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Online-Weihe von US-Priestern gültig?


Suchende

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Hallo,

ein Freund von mir hat sich im Internet (www.ulc.org) zum Priester weihen lassen und ist so sagt er nun offizieller Priester in einigen Staaten der USA.Jetzt ist meine Frage , weiß einer ob er jetzt wirklich Priester ist oder ist das nur ein Fake?

Zudem trägt er öfter mal hier in Deutschland ein echtes Kollarhemd mit weißem Kragen,

darf er das wirklich in Deutschland?Oder muß er wenn er das in der Öffentlichkeit macht mit Konsequenzen rechnen??

Wie sieht es denn in diesem fall allgemein aus darf man in Deutschland als Nichtpriester/Nonne etc. Ordenskleidung tragen??

 

Gott mit euch,

Eure Suchende

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Hallo,

ein Freund von mir hat sich im Internet (www.ulc.org) zum Priester weihen lassen und ist so sagt er nun offizieller Priester in einigen Staaten der USA.Jetzt ist meine Frage , weiß einer ob er jetzt wirklich Priester ist oder ist das nur ein Fake?

 

Das kommt ganz darauf an, was du unter "wirklich" verstehst. Er ist damit kein katholischer Priester, sondern eben einer der Universal Life Church.

 

P.S.: So wie ich es verstehe, ist der einzige Sinn der Sache, dass man in einigen Staaten der USA Menschen trauen kann, wenn man bei dieser Kirche ordiniert ist.

Edited by Tirunesh
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Zudem trägt er öfter mal hier in Deutschland ein echtes Kollarhemd mit weißem Kragen,

darf er das wirklich in Deutschland?Oder muß er wenn er das in der Öffentlichkeit macht mit Konsequenzen rechnen??

 

 

 

Um Himmels Willen, warum sollte das verboten sein? B)

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<-Tirunesh:Ja das er nun kein Katholischer Priester damit ist ist mir klar aber kann er sich jetzt hier auch als Priester eintragen lassen z.B. in seinem Personalausweis??

 

<-Lissie: Das heist er darf wie ein Priester rumlaufen ohne einer zu sein und ich Dürfte auch mit Ordenstracht durch die Stadt gehen ohne eine zu sein??

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<-Tirunesh:Ja das er nun kein Katholischer Priester damit ist ist mir klar aber kann er sich jetzt hier auch als Priester eintragen lassen z.B. in seinem Personalausweis??

Im Personalausweis steht, dass jemand Priester ist? B)

 

Kann ich mir nicht vorstellen.

 

Wo, bitte, sollte man sowas überhaupt eintragen lassen können und warum?

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Hallo,

ein Freund von mir hat sich im Internet (www.ulc.org) zum Priester weihen lassen und ist so sagt er nun offizieller Priester in einigen Staaten der USA.Jetzt ist meine Frage , weiß einer ob er jetzt wirklich Priester ist oder ist das nur ein Fake?

Zudem trägt er öfter mal hier in Deutschland ein echtes Kollarhemd mit weißem Kragen,

darf er das wirklich in Deutschland?Oder muß er wenn er das in der Öffentlichkeit macht mit Konsequenzen rechnen??

Wie sieht es denn in diesem fall allgemein aus darf man in Deutschland als Nichtpriester/Nonne etc. Ordenskleidung tragen??

 

Gott mit euch,

Eure Suchende

 

 

Die katholische Kirche weiht ihre Priester nicht im Internet. Wenn Dein Freund sagt dass er offizieller Priester in einigen Staaten der USA sei, könnte ich mir das vorstellen, in den USA ist so manches möglich. Das mit dem Kollarhemd ist vielleicht nur eine Marotte, allerdings dürfte er sich nicht als katholischer Priester outen s.o.

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Priesterweihe im Internet klingt ziemlich beknackt. Und sich fälschlicherweise als Priester ausgeben, könnte den Tatbestand des Amtsmißbrauchs erfüllen. Oder bekleidet ein Priester kein Amt ?

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Priesterweihe im Internet klingt ziemlich beknackt. Und sich fälschlicherweise als Priester ausgeben, könnte den Tatbestand des Amtsmißbrauchs erfüllen. Oder bekleidet ein Priester kein Amt ?

 

Ich bin seit einigen Jahren Priester der ULC. Ich nutze den Titel nur ganz selten, um im Altersheim um die Ecke die letzte Ölung zu spendieren oder um auf Beerdingungen Streiche zu spielen.

Edited by Stefan
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Priesterweihe im Internet klingt ziemlich beknackt. Und sich fälschlicherweise als Priester ausgeben, könnte den Tatbestand des Amtsmißbrauchs erfüllen. Oder bekleidet ein Priester kein Amt ?

 

Ich bin seit einigen Jahren Priester der ULC. Ich nutze den Titel nur ganz selten, um im Altersheim um die Ecke die letzte Ölung zu spendieren oder um auf Beerdingungen Streiche zu spielen.

 

Du bist halt ein unmöglicher Vogel. Und aus Angst vor der Grippe macht man schon mal komische Sachen.

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Priesterweihe im Internet klingt ziemlich beknackt. Und sich fälschlicherweise als Priester ausgeben, könnte den Tatbestand des Amtsmißbrauchs erfüllen. Oder bekleidet ein Priester kein Amt ?

 

Ich bin seit einigen Jahren Priester der ULC. Ich nutze den Titel nur ganz selten, um im Altersheim um die Ecke die letzte Ölung zu spendieren oder um auf Beerdingungen Streiche zu spielen.

 

Du spendierst.....soso.

 

@Suchende:

Wie kommt er denn an das Kollarhemd?

Ich wüsste zumindest nicht, wie / wo ich ein Ordenskleid kaufen könnte... B)

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@Suchende:

Wie kommt er denn an das Kollarhemd?

Ich wüsste zumindest nicht, wie / wo ich ein Ordenskleid kaufen könnte... :lol:

 

Du kennst aber doch sicher ein katholisches Internetforum, bei dem du das fragen könntest. B)

 

*antwort gleich mitliefer*:

 

Die gibt es zum Beispiel bei Schreibmayr, Fachgeschäft für Kirchenbedarf.

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Zudem trägt er öfter mal hier in Deutschland ein echtes Kollarhemd mit weißem Kragen,

darf er das wirklich in Deutschland?Oder muß er wenn er das in der Öffentlichkeit macht mit Konsequenzen rechnen??

 

 

 

Um Himmels Willen, warum sollte das verboten sein? B)

 

Artikel 10

Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes durch Laien oder durch Geistliche oder Ordenspersonen, denen dieser Gebrauch durch die zu ständige Kirchenbehörde durch endgültige, der Staatsbehörde amtlich bekanntgegebene Anordnung rechtskräftig verboten worden ist, unterliegt staatlicherseits den gleichen Strafen wie der Mißbrauch der militärischen Uniform.

 

Keine Ahnung, ob das noch gilt (das Reichskonkordat gilt noch) und ob das auf diesen Fall anwendbar wäre, wenn die "zuständige Kirchenbehörde" auf die Idee käme, es ihm zu verbieten.

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<-Sophia: Versuch es mal auf EBay.com (clerical collar/nun habit) da bekommste alles sogar ohne Fragen!!

<-Clown 99:Also dürfte ich auch Ordenstracht tragen solange es mir keiner verbietet??

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Ich wüsste zumindest nicht, wie / wo ich ein Ordenskleid kaufen könnte... B)

 

Auf dem Flohmarkt.

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Ich sehe hier nicht, dass Paragraph 132 ueberhaupt anwendbar ist. Schliesslich ist der gute Mann wirklich gueltig geweihter Priester - halt bei einer Kirche, die die Anforderungen fuer die Weihe halt ausserordentlich niedrig ansetzt (und die auch ansonsten den Sinn einer Kirche nicht ausfuellt, die aber in ihrem Heimatland alle noetigen juristischen Anforderungen erfuellt). Solange der gute Mann nicht so tut, als wenn er roemisch-katholischer oder lutheranischer Priester ist, sollte doch alles in Ordnung sein.

 

Das ist ungefaehr so wie mit den Doktortiteln. Wenn sich jemand fuer einen kleinen Geldbetrag einen Doktortitel bei einer Provinzuniversitaet kauft, und dann auch ehrlich ist, und sich "Dr. jur. (Univ. Patagonien) Fritz Meier" nennt, dann trifft Paragraph 132 nicht zu. Das Problem ist nur, wenn er die kleine Seitenbemerkung "Univ. Patagonien" weglaesst.

 

Oder sehe ich das falsch?

 

Gruesse,

Ralph

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Das Kollarhemd spielt nun wirklich absolut keine Rolle. Das macht noch keinen katholischen Priester aus. Problematisch würde es erst wenn er Amtshandlungen als katholischer Priester vornimmt mit dem Anspruch dies als katholischer Priester zu tun.

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Zumindest der violette Talar ist in München verboten.

 

Vor einigen Jahren gingen im Fasching auf dem Marienplatz einige Herren in violetten Talaren. Die Polizei entdeckte das und wollte diesen Mißbrauch geistlicher Gewänder mit den Worten "Ziehen Sie das sofort aus!" abstellen.

 

Die Herren leisteten dieser behördlichen Anweisung umgehend Folge, hatten diese Reaktion aber wohl schon vorausgesehen. Sie hatten nämlich unter den Talaren nix an. Daraufhin hatte die Polizei ein kleines Problem B)

Edited by Petrus
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Das ist ungefaehr so wie mit den Doktortiteln. Wenn sich jemand fuer einen kleinen Geldbetrag einen Doktortitel bei einer Provinzuniversitaet kauft, und dann auch ehrlich ist, und sich "Dr. jur. (Univ. Patagonien) Fritz Meier" nennt, dann trifft Paragraph 132 nicht zu. Das Problem ist nur, wenn er die kleine Seitenbemerkung "Univ. Patagonien" weglaesst.

 

Oder sehe ich das falsch?

Ja, siehst Du falsch. Ich kann Dir die rechtliche Begründung nicht nennen, aber ich weiß, dass es zwar einen "Professor (Univ. Bratislava)" gibt, aber keinen entsprechenden Doktortitel. Das muss irgendwas damit zu tun haben, dass der Doktortitel Namensbestandteil ist, der Professor dagegen nicht.

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Ich sehe hier nicht, dass Paragraph 132 ueberhaupt anwendbar ist. Schliesslich ist der gute Mann wirklich gueltig geweihter Priester - halt bei einer Kirche, die die Anforderungen fuer die Weihe halt ausserordentlich niedrig ansetzt (und die auch ansonsten den Sinn einer Kirche nicht ausfuellt, die aber in ihrem Heimatland alle noetigen juristischen Anforderungen erfuellt).

 

Gruesse,

Ralph

 

Diese Religionsgemeinschaft ist aber in Deutschland keine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Das sind die einzig maßgeblichen Religionsgemeinschaften. Sonst könnte da ja jeder kommen.

 

Ich finde es eher problematisch, so einen popeligen Kragen als geschütztes Religionsabzeichen zu sehen. Dadurch wird die Kunstfreiheit zu sehr eingeschänkt. Mode sollte man auch als Kunst ansehen.

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Im Internet kann man auch einen Stern nach sich benennen lassen oder ein Stück Mond kaufen. Ich kann mich auch "Redakteur" nennen, die Augen zusammenkneifen und investigativen Journalismus vorspielen. Aber ausser Hohngelächter werde ich wohl nichts ernten.

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Ich sehe hier nicht, dass Paragraph 132 ueberhaupt anwendbar ist. Schliesslich ist der gute Mann wirklich gueltig geweihter Priester - halt bei einer Kirche, die die Anforderungen fuer die Weihe halt ausserordentlich niedrig ansetzt (und die auch ansonsten den Sinn einer Kirche nicht ausfuellt, die aber in ihrem Heimatland alle noetigen juristischen Anforderungen erfuellt).

 

Gruesse,

Ralph

 

Diese Religionsgemeinschaft ist aber in Deutschland keine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Das sind die einzig maßgeblichen Religionsgemeinschaften. Sonst könnte da ja jeder kommen.

 

Ich finde es eher problematisch, so einen popeligen Kragen als geschütztes Religionsabzeichen zu sehen. Dadurch wird die Kunstfreiheit zu sehr eingeschänkt. Mode sollte man auch als Kunst ansehen.

Mode ist auch Kunst. Aber der Kollarkragen ist keine Mode. Der Vergleich mit militärischen Uniformen im Konkordat zeigt, dass es sich um eine Insigne analog zum militärischen Rangabzeichen handelt.

 

Und was dein Einschränkungsargument angeht: Das hält jeder Ermessensprüfung stand, glaub mir.

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Das ist ungefaehr so wie mit den Doktortiteln. Wenn sich jemand fuer einen kleinen Geldbetrag einen Doktortitel bei einer Provinzuniversitaet kauft, und dann auch ehrlich ist, und sich "Dr. jur. (Univ. Patagonien) Fritz Meier" nennt, dann trifft Paragraph 132 nicht zu. Das Problem ist nur, wenn er die kleine Seitenbemerkung "Univ. Patagonien" weglaesst.

 

Oder sehe ich das falsch?

Ja, siehst Du falsch. Ich kann Dir die rechtliche Begründung nicht nennen, aber ich weiß, dass es zwar einen "Professor (Univ. Bratislava)" gibt, aber keinen entsprechenden Doktortitel. Das muss irgendwas damit zu tun haben, dass der Doktortitel Namensbestandteil ist, der Professor dagegen nicht.

Das stimmt nicht. Damit, daß der Doktor nach deutschem Recht Bestandteil des Namens ist, der Professor dagegen nicht, hat das nichts zu tun.

 

Für einen Ausländer mit einem ausländischen akademischen Grad, der sich in amtlichem Auftrag oder nur vorübergehend in Deutschland aufhält, gilt § 3 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade. Danach kann er seinen Grad nach dem Recht seines Heimatstaates führen.

 

Im übrigen gilt für den Inhaber (egal ob Ausländer oder Deutscher) eines ausländischen akademischen Grades die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade. Danach wird in Deutschland

 

- ein ausländischer akademischer Grad, dessen Abschluß einem deutschen materiell gleichwertig ist und für den es einen gleichartigen deutschen Grad gibt, wie der deutsche akademische Grad geführt (§ 2 Abs. 1 der Verordnung);

 

- ein ausländischer akademische Grad, dessen Abschluß keinem deutschen materiell gleichwertig ist oder für den es keinen gleichartigen deutschen Grad gibt, in der Originalform oder in der in dem betreffenden Staat üblichen Abkürzung geführt (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 der Verordnung).

 

Diese Verordnung gilt nicht unmittelbar für die Inhaber ausländischer akademischer Grade. Das Führen eines ausländischen akademischen Grades – egal ob Variante 1 oder 2 – bedarf der Genehmigung; anderenfalls darf er nicht geführt werden (!) Diese wird nur auf Antrag erteilt und mit der Auflage verbunden, einen auf den Herkunftsstaat oder die verleihende Stelle hinweisenden Zusatz zu führen (§ 2 Abs. 3 der Verordnung).

Beispiel: Einem früheren Kollegen von mir wurde von einer türkischen Universität ein Doktortitel ehrenhalber verliehen. Diesen muß er mit einem auf die Türkei hinweisenden Zusatz führen, also "Dr. h.c. (TR) Vor- und Zuname".

 

Gesetz über die Führung akademischer Grade

 

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade

 

 

Artus

Edited by Artus
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Das ist ungefaehr so wie mit den Doktortiteln. Wenn sich jemand fuer einen kleinen Geldbetrag einen Doktortitel bei einer Provinzuniversitaet kauft, und dann auch ehrlich ist, und sich "Dr. jur. (Univ. Patagonien) Fritz Meier" nennt, dann trifft Paragraph 132 nicht zu. Das Problem ist nur, wenn er die kleine Seitenbemerkung "Univ. Patagonien" weglaesst.

 

Oder sehe ich das falsch?

Ja, siehst Du falsch. Ich kann Dir die rechtliche Begründung nicht nennen, aber ich weiß, dass es zwar einen "Professor (Univ. Bratislava)" gibt, aber keinen entsprechenden Doktortitel. Das muss irgendwas damit zu tun haben, dass der Doktortitel Namensbestandteil ist, der Professor dagegen nicht.

Das stimmt nicht. Damit, daß der Doktor nach deutschem Recht Bestandteil des Namens ist, der Professor dagegen nicht, hat das nichts zu tun.

 

Für einen Ausländer mit einem ausländischen akademischen Grad, der sich in amtlichem Auftrag oder nur vorübergehend in Deutschland aufhält, gilt § 3 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade. Danach kann er seinen Grad nach dem Recht seines Heimatstaates führen.

 

Im übrigen gilt für den Inhaber (egal ob Ausländer oder Deutscher) eines ausländischen akademischen Grades die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade. Danach wird in Deutschland

 

- ein ausländischer akademischer Grad, dessen Abschluß einem deutschen materiell gleichwertig ist und für den es einen gleichartigen deutschen Grad gibt, wie der deutsche akademische Grad geführt (§ 2 Abs. 1 der Verordnung);

 

- ein ausländischer akademische Grad, dessen Abschluß keinem deutschen materiell gleichwertig ist oder für den es keinen gleichartigen deutschen Grad gibt, in der Originalform oder in der in dem betreffenden Staat üblichen Abkürzung geführt (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 der Verordnung).

 

Diese Verordnung gilt nicht unmittelbar für die Inhaber ausländischer akademischer Grade. Das Führen eines ausländischen akademischen Grades – egal ob Variante 1 oder 2 – bedarf der Genehmigung; anderenfalls darf er nicht geführt werden (!) Diese wird nur auf Antrag erteilt und mit der Auflage verbunden, einen auf den Herkunftsstaat oder die verleihende Stelle hinweisenden Zusatz zu führen (§ 2 Abs. 3 der Verordnung).

Beispiel: Einem früheren Kollegen von mir wurde von einer türkischen Universität ein Doktortitel ehrenhalber verliehen. Diesen muß er mit einem auf die Türkei hinweisenden Zusatz führen, also "Dr. h.c. (TR) Vor- und Zuname".

 

Gesetz über die Führung akademischer Grade

 

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade

 

 

Artus

Dann ist es allerdings seltsam, daß ich noch nie bei einem Politiker einen Länderzusatz zu einem von einer ausländischen Uni verliehenen Ehrendoktor gesehen habe....

 

Werner

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