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Ehe


Gast Juergen

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Der Titel sagt eigentlich schon, um was es geht - Die Ehe!

 

Sven hat im Thread "Die Erklärung (Homosexualität)" einige Aspekte der Ehe, speziell der "Zivilehe" angesprochen. Ein Kritikpunkt war, daß es sich hierbei um einen reinen (zivilrechtlichen) Vertrag handelt, ohne daß es eine Ehe im christlichen Sinn, oder ein Sakrament ist.

 

Ich möchte hier die Frage aufwerfen, ob nicht - vor allem im lat. Kirchenrecht - die Ehe auch eine besonders starke Vertragskomponente hat? - Ja mehr noch: die Vertragskomponente ist so stark, daß sie die eigentliche Sakramentalität der Ehe in den Hintergrund treten läßt. Der Priester hat kaum was dabei zu tun.

 

Man kann es so sagen:

Die Eheleute versprechen sich die Ehe (Ehekonsens) und sie selbst sind es, die das Sakrament zustande bringen. Der anwesende Priester hat nur die Aufgabe zuzusehen und zuzuhören, daß die Leute die ("vertragsrechtlich") richtigen Worte sagen.

 

Blickt man nach Osten, und schaut sich auch bei den unierten Kirchen das Eherecht an, so stellt man schnell Unterschiede fest. Dort ist es - wie für das Zustandekommen eines jeden Sakraments - notwendig, daß der Priester (ein Priester; kein Diakon!) ein eplikletisches Gebet spricht und das Paar segnet. Die Anrufung des Hl. Geisten ist für das Zustandekommen des Ehesakraments notwendig!

 

Ich denke hier könnte auch die lat. Kirche noch etwas lernen.

 

Oder der alte "Kanonistenwitz" (Kanonisten sind eigentlich nie witzig), der sich auch für Prüfungsfragen im fach Kirchenrecht gut eignet:

Es treffen sich z.B. drei Priester und schließen gültig eine Ehe. - Wie geht das?

Ganz einfach: eine Ehe durch Stellvertretung. 1 Priester nimmt den Konsens entgegen; 2 Priester sind Stellvertreter der Eheleute.(es müssen natürlich keine Priester sein, sondern Stellvertreter kann jeder sein; aber es ist so nett zu sehen, daß auch Priester heiraten können, wenn auch nicht selbst/für sich).

Hier ist der schriftlich fixierte Ehewille, ausschlaggebend. Theoretisch könnten so zwei Leute eine sakramentale Ehe eingehen, die sich selbst nie gesehen haben!

Das erinnert doch sehr an einen Vertrag, der per Fax quer durch die Welt geschickt wird, um dann an verschiedenen Orten von sich gegenseitig fast unbekannten Leuten unterzeichnet und gegengezeichnet zu werden.

 

Brauchen wir nicht ein tieferes Ehe und Ehesakramentsverständnis in der Kirche?

Vor allem auch im Hinblick auf die Frage, ob nicht auch ein epikletisches Element (als konstitutiv notwendig) eingeführt werden sollte?

(Es gibt zwar - und das noch nicht so lange- einen Segen mit epikletischen Elementen, aber der ist nicht konstitutiv für die Ehe)

bearbeitet von Juergen
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Hier ist der schriftlich fixierte Ehewille, ausschlaggebend. Theoretisch könnten so zwei Leute eine sakramentale Ehe eingehen, die sich selbst nie gesehen haben!

 

Mich bringt das Eherecht ja regelmäßig zum Kopfschütteln, auch bin ich nicht gerade ein Kanonistik-Fan, aber siehst Du die Sach nicht zu stark von den Äußerlichkeiten her? Die Bedingungen für die Gültigkeit bei den Eheleuten selbst werden doch durch die Formalitäten nicht ausgeschaltet (Freiheit, Bedingungslosigkeit, etc.).

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Lieber Jürgen,

 

ganz klar - und da bist Du sicher mit mir einer Meinung - kann ein Sakrament nur gültig sein, wenn man anwesend ist. Man kann nicht übers Fernsehen kommunizieren, sondern man muß schon die geweihte Hostie oder das geweihte Brot zu sich nehmen. Aus diesem Grunde sind auch Beichten übers Internet auch kein Sakrament. Sie erleichtern die Seele vielleicht, ich würde sagen, nicht wirklich.

 

Wenn wir an das jüdische Eheverständnis anknüpfen, auf das das christliche Eheverständnis aufbaut, so gehört einerseits der eheliche Vollzug und andererseits die "Heimholung" dazu, d.h. die Gründung eines ehelichen Haushaltes. Hingegen, wer als Mann mit seiner seine Braut zu früh verkehrte, erkannte sie nicht, sondern "schändete" sie. Die Liebe braucht eine gewisse Reifezeit, damit sie fest ist.

 

Ein Ehevertrag alleine für sich ist also noch keine Ehe. Rechtsfragen hinterläßt das CIC allemal, denn laut CIC schließt unglültig eine Ehe, wer durch die Weihe des Priestertums verhindert ist. Wieso denn? Müßte man nicht eher sagen, er schließe sie unerlaubt aber im Lichte des Evangeliums vor Gott gültig?

 

Wir unterscheiden also "Legalitätsfragen" einerseits, ob also eine Ehe dem geltenden Kirchenrecht entspricht, und zweitens, ob durch die Schließung einer Ehe immer eine "Rechtsdimension" vorhanden ist. Wenn also ein Jude heiratete, hatte man womöglich keinen "Vertrag" unterschrieben, dennoch brachte dies alles gesellschaftliche Verpflichtungen mit sich. Der Mann ging gegenüber der Frau die Verpflichtung ein, sie zu lieben und zu achten, und gleichzeitig war dies eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft, die man der Frau leisten mußte.

 

Anders herum gefragt: Kann es denn überhaupt eine Ehe geben, ohne daß dies eine gesellschaftliche Verpflichtung zugunsten eines jeden Ehepartners wäre? Von daher ist bei einer Ehe immer eine Rechtsdimension vorhanden, obwohl die Verpflichtung an sich nicht das Wesen der Ehe ausmacht. Es können also Menschen sich gegenseitig verpflichten, eine platonische Treue zu halten, ohne daß dies eine Ehe wäre. Also macht die Rechtsdimension nicht das Wesen einer Ehe aus.

 

Aus diesen genannten Gründen kann ich also nichts damit anfangen, wenn ein Kirchenrechtler, dessen Name ich keinesfalls nennen werde, einmal gesagt hat, die Ehe sei ein kirchlicher "Rechtsbegriff", von dem also bei einem Verfahren die Gültigkeit der Ehe festgestellt wird. Der Begriff einfach so hingestellt sagt alles und gar nichts, denn man kann verschiedenes drunter verstehen. Die Ehe ist für mich in erster Linie ein Sakrament, das sich zuerst nach Gottes Gebote zu richten hat. Darum hat die Bibel größere Priorität als das CIC. Dennoch hilft das CIC die rechtlichen Dimensionen aus der christlichen Tradition zu beleuchten, sowie zu einer ziemlich guten Exegese der Bibel zu kommen. Also nix mit Sola Scriptura ohne "Rechts"-Tradition!

 

Zum Problem des Zirkelschlusses in Anbetracht des Erbes aus der Bibel und dem CIC ist zu sagen, daß wir immer wieder zum Heiligen Geist beten müssen, die richtige Ausgewogenheit zu finden.

 

Grüße, Carlos

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denn laut CIC schließt unglültig eine Ehe, wer durch die Weihe des Priestertums verhindert ist. Wieso denn? Müßte man nicht eher sagen, er schließe sie unerlaubt aber im Lichte des Evangeliums vor Gott gültig?

 

Das betrifft doch aber jedes Ehehindernis. Die Gültigkeitsfrage leitet sich doch m.E. aus der Bindegewalt der Kirche ab und ist insofern kein Widerspruch zur Sakramentalität.

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ganz klar - und da bist Du sicher mit mir einer Meinung - kann ein Sakrament nur gültig sein, wenn man anwesend ist.

 

Can. 1104 — § 1. Zum gültigen Abschluß einer Ehe ist notwendig, daß die Eheschließenden gleichzeitig anwesend sind, entweder persönlich oder durch einen Stellvertreter.

§ 2. Die Eheschließenden haben ihren Ehewillen durch Worte zum Ausdruck zu bringen; wenn sie aber nicht sprechen können, dann durch gleichbedeutende Zeichen.

 

Can. 1105 — § 1. Zur gültigen Eheschließung durch einen Stellvertreter ist erforderlich:

1° daß ein besonderer Auftrag zur Eheschließung mit einer bestimmten Person vorliegt;

2° daß der Stellvertreter vom Auftraggeber selbst bestimmt wird und seinen Auftrag persönlich ausführt.

§ 2. Damit der Auftrag gültig ist, muß er unterschrieben sein vom Auftraggeber und außerdem entweder vom Pfarrer oder vom Ordinarius des Ortes, an dem der Auftrag ausgestellt wird, oder von einem Priester, der von einem dieser beiden delegiert worden ist, oder aber von wenigstens zwei Zeugen; oder der Auftrag muß in der Form einer nach den Vorschriften des weltlichen Rechts authentischen Urkunde erteilt werden.

§ 3. Wenn der Auftraggeber nicht schreiben kann, ist dies in dem Auftrag selbst zu vermerken und ein weiterer Zeuge beizuziehen, der das Schriftstück auch persönlich unterzeichnet; andernfalls ist der Auftrag ungültig.

§ 4. Wenn der Auftraggeber den Auftrag widerruft oder in Geisteskrankheit fällt, bevor der Stellvertreter in seinem Namen die Ehe schließt, ist die Ehe ungültig, auch wenn der Stellvertreter oder der andere Partner nichts davon gewußt hat.

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Das Vertragsmodell, das ja im II. Vatikanum zugunsten des Bundesmodells verdrängt worden ist und vom CIC wieder aufgegriffen ist, ist sicher nicht unwichtig, und sollte beibehalten werden, schliesslich ist es tief in der Tradition verankert und zudem ist es ein Beitrag zur Gleichberechtigung und zur Würde der Frau, verhindert die Tatsache, dass der Ehekonsensaustausch, und nicht der ritus sacer ehebegründend ist, doch, dass eine Frau ohne ihren Willen 'verheiratet wird'.

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Das Vertragsmodell, das ja im II. Vatikanum zugunsten des Bundesmodells verdrängt worden ist und vom CIC wieder aufgegriffen ist, ist sicher nicht unwichtig, und sollte beibehalten werden, schliesslich ist es tief in der Tradition verankert und zudem ist es ein Beitrag zur Gleichberechtigung und zur Würde der Frau, verhindert die Tatsache, dass der Ehekonsensaustausch, und nicht der ritus sacer ehebegründend ist, doch, dass eine Frau ohne ihren Willen 'verheiratet wird'.

Tja,

vor dem II. Vaticanum war das Vertragsmodell bestimmend;

das II. Vaticanum spricht vom "Ehebund";

und im CIC ist wieder das Vertragsmodell betont;

 

Interessant ist der CCEO (hab es im Moment nur in Latein da):

Can. 828 - § 1. Ea tantum matrimonia valida sunt, quae celebrantur ritu sacro coram Hierarcha loci vel parocho loci vel sacerdote, cui ab alterutro collata est facultas matrimonium benedicendi, et duobus saltem testibus secundum tamen praescripta canonum, qui sequuntur, et salvis exceptionibus, de quibus in cann. 832 et 834, § 2.

§ 2. Sacer hic censetur ritus ipso interventu sacerdotis assistentis et benedicentis.

 

(Gibt es den CCEO eigentlich in deutsch online ?)

bearbeitet von Juergen
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Keine Angst, ich verstehe es auch auf Latein ;-). Eine deutsche Übersetzung des CCEO habe ich im Internet auch nicht gefunden, allerdings gibt es eine französische, eine italienische, eine polnische usw. auf http://home.arcor.de/ulrichrhode/kanon/cceo.html

 

Der CCEO hat tasächlich hier die Theologie der Orthodoxie übernommen und sieht den Ritus sacer als konstitutiv an. Es besteht aber auch bei den unierten Ostkirchen die Möglichkeit, im Notfall auch eine gültige Ehe nur vor zwei Zeugen, ohne priesterliche Segensspendung, zu schliessen.

 

Ich denke, dass insgesamt in der Ehetheologie die katholische Theologie verstärkt Elemente aus der orthodoxen Ehetheologie aufnehmen könnte. So interpretiert die Orthodoxie Mt 5,21ff. so, dass sie eine Zweitehe akzeptiert (die allerdings dann nicht mehr sakramental ist und im Zeichen der Busse steht). Das wäre auch in der Frage der Zulassung der wiederverheirateten Geschiedenen zur Kommunioun hilfreich. Übrigens haben sich in dieser Frage Kasper und RATZINGER in den 70er Jahren für eine stärkere Befruchtung der katholischen Ehetheologie durch die orthodoxe Theologie eingesetzt.

 

Zu der Sache Vertragsmodell - Bundesmodell. Der CIC spricht nicht nur wieder exklusiv von Vertrag, sondern auch noch von Bund: c. 1055 § 1: "Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben." In Klammern: Hier fällt ja auch auf, dass die traditionnelle Ehezwecklehre (fides, proles, sacramentum) nicht mehr übernommen wird, sondern überhaupt nicht mehr von Ehezwecken gesprochen wird, sondern von zwei Sinnzielen (Wohl des Partners, Fortpflanzung), wobei es wohl kein Zufall ist, dass die Fortpflanzung erst als zweites Ziel genannt wird.

 

Ich bin nicht, wie einige Kirchenrechtler, der Auffassung, dass die beiden Modelle (Bund, Vertrag) sich ausschliessen. Ich würde eher sagen, dass der Vertragscharakter ein Aspekt des Bundesmodells ist, wobei dann das Bundesmodell die personale (1) und religiöse (2) Dimension, und das Vetragsmodell die rechtliche (3) Dimension der Ehe betont.

(1) Ehe = gegenseitiges Sich-Schenken usw.

(2) Ehe = Abbild des Bundes zwischen Gott und der Welt, in der Schöpfungsordnung gründend, Abbild des Bundes Christi mit der Kirche usw.

(3) Ehe = Vertrag zwischen zwei gleichberechtigten und freien Partnern

- wobei der Ehevertrag sich von den anderen Verträgen dadurch unterscheidet, dass der Inhalt des Vertrags nicht von den Vertragsschliessenden bestimmt wird, sondern grösstenteils nicht zur Disposition steht (Wesenseigenschaften der Ehe: Unauflöslichkeit und Exklusivität), sowie dass Vertragsobjekt und Vertragssubjekt identisch sind (in der Westkirche)...

 

Wenn dich die Thematik Ehetheologie in Ost und West weiter interessiert, kann ich dir eine Seminararbeit eines intelligenten Freundes von mir empfehlen. Er spricht sich ebenfalls aus für eine Inspiration der westlichen Theologie bei der Orthodoxie. Die Arbeit ist im Internet auf http://membres.lycos.fr/netpagina/mariage.pdf. Leider, das fällt mir jetzt erst auf, ist sie auf französisch. Aber vielleicht bist du dieser Sprache ja auch mächtig.

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Êàí. 828 – § 1. Ò³ëüêè ò³ ïîäðóææÿ ïðàâîñèëüí³, ÿê³ óêëàäàþòüñÿ çã³äíî ³ç ñâÿòèì îáðÿäîì ïåðåä ì³ñöåâèì ²ºðàðõîì ÷è ïàðîõîì àáî æ ñâÿùåíèêîì, ÿêîìó îäíèì ç öèõ äâîõ áóëî íàäàíå ïîâíîâàæåííÿ áëàãîñëîâèòè ïîäðóææÿ, à òàêîæ ó ïðèñóòíîñò³ ïðèíàéìí³ äâîõ ñâ³äê³â, îäíàê, çã³äíî ç ïðèïèñàìè íàñòóïíèõ êàíîí³â ³ ç äîòðèìàííÿì âèíÿòê³â, ïðî ÿê³ ìîâà â êàíí. 832 ³ 834, § 2.

§ 2. Ñâÿùåííèì ââàæàºòüñÿ öåé îáðÿä ÷åðåç ñàìó ó÷àñòü ñâÿùåíèêà, ÿêèé àñèñòóº ³ áëàãîñëîâèòü.

 

(Der oben zitierte Kanon auf ukrainisch; zur korrekten Darstellung den Zeichensatz auf Zyrillisch für Windows einstellen.)

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(Der oben zitierte Kanon auf ukrainisch; zur korrekten Darstellung den Zeichensatz auf Zyrillisch für Windows einstellen.)

Ich beantrage hiermit, daß die Software des Forums so umgestellt wird, daß wir ab sofort in Unicode posten können ! :blink:

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siehst Du die Sach nicht zu stark von den Äußerlichkeiten her? Die Bedingungen für die Gültigkeit bei den Eheleuten selbst werden doch durch die Formalitäten nicht ausgeschaltet (Freiheit, Bedingungslosigkeit, etc.).

Wenn die Freiheit des Entschlusses nicht vorliegt oder das Ja-Wort unter Bedingungen gegeben worden ist, dann liegt ein Ehehindernis bzw. ein Ehekonsensmangel vor, und die Ehe ist ungültig - ganz unabhängig davon ob sie durch Stellvertretung geschehen ist oder nicht.

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Und ich beantrage, dass die Uhr in diesem Forum mal auf Sommerzeit umgestellt wird :blink:

Dazu mußt du "Sommerzeit" in deinem Profil (Kontroll Center) anklicken, dann stimmt auch die Uhr.

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