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Renovierung nach Auszug


asia

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Durchsuche gerade das Netz nach Urteilen bzgl Renovierung nach Auszug. Die gängigen Sachen finde ich, aber folgender Fall liegt etwas anders. Vielleicht könnt ihr weiterhelfen?

Mieter M ist 11 Tage vor Kündigungstermin aus der alten Wohnung ausgezogen und hat den Schlüssel an Vermieter V übergeben. Renoviert hat M nicht, da V nach Auszug von M eine Komplettrenovierung der Wohnung vor hat (neue Fenster, Türen samt Rahmen, Bäder und Böden). Da es V sehr entgegenkommt, früher die Wohnung für die Renovierung nutzen zu können, sagt er M, über die Kosten könne man sich mit M leicht einig werden. M machte evtl. den Fehler, das nicht zu konkretisieren, was aber nicht mehr zu ändern ist. V ließ nach vollendeter Renovierung von einer Firma alles streichen inkl. Heizungen und zieht von der Gesamtrechnung von 1200€, die 11 Tage anteilig ab und möchte den Restbetrag von 900€ mit der noch ausstehenden Kaution verrechnen. Streichen von seiten M. wäre sinnlos gewesen, denn die Renovierungsarbeiten hätten die Wände wieder beschädigt. Hätte M jedoch vorher von der hohen Summe gewusst, hätte er entweder selbst gestrichen oder einen günstigeren Maler gesucht. Der von V angeführte Vorteil der nicht zu streichenden Fenster ist auch hinfällig, denn die Fenster wurden komplett erneuert (nach Beendigung des Mietverhältnisses mit M)

Wie ist die Rechtslage?

bearbeitet von asia
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Kommt erstmal drauf an, was im Mietvertrag über die Schönheitsreparaturen bei Auszug steht.

 

Mir kommt es durchaus fair vor, dass M einfach einen Teil der Kosten von V begleicht. Wobei "man könne sich bei Auszug einigen" ja nicht heißt, dass M einseitig eine Rechnung akzeptiert. M und V könnten nach meinem Verständnis durchaus über den zu zahlenden Betrag noch verhandeln, dabei sollten die von Dir genannten Gesichtspunkte auch eine Rolle spielen (d.h. den Betrag drücken).

bearbeitet von Inge
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Kommt erstmal drauf an, was imn Mietvertrag über die Schönheitsreparaturen bei Auszug steht.

Es handelt sich um einen Standardmietvertrag. Nach 3 Jahren Wände, nach 5 Jahren Fenster und Heizungen usw. M wohnte von 02/01 bis 12/08 in besagter Wohnung.

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Kommt erstmal drauf an, was imn Mietvertrag über die Schönheitsreparaturen bei Auszug steht.

Es handelt sich um einen Standardmietvertrag. Nach 3 Jahren Wände, nach 5 Jahren Fenster und Heizungen usw.

Solche starren Fristen sind allerdings nach neuester BGH-Rechtsprechung unwirksam, dann müsste M gar nichts zahlen.

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Kommt erstmal drauf an, was imn Mietvertrag über die Schönheitsreparaturen bei Auszug steht.

Es handelt sich um einen Standardmietvertrag. Nach 3 Jahren Wände, nach 5 Jahren Fenster und Heizungen usw.

Solche starren Fristen sind allerdings nach neuester BGH-Rechtsprechung unwirksam, dann müsste M gar nichts zahlen.

Sind das nicht die allgemeinen Fristen? Es ist nicht extra in den Mietvertrag reingeschrieben, sondern im Vordruck drin.

Ist die ohnehin angedachte Komplettrenovierung relevant?

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Kommt das nicht auch noch drauf an, ob da "mindestens" oder "im allgemeinen" steht?

 

http://www.bremermieterschutzbund.de/303.html

 

Aber: Gültig sind dagegen Klauseln, in der die Fristen lediglich Empfehlungscharakter haben, zu erkennen an Formulierungen wie „im Allgemeinen“ oder „in der Regel“.
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Eben, es geht darum, ob der Fristenplan starr ist. Ist er das, ist die Klausel insgesamt unwirksam und der Mieter trägt gar keine Schönheitsreparaturen :angry2:

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Durchsuche gerade das Netz nach Urteilen bzgl Renovierung nach Auszug. Die gängigen Sachen finde ich, aber folgender Fall liegt etwas anders. Vielleicht könnt ihr weiterhelfen?

Mieter M ist 11 Tage vor Kündigungstermin aus der alten Wohnung ausgezogen und hat den Schlüssel an Vermieter V übergeben. Renoviert hat M nicht, da V nach Auszug von M eine Komplettrenovierung der Wohnung vor hat (neue Fenster, Türen samt Rahmen, Bäder und Böden). Da es V sehr entgegenkommt, früher die Wohnung für die Renovierung nutzen zu können, sagt er M, über die Kosten könne man sich mit M leicht einig werden. M machte evtl. den Fehler, das nicht zu konkretisieren, was aber nicht mehr zu ändern ist. V ließ nach vollendeter Renovierung von einer Firma alles streichen inkl. Heizungen und zieht von der Gesamtrechnung von 1200€, die 11 Tage anteilig ab und möchte den Restbetrag von 900€ mit der noch ausstehenden Kaution verrechnen. Streichen von seiten M. wäre sinnlos gewesen, denn die Renovierungsarbeiten hätten die Wände wieder beschädigt. Hätte M jedoch vorher von der hohen Summe gewusst, hätte er entweder selbst gestrichen oder einen günstigeren Maler gesucht. Der von V angeführte Vorteil der nicht zu streichenden Fenster ist auch hinfällig, denn die Fenster wurden komplett erneuert (nach Beendigung des Mietverhältnisses mit M)

Wie ist die Rechtslage?

Wenn es ein Standardmietvertrag war, dann dürfte er hinfällig sein und man muß gar nichts machen außer die Wohnung fristgerecht in einem besenreinen Zustand zu übergeben.

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Durchsuche gerade das Netz nach Urteilen bzgl Renovierung nach Auszug. Die gängigen Sachen finde ich, aber folgender Fall liegt etwas anders. Vielleicht könnt ihr weiterhelfen?

Mieter M ist 11 Tage vor Kündigungstermin aus der alten Wohnung ausgezogen und hat den Schlüssel an Vermieter V übergeben. Renoviert hat M nicht, da V nach Auszug von M eine Komplettrenovierung der Wohnung vor hat (neue Fenster, Türen samt Rahmen, Bäder und Böden). Da es V sehr entgegenkommt, früher die Wohnung für die Renovierung nutzen zu können, sagt er M, über die Kosten könne man sich mit M leicht einig werden. M machte evtl. den Fehler, das nicht zu konkretisieren, was aber nicht mehr zu ändern ist. V ließ nach vollendeter Renovierung von einer Firma alles streichen inkl. Heizungen und zieht von der Gesamtrechnung von 1200€, die 11 Tage anteilig ab und möchte den Restbetrag von 900€ mit der noch ausstehenden Kaution verrechnen. Streichen von seiten M. wäre sinnlos gewesen, denn die Renovierungsarbeiten hätten die Wände wieder beschädigt. Hätte M jedoch vorher von der hohen Summe gewusst, hätte er entweder selbst gestrichen oder einen günstigeren Maler gesucht. Der von V angeführte Vorteil der nicht zu streichenden Fenster ist auch hinfällig, denn die Fenster wurden komplett erneuert (nach Beendigung des Mietverhältnisses mit M)

Wie ist die Rechtslage?

Wenn es ein Standardmietvertrag war, dann dürfte er hinfällig sein und man muß gar nichts machen außer die Wohnung fristgerecht in einem besenreinen Zustand zu übergeben.

 

 

Die betreffende Person müßte dann mal schauen, was im Vertrag bezüglich Fristen steht. Davon hängt das ab.

Zu klären wäre dann ob es eine förmliche Übergabe oder eine schriftliche Vereinbarung wegen des Geldes gab.

bearbeitet von Chrysologus
Quote angepasst
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M fragt M, was wären für mich die Kosten, wenn M es selbst getan hätte,

um die Wohnung in vertraglichem und ordentlichen Zustand zu übergeben.

 

Falls die 900 Euro überschritten wären,

könnte M bei V nachfragen.

 

So wie es aussieht hatten M und V, als auch V und M, eine fürsorgliche und freundliche Beziehung.

Eine nette Frage mit netter Nachfrage kostet also kaum was.

 

 

Der Vollzug der "Rechtslage" kostet eher mehr und richtiges Geld.

gruss

peter

 

 

PS:

"neue Fenster, Türen samt Rahmen, Bäder und Böden"

kosten nur "1200 Euro".

Wie macht der das? !!!!!!

Der ist genial. Bei sowas rechne ich mit mindestens einer "0" mehr.

 

Gib mir die Adresse von V und seinen B.

;-.))))))))

bearbeitet von pmn
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(...)

PS:

"neue Fenster, Türen samt Rahmen, Bäder und Böden"

kosten nur "1200 Euro".

Wie macht der das? !!!!!!

Der ist genial. Bei sowas rechne ich mit mindestens einer "0" mehr.

 

Gib mir die Adresse von V und seinen B.

;-.))))))))

Neue Fenster, Türen samt Rahmen, Bäder und Böden wird der Vermieter nicht berechnet haben, sondern nur den Maler.

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Kommt erstmal drauf an, was imn Mietvertrag über die Schönheitsreparaturen bei Auszug steht.

Es handelt sich um einen Standardmietvertrag. Nach 3 Jahren Wände, nach 5 Jahren Fenster und Heizungen usw. M wohnte von 02/01 bis 12/08 in besagter Wohnung.

 

 

Man müsste die Klauseln im Wortlaut kennen, um deren Wirksamkeit beurteilen zu können, aber grundsätzlich hat Inge natürlich Recht. Mir scheint, dass V hier zu hoch gepokert hat.

 

Der Vollzug der "Rechtslage" kostet eher mehr und richtiges Geld.

 

Die Frage ist immer, wen es Geld kostet. Das Ärgerliche ist ja nur, dass man bei einem Prozess erstmal in Vorleistung gehen muss (Prozesskostenvorschuss, Anwalt).

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Das Ärgerliche ist ja nur, dass man bei einem Prozess erstmal in Vorleistung gehen muss (Prozesskostenvorschuss, Anwalt).

"Man" wäre in hier aber V, der den Geldbetrag einklagen würde.

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Das Ärgerliche ist ja nur, dass man bei einem Prozess erstmal in Vorleistung gehen muss (Prozesskostenvorschuss, Anwalt).

"Man" wäre in hier aber V, der den Geldbetrag einklagen würde.

 

 

Ja? Ich hatte das hier

 

und möchte den Restbetrag von 900€ mit der noch ausstehenden Kaution verrechnen.

 

so verstanden, dass es darum geht, dass M sich die Kaution wiederholen müsste.

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Das Ärgerliche ist ja nur, dass man bei einem Prozess erstmal in Vorleistung gehen muss (Prozesskostenvorschuss, Anwalt).

"Man" wäre in hier aber V, der den Geldbetrag einklagen würde.

 

 

Ja? Ich hatte das hier

 

und möchte den Restbetrag von 900€ mit der noch ausstehenden Kaution verrechnen.

 

so verstanden, dass es darum geht, dass M sich die Kaution wiederholen müsste.

Oh, hast recht, den Punkt hatte ich überlesen.

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Man müsste die Klauseln im Wortlaut kennen, um deren Wirksamkeit beurteilen zu können, aber grundsätzlich hat Inge natürlich Recht. Mir scheint, dass V hier zu hoch gepokert hat.

§8 Erhaltung der Mietsache

2. Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses entsprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen (Küchen/Bäder/Duschen/Toiletten: alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen: alle 5 Jahre, übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper: alle 6 Jahre). Diese Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen.

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Man müsste die Klauseln im Wortlaut kennen, um deren Wirksamkeit beurteilen zu können, aber grundsätzlich hat Inge natürlich Recht. Mir scheint, dass V hier zu hoch gepokert hat.

§8 Erhaltung der Mietsache

2. Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses entsprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen (Küchen/Bäder/Duschen/Toiletten: alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen: alle 5 Jahre, übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper: alle 6 Jahre). Diese Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen.

Hehe, armer V!

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Man müsste die Klauseln im Wortlaut kennen, um deren Wirksamkeit beurteilen zu können, aber grundsätzlich hat Inge natürlich Recht. Mir scheint, dass V hier zu hoch gepokert hat.

§8 Erhaltung der Mietsache

2. Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses entsprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen (Küchen/Bäder/Duschen/Toiletten: alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen: alle 5 Jahre, übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper: alle 6 Jahre). Diese Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen.

Hehe, armer V!

Echt????
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Man müsste die Klauseln im Wortlaut kennen, um deren Wirksamkeit beurteilen zu können, aber grundsätzlich hat Inge natürlich Recht. Mir scheint, dass V hier zu hoch gepokert hat.

§8 Erhaltung der Mietsache

2. Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses entsprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen (Küchen/Bäder/Duschen/Toiletten: alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen: alle 5 Jahre, übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper: alle 6 Jahre). Diese Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen.

Hehe, armer V!

Echt????

Naja, es sind halt starre Fristen, siehe Rötungen (bin keine Mietrechtlerin, teile dir also nur meine Privatmeinung mit). Wobei es m.E. nicht auf das "alle" ankommt, sondern darauf, dass da nicht steht "in der Regel" o.ä.

bearbeitet von Inge
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Falls das gewünscht wird, kann ich heute abend, wenn ich genug von meiner Arbeit hier habe, in der Bib einen Blick in die mietrechtliche Praxisliteratur werfen. Freilich nachdrücklich auf § 675 Abs. 2 BGB verweisend:

§ 675

Entgeltliche Geschäftsbesorgung

 

(...)

 

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

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Falls das gewünscht wird, kann ich heute abend, wenn ich genug von meiner Arbeit hier habe, in der Bib einen Blick in die mietrechtliche Praxisliteratur werfen. Freilich nachdrücklich auf § 675 Abs. 2 BGB verweisend:
§ 675

Entgeltliche Geschäftsbesorgung

 

(...)

 

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

:angry2:
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