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Warum nicht § 216 StGB beim Kannibalen?


Clown

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Hallo,

Ich lese gerade auf spiegel.de, dass das Urteil des Landgerichts Kassel vom BGH für nichtig erklärt wurde, da es die Mordmerkmale nicht hinreichend geprüft habe. Meine Frage: Warum greift beim Kannibalen von Rotenburg nicht der § 216 StGB (Tötung auf Verlangen)? Ist die lange Anreise des Opfers kein Hinweis auf ein "ernstliches" Verlangen?

 

Bitte um Aufklärung,

 

Clown

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In der FAZ stand, der BGH sei der Ansicht, daß das ausdrückliche Verlangen des Opfers nicht "bestimmend" für die Tat war, d. h. die eigenen Gründe des Täters waren die einzigen Motive für seine Tat, der Wunsch des Opfers spielte dafür keine Rolle. Somit kann § 216 StGB nicht angewendet werden.

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Hmm. Dankeschön, aber da der Angeklagte ja in mehreren Fällen bei potenziellen Opfern von der Tat abgesehen hat, weil diese im letzten Moment ihr Einverständnis rückgängig gemacht haben, ist doch schon die Einwilligung der Opfer "tatbestimmend", oder sehe ich da was falsch?

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Hmm. Dankeschön, aber da der Angeklagte ja in mehreren Fällen bei potenziellen Opfern von der Tat abgesehen hat, weil diese im letzten Moment ihr Einverständnis rückgängig gemacht haben, ist doch schon die Einwilligung der Opfer "tatbestimmend", oder sehe ich da was falsch?

Ja. Daß er die Tatausführung mehrfach abbrach, bedeutet lediglich, daß er es nicht gegen den Willen des Opfers tun wollte. Der Antrieb, es überhaupt zu tun, kam aber nicht von dem Opfer, sondern allein aus ihm selbst. § 216 verlangt aber, daß gerade der Wunsch des Opfers den Täter zumindest mitbestimmt. Beispiel: Wenn der Täter seine totkranke Erbtante, die ihn inständig bittet, gerade wegen dieses Wunsches umbringt, so stört es nicht, wenn er es a u c h tut, um das Erbe zu erlangen. Macht er es nur, um zu erben, und liegt lediglich der Wunsch der Tante auch vor, ohne ihn zu der Tat zu veranlassen, dann kann § 216 nicht angewendet werden. Das aber ist natürlich Tatsachenfrage.

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