Flo77 Posted July 12, 2015 Report Share Posted July 12, 2015 Hallo, in Can. 522 CIC wird festgelegt, daß Pfarrer auf Dauer zu ernennen sind, außer die DBK hat anderes beschlossen. Gibt es einen solchen Beschluss der DBK. Dürfen bei uns Pfarrer auch auf Zeit oder auf Abruf eingesetzt werden? Link to comment Share on other sites More sharing options...
mbo Posted July 12, 2015 Report Share Posted July 12, 2015 Gute Frage! Eine konkrete Antwort habe ich leider auch nicht. Ich weiß, dass einige Bistümer oftmals nur "Pfaradministratoren" ernennen und eben keine "Pfarrer" und somit die Regel nicht gilt. In anderen Bistümern wiederum werden auch "Pfarrer" versetzt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Flo77 Posted July 12, 2015 Author Report Share Posted July 12, 2015 Daß ein Pfarrer versetzt werden kann ist ja auch kein Unglück - bei unvereinbaren Temperamenten kann eine Scheidung durchaus ratsam sein. Aber ganz ehrlich: dieses Administratorenwesen ist doch reine Rechtsbeugung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
kam Posted July 12, 2015 Report Share Posted July 12, 2015 Pfarradministratoren sind oft Geistliche, die die Konkordatsbedingungen nicht erfüllen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Chrysologus Posted July 13, 2015 Report Share Posted July 13, 2015 Gibt es einen solchen Beschluss der DBK Nein. Es hab eine von Rom rekognoszierten Beschluss der Berliner Bischofskonferenz aus dem Jahr 1985, bei der Vereinigung von BBK und DBK hat die DBK beschlossen, diese Partikularnorm nicht zu übernehmen, weil sie nicht erforderlich sei, so der Beschluss. Dürfen bei uns Pfarrer auch auf Zeit oder auf Abruf eingesetzt werden? Auf Zeit folglich nicht - auf Abruf nur in dem Sinne, dass die Bestimmungen zur Versetzung eines Pfarrers diesen Abruf grundsätzlich ermöglichen. Gleichwohl ist deutlich, dass der gesamte Codexreformprozess den inamoviblen Pfarrer favorisierte, auch die DBK betont in ihrem Beschluss zur Nichtübernahme der BBK-Regelung die hohe Bedeutung der Stabilität im Amt, die der Pfarrer "zur effizienten Wahrnehmung seines Amtes besitzen muss". Ich halte daher die in vielen Bistümern vorhandenen Versetzungsordnungen für rechtlich höchst zweifelhaft, weil sie eindeutig sowohl gegen den Sinn und Geist des c. 522 CIC gerichtet sind als auch den Beschluss der DBK ad absurdum führen. Die beliebte "Masche", einem nicht versetzungwilligen Pfarrer dann mit der Gehorsamspflicht zu kommen (und zu drohen), macht die Sache kaum besser - der Bischof kann hier befehlen, er darf es aber nicht! Pfarradministratoren sind oft Geistliche, die die Konkordatsbedingungen nicht erfüllen. So macht man das Instrument des Pfarradminstrators zu einem Instrument der Rechtsumgehung - wobei ich in Bamberg auch von ernannten Pfarrern weiss, die die Konkordatsbedingungen nicht erfüllen. Das Land nimmt es mit dem Recht eben auch nicht so genau. Fast schon absurd wird es aber, wenn Bischöfe, die auf ihrem eingebildeten Recht zur beliebigen Versetzung von Pfarrer und rechtwidriger Berufung auf ihre Befehlsgewalt beharren und konkordats- und damit rechtswidrig Pfarrer ernennen, zugleich meinen, das Laienpredigtverbot dringlich verteidigen zu müssen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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