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Mindestalter für eine kirchliche Eheschließung in Italien


Felician

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Die örtlichen Bischofskonferenzen können nach c. 1083 § 2 das Mindestalter für eine Eheschließung anpassen. Frage: Welches Alter hat die italienische Bischofskonferenz festgelegt bzw. wo finde ich dazu etwas?

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Die örtlichen Bischofskonferenzen können nach c. 1083 § 2 das Mindestalter für eine Eheschließung anpassen. Frage: Welches Alter hat die italienische Bischofskonferenz festgelegt bzw. wo finde ich dazu etwas?

 

1. Warum sollten sie es angepasst haben?

2. Lass die Finger von minderjährigen Italienerinnen - deren Väter können sehr unangenehm werden... ;)

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Die örtlichen Bischofskonferenzen können nach c. 1083 § 2 das Mindestalter für eine Eheschließung anpassen. Frage: Welches Alter hat die italienische Bischofskonferenz festgelegt bzw. wo finde ich dazu etwas?

 

1. Warum sollten sie es angepasst haben?

2. Lass die Finger von minderjährigen Italienerinnen - deren Väter können sehr unangenehm werden... ;)

1. Die DBK hat es angepasst.

2. Ich habe keine Heirat vor, ich kenne keine minderjährigen Italienerinnen näher (auch keine volljährigen), ich kenne keinen konkreten Fall, in dem das relevant werden würde. Es geht mir um einen Artikel, für den ich das gerne wissen würde.

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Die italienischen Bischöfe halten sich an das staatliche Recht (vermutlich gibt es eine Partikularnorm, auch wenn die nicht erwähnt ist), wonach das Mindestalter bei 18 liegt. Eine Dispens hiervon ist geben die Ortsordinarien nur, wenn ein Jugendgericht die Heirat schon ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt.

 

Quelle: http://www.gaetanolanfaloni.it/impedimenti_dirimenti.htm .

bearbeitet von Stepp
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Ich habe es jetzt noch mal ganz genau nachgeschaut: Die Conferenza Episcopale Italiana (CEI) hat im Dezember 1983 eine Partikularnorm erlassen, nachzulesen im Notiziario CEI 7/1983, die das Mindestalter für die Eheschließung auf 18 Jahre festlegt (d.h. z.B. wer am 1.1.1990 geboren wurden, kann ab dem 2.1.2008 gültig die Ehe schließen. Die Ortsordinarien dürfen nur in äußerst schwer wiegenden Fällen und wenn die für die Ehe notwendige Reife gutachterlich feststeht (z.B. gerichtlich) von diesem Ehehindernis dispensieren.

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