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Nottrauung.... (???)


Sun

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ich habe da ein paar Fragen...

 

gibt es "nottrauungen" noch?

wenn ja, wie sind diese gültig?

 

ich kenn mich damit überhaupt nicht aus, aber gerade jetzt in dieser gewaltreichen zeit.. beschäftigt mich das sehr.

 

danke

sun

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Hallo sun,

 

ich weiß es nicht, um ehrlich zu sein.

Was willst du mit einer Nottrauung bewirken ?

 

Vorab mal, entscheidend ist das Versprechen der Eheleute untereinander.

 

Herzliche Grüße

Martin

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Liebe® sun,

ich habe mal mitbekommen, daß im Krankenhaus vor 2-3 Jahren eine Nottrauung war, allerdings eine zivilrechtliche. "Er" hatte einen Motorradunfall und wollte "ihr" (für den Fall, daß er nicht überlebt) eine Rente sichern und Erbschaftssteuer sparen. (So jedenfalls die Gerüchte im Schwesternzimmer)

 

Grüße,

Franziskus

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Liebe® Sun!

 

Es gibt in der Tat eine kirchliche Nottrauung. Da muß aber schon wirkliche ot vorliegen, daß man z.B. ohne Priester und ohne Zeugen gültig heiraten kann. Es muß eine bestimmte Frist eingehalten werden. D.h., wenn ich mit meinem Freund/meiner Freundin in der Wüste hocke, und es ist abzusehen, daß der Zustand noch 4 Wochen anhält, dann kann man sich heiraten. Wenn die Not aber darin besteht, daß ich mit dem Pfarrer meine Not habe oder so etwas, dann geht das nicht.

Im "Normalfall" der Nottrauung muß auf jeden Fall der Ehekonsens vorliegen und zwei Zeugen sollten anwesend sein. Auf die Zeugen kann man dann wie gesagt auch nochmal verzichten, wenn man irgendwo festsitzt.

 

Für konkretere Fragen wäre ich dankbar, da kann man dann entscheiden, ob oder ob nicht eine Nottrauung vorgenommen werden kann.

 

Liebe Grüße

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liebe® sun

 

natürlich gibt es noch Nottrauungen, zivilrechtlich, wie kirchenrechtlich, nur ist die Frage, wozu, wenn man heute binnen ein paar Stunden / Tage die nötigen Unterlagen hat, da es keine bindende Aufgebotspflicht mehr gibt

 

Gruss

catweazel

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danke euch allen...

 

ist die nottrauung genauso rechtskräftig wie die vom standesamt???

 

würde ich überhaupt getraut werden, obwohl ich geschieden bin??

 

schönen wochenanfang wünsch ich euch...

 

liebe grüsse

(die) sun

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Ein bestehendes Eheband ist ein sog. "trennendes Ehehindernis", das ist sowohl im kirchlichen wie auch im staatlichen Bereich so. Niemand kann heiraten, obwohl er/sie schon verheiratet ist.

 

Liebe Grüße

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Zitat von Stefan Mellentin am 16:39 - 22.Oktober.2001

Ein bestehendes Eheband ist ein sog. "trennendes Ehehindernis", das ist sowohl im kirchlichen wie auch im staatlichen Bereich so. Niemand kann heiraten, obwohl er/sie schon verheiratet ist.

Zivilrechtlich geschieden - zivilrechtliche Trauung möglich. Kirchlich - nein. Man kann höchstens versuchen, die Ehe für ungültig, nie geschlossen, nicht vorhanden erklären zu lassen. Aber das kostet Zeit und der Erfolg solcher Bemühungen ist nicht immer groß.

 

Lucia

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Zitat von Lichtlein am 16:56 - 22.Oktober.2001

Man kann höchstens versuchen, die Ehe für ungültig, nie geschlossen, nicht vorhanden erklären zu lassen. Aber das kostet Zeit

 

Der Begriff "Ewigkeit" bekommt dann eine ganz neue Dimension! ;)

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ja, ganz neue Gesichtspunkte...

 

also müsste ich mich kirchlich scheiden lassen, um erneut kirchlich zu heiraten...

 

und wahrscheinlich muss ich um kirchlich zu heiraten, den glauben annehmen, mit dem wir getraut werden möchten.. oder????

 

liebe grüsse

sun

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und wahrscheinlich muss ich um kirchlich zu heiraten, den glauben annehmen, mit dem wir getraut werden möchten.. oder????

Das kommt ganz auf den Glauben an. Trauung katholisch-evangelisch geht z. B. Man sollte sich nur vorher darüber einigen, in welcher Konfession die Kinder aufwachsen sollten (so man noch welche bekommen kann).

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Zitat von Lichtlein am 16:56 - 22.Oktober.2001


Zitat von Stefan Mellentin am 16:39 - 22.Oktober.2001

Ein bestehendes Eheband ist ein sog. "trennendes Ehehindernis", das ist sowohl im kirchlichen wie auch im staatlichen Bereich so. Niemand kann heiraten, obwohl er/sie schon verheiratet ist.

Zivilrechtlich geschieden - zivilrechtliche Trauung möglich. Kirchlich - nein. Man kann höchstens versuchen, die Ehe für ungültig, nie geschlossen, nicht vorhanden erklären zu lassen. Aber das kostet Zeit und der Erfolg solcher Bemühungen ist nicht immer groß.

 

Lucia


 

 

Liebe Lucia!

 

Du hast natürlich recht! Ein staatlich Geschiedener kann wieder heiraten. Ich bezog mich allerdings generell auf ein bestehendes Eheband.

 

Im übrigen sind die Erfolgschancen gar nicht so schlecht. Die Zahlen, die ich im Ohr habe, sind zwar schon was älter, und sicher gehen auch nur die zum kirchlichen Gericht, die wissen, daß es sowas gibt und die sich Chancen ausrechnen...

lange Rede, kurzer Sinn: In unserem Bistum werden von ca. 300 Anträgen ca. 250 Nichtigkeiten ausgesprochen.

 

Liebe Grüße

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Zitat von Sun am 11:29 - 24.Oktober.2001

ja, ganz neue Gesichtspunkte...

 

also müsste ich mich kirchlich scheiden lassen, um erneut kirchlich zu heiraten...

 

und wahrscheinlich muss ich um kirchlich zu heiraten, den glauben annehmen, mit dem wir getraut werden möchten.. oder????

 

(...) ist die nottrauung genauso rechtskräftig wie die vom standesamt???

 


 

1.Kirchlich scheiden lassen geht schonmal überhaupt nicht, man kann die Ehe nur anullieren!

 

2. Nein, nur einer der Partnet muss bei einer kath. Trauung kath. sein, aber man braucht eine Dispens vom Bischof. Bei einer Nottrauung entfällt diese logischerweise...

 

3. Die kirchliche Nottrauung hat zivilrechtlich keinen Belang.

 

Das CIC sagt folgendes:

 

"Can. 1116 - § 1. Wenn ohne schweren Nachteil niemand herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die Eheschließungsassistenz zuständig ist, können jene, die eine wahre Ehe eingehen wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen:

 

1° in Todesgefahr;

 

2° außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern wird.

 

§ 2. In beiden Fällen muß, wenn ein anderer Priester oder Diakon anwesend sein kann, dieser gerufen werden und zusammen mit den Zeugen bei der Eheschließung dabeisein, unbeschadet der Gültigkeit der Eheschließung allein vor den Zeugen."

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Zitat von Abakus am 1:13 - 25.Oktober.2001

 

 

2. Nein, nur einer der Partnet muss bei einer kath. Trauung kath. sein, aber man braucht eine Dispens vom Bischof. Bei einer Nottrauung entfällt diese logischerweise...

 

 


 

Lieber Abakus!

 

Das ist so nicht korrekt.

Es gibt zwei unterschiedliche Varianten. Es gibt die bekenntnisverschiedene Ehe (Kath.+Ev. oder + Altkatolisch oder + Anglikanisch etc), bei diesen Trauungen reicht eine Dispens vom Pfarrer vollkommen aus, weil die Bischöfe ihr Dispensrecht an die Pfarrer in diesem Punkt abgegeben haben.

 

Eine kultusverschiedene Ehe z.B. Kath + Ungetauft oder Kath. + Moslem oder Kath. + Buddhist etc. braucht eine Dispens vom Bischof.

 

Es gibt einen weiteren Unterschied. Die bekenntnisverschiedene Ehe ist nur ein verbietendes Ehehindernis, wenn man also ohne Dispens heiratet, kommt die Ehe trotzdem - unerlaubt aber gültig - zustande.

Kultusverschiedenheit ist ein trennendes Ehehindernis. Ohne Dispens kommt diese Ehe nicht zustande.

 

Liebe Grüße

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siehe dazu:

CIC:

"Can. 1117 - Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist."

 

Auch in den anderen Fällen wird nicht der Bischof die Dispens erteilen, sondern ein von ihm delegierter Priester im Generalvikariat... Nichtsdestotrotz bleibt es eine bischöfliche Dispens, auch wenn er sein REcht an Pusemuckel abtritt...

 

Nach  Can. 1116 zählt jedenfalls nur der Wille zur gültigen Eheschließung. Alles, was / jeder, der nicht herbeigeholt werden kann, entfällt; ist ja auch irgendwie logisch...

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Zitat von Abakus am 17:07 - 25.Oktober.2001

 

Auch in den anderen Fällen wird nicht der Bischof die Dispens erteilen, sondern ein von ihm delegierter Priester im Generalvikariat...
;)
Nichtsdestotrotz bleibt es eine bischöfliche Dispens, auch wenn er sein REcht an Pusemuckel abtritt...
;)

 


 

 

Nein, lieber Abakus!

 

Im Fall einer bekenntnisverschiedenen Ehe haben die Bischöfe ihre Dispensvollmacht an die Pfarrer abgegeben.

Es ist ein Unterschied, ob ich wegen einer Dispens an das BGV schreibe und die Dispens dann von einem Generalvikariatsrat erteilt wird, oder ob ich als Pfarrer OHNE das BGV um Erlaubnis zu bitten, selbst eine Dispens erteilen kann.

Und im Fall einer bekenntnisverschiedenen Ehe ist es zumindest in Deutschland so, daß die Pfarrer die Dispensvollmacht besitzen, auch wenn für die Weltkirche im CIC geregelt ist, daß der Bischof diese Dispensvollmacht besitzt.

 

Liebe Grüße

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Zitat von Stefan Mellentin am 17:33 - 26.Oktober.2001


Zitat von Abakus am 17:07 - 25.Oktober.2001

 

Auch in den anderen Fällen wird nicht der Bischof die Dispens erteilen, sondern ein von ihm delegierter Priester im Generalvikariat... Nichtsdestotrotz bleibt es eine bischöfliche Dispens, auch wenn er sein REcht an Pusemuckel abtritt...

 


 

 

Nein, lieber Abakus!

 

Im Fall einer bekenntnisverschiedenen Ehe haben die Bischöfe ihre Dispensvollmacht an die Pfarrer abgegeben.

Es ist ein Unterschied, ob ich wegen einer Dispens an das BGV schreibe und die Dispens dann von einem Generalvikariatsrat erteilt wird, oder ob ich als Pfarrer OHNE das BGV um Erlaubnis zu bitten, selbst eine Dispens erteilen kann.

Und im Fall einer bekenntnisverschiedenen Ehe ist es zumindest in Deutschland so, daß die Pfarrer die Dispensvollmacht besitzen, auch wenn für die Weltkirche im CIC geregelt ist, daß der Bischof diese Dispensvollmacht besitzt.

 

Liebe Grüße

 

Du meine Güte, da muss man ja richtig nachdenken, was BGV ist... Na ja, bei mir ist´s sowieso das EBGV... Nichtsdestotrotz ist es nur ein anderer Dienstweg, den der Bischof für die verschiedenen Dispensen vorgeschrieben hat. Und dieser Dienstweg dürfte je nach Bischofskonferenz eben verschieden sein. Und in jedem der beiden Fällen besitzt der Bischof die Dispensvollmacht. An wen er sie deligiert ist für die Qualität der Vollmacht, die eine bischöfliche ist, egal. Der verschiedene Dienstweg ändert nichts an dieser Qualität, nur an der Arbeit für den Pfarrer bzw. das Pfarrbüro... Aber wahrscheinlich hat man da als "einfacher" Priester / Pfarrer einen zu eingeengten Horizont...

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Zitat von Abakus am 16:07 - 30.Oktober.2001

[Nichtsdestotrotz ist es nur ein anderer Dienstweg, den der Bischof für die verschiedenen Dispensen vorgeschrieben hat. Und dieser Dienstweg dürfte je nach Bischofskonferenz eben verschieden sein. Und in jedem der beiden Fällen besitzt der Bischof die Dispensvollmacht. An wen er sie deligiert ist für die Qualität der Vollmacht, die eine bischöfliche ist, egal. Der verschiedene Dienstweg ändert nichts an dieser Qualität, nur an der Arbeit für den Pfarrer bzw. das Pfarrbüro... Aber wahrscheinlich hat man da als "einfacher" Priester / Pfarrer einen zu eingeengten Horizont...


 

Du bist doch nicht etwa einer von diesen Priestern mit beschränktem Horizont oder????

 

Man soll die Vollmachten, die man hat nicht leugnen und sein Licht nicht unter den Scheffel stellen. Als deutscher Pfarrer hast Du im Fall der bekenntnisverschiedenen Ehe volle und ordentliche Dispensvollmacht!

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Zitat von Stefan Mellentin am 14:11 - 31.Oktober.2001


Zitat von Abakus am 16:07 - 30.Oktober.2001

[Nichtsdestotrotz ist es nur ein anderer Dienstweg, den der Bischof für die verschiedenen Dispensen vorgeschrieben hat. Und dieser Dienstweg dürfte je nach Bischofskonferenz eben verschieden sein. Und in jedem der beiden Fällen besitzt der Bischof die Dispensvollmacht. An wen er sie deligiert ist für die Qualität der Vollmacht, die eine bischöfliche ist, egal. Der verschiedene Dienstweg ändert nichts an dieser Qualität, nur an der Arbeit für den Pfarrer bzw. das Pfarrbüro... Aber wahrscheinlich hat man da als "einfacher" Priester / Pfarrer einen zu eingeengten Horizont...


 

Du bist doch nicht etwa einer von diesen Priestern mit beschränktem Horizont oder????

 

Man soll die Vollmachten, die man hat nicht leugnen und sein Licht nicht unter den Scheffel stellen. Als deutscher Pfarrer hast Du im Fall der bekenntnisverschiedenen Ehe volle und ordentliche Dispensvollmacht!

 


 

Ts, ts, ts, wie kommst Du denn auf sowas?!? Also, wie gesagt, welchen Dienstweg die dt. Bischöfe auch immer vorgeschrieben haben, sie ändern nicht die im CIC festgelegte Qualität. Ansonsten könnte man an dieser Stelle auch einen Exkurs einlegen: Der Pfarrer als Stellvertreter des Bischofs vor Ort...

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Das kirchliche Gesetzbuch ist ein Rahmengesetzbuch. Zudem gibt es das sog. Partikularrecht.

 

Ein anderes Beispiel wäre, daß der CIC ab dem 14. Lebensjahr bzw. 16. Lebensjahr (bei Männern) gestattet, jedoch die Bischofskonferenz das Mindesalter zum Heiraten auf 18 bzw. 16 heraufgesetzt hat. In diesem Fall ist das Partikularrecht eine Verschärfung gegenüber dem CIC.

 

Meinst Du, daß da auch der CIC das höhere Gewicht hat?

 

In bestimmten Fällen haben die Bischöfe nun einmal das Recht, Dinge in ihrer Teilkirche eigenverantwortlich zu regeln. Der CIC ist eine Rahmenrichtlinie, die die gesamte Kirche berücksichtigen muß.

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