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Trination


Felician

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Eine kurze Frage: Ist es gestattet, neben der Vorabendmesse am Samstagabend drei weitere Messen am Sonntag zu feiern, oder liegt dann das Maximum bei zwei Messen am So-Vormittag?

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Die Tage werden im Codex etwas inkonsistent von Mitternacht zu Mitternacht gezählt, die Zelebrationsgrenzen gelten mithin für Samstag und Sonntag separat. Das heißt in der Regel einmal am Tag, aus gerechtem Grund auch zwei Mal, bei seelsorgerischen Notlagen (und nur dann!) drei Mal an Sonn- und gebotenen Feiertagen.

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Die Tage werden im Codex etwas inkonsistent von Mitternacht zu Mitternacht gezählt, die Zelebrationsgrenzen gelten mithin für Samstag und Sonntag separat. Das heißt in der Regel einmal am Tag, aus gerechtem Grund auch zwei Mal, bei seelsorgerischen Notlagen (und nur dann!) drei Mal an Sonn- und gebotenen Feiertagen.

Wobei diese "seelsorgerische Notlage" ja anscheinend auch bei manchen eher die Regel als die Ausnahme darstellt...
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Die Tage werden im Codex etwas inkonsistent von Mitternacht zu Mitternacht gezählt, die Zelebrationsgrenzen gelten mithin für Samstag und Sonntag separat. Das heißt in der Regel einmal am Tag, aus gerechtem Grund auch zwei Mal, bei seelsorgerischen Notlagen (und nur dann!) drei Mal an Sonn- und gebotenen Feiertagen.

Wobei diese "seelsorgerische Notlage" ja anscheinend auch bei manchen eher die Regel als die Ausnahme darstellt...

 

Augsburg dekretiert nun, dass die Priester 2 bis 3 mal am Sonntag zu zelebrieren hätten. Es herrscht dort also eine Notlage, die man sofort leugnet, wenn man die Bischöfe auffordert, über due Zugangsbedingungen zum Amt nachzudenken.

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Ich frage mich, warum man das Kirchenrecht nicht einfach stark verkürzt.

 

§1 Der Papst hat immer recht

§2 (i) Der Bischof hat immer recht,

(ii) sofern er nicht §1 widerspricht.

§3 Falls der Papst nicht recht hat, tritt §1 in Kraft

§4 Falls der Bischof nicht recht hat, sofern die Voraussetzung des §2(ii) nicht erfüllt sind, tritt §2 in Kraft.

 

Ein solches verkürztes Kirchenrecht würde die Ansprüche der gegenwärtigen Praxis an die Wahrhaftigkeit jedenfalls besser abbilden.

bearbeitet von Sokrates
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Ich frage mich, warum man das Kirchenrecht nicht einfach stark verkürzt.

 

§1 Der Papst hat immer recht

§2 (i) Der Bischof hat immer recht,

(ii) sofern er nicht §1 widerspricht.

§3 Falls der Papst nicht recht hat, tritt §1 in Kraft

§4 Falls der Bischof nicht recht hat, sofern die Voraussetzung des §2(ii) nicht erfüllt sind, tritt §2 in Kraft.

 

Ein solches verkürztes Kirchenrecht würde die Ansprüche der gegenwärtigen Praxis an die Wahrhaftigkeit jedenfalls besser abbilden.

 

In weltlichen und religiösen Diktaturen gilt dieses Muster für alle Machtträger. Sowohl in der Wirtschaft, wie in der Politik und eben in der Religion gibt es die Volksherrschaft (Demokratie) mit Dialogen und Mehrheitsentscheidungen nicht oder nur bedingt.

 

Gerhard

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