiheit ist der Mensch für seine Taten soweit verantwortlich, als sie willentlich sind. Fortschritt in der Tugend, Erkenntnis des Guten und Askese stärken die

Herrschaft des Willens über das Tun.

 

1735 Die Anrechenbarkeit einer Tat und die Verantwortung für sie können durch Unkenntnis, Unachtsamkeit, Gewalt, Furcht, Gewohnheiten, übermäßige Affekte sowie weitere psychische oder gesellschaftliche Faktoren vermindert, ja sogar aufgehoben sein.

 

1736 Jede direkt gewollte Tat ist dem Handelnden anzurechnen.

 

So richtet der Herr an Eva nach dem Sündenfall im Garten die Frage: „Was hast du da getan?" (Gen 3,13). Die gleiche Frage stellt er Kain [Vgl. Gen 4,10]. Der Prophet Natan stellt sie

dem König David nach dem Ehebruch mit der Frau des Urija und dessen Ermordung [Vgl Sam 12,7—15].

 

Eine Handlung kann indirekt willentlich sein, und zwar dann, wenn sie infolge einer Fahrlässigkeit in bezug auf etwas geschieht, das man hätte wissen oder tun müssen. Ein Beispiel dafür ist ein Unfall aus Unkenntnis der Verkehrsregeln.

 

1737 Eine Wirkung, die vom Handelnden nicht gewollt ist, kann in Kauf genommen werden, wie etwa eine Mutter übermäßige Erschöpfung in Kauf nimmt, um ihr krankes Kind zu

pflegen. Die schlechte Wirkung ist nicht anrechenbar, wenn sie weder als Zweck noch als Mittel gewollt war, so z. B. der eigene Tod, den jemand erleidet, weil er einem Menschen, der in Gefahr ist, zuhilfe kommt. Anrechenbar ist aber die schlechte Wirkung dann, wenn sie vorauszusehen war und der Handelnde sie hätte vermeiden können, wie etwa die Tötung eines Menschen durch einen betrunkenen Fahrzeuglenker.

 

1738 Freiheit wird in zwischenmenschlichen Beziehungen ausgeübt. Jeder Mensch hat das natürliche Recht, als ein freies, verantwortliches Wesen anerkannt zu werden, weil er nach dem Bilde Gottes geschaffen ist. Alle Menschen sind einander diese Achtung schuldig. Das Recht, die Freiheit auszuüben, ist untrennbar mit der Würde des Menschen verbunden, besonders in sittlichen und religiösen Belangen [Vgl. DH 2]. Dieses Recht muß durch die staatliche Gesetzgebung anerkannt und innerhalb der Grenzen des Gemeinwohls und der öffentlichen Ordnung geschützt werden [Vgl. DH 7].

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Sieht so aus, als wäre dem Herrn Mauz (es handelte sich oben um einen Auszug aus der "Mauz-Kolumne" ) nichts Neueres eingefallen, als einen zehn Jahre alten Katechismus als neu zu verkaufen. Möglicherweise ist aber auch der Kolumnenbeitrag schon uralt - und dem SPIEGEL ist nichts Neueres eingefallen, als ihn erneut zu bringen.

 

Danke für die Auskünfte.

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