Explorer Posted June 3, 2010 Report Share Posted June 3, 2010 Ich habe vor einigen Tagen zufällig in einem Online-Band des Freiburger Diözesanarchivs (S. 5ff.) einen Bericht zur Vereidigung des damals neu gewählten Freiburger Erzbischofs Robert Zollitsch (Treueeid gegenüber der Verfassung) gelesen. Dieser Treueeid ist zwar in Art. 16 des Reichskonkordats, nicht aber im eigentlich für Freiburg relevanten Badischen Konkordat von 1932 vorgeschrieben und man bezog sich bei der Vereidigungszeremonie auch offensichtlich auf das Reichskonkordat. Ich ging bisher immer davon aus, dass die RK in den Gebieten der bestehenden Länderkonkordate keine Geltung habe - ist der Treueeid also nur ein (sicher sinnvolles) Gentlemen's Agreement oder zwingend notwendig? VG Exi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Wiebke Posted June 3, 2010 Report Share Posted June 3, 2010 Die mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) abgeschlossenen Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unverändert gewahrt. Für die übrigen Länder greifen die in dem vorliegenden Konkordat getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platze. Letztere sind auch für die obengenannten drei Länder verpflichtend, soweit sie Gegenstände betreffen, die in den Länderkonkordaten nicht geregelt wurden oder soweit sie die früher getroffene Regelung ergänzen. In Zukunft wird der Abschluß von Länderkonkordaten nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung erfolgen. Im badischen Konkordat sehe ich nichts zur Eidesleistung, sie ist also dort "nicht geregelt" und es gibt von vorneherein keinen Gegensatz zwischen Reichskonkordat und badischem Konkordat. Ob der Staat diesen Treueeid nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes überhaupt noch verlangen könnte, ist eine ganz andere Frage. Link to comment Share on other sites More sharing options...
kam Posted June 3, 2010 Report Share Posted June 3, 2010 Die mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) abgeschlossenen Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unverändert gewahrt. Für die übrigen Länder greifen die in dem vorliegenden Konkordat getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platze. Letztere sind auch für die obengenannten drei Länder verpflichtend, soweit sie Gegenstände betreffen, die in den Länderkonkordaten nicht geregelt wurden oder soweit sie die früher getroffene Regelung ergänzen. In Zukunft wird der Abschluß von Länderkonkordaten nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung erfolgen. Im badischen Konkordat sehe ich nichts zur Eidesleistung, sie ist also dort "nicht geregelt" und es gibt von vorneherein keinen Gegensatz zwischen Reichskonkordat und badischem Konkordat. Ob der Staat diesen Treueeid nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes überhaupt noch verlangen könnte, ist eine ganz andere Frage. Das ist vorkonstitutionelles Landesrecht inzwischen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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