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Im Namen des Volkes...


Clown

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Ja, das ist so. Anklagen wären aber nicht so schlimm, dass sie verurteilt wurde, ist das erschreckende. Hoffen wir, dass ein Berufungsgericht die Sache bereinigt.

 

 

Dass sie verurteilt wurde, ist nicht mal so schlimm, aber die Strafe, die ihr droht, ist einfach absurd. Entweder sind die Nachrichten, die über den Großen Teich herüberkommen, falsch und/oder sehr selektiv, oder in den USA liegt, was das Rechtssystem angeht, sehr vieles im Argen. (Das Thema hatten wir aber schon.)

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Ich denke mal, 40 Jahre ist einfach die Obergrenze für felonies. D. h., dass ihr realistisch gesehen weniger droht. Aber jemanden wegen eines Verbrechens für schuld zu befinden, obwohl es zumindest streitig ist, dass er mit Vorsatz gehandelt hat und dann auch weil ein paar Kinder ein paar Porno-Pop-Ups gesehen haben, ist absurd.

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weil ein paar Kinder ein paar Porno-Pop-Ups gesehen haben,

Das hat ihre aremn kleinen Seelen zerstört und sie müssen jetzt ewig leiden. Hätte man sie einfach nur abgeschlachtet, wären sie jetzt im Himmel und das wäre nicht so schlimm. Da reichen dann auch 15 Jahre Knast.

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Das Landgericht Mannheim hat Ernst Zündel wg. Volksverhetzung gem. § 130 StGB zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht legte weiterhin fest, dass Zündel nicht nach der Verbüßung von 2/3 der Haftzeit auf Bewährung entlassen werden darf und dass die zwei Jahre in kanadischer Auslieferungshaft nicht auf die Haftzeit angerechnet werden.

 

Ist das revisionssicher?

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Eine Verständnisfrage:

Der Zündel hat doch von Kanada aus seine Holocaust-Leugnungsseiten ins Internet gestellt und sonstige Veröffentlichungen getätigt. Wieso konnte er wegen eines deutschen Paragraphen verurteilt werden? <_<

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Eine Verständnisfrage:

Der Zündel hat doch von Kanada aus seine Holocaust-Leugnungsseiten ins Internet gestellt und sonstige Veröffentlichungen getätigt. Wieso konnte er wegen eines deutschen Paragraphen verurteilt werden? <_<

 

Eine sehr interessante Frage. Hierzu kommen wir ins Strafanwendungsrecht, maßgeblich sind hier die §§ 3 und 9 StGB:

 

§ 3

Geltung für Inlandstaten

 

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

 

§ 9

Ort der Tat

 

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

 

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

 

 

Jetzt kommen wir zur Frage, ob der Taterfolg des Holocaustleugnens in Deutschland eingetreten ist, wir müssen aber die Frage nach dem Charakter des § 130 StGB vorschieben. Eigentlich, der Struktur nach, erscheint es ja als Gefährdungsdelikte und bei Gefährdungsdelikten gibt es keinen vom Begehungsort verschiedenen Erfolgsort [1]. Die Rechtssprechung sieht das anders. Der BGH stuft § 130 als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt ein [2], bei dem dann der vom Handlungsort getrennte Erfolgsort dort eintritt, wo die Gefährdung eintritt. Daher ist dann dem BGH zufolge Erfolgsort Deutschland und die Tat nach deutschem Strafrecht verfolgbar.

 

 

 

 

 

______________________

[1] Tröndle / Fischer, StGB, § 9 Rn. 3

[2] BGHSt NJW 2001, S. 624

bearbeitet von Clown99
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Franciscus non papa
Eine Verständnisfrage:

Der Zündel hat doch von Kanada aus seine Holocaust-Leugnungsseiten ins Internet gestellt und sonstige Veröffentlichungen getätigt. Wieso konnte er wegen eines deutschen Paragraphen verurteilt werden? <_<

 

 

weil du als deutscher auch nach deutschem recht verurteilt werden kannst, auch wenn du die straftaten im ausland begangen hast.

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Jetzt kommen wir zur Frage, ob der Taterfolg des Holocaustleugnens in Deutschland eingetreten ist, wir müssen aber die Frage nach dem Charakter des § 130 StGB vorschieben. Eigentlich, der Struktur nach, erscheint es ja als Gefährdungsdelikte und bei Gefährdungsdelikten gibt es keinen vom Begehungsort verschiedenen Erfolgsort [1]. Die Rechtssprechung sieht das anders. Der BGH stuft § 130 als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt ein [2], bei dem dann der vom Handlungsort getrennte Erfolgsort dort eintritt, wo die Gefährdung eintritt. Daher ist dann dem BGH zufolge Erfolgsort Deutschland und die Tat nach deutschem Strafrecht verfolgbar.

Aha. Hört sich ein klitzekleines bisschen willkürlich an, aber bitte.

 

Gilt das dann nur für deutsche Staatsangehörige (wie Östemer behauptet) oder prinzipiell für alle?

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Der Zündel hat doch von Kanada aus seine Holocaust-Leugnungsseiten ins Internet gestellt und sonstige Veröffentlichungen getätigt. Wieso konnte er wegen eines deutschen Paragraphen verurteilt werden? <_<

Ich vermute, weil die Seiten auch in Deutschland zu sehen sind und somit in Deutschland die Tat vorliegt...
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Jetzt kommen wir zur Frage, ob der Taterfolg des Holocaustleugnens in Deutschland eingetreten ist, wir müssen aber die Frage nach dem Charakter des § 130 StGB vorschieben. Eigentlich, der Struktur nach, erscheint es ja als Gefährdungsdelikte und bei Gefährdungsdelikten gibt es keinen vom Begehungsort verschiedenen Erfolgsort [1]. Die Rechtssprechung sieht das anders. Der BGH stuft § 130 als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt ein [2], bei dem dann der vom Handlungsort getrennte Erfolgsort dort eintritt, wo die Gefährdung eintritt. Daher ist dann dem BGH zufolge Erfolgsort Deutschland und die Tat nach deutschem Strafrecht verfolgbar.

Aha. Hört sich ein klitzekleines bisschen willkürlich an, aber bitte.

 

Gilt das dann nur für deutsche Staatsangehörige (wie Östemer behauptet) oder prinzipiell für alle?

 

Das gilt für alle. Oestemers Erklärung ist nicht ganz zutreffend, denn es gibt zwar Taten, für die man als Deutscher auch im Ausland bestraft wird, aber das ist hier nicht der Fall.

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Das gilt für alle. Oestemers Erklärung ist nicht ganz zutreffend, denn es gibt zwar Taten, für die man als Deutscher auch im Ausland bestraft wird, aber das ist hier nicht der Fall.

Aber müsste man dann nicht im Gegenzug versuchen, allen Menschen in Deutschland den Prozess zu machen, die vom Ausland aus solche Inhalte veröffentlichen, die man hierzulande sehen kann?

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Das gilt für alle. Oestemers Erklärung ist nicht ganz zutreffend, denn es gibt zwar Taten, für die man als Deutscher auch im Ausland bestraft wird, aber das ist hier nicht der Fall.

Aber müsste man dann nicht im Gegenzug versuchen, allen Menschen in Deutschland den Prozess zu machen, die vom Ausland aus solche Inhalte veröffentlichen, die man hierzulande sehen kann?

 

Das ist ein häufig vorgebrachter Einwand gegen diese Rspr.

 

Edit: es muss hier ja eine gewisse Gefährdung eingetreten sein, daher fallen die Sachen, die nicht auf deutsch veröffentlicht sind und/oder in Deutschland unbekannt sind, meist eh raus.

bearbeitet von Clown99
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Aber müsste man dann nicht im Gegenzug versuchen, allen Menschen in Deutschland den Prozess zu machen, die vom Ausland aus solche Inhalte veröffentlichen, die man hierzulande sehen kann?

 

Das ist ein häufig vorgebrachter Einwand gegen diese Rspr.

Und wie geht man damit um?

 

Edit: es muss hier ja eine gewisse Gefährdung eingetreten sein, daher fallen die Sachen, die nicht auf deutsch veröffentlicht sind und/oder in Deutschland unbekannt sind, meist eh raus.

Hm, wenn ich jetzt schreiben würde "There was no h...", ginge es mir doch wohl auch an den Kragen. Oder?

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Aber müsste man dann nicht im Gegenzug versuchen, allen Menschen in Deutschland den Prozess zu machen, die vom Ausland aus solche Inhalte veröffentlichen, die man hierzulande sehen kann?

 

Das ist ein häufig vorgebrachter Einwand gegen diese Rspr.

Und wie geht man damit um?

 

Ich habe nicht viele Urteilsanmerkungen gelesen, ich kann dir daher nicht sagen, wie h. L. das sieht. Die Rspr. hat offenbar das Verlangen, die Verlagerung des Handlungsorts in Ausland nicht mit Straflosigkeit "zu belohnen", soweit ich weiß hat der BGH seit 2001 seine Rspr. nicht korrigiert. Es gibt wohl auch deshalb keine Klageflut, weil a) wo kein Kläger, da kein Richter und <_< die Identität der tatverdächtigen Personen nicht ausfindig gemacht werden kann. Aber die Sache ist wirklich nicht ganz unproblematisch, denn ein deutscher StA muss bei Anfangsverdacht ermitteln, und der Aufwand, der aufgewendet werden müsste, um das auch bei 130 im Internet zu erreichen, ist nicht vertretbar.

 

Edit: es muss hier ja eine gewisse Gefährdung eingetreten sein, daher fallen die Sachen, die nicht auf deutsch veröffentlicht sind und/oder in Deutschland unbekannt sind, meist eh raus.

Hm, wenn ich jetzt schreiben würde "There was no h...", ginge es mir doch wohl auch an den Kragen. Oder?

 

Ja, sicher. Die Verwendung einer nichtdeutschen Sprache ist ja erstmal nur ein Indiz dafür, dass ein Gefährdungserfolg in der BRD unterbleibt, aber kein Freischein.

bearbeitet von Clown99
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Zu dieser Story, die neuerdings hauptsächlich über *****kreuznet verbreitet wird, gibt es Neuigkeiten: EIne Presseerklärung des Jugendamtes Erlangen (die meine Thesen über den Fall bestätigt).

 

http://www.erlangen.de/de/desktopdefault.a...1022_read-11911

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Zu dieser Story, die neuerdings hauptsächlich über *****kreuznet verbreitet wird, gibt es Neuigkeiten: EIne Presseerklärung des Jugendamtes Erlangen (die meine Thesen über den Fall bestätigt).

 

http://www.erlangen.de/de/desktopdefault.a...1022_read-11911

 

Also hat das mit Schulpflicht nichts zu tun. Grüße, KAM

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Zu dieser Story, die neuerdings hauptsächlich über *****kreuznet verbreitet wird, gibt es Neuigkeiten: EIne Presseerklärung des Jugendamtes Erlangen (die meine Thesen über den Fall bestätigt).

 

http://www.erlangen.de/de/desktopdefault.a...1022_read-11911

 

Da hab ich auch noch einen Link: http://www.erlanger-nachrichten.de/artikel...5415&kat=19

und noch einen:

vom vergangenen Samstag

 

Es scheint so, dass der Name der Familie von dem hier genannten "Netzwerk Bildungsfreiheit", x.net und den Nürnberger Nachrichten (sehr einseitig, offensichtlich vom "Netzwerk Bildungsfreiheit" beeinflusst, das seinen Sitz in Nürnberg hat) von anderen Zeitungen NICHT genannt wurde.

Am vergangenen Freitag hat anscheinend eine längere Anhörung beim Familiengericht in Erlangen stattgefunden (das "Netzwerk Bildungsfreiheit" veranstaltete dazu eine "Mahnwache"), das schriftliche Urteil wurde für heute erwartet. Nachdem nirgendwo Erfolgsmeldungen der eifrigen "Unterstützer" der Familie zu finden sind, scheint das Gericht nicht in deren Sinne entschieden zu haben, jedenfalls klingt das hier einigermaßen betrübt. Ein weiterer Hinweis, dass es eben NICHT um die versäumte Schulpflicht gegangen ist.

bearbeitet von Alice
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Im Namen des Volkes

 

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

des Herrn Dr. W...

 

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor und Alexander Sättele,

in Sozietät Ignor Bärlein Partner GbR, Budapester Straße 40, 10787 Berlin - 1. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. Januar 2006 - 24 Qs 165/05 -, B) den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 31. August 2005 - 78 Gs 738/05 - - 1 BvR 538/06 -,

 

2. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. Februar 2006 - 24 Qs 187/05 -, B) den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 14. November 2005 - 78 Gs 909/05 - - 1 BvR 2045/06 -

 

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung

 

des Präsidenten Papier,

des Richters Steiner,

der Richterin Hohmann-Dennhardt

und der Richter Hoffmann-Riem,

Bryde,

Gaier,

Eichberger,

Schluckebier

 

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2006 durch

 

 

Urteil

für Recht erkannt:

 

  1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 31. August 2005 - 78 Gs 738/05 - und vom 14. November 2005 - 78 Gs 909/05 - sowie der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. Januar 2006 - 24 Qs 165/05 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes; der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. Februar 2006 - 24 Qs 187/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
  2. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sachen werden zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
  3. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ent...1bvr053806.html

 

Jawohl!

bearbeitet von Clown99
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Hauptsache Du weißt worum es geht <_< (mir bleibt die Pointe völlig verborgen :unsure: )

Durchsuchung von Pressebüros und Beschlagnahmung von journalistischem Material zur Aufdreckung von Informanten.

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Hauptsache Du weißt worum es geht <_< (mir bleibt die Pointe völlig verborgen :unsure: )

Durchsuchung von Pressebüros und Beschlagnahmung von journalistischem Material zur Aufdreckung von Informanten.

 

Tippfehler oder Pointe? :ph34r:

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Hauptsache Du weißt worum es geht :unsure: (mir bleibt die Pointe völlig verborgen :D )

Durchsuchung von Pressebüros und Beschlagnahmung von journalistischem Material zur Aufdreckung von Informanten.

Tippfehler oder Pointe? :ph34r:
Pointe durch Tippfehler... <_<
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