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Neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes


theresa???

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Hallo in die Runde :)

Ich scheitere ein bisschen daran, einzuordnen, was denn das neue kirchliche Arbeitsrecht jetzt konkret bedeutet. Deswegen dachte ich, vielleicht gibt es hier im Forum Menschen, die daraus klug werden ... Zumal es hier ja sowohl "weltliche" Juristen als auch Kirchenrechtler gibt.

Ich frage mich vor allem Folgendes:

 Ab wann kann ein außerdienstliches Verhalten als öffentlich wahrnehmbar und die grundlegenden Werte der katholischen Kirche verletzend gewertet werden bzw. bis wohin geht der rechtlichen Bewertungen entzogene Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. Artikel 7 Nummer 2 der Grundordnung)? Was ist zum Beispiel mit Händchenhalten in der Öffentlichkeit? Mit Geoutet-Sein im beruflichen Umfeld? Mit einer gleichgeschlechtlichen Eheschließung? Oder was ist, wenn jemand beim CSD mitläuft?

Und können queere Beziehungen als die Grundwerte der katholischen Kirche verletzend gewertet werden und damit zur Kündigung führen, obwohl ja in Artikel 3 Nummer 2 gesagt wird, dass man unabhängig von sexueller Identität und Lebensform Gottes Liebe und die Kirche repräsentieren kann?

 

Und ... die Kirche hat ja vom staatlichen Recht her aktuell Menschen, wenn sie im Verkündigungsbereich arbeiten, kündigen, wenn sie offen queer leben. Kann sie das jetzt immer noch, auch wenn sie in der neuen Grundordnung sagt, dass man unabhängig von sexueller Identität und Lebensform Gottes Liebe und die Kirche repräsentieren kann? (Artikel 3 Nummer 2)

 

Vielleicht weiß ja jemand was dazu oder hat noch ganz andere Fragen/Aspekte zur neuen Grundordnung. Ich würde mich in jedem Fall über Antworten freuen!

bearbeitet von theresa???
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Ich schätze die Formulierungen so ein, dass aus jedem der von Dir geschilderten Fragestellungen im Zweifel wieder ein Einzelfall konstruiert werden kann, bei dem der Ortsordinarius nach Gutdünken entscheidet, ob kirchenschädigendes Verhalten vorliegt, oder nicht. Rechtssicherheit sieht in meinen Augen anders aus.
Spannend wird es dann, wenn es vor die Arbeitsgerichte geht und erst dann werden wir mit deren Entscheidungen im Laufe der Zeit eine Ahnung bekommen, wo die Grenzen der Auslegung der Grundordnung liegen.

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vor 10 Minuten schrieb gouvernante:

Spannend wird es dann, wenn es vor die Arbeitsgerichte geht und erst dann werden wir mit deren Entscheidungen im Laufe der Zeit eine Ahnung bekommen, wo die Grenzen der Auslegung der Grundordnung liegen.

Das ist beim Arbeitsrecht ja Gang und Gäbe. Wobei es wirkliche Rechtssicherheit erst mic einem Spruch aus Erfurt gibt, vorher entscheidet ja jedes AG für jeden Fall anders, dann jedes LAG für jedes Bundesland anders, nicht selten auch völlig entgegengesetzt.

 

Werner

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vor 9 Minuten schrieb theresa???:

Und was genau umfasst diese Treuepflicht?

Siehe oben was ich zur Arbeitsgerichtsbarkeit geschrieben habe

 

Werner

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vor 21 Minuten schrieb theresa???:

Und was genau umfasst diese Treuepflicht?


Folgender Punkt passt:

 

Arbeitnehmer müssen die Interessen des Arbeitgebers wahren. Dazu gehört, dass sie nicht schlecht über das Unternehmen reden und dessen Ansehen nicht beschädigen.

 

https://beratung.de/recht/ratgeber/treuepflicht-im-arbeitsrecht-definition-und-rechtliche-beson_fnsfoc

 

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