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Im Namen des Volkes...


Clown

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Josef Scheungraber ist vom LG München I als Schwurgericht wegen Mordes in zehn Fällen und versuchtem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und die Verteidigung hat Revision angekündigt.

 

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?se...&from=HP.10

 

Nächsten Monat wird er 91, mal sehen ob er die Rechtskraft des Urteils noch erlebt. Ganz unabhängig von der konkret zu beurteilenden Tat zeigen solche Verfahren, wie nötig die Wiedereinführung der Verjährung hier wäre. Der Rechtsstaat führt sich ad absurdum.

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Nächsten Monat wird er 91, mal sehen ob er die Rechtskraft des Urteils noch erlebt. Ganz unabhängig von der konkret zu beurteilenden Tat zeigen solche Verfahren, wie nötig die Wiedereinführung der Verjährung hier wäre. Der Rechtsstaat führt sich ad absurdum.

 

Hätte Deutschland S. nicht vor Gericht gestellt, hätte es S. an Italien ausliefern müssen, wo gegen ihn schon in Abwesenheit ein Urteil ergangen ist.

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Josef Scheungraber ist vom LG München I als Schwurgericht wegen Mordes in zehn Fällen und versuchtem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und die Verteidigung hat Revision angekündigt.

 

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?se...&from=HP.10

 

Nächsten Monat wird er 91, mal sehen ob er die Rechtskraft des Urteils noch erlebt. Ganz unabhängig von der konkret zu beurteilenden Tat zeigen solche Verfahren, wie nötig die Wiedereinführung der Verjährung hier wäre. Der Rechtsstaat führt sich ad absurdum.

 

Sitzt Erich Mielke eigentlich noch wegen der Schießerei vom Ende der Weimarer Republik in Haft? Verurteilt wurde er dafür.

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Sitzt Erich Mielke eigentlich noch wegen der Schießerei vom Ende der Weimarer Republik in Haft? Verurteilt wurde er dafür.

 

Erich Mielke ist tot. Aber er hat sicher in seiner kurzen Haftzeit bereut, dass er sich als Abgeordneter der Volkskammer installieren ließ. :lol:

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Nächsten Monat wird er 91, mal sehen ob er die Rechtskraft des Urteils noch erlebt. Ganz unabhängig von der konkret zu beurteilenden Tat zeigen solche Verfahren, wie nötig die Wiedereinführung der Verjährung hier wäre. Der Rechtsstaat führt sich ad absurdum.

 

Hätte Deutschland S. nicht vor Gericht gestellt, hätte es S. an Italien ausliefern müssen, wo gegen ihn schon in Abwesenheit ein Urteil ergangen ist.

 

Warum? Gibts da nicht irgendwo ein Verbot, Deutsche auszuliefern? (dunkel erinnert)

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Ganz unabhängig von der konkret zu beurteilenden Tat zeigen solche Verfahren, wie nötig die Wiedereinführung der Verjährung hier wäre. Der Rechtsstaat führt sich ad absurdum.

Nein. Es ist angesichts dieser Horrortaten essentiell, dass keiner der Schlächter hoffen kann, es werde irgendwann Gras über die Sache wachsen.

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Ganz unabhängig von der konkret zu beurteilenden Tat zeigen solche Verfahren, wie nötig die Wiedereinführung der Verjährung hier wäre. Der Rechtsstaat führt sich ad absurdum.

Nein. Es ist angesichts dieser Horrortaten essentiell, dass keiner der Schlächter hoffen kann, es werde irgendwann Gras über die Sache wachsen.

 

Nach 50 Jahren urteilt die Geschichte und nicht der Strafrichter. Und ein rechtsstaatlich ordentliches Verfahren bekommt man nach so langer Zeit einfach nicht mehr hin.

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Ganz unabhängig von der konkret zu beurteilenden Tat zeigen solche Verfahren, wie nötig die Wiedereinführung der Verjährung hier wäre. Der Rechtsstaat führt sich ad absurdum.

Nein. Es ist angesichts dieser Horrortaten essentiell, dass keiner der Schlächter hoffen kann, es werde irgendwann Gras über die Sache wachsen.

 

Nach 50 Jahren urteilt die Geschichte und nicht der Strafrichter.

Die Geschichte ahndet nicht.

 

Und ein rechtsstaatlich ordentliches Verfahren bekommt man nach so langer Zeit einfach nicht mehr hin.

Sehe ich nicht so.

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Ganz unabhängig von der konkret zu beurteilenden Tat zeigen solche Verfahren, wie nötig die Wiedereinführung der Verjährung hier wäre. Der Rechtsstaat führt sich ad absurdum.

Nein. Es ist angesichts dieser Horrortaten essentiell, dass keiner der Schlächter hoffen kann, es werde irgendwann Gras über die Sache wachsen.

 

Nach 50 Jahren urteilt die Geschichte und nicht der Strafrichter.

Die Geschichte ahndet nicht.

 

Und ein rechtsstaatlich ordentliches Verfahren bekommt man nach so langer Zeit einfach nicht mehr hin.

Sehe ich nicht so.

 

Urteilt, nicht ahndet. Ahndung ist nach so langer Zeit lächerlich. - Es gibt keine Zeugen, keine Spuren, wie soll da ein rechtsstaatlicher Prozeß gehen?

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Es gibt keine Zeugen, keine Spuren, wie soll da ein rechtsstaatlicher Prozeß gehen?

 

In München gab es eine Menge Zeugen.

 

die 1944 dabei waren?

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die 1944 dabei waren?

 

Ja. Sowohl Kameraden des Angeklagten, die sich aber nicht recht erinnern wollten als auch Augenzeugen der Tat, die aber eingeräumt haben, den Angeklagten nicht identifizieren zu können. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte schuldig ist, wohl überwiegend darauf gestützt, dass erwiesen war, dass die Kompanie des Angeklagten die Sprengung durchgeführt hat und dass nach der Befehlsstruktur und der üblichen Vorgehensweise in der Zeit es ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte nichts davon wusste.

Genaueres kann man natürlich nur sagen, wenn man das Urteil in den Händen hält, aber schwieriger als bei manch andrem Kapitalverbrechen kommt mir das nicht vor.

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die 1944 dabei waren?

 

Ja. Sowohl Kameraden des Angeklagten, die sich aber nicht recht erinnern wollten als auch Augenzeugen der Tat, die aber eingeräumt haben, den Angeklagten nicht identifizieren zu können. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte schuldig ist, wohl überwiegend darauf gestützt, dass erwiesen war, dass die Kompanie des Angeklagten die Sprengung durchgeführt hat und dass nach der Befehlsstruktur und der üblichen Vorgehensweise in der Zeit es ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte nichts davon wusste.

Genaueres kann man natürlich nur sagen, wenn man das Urteil in den Händen hält, aber schwieriger als bei manch andrem Kapitalverbrechen kommt mir das nicht vor.

 

Aus dem Spiegel: "Tatsächlich konnten während des Prozesses weder Dokumente vorgelegt noch Zeugen geladen werden, die einen direkten Befehl von Josef Scheungraber belegen. Viele der einstigen Zeugen sind mittlerweile verstorben. Doch geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der damalige Kompanieführer entsprechend seiner militärischen Funktion eingebunden war." (Befehlshaber war ein inzwischen verstorbener Major St., der Angeklagte war Leutnant. Das sind zwei Dienstgrade drunter, und auf Befehlsverweigerung stand Todesstrafe. Soweit zum "eingebunden".)

 

Komm, du hast doch nicht mehr bei der Benjamin studiert, das hat doch mit Rechtsstaat nichts mehr zu tun.

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Komm, du hast doch nicht mehr bei der Benjamin studiert, das hat doch mit Rechtsstaat nichts mehr zu tun.

 

Schauen wir uns mal an, was das LG so in sein Urteil schreibt und was der BGH daraus macht. Irgendworauf müssen sie ihre Überzeugung ja stützen. Das Verfahren ist ja noch nicht zuende.

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Threadtitel passt so wunderbar:

 

Lissabon Vertrag

 

Erläuterung zu Artikel 2 — Recht auf Leben

1. Absatz 1 dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),

der wie folgt lautet:

„1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt ...“.

2. Satz 2 der genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das Inkrafttreten des Protokolls

Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie folgt lautet:

„Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.“

Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta.

3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und

des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So

müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:

a) a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:

„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung

verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a ) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b ) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der

Flucht zu hindern;

14.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.

 

b ) b ) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:

„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer

Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in

Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...“.

Vorsorgen ist besser als weggejagt werden.

 

Gruss, Martin

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Hi Clown,

 

Ich möchte sagen, dass diese Formulierung über das hinausgeht, was in Deutschland im Rahmen eines Aufruhrs im Moment von Seiten der Exekutive geleistet werden kann, darf und soll.

 

Gruss, Martin

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Ich möchte sagen, dass diese Formulierung über das hinausgeht, was in Deutschland im Rahmen eines Aufruhrs im Moment von Seiten der Exekutive geleistet werden kann, darf und soll.

 

Das wäre zum einen nicht ungewöhnlich, denn regelmäßig geht der Grundrechtsschutz in Deutschland über europarechtlich durch die EMRK verbürgtes hinaus und stimmt zum anderen auch einfach nicht. Wenn du dir mal zB § 10 Abs. 2 UZwG über den Schusswaffeneinsatz gegen Menschenmengen anschaust, dann siehst du, dass rechtmäßiger tödlicher unmittelbarer Zwang zur Niederschlagung eines Aufstands in Deutschland nun nicht völlig abwegig ist.

Wie kommst du darauf, dass das anders wäre?

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Schlag gegen die Abofallen - Inkasso-Anwältin muss Schadensersatz zahlen!

 

http://www.stern.de/panorama/urteil-gegen-...ke-1505528.html

 

Ihr Anwalt ist ja ein ganz schlauer:

Zwar ist das Urteil bereits rechtskräftig, wie das Amtsgericht stern.de bestätigte. Trotzdem will Günthers Anwalt Syndikus die Entscheidung so nicht stehenlassen. "Das ist ein Fehlurteil", sagte er zu stern.de. "Es gibt noch Mittel und Wege, dagegen vorzugehen."

 

Was will er denn machen? Verfassungsbeschwerde? Beschwerde zum EGMR?

 

Einigermaßen irritierend ist jedoch, dass einmal behauptet wird

Auch die Gegenseite habe die Brisanz erkannt, meint Klas. Günthers Anwalt Bernhard Syndikus habe den geforderten Betrag bereits vor dem Urteil überwiesen.

 

und zum anderen der Tenor wohl auf Verurteilung zur Zahlung von knappen 46 Euro lautete:

Formal geht es nur um 46,41 Euro. Diesen Betrag muss die Münchner Inkasso-Anwältin Katja Günther einer Frau als Schadensersatz zahlen, die im Internet in eine sogenannte Abofalle geraten war.

 

So ganz haut das nicht hin.

bearbeitet von Clown
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Schlag gegen die Abofallen - Inkasso-Anwältin muss Schadensersatz zahlen!

 

Jaja, die Katja Günther. Die hat mich auch gestresst - monatelang. Ich war auch mal in einer Abofalle drin, die hat die Kosten hochgerechnet ohne Ende und mir dann noch mit einem Schufa-Eintrag gedroht.

 

Dass die sich von Bernhard Syndikus (der heißt wirklich so) vertreten lässt, passt - der war ja längere Zeit Geschäftsführer von so einem Abzockunternehmen und vorher die rechte Hand von Freiherr von Gravenreuth - jeder Nerd, der vor 20 Jahren schon ein Nerd war, kennt den.

 

Interessant war auch, dass ich von Frau Günther Schreiben bekommen hatte mit zwei unterschiedlichen Kanzleianschriften - und teuren Rückruf-Telefonnummern.

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Ich möchte sagen, dass diese Formulierung über das hinausgeht, was in Deutschland im Rahmen eines Aufruhrs im Moment von Seiten der Exekutive geleistet werden kann, darf und soll.

 

Das wäre zum einen nicht ungewöhnlich, denn regelmäßig geht der Grundrechtsschutz in Deutschland über europarechtlich durch die EMRK verbürgtes hinaus und stimmt zum anderen auch einfach nicht. Wenn du dir mal zB § 10 Abs. 2 UZwG über den Schusswaffeneinsatz gegen Menschenmengen anschaust, dann siehst du, dass rechtmäßiger tödlicher unmittelbarer Zwang zur Niederschlagung eines Aufstands in Deutschland nun nicht völlig abwegig ist.

Wie kommst du darauf, dass das anders wäre?

Hi Clown,

 

Zitat: § 10 Abs. 2 UZwG

(2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

Die Definition des Aufruhrs über Gewalttaten und die unbedingte vorherige Prüfung milderer Massnahmen halte ich für gelungener als die unverholene Drohung im Artikel 2 der zukünftigen europäischen Verfassung.

btw. hoffe ich, dass die Soldaten in Zukunft eine juristische Grundausbildung erhalten, denn Schäuble möchte gerne Soldaten an der Heimatfront.

 

Gruss, Martin

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