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Zwangseinweisung


Moonshadow

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Was muß ich tun, um jemand in die Psychiatie zwangseinweisen zu lassen? Kennt sich jemand mit PsychKG und dem Betreuungsgesetz aus? Was darf man mit/ohne richterlichen Beschluß tun?

 

Liebe Grüße,

 

Andrea

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Hi Moonshadow!

 

Ich würd' an Deiner Stelle die nächste Psychiatrische Klinik mal in der Ambulanz anrufen und da nachfragen (oft 'ne Landesklinik). Zwangseinweisung ist allerdings nur bei Fremd- oder Iegnegefährdung möglich. Über alles weitere wissen die dort bestens Bescheid.

 

Paz Y Bien,

Ralf

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Hallo, Leute!

 

Ich hab nicht vor, jemanden zwangseinweisen zu lassen. Ich brauche nur ein paar theoretische Hintergründe für meinen Krankenpflegeunterricht.

 

Danke, Lucia, der Link hat mir sehr geholfen.

 

Liebe Grüße,

 

Andrea

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Zitat von sstemmildt am 1:18 - 18.November.2001

Ufff... und ich saß schon auf gepackten Koffern...

 

xyxwave.gif


 

 

Gepackte Koffer? Möchtest Du gern zwangseingewiesen werden oder vorher die Flucht ergreifen?

Aber Du weißt doch bestimmt, welche rechtlichen Schritte man wie und wo einleiten muß, bis man jemanden nach PsychKG eingewiesen kriegt. Hast Du vielleicht auch einen Link, wo nicht nur was über dieses Gesetz steht, sondern auch das Gesetz selbst?

 

Fragende Grüße,

 

Andrea

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Liebe lissie,

 

Wehren: Antrag beim örtlich zuständigen Amtsgericht.

Schützen: Außer dadurch, daß du Deiner Umwelt nicht zu sehr auf die Nerven fällst - und keine Symptome wie bei einer entsprechenden psychischen Erkrankung zeigst - nur durch die Produkte der Firma Heckler & Koch u.a.

 

Aber ich glaube, die Sorge ist nicht gar zu akut berechtigt. Nach einigem Trouble in den siebziger und achtziger Jahren ist man nach meiner Kenntnis da nicht mehr so schnell dabei. Kaum ein Arzt hat Lust, sich den bürokratischen Aufwand anzutun, wenn er es nicht für wirklich nötig hält.

 

Aber Moonshadow,

 

leider kann ich Dir kaum weiterhelfen. Damit habe ich mich nie näher befassen müssen. Ich hatte zwar eine Menge Mandanten, die m.E. durchaus psychiatrische Hilfe gebraucht hätten (darunter einen, der unbedingt den Mord an jemand gestehen wollte, der nachweislich mehrere Monate nach der angeblichen Mordtat noch fröhlich und unverletzt lebte), aber einweisungsreif war von denen keiner.

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Hallo lissie,

durch eine Rechtschutzversicherung (die die entsprechenden Bereiche auch abdeckt), eine Betreuungsverfügung, eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht. Dazu aus dem Link von oben zitiert:

 

Vorsorgevollmacht ist eine Vorausverfügung für eine Situation, in der man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten wahrzunehmen. Darin wird einer Person die Vollmacht erteilt, mit der diese dann im Rechtsverkehr stellvertretend handeln kann. Mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde  der Handlungsbereich von Bevollmächtigten erweitert, die nun auch die Einwilligung in Behandlungsmaßnahmen (§ 1904 BGB) und eine Unterbringung (§ 1906 BGB) umfassen können. Ein Bevollmächtigter kann nur in eine Behandlung oder Unterbringung einwilligen, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt worden ist und die Maßnahmen darin ausdrücklich erwähnt werden. Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines Betreuers (k Betreuungsgesetz) vermieden werden.

 

Mit der Betreuungsverfügung wird Vorsorge für den Fall getroffen, dass ein rechtlicher Betreuer bestellt wird. Sie eröffnet die Möglichkeit, hierfür eine Person des Vertrauens einzusetzen (k Betreuungsgesetz). Auch wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, ist eine zusätzliche Betreuungsverfügung ratsam, da in der Vollmacht häufig nicht alle in Betracht kommenden Aufgaben hinreichend geregelt worden sind.

 

In einer Patientenverfügung werden vorab Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf durchzuführende bzw. zu unterlassende Behandlungsmaßnahmen  niedergelegt. Eine solche Vorausverfügung ist als verbindlich anzusehen, wenn der Betroffene bei der Abfassung der Verfügung einsichts- und entscheidungsfähig war und aus der Erklärung ersichtlich wird, dass er sich der Tragweite seiner Entscheidung bewusst ist und konkret durchzuführende bzw. zu unterlassende Behandlungsmaßnahmen beschreibt. Zu den Patientenverfügungen gehören auch die Behandlungsvereinbarungen, bei denen zwischen Betroffenen und dem Krankenhaus Absprachen für künftige Behandlungen getroffen werden. Weitere Formen sind der »Krisenpass« und das »Psychiatrische Testament«.

 

Liebe Andrea,

das BGB findest Du hier:

http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/...ndex.htm#inhalt

 

Grüße,

Lucia

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Zitat von Cano am 16:00 - 18.November.2001

 

Du hast Glück, Moonshadow,

 

daß Du in NRW lebst. Nicht alle Bundesländer haben ein PsychKG.

 


 

 

Danke, Cano! Mit dem Link konnte ich eine Menge anfangen.

 

Liebe Grüße,

 

Andrea

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Zitat von Lichtlein am 7:54 - 19.November.2001

Hallo lissie,

durch eine Rechtschutzversicherung (die die entsprechenden Bereiche auch abdeckt), eine Betreuungsverfügung, eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht. Dazu aus dem Link von oben zitiert:

 

Vorsorgevollmacht ist eine Vorausverfügung für eine Situation, in der man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten wahrzunehmen. Darin wird einer Person die Vollmacht erteilt, mit der diese dann im Rechtsverkehr stellvertretend handeln kann. Mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde  der Handlungsbereich von Bevollmächtigten erweitert, die nun auch die Einwilligung in Behandlungsmaßnahmen (§ 1904 BGB) und eine Unterbringung (§ 1906 BGB) umfassen können. Ein Bevollmächtigter kann nur in eine Behandlung oder Unterbringung einwilligen, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt worden ist und die Maßnahmen darin ausdrücklich erwähnt werden. Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines Betreuers (k Betreuungsgesetz) vermieden werden.

 

Mit der Betreuungsverfügung wird Vorsorge für den Fall getroffen, dass ein rechtlicher Betreuer bestellt wird. Sie eröffnet die Möglichkeit, hierfür eine Person des Vertrauens einzusetzen (k Betreuungsgesetz). Auch wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, ist eine zusätzliche Betreuungsverfügung ratsam, da in der Vollmacht häufig nicht alle in Betracht kommenden Aufgaben hinreichend geregelt worden sind.

 

In einer Patientenverfügung werden vorab Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf durchzuführende bzw. zu unterlassende Behandlungsmaßnahmen  niedergelegt. Eine solche Vorausverfügung ist als verbindlich anzusehen, wenn der Betroffene bei der Abfassung der Verfügung einsichts- und entscheidungsfähig war und aus der Erklärung ersichtlich wird, dass er sich der Tragweite seiner Entscheidung bewusst ist und konkret durchzuführende bzw. zu unterlassende Behandlungsmaßnahmen beschreibt. Zu den Patientenverfügungen gehören auch die Behandlungsvereinbarungen, bei denen zwischen Betroffenen und dem Krankenhaus Absprachen für künftige Behandlungen getroffen werden. Weitere Formen sind der »Krisenpass« und das »Psychiatrische Testament«.

 

 

Grüße,

Lucia


 

Danke, liebe Lucia, über Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen bin ich (leider aus unerfreulichen familiären Gründen) bestens informiert. Leider scheinen wir es dabei aber nicht  mit hundertprozentig greifenden Willensverfügungen zu tun zu haben. Ich kenne zum Beispiel Fälle, wo Patienten, die eindeutig eine Ablehnung etwaiger Sondenernährung im Falle irreversibler Erkrankungen dokumentiert hatten per Gerichtsbeschluß dennoch dazu "verdonnert" wurden.  Dies ist zwar eindeutig  rechtswidrig, aber es bedarf oft großer Mühen, um jemandes mutmaßlichen Willen durchzusetzen.

 

 

Was Zwangseinweisungen betrifft, so nehme ich auch an, daß Sven recht hat, und sie nicht allzu leichtfertig geschehen. Meine Tante hatte sicherheitshalber über die DGHS eine sog. "Freitodverfügung" erstellt, in der u.a. festgehalten wurde, daß eine Wiederbelebung oder Zwangseinweisung  im Falle eines eingeleiteten Suizids gegen ihren Willen verstoßen und auch die etwaigen Kosten dem betreffenden Arzt in Rechnung gestellt werden müssen. (Selbst nach eingetretenem Tod) Ein Patientenanwalt ist aber für so einen Fall unerläßlich und sollte unbedingt mit so einem Dokument verbunden werden.

 

 

 

 

Meine Güte, ist das nervig älter zu werden, als ich 30 war hätte ich über derartige Sicherheitsmaßnahmen und "Verfügungen" nur den Kopf geschüttelt!

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Zitat von lissie am 22:15 - 18.November.2001

Wenn wir schon bei Rechtsfragen sind: Wie kann ich mich eigentlich gegen eine Zwangseinweisung wehren oder schützen?


 

Situationsbedingt kannst Du Dich gegen eine Zwangseinweisung wahrscheinlich nicht wehren, wohl aber gegen eine danach möglicherweise drohende Zwangsunterbringung. Dazu wirst Du nämlích (in Baden-Württemberg) vom Amtsrichter gehört. Möglicherweise hast Du schlechte Karten, wenn der gleichfalls anwesende Psychiater darauf besteht, dass Du eine Gefahr für Dich selbst oder für Deine Umwelt seist.

 

Corinna

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Vielleicht sollten wir den Nachfolger für Cano in den Bahnhof zwangseinweisen, wenn er den Kathechismus nicht beachtet und nen Schäferhund notgeheiratet hat.

 

Tri*lol*

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>Möglicherweise hast Du schlechte Karten, wenn der gleichfalls anwesende Psychiater darauf besteht, dass Du eine Gefahr für Dich selbst oder für Deine Umwelt seist. <

 

Scheiße, ich bin Privatpatient!

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Da ich hin und wieder mal bei einer Suppenküche im Obdachlosendienst bin, fällt es mir auf, daß manche Menschen, die langjährig obdachlos sind, auch psychisch erkranken. Hilfsmaßnahmen können da nicht nur finanzielle sein, sondern da müssen ganze Maßnahmenpakette her. Solche Menschen sind oft nicht mehr in der Lage, ein geregeltes Leben zu führen. Oft fliehen sie sogar aus Räumlichkeiten oder Institutionen, bei denen man sie unterbringt.

 

Was macht man mit Menschen, die direkt auf der Straße leben und psychisch erkrankt sind? Meistens, wenn jemand nicht direkt zum Sozialamt rennt, dann bekommt er keine Hilfe. Der Realitätsverlust geht manchmal soweit, daß man sich sogar schämt, zum Sozialamt zu gehen. Da müssen also Institutionen auf die Straße, diese Menschen besuchen. Da aber vereinzelt selbst dies nur zu mäßigem Erfolg führt, da die Möglichkeit einer umfassenden Hilfe nicht gegeben ist, fragt man sich, ob man nicht zumindest zeitweise manche Problemfälle zwangsrekrutiert werden sollten, allerdings in Kliniken, die für solche Fälle ausgerichtet sein müßten. Gibt es sie überhaupt?

 

Grüße, Platon

 

(Geändert von platon um 3:19 - 28.November.2001)

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Hallo, Platon!

 

Danke für Deinen Beitrag über obdachlose psychisch Kranke. Viele psychisch Kranke steigen im Laufe ihrer Krankheit erst in die Obdachlosigkeit ab (oder laut einigen Soziologen in die Politik auf, aber das ist ein anderes Thema). Eine Krankheit wie z.B. Schizophrenie ist oft nicht gut kompatibel mit hohem Ansehen in der Gesellschaft.

 

Hilfe finden diese obdachlosen Kranken oft keine. Die Idee, auf die Straße zu gehen und dort soziotherapeutisch tätig zu werden, ist sicherlich gut. Ob es Fachkliniken für obdachlose psychisch Kranke gibt, kann ich Dir leider nicht sagen.

 

Liebe Grüße,

 

Andrea

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