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Innerkirchliche Folgen eines staatlichen Kirchenaustritt in Österreich


Justin Cognito

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Die österreichische Bischofskonferenz hat bei ihrer Tagung im November 2009 eine Regelung zu den kirchlichen Folgen eines staatlichen Kirchenaustritts vereinbart, die z.B. hier nachgelesen werden kann:

 

Eine Kirchenaustritt stellt lt. dieser Regelung immer eine schwere Sünde da und zeitigt - unabhängig davon ob mit dem Austritt auch der Tatbestand der Apostasie verwirklicht wird oder nicht - bestimmt Rechtsfolgen, insbesondere den Ausschluss vom Kommunionempfang und bestimmten Ämtern.

 

Das ist vor allem in dem Zusammenhang interessant, dass derzeit ja eine oberöstterreichische Zeitung für "normale Katholiken" aktiv für den staatlichen Kirchenaustritt wirbt. Ich hoffe den Verantwortlichen sind die oben genannten Folgen klar .....

bearbeitet von Justin Cognito
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Die österreichische Bischofskonferenz hat bei ihrer Tagung im November 2009 eine Regelung zu den kirchlichen Folgen eines staatlichen Kirchenaustritts vereinbart, die z.B. hier nachgelesen werden kann:

 

Eine Kirchenaustritt stellt lt. dieser Regelung immer eine schwere Sünde da und zeitigt - unabhängig davon ob mit dem Austritt auch der Tatbestand der Apostasie verwirklicht wird oder nicht - bestimmt Rechtsfolgen, insbesondere den Ausschluss vom Kommunionempfang und bestimmten Ämtern.

 

Widerspricht - wie auch die deutsche Regelung - eindeutig den Vorgaben des Vatikans.

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Widerspricht - wie auch die deutsche Regelung - eindeutig den Vorgaben des Vatikans.

 

Anders als in Deutschland wird der staatliche Kirchenaustritt in Österreich seit 2007 nicht durch die Erklärung vor der politischen Behörde selbst, sondern durch eine damit zusammenhängende Erklärung bzw. (meist) Verschweigung gegenüber dem Ordinarius rechtsgültig, womit die römischen Forderungen doch weitestgehende erfüllt scheinen. Die entsprechende Regelung findet sich hier.

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Widerspricht - wie auch die deutsche Regelung - eindeutig den Vorgaben des Vatikans.

 

Anders als in Deutschland wird der staatliche Kirchenaustritt in Österreich seit 2007 nicht durch die Erklärung vor der politischen Behörde selbst, sondern durch eine damit zusammenhängende Erklärung bzw. (meist) Verschweigung gegenüber dem Ordinarius rechtsgültig, womit die römischen Forderungen doch weitestgehende erfüllt scheinen. Die entsprechende Regelung findet sich hier.

 

 

 

Chrysologus?

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Damit man nicht immer die gesamten (pdf-) Dokumente lesen muss, hab ich die in diesem Zusammenhang wichtigsten Passagen kurz zitiert.

 

Die kirchlichen Rechtsfolgen des staatlichen Kirchenaustritts sind in Österreich seit 2007 wie folgt geregelt (Erklärung der Österreichischen Bischöfe zum Kirchenaustritt):

 

Wenn ein Katholik seinen Austritt aus der Kirche erklärt – aus welchen Gründen auch immer –, besteht die rechtliche Vermutung, dass er die Gemeinschaft mit der Kirche und der zuständigen kirchlichen Autorität nicht mehr wahren will.

Wenn der zuständige Ordinarius von der staatlichen Behörde die Meldung des »Austrittes aus der Kirche« erhält, wird sich der Bischof schriftlich mit

dem Ausgetretenen in Verbindung setzen. Er wird diesen über die kirchlichen Rechtsfolgen des Austritts – im sakramentalen Bereich, im Dienst- und Arbeitsrecht, in Vereinen und Räten, in Liturgie und Verkündigung – aufklären. Zugleich wird er ihm die Möglichkeit zu einem pastoralen Gespräch eröffnen,

bei dem die Motive des »Austritts« geklärt, ein »Wiedereintritt« besprochen oder der endgültige »Austritt« bestätigt wird. In dem Schreiben wird der Bischof zugleich eine Frist von drei Monaten setzen und darauf hinweisen, dass nach deren Ablauf mit Wirkung vom Tag der Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde die Rechtsfolgen im kirchlichen Bereich eintreten und dass der »Austritt« ins Taufbuch eingetragen wird.

 

Österreichische Bischofskonferenz (Hrsg.), Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche (Die Österreichischen Bischöfe, Heft 7), Wien 2007, S. 10

 

 

Wird der Austritt widerrufen gilt:

 

Gibt hingegen der Ausgetretene innerhalb der gesetzten Frist vor dem Bischof an, sich nicht von der Katholischen Kirche trennen zu wollen, so

genügt die Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung, weiterhin der Katholischen Kirche mit allen Rechten und Pflichten angehören zu wollen.

Diesfalls ist die Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde hinfällig und wird rechtlich als nicht abgegeben angesehen. Ein förmliches Wiederauf

nahmeverfahren ist daher nicht notwendig.

 

vgl. oben

 

Damit ist aber der staatliche Austritt hinfällig und die Beitragspflicht beginnt wieder zu laufen.

 

Wird am (staatlichen) Kirchenaustritt festgehalten, dieser aber mit einer Zusatzerklärung versehen (wie etwa im weiter oben genannten Aufruf der Zeitschrift "Die Wahrheit") hat die BiKo im November 2009 nachfolgend festgestellt (Kirchenaustritt: Erklärende Ausführungen der Österreichischen Bischofskonferenz):

 

Zur Klarstellung wird festgehalten, daß ein Kirchenaustritt der staatlichen Behörde immer eine schwerwiegende Verfehlung gegen die Gemeinschaft der Kirche darstellt und durch eine Zusatzerklärung, sei es anläßlich des Austrittes gegenüber der staatlichen Behörde, sei es gegenüber dem Diözesanbischof oder auch gegenüber dem Ortspfarrer, nicht die oben genannten Wirkungen verliert.

 

zitiert nach: Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau 2009, S. 38

bearbeitet von Justin Cognito
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Widerspricht - wie auch die deutsche Regelung - eindeutig den Vorgaben des Vatikans.

 

Anders als in Deutschland wird der staatliche Kirchenaustritt in Österreich seit 2007 nicht durch die Erklärung vor der politischen Behörde selbst, sondern durch eine damit zusammenhängende Erklärung bzw. (meist) Verschweigung gegenüber dem Ordinarius rechtsgültig, womit die römischen Forderungen doch weitestgehende erfüllt scheinen. Die entsprechende Regelung findet sich hier.

 

 

 

Chrysologus?

 

Der österreichische Weg geht - eine ähnliche Regelung war in Deutschland in Planung, wurde aber im letzten Moment dann doch gestoppt. Kern ist die Präsumption, dass der, der nach staatlichem Recht aus der Kirche austrete, sich damit von der Kirche distanzieren wolle. Dies ist bei den meisten wohl auch der Fall. Über diese Vermutung werden die Betroffenen informiert, sie können dagegen Widerspruch einlegen (und dann wieder nach staatlichem Recht eintreten), oder aber sie sagen nichts und bestätigen die Präsumption damit. Dies ist mit den römischen Interpretationen voll vereinbar.

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Der österreichische Weg geht - eine ähnliche Regelung war in Deutschland in Planung, wurde aber im letzten Moment dann doch gestoppt. Kern ist die Präsumption, dass der, der nach staatlichem Recht aus der Kirche austrete, sich damit von der Kirche distanzieren wolle. Dies ist bei den meisten wohl auch der Fall. Über diese Vermutung werden die Betroffenen informiert, sie können dagegen Widerspruch einlegen (und dann wieder nach staatlichem Recht eintreten), oder aber sie sagen nichts und bestätigen die Präsumption damit. Dies ist mit den römischen Interpretationen voll vereinbar.

 

Das Spannende an der Zusatzerklärung ist, dass damit geregelt ist, was mit denjenigen passiert, die bewusst in der Kirche bleiben wollen und das auch so sagen, aber aus (kirchen-) politischen Gründen keinen Kirchenbeitrag bezahlen wollen und deshalb aus der Kirche "austreten" (wie es ja zur rechten und zur linken Hand gelegentlich vorkommen soll). Sie verwirklichen damit zwar nicht den Tatbestand der Apostasie, aber als "hartnäckige" schwere Sünder haben sie in der Praxis ähnliche Rechtsfolgen zu tragen: keine Zulassung zu Ämtern und zur Kommunion, kein kirchliches Begräbnis, etc.

bearbeitet von Justin Cognito
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Eine Feststellung zur (Un-)Gültigkeit von standesamtlichen Ehen von ausgetretenen Katholikinnen und Katholiken (in Österreich):

 

 

"Die Österreichische Bischofskonferenz stellt nach Kenntnisnahme des Schreibens

des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 14. April 2010, N. 12309/2010,

fest, dass von Katholiken, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt aus der Kirche

ausgetreten waren, geschlossene standesamtliche Ehen wegen Formmangels

nichtig sind.

Bezüglich solcher Eheschließungen kann im kirchlichen Verwaltungsweg der

Nichtbestand ausgesprochen werden, wenn feststeht, dass der standesamtlichen

Eheschließung eine Eheschließung in kanonischer Form weder vorausgegangen

noch gefolgt ist."

 

Quelle (Seite 17)

bearbeitet von Justin Cognito
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Zum Kirchenaustritt habe ich beim Bistum Chur, Schweiz, folgendes gefunden:

 

http://www.bistum-chur.ch/lvr_solidaritaetsfonds_004.html

 

Der Solidaritätsfond ist eine privatrechtliche kirchliche Stiftung.

Sie bietet den Gläubigen, welche aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Körperschaft ausgetreten sind, aber katholische Gläubige bleiben wollen, und dadurch ihre Solidaritätspflicht gegenüber der Kirche gemäss c. 222 § 1 CIC erfüllen wollen, eine neue "Heimat".

 

Der Generalvikar Martin Grichting, versicherte mir persönlich, für Spenden erhielten diese Gläubigen eine Verdankung.

Die Verdankung enthalte dann auch einen Hinweis für die Priester, in etwa !!, dem Spender seien alle Sakramente zu gewährleisten.

(Ein Original-Dokument habe ich persönlich noch nicht gesehen)

 

Zusammengefasst: In der Schweiz kann ein Katholik austreten und durch die neue "Türe" Solidaritätsfond, gleich wieder eintreten und ist dann "sozusagen" wieder voll dabei!

 

 

jaaa ... wenn es ums Geld geht... haben die Schweizer doch immer eine e l e g a n t e Lösung bereit, ... die nicht weh tut... odeeeer? :ninja:

bearbeitet von Defacto
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Zum Kirchenaustritt habe ich beim Bistum Chur, Schweiz, folgendes gefunden:

 

http://www.bistum-chur.ch/lvr_solidaritaetsfonds_004.html

 

Der Solidaritätsfond ist eine privatrechtliche kirchliche Stiftung.

Sie bietet den Gläubigen, welche aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Körperschaft ausgetreten sind, aber katholische Gläubige bleiben wollen, und dadurch ihre Solidaritätspflicht gegenüber der Kirche gemäss c. 222 § 1 CIC erfüllen wollen, eine neue "Heimat".

 

Der Generalvikar Martin Grichting, versicherte mir persönlich, für Spenden erhielten diese Gläubigen eine Verdankung.

Die Verdankung enthalte dann auch einen Hinweis für die Priester, in etwa !!, dem Spender seien alle Sakramente zu gewährleisten.

(Ein Original-Dokument habe ich persönlich noch nicht gesehen)

 

Zusammengefasst: In der Schweiz kann ein Katholik austreten und durch die neue "Türe" Solidaritätsfond, gleich wieder eintreten und ist dann "sozusagen" wieder voll dabei!

 

Sakramente gegen cash.....

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Sakramente gegen cash...

 

Diese Aussage greifft zu kurz.

 

Der Brief von Amédée Grab, emeritierter Bischof des Bistums Chur erklärt es genau.

 

http://www.bistum-chur.ch/am_sonstiges_164.pdf

 

Es gibt auch einen Bundesgerichtsentscheid zum Kirchenaustritt.

 

http://www.kath.ch/pdf/kipa_20071116170243.pdf.

 

Das Angebot "Solidaritätsfonds" des Bistums Chur, könnte langfristig zur Entwirrung verschiedener Probleme dienlich sein.

bearbeitet von Defacto
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Das ist nicht mal der entscheidende Punkt - Faktum bleibt (bei aller pastoralen Ummäntelung), dass hier weiterhin der Sakramentenempfang an regelmäßige Geldzahlungen geknüpft wird. Ganz gleich wie der Stiftungszweck lautet.

 

Ich bin mir ziemlich sicher, dass die römischen Stellungnahmen anders ausfallen würden wenn ich einen Verein ins Leben riefe, an den Menschen ihre "Kirchensteuer" alternativ abführen können und aus dessen Portfolio Pastoralreferenten bezahlt und für das jeweilige Bistum zur Verfügung gestellt werden. Auf die Reaktionen wäre ich gespannt - der Solidaritätsfonds ist doch sehr vom (nirgends legitimierten) Wunsch des Bischofs getragen, Geld in die eigenen Hände zu bekommen.

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Zum Beispiel, eine Zusammenfassung aus der offiziellen Erklärung des Bistums Chur:

 

Der Zweck der Stiftung entspricht den Bestimmungen des CIC.

Die Stiftung dient dem Unterhalt der Klerikern, den anderen Kirchenbediensteten und um den verschiedenen Erfordernissen der Diözese nachzukommen.

 

Wichtig ist auch folgende Aussage:

 

Die Stiftung ist für Gläubige, die dadurch ihre Solidaritätspflicht gegenüber der Kirche gemäss CIC erfüllen wollen.

 

Aus dem gleichen Bistum erklärt ein Domherr, in etwa, die katholische Kirche habe einen aufgeblasenen Verwaltungsapparat, besetzt mit einer Vielzahl von Apparatschiks die der eigentlichen Sache nicht dienen. Die einen finden darin eine sichere Anstellung, die anderen ein Sprungbrett für ihre Laufbahn.

 

Der berühmte Bischof Wolfgang Haas,.... während seiner Amtszeit in Chur wurden ihm die kantonalen Steuergelder verweigert. Dafür bekam er von den "solidarischen" Gläubigen so etwas wie "Ueberbrückungs-Spenden"!

 

Er verdankte die Ueberbrückungs-Spenden den Gläubigen ganz persönlich!

Da liegt die Vermutung nahe ... er könnte das Vermögen immer noch ganz persönlich verwalten.... es darf damit auch vermutet werden, dass er vielleicht der reichste Bischof in Europa ist.

 

Der Solidaritätsfonds hat einen Stiftungszweck zur erfüllen, der Stiftungsrat bestehend aus maximal sieben Mitgliedern, einer davon vertritt den Bischof, wird bestimmt für Ordnung sorgen. Ich befürchte keine Feudalzustände.

bearbeitet von Defacto
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Die Stiftung ist für Gläubige, die dadurch ihre Solidaritätspflicht gegenüber der Kirche gemäss CIC erfüllen wollen.

 

Die Solidaritätspflicht gegenüber der Kirche kann ich auf vielfältige Weise erfüllen - der CIC verlangt keine finanziellen Transaktionen an bestimmte Stellen. Das Kirchensteuerrecht beruht auf konkordatären Vereinbarungen, da braucht es die Ausnahmeklausel im CIC gar nicht. Wenn hier nun der Eindruck erweckt wird, man müsse entweder an die "kantonale Landeskirche" (wie die heißt, weiß ich schlicht nicht) oder den Solidaritätsfonds geben, dann ist das zumindest irreführend.

 

Denn der Fonds ist nur eine von sehr vielen Möglichkeiten - und wenn mich der Apparat stört (wenn ausgerechnet ein Domherr sich über Karriere lustig macht, dann nenne ich das peinlich), dann kann ich ohne weiteres mein Geld oder meine Arbeitsleistung oder mein Gebet woanders hin geben.

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Ich bin mir ziemlich sicher, dass die römischen Stellungnahmen anders ausfallen würden wenn ich einen Verein ins Leben riefe, an den Menschen ihre "Kirchensteuer" alternativ abführen können und aus dessen Portfolio Pastoralreferenten bezahlt und für das jeweilige Bistum zur Verfügung gestellt werden. Auf die Reaktionen wäre ich gespannt - der Solidaritätsfonds ist doch sehr vom (nirgends legitimierten) Wunsch des Bischofs getragen, Geld in die eigenen Hände zu bekommen.
Eben. In Anbetracht der staatskirchenrechtlichen Ordnung in der Schweiz halt ich in gerade diesem Bistum den Stiftungszweck für sehr durchsichtig. Und daß er mit der Solidaritätspflicht bemäntelt wird, macht es nicht besser (unbeschadet der Sakramentenfrage).
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Ich bin mir ziemlich sicher, dass die römischen Stellungnahmen anders ausfallen würden wenn ich einen Verein ins Leben riefe, an den Menschen ihre "Kirchensteuer" alternativ abführen können und aus dessen Portfolio Pastoralreferenten bezahlt und für das jeweilige Bistum zur Verfügung gestellt werden. Auf die Reaktionen wäre ich gespannt - der Solidaritätsfonds ist doch sehr vom (nirgends legitimierten) Wunsch des Bischofs getragen, Geld in die eigenen Hände zu bekommen.
Eben. In Anbetracht der staatskirchenrechtlichen Ordnung in der Schweiz halt ich in gerade diesem Bistum den Stiftungszweck für sehr durchsichtig. Und daß er mit der Solidaritätspflicht bemäntelt wird, macht es nicht besser (unbeschadet der Sakramentenfrage).
Keine Chance den Bischof wegen Simonie vor die Rota zu kriegen?
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Die Verhältnisse in der Schweiz sind genau umgekehrt wie in Deutschland und Österreich.

 

In Deutschland ist die Kirche eine Körperschaft öffentlichen Rechts, Vertreter der Körperschaft ist das Bistum, von dem alle Gemeinden und insbesondere auch die weltliche Organisation der Kirche abhängen.

 

In der Schweiz gibt es eine weltliche Organisation als Staatskirche, von der der geistliche Teil abhängt (rechtlich gesehen).

 

Das ist juristisch sicher nicht ganz sauber formuliert, zeigt aber, wo der Hund begraben liegt.

 

In Deutschland und Österreich bekommt das Bistum das Geld und verteilt es "nach Gutdünken".

In der Schweiz bekommen die kantonalen weltlichen Organisationen das Geld und geben dem Bistum "nach Gutdünken" davon ab (so hat z.B. die Zürcher Staatskirche dem Bischof Haas damals alle Zahlungen verweigert).

 

Deshalb sind Schweizer Bischöfe natürlich dem Wunsch, auzutreten, aber weiter der Kirche anzugehören, gegenüber sehr offen eingestellt, weil sie davon (siehe Churer Beispiel) finanziell profitieren können.

 

In Deutschland oder Österreich verlieren sie dabei Geld, und damit hört bekanntlich Spass, Freundschaft und pastorale Milde auf.

 

Ich finde die österreichische Variante ebenso simonistisch wie die Churer, sie bedeutet nämlich im Endeffekt, dass man dem Ausgetreetenen sagt "du kannst binnen Frist weiter blechen und Sakramente kaufen, sonst unterstellen wir dir einfach und ohne jegliche Grundlage, dass du vom Glauben abgefallen bist."

 

Werner

bearbeitet von Werner001
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Ups, sorry, ic sehe gerade das das hier GG ist, ich hatte micch in F&A gewähnt.

Wenn das Posting inadäquat ist, bitte löschen.

 

Werner

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Der Domherr macht sich nicht lustig, er findet es einfach nicht lustig, wenn jemand nur aus Karrieredenken einen Kichenposten inne hält.

Dem Bischof Wolfgang Haas ist bezüglich seinen aussergewöhnlichen Einkünften nichts vor zu werfen. Die Geschichte ist einfach amüsant, weil es doch so von seinen Gegnern nie beabsichtigt war. Man wollte ihn arm machen und machte ihn dadurch reich.

 

Und da findet sich doch auch bereits in den Kommentaren die eine oder andere Kontradiktion.

 

Die Stiftung ist nicht wirklich etwas ganz Neues, erst durch die Kritik hier in diesem Forum wird mir bewusst, weshalb das Bistum Chur so ausdrücklich folgendes erklärt:

 

Der Zweck der Stiftung entspricht den Bestimmungen von c. 1274 § 1 und § 3 CIC.

 

wären diese Bestimmungen die schon seit langer Zeit bestehen, in sich simonistisch, hätten Gelehrte und Kenner schon lange Zeit vor der Gründung des Solidaritätsfonds gegen die Artikel 1274 § 1 und § 3 des CIC protestiert.

 

Zusammengefasst: Der Solidaritätsfonds als Kirchenstiftung mit ihrem Zweck ist nicht neu ... dem CIC entsprechend ....und damit nicht simonistisch.

 

Weshalb sollten den Katholiken, welche in der Staatskirche keinen Platz mehr für sich finden, nicht auch so etwas haben wie eine konkrete (juristische)und positive Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche.

 

Der Bischof kennt diese "speziellen" Gläubigen und ihren guten Willen, sie stehen in einer konkreten Beziehung zum Bistum und zur Katholischen Kirche.

Diese Gläubigen trauen dem Stiftungsrat und dem Bischof zu, dass sie das Vermögen in Dienst an der Kirche richtig einsetzen.

Das ist ehrlich und korrekt.

bearbeitet von Defacto
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Der Bischof kennt diese "speziellen" Gläubigen und ihren guten Willen, sie stehen in einer konkreten Beziehung zum Bistum und zur Katholischen Kirche.

Diese Gläubigen trauen dem Stiftungsrat und dem Bischof zu, dass sie das Vermögen in Dienst an der Kirche richtig einsetzen.

Das ist ehrlich und korrekt.

Das ist eher eine heimlich betriebene Spaltung der Kirche in Gläubige, die dem Bischof passen und solche, die ihm eher nicht passen.
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Tatsächlich ist der Vorwurf, dass durch ein solches Angebot eine Kirchenspaltung möglich werden könnte, zu diskutieren.

 

Hier gilt dasselbe wie bereits von mir erwähnt, ... was dem CIC entspricht und schon lange besteht, kann wohl kaum kirchenspalterisch sein.

 

Wählen den die Kühe ihren Metzger selber?

 

Ausgerechnet der Churer Bischof, Vitus Huonder, erklärte das Römische Kirchenrecht stehe über dem Staatskirchenrecht.

 

Also ist das Römische Kirchenrecht die Konstante und das schweizerische Staatskirchenrecht die Variable.

Wenn also Veränderungen zwischen dem Staat (Schweiz) und der Kirche nötig werden, wird sich das schweizerische Staatskirchenrecht anpassen müssen.

 

Die Kirchenstiftung:Solidaritätsfond ist am Römischen Kirchenrecht angekoppelt, sie gehört also zur Konstante.

 

Der Vorwurf Kirchenspaltung gilt nicht.

 

http://www.leserbriefe-arnold-eichmann.ch/...ief_Huonder.pdf

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"du kannst binnen Frist weiter blechen und Sakramente kaufen, sonst unterstellen wir dir einfach und ohne jegliche Grundlage, dass du vom Glauben abgefallen bist."

 

ja, so in etwa kam das schreiben, das ich von der rkk kurz nach meinem austritt erhielt, auch bei mir an.

 

meinem eindruck nach, ging es in dem schreiben nicht um die frage, was ich glaube, sondern darum, ob ich es mir nicht vielleicht doch noch überlegen will und vielleicht doch noch in amtlich dokumentierter form und mit kirchenbeitragsüberweisung dabei bleiben will, weil sonst sei ich schlicht und einfach und ohne unterscheidung zwischen staatlich anerkannter organisiationsform und meinem glauben schlicht und einfach weg vom fenster und könnte nicht mehr dieses und jenes..., baba.

 

(und dieses baba sei doch schade, weil mit dem kirchenbeitraggeld doch so viel sozial und kulturell tolles finanzierd würd...)

bearbeitet von kalinka
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Ausgerechnet der Churer Bischof, Vitus Huonder, erklärte das Römische Kirchenrecht stehe über dem Staatskirchenrecht.
Nachtigall ...
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Hallo kalinka,

 

Solche Schreiben wurden auch in der Schweiz durch die Staatskirchenrechtlichen Organe an die austretenden Katholiken versandt.

Bischof A.Grab bezeichnete den Inhalt dieser Schreiben damals als völlig inkorrekt und es sei sofort zu unterlassen.

Sie stehen im Wiederspruch zum Römischen Kirchenrecht, letztlich auch ganz generell jedem juristischen Denken.

 

Als ich den Inhalt eines damaligen Orignialschreibens sichten konnte, wurde mir bewusst, da sind Apparatschiks am Werk, denen es nicht um die Kirche geht, sondern um ihre persönlichen Interessen, um den sicheren Verdienst. (irgendwie hat es was ganz simon... monetaristisches an sich)

 

Ein schweizerischer Bundesgerichtsentscheid hat solchen Schreiben in der Schweiz endgültig ein Ende gesetzt.

 

... jaa die Schweizer, Ordnung und Sauberkeit

bearbeitet von Defacto
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