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Verweigerung bei Theologiestudium?


PitR

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Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich bin 19 Jahre alt und werde nächstes Jahr mein Abitur machen. Dannach habe ich vor, Theologie zu studieren.

Vor einigen Tagen habe ich eine Ladung zur Musterung durch das Kreiswehrersatzamt erhalten.

 

Nun meine Frage an Sie:

Ist es richtig, dass Theologiestudenten den Dienst verweigern können?

 

 

Herzlichen Dank

Pit

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Zitat von PitR am 18:06 - 18.März.2003

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich bin 19 Jahre alt und werde nächstes Jahr mein Abitur machen. Dannach habe ich vor, Theologie zu studieren.

Vor einigen Tagen habe ich eine Ladung zur Musterung durch das Kreiswehrersatzamt erhalten.

 

Nun meine Frage an Sie:

Ist es richtig, dass Theologiestudenten den Dienst verweigern können?

 

 

Herzlichen Dank

Pit

 

Hallo Pit,

zunächst einmal herzlich willkommen hier im Forum.

 

Es geht bei dem, worauf Deine Frage abzielt um Folgendes:

 

Man kann sowohl vom Wehr- als auch vom Zivildienst freigestellt werden, wenn man sich auf ein geistliches Amt vorbereitet. Dies hat nichts mit der Verweigerung des Kriegsdienstes zu tun.

 

Voraussetzung für die Freistellung vom Wehr- bzw. Zivildienst ist der Eintritt in ein Kloster bzw. in ein Priesterseminar. (Die Aufnahme eines Theologiestudiums ist keinesfalls ausreichend).  Dann kann man mit Nachweis des Eintritts beim zuständigen Kreiswehrersatzamt bzw. beim Amt für den Zivildienst eine entsprechende Freistellung beantragen. Diese Freistellung wird zunächst auf Zeit gewährt. Dann muss man in der Regel einmal im Jahr eine Bescheinigung vorlegen als Nachweis, dass der Freistellungsgrund noch besteht.

Mit der Diakonsweihe bzw. der Ewigen Profess wird diese zeitliche Freistellung in eine unbefristete umgeandelt. D.h. ab diesem Zeitpunkt ist manfür die Ämter nicht mehr von Interesse.

Auf das Verfahren der Musterung bzw. der Kriegsdienstverweigerung hat dies alles keinerlei Einfluss. D.h. Du musst zur Musterung und Du müsstest im ensprechenden Fall auch die Kriegsdienstverweigerung durchziehen.

 

Viele Grüße,

 

Matthias

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Mit der Diakonenweihe ist man von Wehr-/Zivildienst befreit (nicht freigestellt):

 

ZDG §10 Befreiung vom Zivildienst

(1) Vom Zivildienst sind befreit

1.  ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

2.  Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,

3.  hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, ...

 

WPflG §11 Befreiung vom Wehrdienst

(1) Vom Wehrdienst sind befreit

1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,

3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,

...

 

WPflG §12 Zurückstellung vom Wehrdienst

...

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.

...

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

...

3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen

a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt,

B) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungsabschluß oder zum Hauptschulabschluß oder

c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife begonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig nicht länger als vier Jahre dauert oder deren regelmäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt noch nicht begonnen hat, unterbrechen würde.

...

 

WPflG §20 Zurückstellungsanträge

Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), spätestens bis zum Abschluß der Musterung schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Sie sind zu begründen.


Zu gut deutsch:

Wenn Du nicht ins Priesterseminar gehts, dann ist es nicht so einfach, aber jeder der vor Einberufung ein Studium begonnen hat (egal welches) kann sich zurüchstellen lassen §12 Nr. 4 Satz 3c.

 

(Geändert von Juergen um 19:40 - 18.März.2003)

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