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Frage an die KirchenrechtlerInnen


orier

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Ich hätte einige Fragen an die KirchenrechtlerInnen in diesem Forum.

 

a] Wenn man als Seminarist bereits zum Lektorat und zum Akolythat beauftragt worden ist, und dann aus dem Seminar austritt, erlöschen dann diese Beauftragungen, so dass man, wenn man weiter als Laie als Lektor und Akolyth tätig bleiben will, sich erneut beauftragen lassen muss, oder bleiben diese Beauftragungen gültig?

 

b] In c. 230 § 1 heißt es, dass nur männliche Laien auf Dauer zum Lektor oder zum Akolythen beauftragt werden können. Wird hier nicht ein Unterschied zwischen den männlichen und weiblichen Laien gemacht, der nicht mit der Aussage über die wahre Gleichheit in c. 208 vereinbar ist? Wenn es sich im Vorbereitungsstufen auf das Weihepriestertum handelt, ist die Sache ja klar. Aber in dem Fall genüge auch der Hinweis in c. 1035. Wenn es sich aber nicht um solche handelt, dürfen Frauen auf diese Weise ausgeschlossen werden?

 

c] Wie ist c. 230 § 2 zu interpretieren? Hier wird gesagt, dass die liturgischen Dienste (Lektor, Kommentator, Kantor usw.) ALLEN Laien zugänglich sind. Bedeutet das, dass auch Frauen zum Altar zugelassen sind, dass also der CIC/1983 dass Messdienerinnenverbot, das auch nach dem II. Vatikanischen Konzil mehrmals wiederholt worden ist, aufgehoben hat?

bearbeitet von orier
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Ich hab zwar (bisher) noch nicht viel Ahnung von Kirchenrecht, aber seit wann gibt´s denn eine Beauftragung zum Akolythat und Lektorat. Das heißt doch, dass ich Messdiener bin und die Lesung lese. Und da hab ich noch nie gesehen, dass da irgendjemand offiziell zu beauftrag wurde. Ich bin sowohl als auch: Messdienerin so auf dem ganz normalen Weg geworden, und irgendwann sagte mir unser Pfarrer dann, dass ich die Lesung lesen soll. Wenn ich das dann als Beauftragung verstehen soll, meinetwegen, aber mehr gabs da auch nicht…

bearbeitet von Simone
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Zu a:

Zu dem Canon gibt es eine Partikularnorm der dt. Bischofskonferenz, darin heißt es:

  • Ein Kandidat für Diakonat oder Presbyterat, der aus der Vorbereitung zum Empfang der Weihe ausscheidet, kann den ihm übertragenen Dienst des Lektors und/oder des Akolythen nur ausüben, sofern der Diözesanbischof, der die Bestellung vorgenommen hat, diese nicht widerruft und der Ortsordinarius des jeweiligen Wohnsitzes eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt.
    (Nachzulesen in: Partikularnorm zu c. 230 § 1 CIC – Lektorat/Akolythat. In: Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 137 (1995), 90.)

Für das Erzbistum Paderborn wurde dies etwas verändert. Im Amtsblatt (1999/Stück 2, Nr. 34) wird darauf hingewiesen, daß mit Ausscheiden eines Priesteramtskandidaten aus dem Collegium Leoninum oder dem Priesterseminar die Lit. Beauftragung des Lektorats und Akolythats erlischt. Der Dienst des Lektors (genauer müßte man sagen: des Vorlesers) darf weiterhin ausgeübt werden. Als Kommunionhelfer darf der entsprechende Exkandidat aber nicht tätig werden, es sei denn, daß er erneut die Beauftragung zum Kommunionhelfer erhält.

 

zu b:

In der Praxis werden diese Ämter (soweit ich weiß) nur als "Durchgangsstufen" an Priesteramtskandidaten verliehen. -- So wurden gleichsam die "Niederen Weihen" durch die Hintertür wieder eingeführt.

 

zu c:

Das Meßdienerinnenverbot wurde mehr gleichsam aufgehoben. Mit dem Schreiben vom 15.3.1994 teilt die Kongregation für den Gottesdienst mit, daß zu dem in c. 230 §2 genannten Diensten auch der Altardienst zu verstehen ist und daß er auch von Frauen ausgeübt werden kann. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, daß es sich um "Können" handelt und die Bischöfe nicht verpflichtet seien, dies in ihren jeweiligen Diözesen umszusetzen. Interessant dabei ist, daß das Schreiben der Kommission für die Interpretation der Gesetzestexte, die diese Erlaubnis erteilt hat, das Datum 11.7.1992 trägt, es aber fast 2 Jahre "in der Schublade" gelegen hat, ehe es veröffentlicht wurde. (Ein Schelm, der böses dabei denkt.)

Es gibt von einigen Kirchenrechtlern Einwände, daß die Kommission für eine solche Erlaubnis nicht zuständig gewesen sei, da es sich um keine Interpretation sondern um eine Gesetzgebung gehandelt hat -- aber das ist ein anderes Thema.

 

Der Text der Kommission für die Interpretation der Gesetztexte ist im Original im Internet zugänglich unter:

http://www.vatican.va/roman_curia/pontific...-interp_lt.html

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Noch eine kleine Nebenbemerkung:

 

Ich halte die Praxis, wie sie in Paderborn geübt wird, für kirchenrechtlich bedenklich. Der Kandidat, dem die Beauftragung verliehen wird, erhält darüber eine Beauftragungsurkunde, die vom Bischof unterschrieben ist. Die Beauftragung wird im Amtsblatt bekanntgegeben.

Scheidet der Kandidat aus, so erfolgt kein formeller Widerruf der Beauftragung; dies müßte m.E. erfolgen, damit der Widerruf offiziell wird.

 

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Die Beauftragung gilt ja nicht nur für eine Diözese oder eine Pfarrei (wie beim Kommunionhelfer), sondern gilt allgemein.

Wechselt der ausgeschiedene Kandidat die Diözese und geht zu seinem neuen Heimatpfarrer und zeigt im die Urkunde und sagt: Hier, ich habe die Beauftragung. So kann der Pfarrer ihm das nur glauben, da er u.U. das Partikularrecht der anderen Diözese nicht kennt und der Widerruf nirgends schriftlich fixiert ist.

 

Eine zweite Sache ist ebenfalls kirchenrechtlich nicht eindeutig.

Was passiert, wenn der Kandidat nur vorübergehen aus der Theologenschaft ausscheidet? - Muß er erneut beauftragt werden, oder hat die alte Beauftragung nur geruht und kann einfach reaktiviert werden?

In Paderborn ist es so, daß die Beauftragung erneut feierlich verliehen wird.

(Allerdings scheint dort der Gedanke hinter zu stehen, daß man einen "Semestergemeinschaft" damit fördern will, indem man sagt, daß alle erneut beauftragt werden. -- Der Direktor des Collegium Leoninum ist aber auch kein Kirchenrechtler... :blink: )

 

 

Noch ein Nachtrag:

In Paderborn ist es so, daß jemand, der während der Seminar- bzw. Konviktszeit beauftragt wurde und dann aus der Theologenschaft ausscheidet in dem Falle, daß er ein der Gemeinde als Kommunionhelfer tätig werden will, einen Kommunionhelferkurs besuchen muß --- schlimmer geht's nimmer.

bearbeitet von Juergen
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Gast Ketelhohn

Jürgen, was jene ominöse Auskunft der Kommission für die Interpretation der Gesetztexte betrifft, bekenne ich mich als Schelm.

 

Was Akolythen, Lektoren, Ostiarier etc. betrifft, so rächt sich in der herrschenden Verwirrung wohl die faktische Abschaffung der Sakramentalien der niederen Weihen. Die sollte man vielleicht wiederentdecken.

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