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Steuerliche Absetzung bei Arbeitsplatzverlagerung?


Explorer

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Hallo Forum! :lol:

 

Vielfach geistert in politischen Diskussionen der letzten Zeit die Behauptung herum, Unternehmen könnten die Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland hier in Deutschland irgendwie steuerlich absetzen bzw. ihre Steuerlast mindern.

 

Trotz eifriger Google-Suche ist mir kein wirklich brauchbares Material untergekommen, das dies belegen oder widerlegen würde.

 

Kennt sich hier jemand damit aus und kann mich aufklären?

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Der Bau einer neuen Fabrik zB in Tschechien verursacht zunächst einmal Kosten, die einen möglichen zu versteuernden Gewinn reduzieren........

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Ich würde auf Lohnsteuer und Gewerbesteuer tippen.

Oder ist das jetzt zu trivial?

 

Mag aber auch sein, dass aus dem Topf für "Wiederaufbau" oder Entwicklungshilfe etwas herauszuholen ist, wenn man es geschickt anstellt.

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Beutelschneider

Das das Ziel der Verlagerung ein ehöhter Gewinn ist, sollte auch die Steuerlast des Unternehmens steigen. (kann aber sein dass die Steuern im Auslang fällig werden).

 

Klar sinkt die abzuführende Lohnsteuer des Unternehmens, diese muss jedoch von den Arbeitnehmern aufgebracht werden und nicht vom Arbeitgeber.

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Der Bau einer neuen Fabrik zB in Tschechien verursacht zunächst einmal Kosten, die einen möglichen zu versteuernden Gewinn reduzieren........

Diese Kosten können jedoch nur in Tschechien geltend gemacht werden und belasten die steuerliche Ergebnisrechnung in D'land nicht. Daher kommt die Steuerminderung nicht aus den "tschechischen" Kosten.

 

Schwieriger, jedoch nicht unmöglich, ist es, zumindest einen Teil dieser Kosten nach D'land zu "transferieren" ......

 

GsJC

Raphael

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@ Explorer

 

Hallo Forum! :lol:

 

Vielfach geistert in politischen Diskussionen der letzten Zeit die Behauptung herum, Unternehmen könnten die Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland hier in Deutschland irgendwie steuerlich absetzen bzw. ihre Steuerlast mindern.

 

Trotz eifriger Google-Suche ist mir kein wirklich brauchbares Material untergekommen, das dies belegen oder widerlegen würde.

 

Kennt sich hier jemand damit aus und kann mich aufklären?

Wenn hier in D'land eine Fabrik geschlossen wird, fallen in aller Regel hohe außerordentliche Abschreibungen und darüber hinaus Entlassungsabfindungen an. Diese mindern die steuerlichen Gewinne, die im übrigen Unternehmen bzw. in der übrigen Unternehmensgruppe erzielt werden.

 

Der Staat wird über die entstehenden Verluste an den Kosten beteiligt, weil ihm die ansonsten entstehenden Gewinnsteuern ganz legal vorenthalten werden können ...........

 

GsJC

Raphael

bearbeitet von Raphael
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Der Bau einer neuen Fabrik zB in Tschechien verursacht zunächst einmal Kosten, die einen möglichen zu versteuernden Gewinn reduzieren........

Diese Kosten können jedoch nur in Tschechien geltend gemacht werden und belasten die steuerliche Ergebnisrechnung in D'land nicht.

Es geht nicht nur um den Bau der neuen Fabrik. Erhebliche Kosten entstehen schließlich auch durch die Schließung eines Standortes. Und die sind steuerlich voll absetzbar.

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Und die sind steuerlich voll absetzbar.

Und genau das ist die Frage: Warum und wo ist das geregelt?

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@ Thofrock

 

Der Bau einer neuen Fabrik zB in Tschechien verursacht zunächst einmal Kosten, die einen möglichen zu versteuernden Gewinn reduzieren........

Diese Kosten können jedoch nur in Tschechien geltend gemacht werden und belasten die steuerliche Ergebnisrechnung in D'land nicht.

Es geht nicht nur um den Bau der neuen Fabrik. Erhebliche Kosten entstehen schließlich auch durch die Schließung eines Standortes. Und die sind steuerlich voll absetzbar.

Lies doch einfach 'mal meinem Beitrag von 19:20 Uhr. Kann doch nicht so schwer sein, oder? :lol:

 

GsJC

Raphael

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@ Explorer

 

Und die sind steuerlich voll absetzbar.

Und genau das ist die Frage: Warum und wo ist das geregelt?

Im Einkommensteuergesetz (§4 Abs. 4 EStG) wird definiert, was als Betriebsausgabe gilt und demzufolge als Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage anerkannt wird. Hierzu zählen z.B. die außerordentlichen Abschreibungen auf das Betriebsvermögen bei Schließung eines Werkes/Betriebes und natürlich auch die Entlassungsabfindungen für die "Freisetzung" der Belegschaft ........

 

GsJC

Raphael

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Der Bau einer neuen Fabrik zB in Tschechien verursacht zunächst einmal Kosten, die einen möglichen zu versteuernden Gewinn reduzieren........

Diese Kosten können jedoch nur in Tschechien geltend gemacht werden und belasten die steuerliche Ergebnisrechnung in D'land nicht. Daher kommt die Steuerminderung nicht aus den "tschechischen" Kosten.

 

Schwieriger, jedoch nicht unmöglich, ist es, zumindest einen Teil dieser Kosten nach D'land zu "transferieren" ......

 

GsJC

Raphael

Das scheint mir nicht ganz richtig zu sein.

 

In vielen Fällen gehört die Fabrik im Ausland der deutschen Muttergesellschaft und wird an die entsprechende Produktionsgesellschaft verleast.

 

Insofern können Baukosten, Instandhaltung etc. abgeschrieben werden.

 

Umgekehrt gehört die Fabrik dann natürlich zu den Vermögenswerten der deutschen Muttergesellschaft.

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@ ThomasBloemer

 

Der Bau einer neuen Fabrik zB in Tschechien verursacht zunächst einmal Kosten, die einen möglichen zu versteuernden Gewinn reduzieren........

Diese Kosten können jedoch nur in Tschechien geltend gemacht werden und belasten die steuerliche Ergebnisrechnung in D'land nicht. Daher kommt die Steuerminderung nicht aus den "tschechischen" Kosten.

 

Schwieriger, jedoch nicht unmöglich, ist es, zumindest einen Teil dieser Kosten nach D'land zu "transferieren" ......

 

GsJC

Raphael

Das scheint mir nicht ganz richtig zu sein.

Das mag so scheinen, ist jedoch IMHO in der so pauschal von Explorer gestellten Frage nicht anders zu beantworten gewesen.

 

In vielen Fällen gehört die Fabrik im Ausland der deutschen Muttergesellschaft und wird an die entsprechende Produktionsgesellschaft verleast.

Dies wäre eine ausgesprochen ungewöhnliche Variante; um es einmal ganz vorsichtig auszudrücken.

In aller Regel wird eine Gesellschaft in Teschechien gegründet, deren Anteilseigner die deutsche Muttergesellschaft ist. Die tschechische Gesellschaft ist jedoch selbständiges Steuersubjekt in Tschechien.

 

Insofern können Baukosten, Instandhaltung etc. abgeschrieben werden.

Zunächst gilt steuerlich, daß der Gewinn/Verlust dort besteuert wird, wo er entstanden ist. Mithin können Abschreibungen und sonstige Betriebsausgaben nur die steuerliche Rechnung in Tschechien belasten.

 

Umgekehrt gehört die Fabrik dann natürlich zu den Vermögenswerten der deutschen Muttergesellschaft.

Das würde dem Territorialprinzip des Einkommensteuerrechtes widersprechen. Gesellschaften nach deutschem Recht haben (ceteris paribus) auch nur Vermögensgegenstände in ihren Büchern, die in Deutschland stehen bzw. sich befinden. Ausnahmen gelten für Fluggesellschaften, Reedereien und Speditionen, die über ein umfangreiches mobiles Vermögen verfügen

 

GsJC

Raphael

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Im Einkommensteuergesetz (§4 Abs. 4 EStG) wird definiert, was als Betriebsausgabe gilt und demzufolge als Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage anerkannt wird.

Gilt diese Bestimmung auch für Unternehmensformen, die nicht unter das EStG fallen?

 

Die Frage ist deshalb so ungenau und pauschal gestellt, weil der Vorwurf ungenau und pauschal ist, nämlich, dass Firmen bei der Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland steuerliche Vorteile haben.

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Vielfach geistert in politischen Diskussionen der letzten Zeit die Behauptung herum, Unternehmen könnten die Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland hier in Deutschland irgendwie steuerlich absetzen bzw. ihre Steuerlast mindern.

Hm. Unternehmen versteuern ihren Gewinn, ok?

 

Gewinn ist das, was übrigbleibt, wenn man von den Einnahmen die Ausgaben abzieht, ok?

 

Wenn ich nun irgendwohin umziehe, dann kostet das Geld, d'accord?

 

Ich habe in dem betreffenden Jahr also höhere Ausgaben, also einen entsprechend niedrigeren Gewinn. In diesem Sinne können die Unternehmen die Kosten der Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland "von der Steuer absetzen".

 

Nachtrag: Ich unterstelle dabei natürlich, dass der Unternehmenssitz in Deutschland verbleibt. Andernfalls würden hier überhaupt keine Steuern mehr gezahlt, sondern nur noch in Tschechien, Kroatien oder wo auch immer.

bearbeitet von Inge
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Beutelschneider

Eben.

 

Da aber langfristig durch den Umzug der Gewinn steigen sollte, bezahlt das Unternehmen letztendlich aber auch mehr Steuern, als ohne Umzug.

 

 

 

Der Haken:

Es wird aber doch wohl meistens eine Tochtergesellschaft gegründet werden, die dann eben im Auslang steuerpflichtig ist.

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Der Haken:

Es wird aber doch wohl meistens eine Tochtergesellschaft gegründet werden, die dann eben im Auslang steuerpflichtig ist.

Selbstverständlich werden die Unternehmen einen Weg finden, ihre Gewinne dort zu versteuern, wo die Sätze am niedrigsten sind. Das ist doch das Bescheuerte an den ganzen "Steuern-für-Kapitalisten-rauf"-Parolen der Salonmarxisten a la Lafontaine und Gysi - im Ergebnis wandern die Arbeitsplätze ab und die Kohle für die ganzen schönen Wohltaten wie Elterngeld etc. fehlt.

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Im Einkommensteuergesetz (§4 Abs. 4 EStG) wird definiert, was als Betriebsausgabe gilt und demzufolge als Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage anerkannt wird.

Gilt diese Bestimmung auch für Unternehmensformen, die nicht unter das EStG fallen?

 

Die Frage ist deshalb so ungenau und pauschal gestellt, weil der Vorwurf ungenau und pauschal ist, nämlich, dass Firmen bei der Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland steuerliche Vorteile haben.

In diesem (leider kostenpflichtigen)Artikel ist die steuerliche Absetzbarkeit erwähnt.

 

Meines Erachtens gilt sie aber nur für Verlagerungen ins EU-Ausland.

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Meines Erachtens gilt sie aber nur für Verlagerungen ins EU-Ausland.

Warum sollte das so sein? Wenn Betriebsausgaben anfallen, fallen Betriebsausgaben an, der Staat prüft nicht, ob er das ganze moralisch oder politisch billigt :lol:

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Im Einkommensteuergesetz (§4 Abs. 4 EStG) wird definiert, was als Betriebsausgabe gilt und demzufolge als Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage anerkannt wird.

Gilt diese Bestimmung auch für Unternehmensformen, die nicht unter das EStG fallen?

 

Die Frage ist deshalb so ungenau und pauschal gestellt, weil der Vorwurf ungenau und pauschal ist, nämlich, dass Firmen bei der Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland steuerliche Vorteile haben.

Alle Unternehmen und auch alle Bürger fallen unter das Einkommensteuergesetz. Es gibt nur noch ein draufgesetztes Körperschaftsteuer-Gesetz für Kapitalgesellschaften.

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Im Einkommensteuergesetz (§4 Abs. 4 EStG) wird definiert, was als Betriebsausgabe gilt und demzufolge als Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage anerkannt wird.

Gilt diese Bestimmung auch für Unternehmensformen, die nicht unter das EStG fallen?

 

Die Frage ist deshalb so ungenau und pauschal gestellt, weil der Vorwurf ungenau und pauschal ist, nämlich, dass Firmen bei der Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland steuerliche Vorteile haben.

In diesem (leider kostenpflichtigen)Artikel ist die steuerliche Absetzbarkeit erwähnt.

 

Meines Erachtens gilt sie aber nur für Verlagerungen ins EU-Ausland.

aha. und was steht da ungefär drin?

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