Jump to content

Scheidung in unierten Kirchen


Wiebke

Recommended Posts

Da es ja in dem "Andere Kirchen?"-Thread zu einer Diskussion über ostkirchliches Eherecht gekommen ist, habe ich mich ein bisschen umgesehen und bin dabei völlig überraschend auf eine Behauptung in einem englischsprachigen Unierten-Forum gestoßen, wonach die unierten Kirchen (zumindest mancherorts, von Rumänien war die Rede) bis 1917 von Rom unbehelligt ihren mitgebrachten orthodoxen "Nomokanon" verwendeten, einschließlich der Möglichkeit, die Scheidung und Wiederverheiratung zu gewähren.

 

Eine klare Bestätigung dafür habe ich allerdings nirgends finden können.

 

Weiß jemand Genaueres?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der CIC gilt jedenfalls meines Wissens nur für die Lateiner, also nicht für die Unierten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der CIC gilt jedenfalls meines Wissens nur für die Lateiner, also nicht für die Unierten.

Die Unierten haben seit 1990 mit dem CCEO ein eigenen Gesetzescorpus.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es würde mich jedenfalls kein bisschen wundern.

Dass alles weltweit einheitlich sein muss, ist eine ziemlich neumodische Entwicklung.

Man kann sich heute ja auch nicht mehr vorstellen, dass es noch gar nicht so lange her ist, dass der Erzbischof von Salzburg nach eigenem Gusto Bischöfe ernennen konnte.

 

Werner

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der CIC gilt jedenfalls meines Wissens nur für die Lateiner, also nicht für die Unierten.

Die Unierten haben seit 1990 mit dem CCEO ein eigenen Gesetzescorpus.

Ja, nach dem CCEO ist ja auch alles klar. Nach dem, was ich gelesen hab, seit 1917 auch, obwohl der Codex von 1917 im Prinzip auch nur für die Lateinische Kirche gegolten haben soll und nicht für die Ostkirche, außer bei "Bestimmungen, die sie aus ihrer Natur heraus betreffen" (meine Übersetzung einer französischen Übersetzung), was immer das heißen mag:

 

Licet in Codice iuris canonici Ecclesiae quoque Orientalis disciplina saepe referatur, ipse tamen unam respicit Latinam Ecclesiam, neque Orientalem obligat, nisi de iis agatur, quae ex ipsa rei natura etiam Orientalem afficiunt.

 

Warum also 1917 auch für die unierten Kirchen der entscheidende Zeitpunkt gewesen sein soll, weiß ich nicht.

 

Aber jedenfalls sollen bis 1917 die unierten Kirchen wie gesagt ihr eigenes Süppchen gekocht haben, einschließlich Ehescheidung. Ich hab nur keine vernünftigen Quellen dafür.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wer nun auf eine Antwort auf Wiebkes Frage hofft, den muss ich enttäuschen - ich weiß es schlicht nicht.

 

1917 ist die Epochenwende im Kirchenrecht: Mit der Promulgation des piobenediktinischen Codex beendete der Papst die Geschichte des Corpus Iuris Canonici und veränderte damit das Recht grundsätzlich: Weg vom gewachsenen Recht, das unabänderlich festzustehen schien (lex atiquor est lex salior verhindert jede Rechtsentwicklung zuverlässig) und hin zum rechtpositivistischen (und damit im letzten relativistischen) Denken, das Rom heute so sehr schätzt.

 

Mit dem piobenediktinischen Codex endete auch die Fähigkeit der Kanonisten, mit dem Corpus zu arbeiten. Man sagt, in Deutschland sei Eduard Eichmann der letze gewesen, der den Corpus noch beherrschte. Lange ist es her....

 

Die unierten Ostkirchen haben in den 1950er Jahren erste neue Gesetzbücher bekommen, das versandete dann im Konzilsumbruch und mündete in den CCEO. Was aber für einen Bruch 1917 sprechen kann, ist die von Wiebke zitierte Bestimmung, derzufolge das auch für die Ostkirchen gilt, was aus seiner Natur heraus klar sei. Das Verbot zweiter Trauungen erwächst nach lateinischem Verständnis aus dem positiven göttlichen Recht und ist daher allgemeinverbindlich. Dies mag andersgearteten ostkirchlichen Traditionen den Todesstoß versetzt haben.

 

Soweit meine Vermutungen, die Zeit zur Recherche fehlt mir leider.

  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Mich würde ja mal interessieren, auf welchem Weg diese tatsächlich auch zivil dem kirchlichen Recht unterliegende Ehe im Endeffekt gelöst wurde.

 

http://www.nomokanon.de/urteile/bgh061011.htm

Was für ein Kuddelmuddel.

Die Frau syrisch-orthodox, der Mann "einer katholischen Kirche" angehörig, der trauende Priester Chaldäer (also vom unierten Zweig der assyrischen Kirche des Ostens).

Ich vermute ja stark, dass der Ehemann ebenfalls Chaldäer ist, denn wäre er syrisch-katholisch, hätten sich die beiden wohl kaum chaldäisch trauen lassen (da gibt es zu große Unterschiede, auch wenn beide mit Rom uniert sind).

Dass jemand aus der Ecke nicht weiss, ob er syrisch-katholisch oder chaldäisch ist, kann man mit ziemlicher Sicherheit ausschließen, aus historischen Gründen sprechen die Angehörigen der beiden Kirchen unterschiedliche Dialekte und schreiben ihre Muttersprache unterschiedlich.

 

Werner

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hmm, das letztliche Urteil des OLG scheint nicht veröffentlicht worden zu sein. Es war wahrscheinlich auch weniger interessant. Da entweder CIC oder (wahrscheinlich) CCEO im Spiel war, dürfte eine Scheidung nach dem Heimatrecht ausscheiden. Bleiben drei Möglichkeiten:

 

- Das OLG hat nach dem Fingerzeig des BGH tatsächlich einen Grund gefunden, warum die Ehe gar nicht gültig zustande gekommen war. Dann erübrigt sich natürlich die Scheidung.

- Es wird der Flüchtlingsstatus der Frau anerkannt und nach deutschem Recht geschieden.

- Es wird im Prinzip das Heimatrecht für anwendbar gehalten, aber die Ehe trotzdem wegen Ordre-public-Widrigkeit nach deutschem Recht geschieden.

 

Dass die Scheidung noch abgelehnt worden wäre, halte ich für höchst unwahrscheinlich.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

×
×
  • Neu erstellen...