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eine frage


mobyD

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liebe freunde ich beteilige mich seit geraumer zeit an einem quizz. bei der erstellung eines frageblocks, bei dem es über ehebräuche geht, kam ich nicht weiter.

ich suche verzweifelt die 5 annulierungsgründe im katholischen eherecht.

ich würd mich über eine antwort sehr freuen.

ansonsten werde ich dieses forum bei meine favoriten eingeben. sehr interessante themen und diskussionen.

bis in bälde

steffen maria

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1. Keine Kinder kriegen wollen.

 

2. Gültige Weihe eines der beteiligten.

 

3. Gültige Ehe (bei denen beide Ehepartner noch leben).

 

4. Ehe unter Zwang.

 

 

So einer fehlt noch. Auf die Schnelle fällt mir keiner ein, aber es gibt hier auch Leute die haben 1000x mehr Ahnung von dieser Materie.

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Im Prinzip denke ich, dass es mehr als fünf Gründe gibt´, eingeteilt in drei Gruppen:

 

-vorgeschriebene Form ist nicht eingehalten (wenn mindestens einer katholisch ist, Trauung vor dem kath. Pfarrer und zwei Zeugen)

- irgend ein Ehehindernis besteht (Weihe, Ehe, wenn nicht durch Tod gelöst, Verwandtschaft, Alter, d.h. zu jung usw.)

-es sind Willensmängel vorhanden ((Zwang, keine Kinder, schon für die Zeit der Eheschließung nachweisbare Absicht, dass eine Ehe "zu dritt" geführt werden soll u.a.)

 

Krystow kennt sich da besser aus als ich. Vielleicht schaut er rein.

 

Elisabeth

bearbeitet von Elima
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Neben einem Konsensmangel oder der Verletzung der Formpflicht gibt es folgende Nichtigkeitsgründe für eine Ehe (die dann trotz eines Konsens nicht gültig zustande kommt):

 

Codex Iuris Canonici, Buch IV - Heiligungsdienst der Kirche:

 

KAPITEL III

DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM EINZELNEN

 

Can. 1083 — § 1. Der Mann kann vor Vollendung des sechzehnten, die Frau vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres keine gültige Ehe schließen.

 

Can. 1084 — § 1. Die der Ehe vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.

 

Can. 1085 — § 1. Ungültig schließt eine Ehe, wer durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist, auch wenn diese nicht vollzogen worden ist.

 

Can. 1086 — § 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.

 

Can. 1087 — Ungültig schließen die Ehe, die eine heilige Weihe empfangen haben.

 

Can. 1088 — Ungültig schließen die Ehe, die durch das öffentliche und ewige Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut gebunden sind.

 

Can. 1089 — Zwischen einem Mann und einer Frau, die im Hinblick auf eine Eheschließung mit ihr entführt oder wenigstens gefangengehalten wird, kann es eine gültige Ehe nicht geben, außer die Frau wählt, nachdem sie von dem Entführer getrennt und an einen sicheren und freien Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe.

 

Can. 1090 — § 1. Wer im Hinblick auf die Eheschließung mit einer bestimmten Person deren oder seinen eigenen Gatten getötet hat, schließt diese Ehe nicht gültig.

 

§ 2. Ungültig schließen auch jene miteinander die Ehe, die durch physisch oder moralisch gemeinsames Betreiben den Tod eines Gatten verursacht haben.

 

Can. 1091 — § 1. In der geraden Linie der Blutsverwandtschaft ist die Ehe ungültig zwischen allen Vorfahren und Nachkommen, ob ehelichen oder nichtehelichen.

 

§ 2. In der Seitenlinie ist die Ehe ungültig bis zum vierten Grad einschließlich.

 

Can. 1092 — Die Schwägerschaft in der geraden Linie verungültigt die Ehe in allen Graden.

 

Can. 1093 — Das Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit entsteht aus einer ungültigen Ehe nach Aufnahme des gemeinsamen Lebens oder aus einem offenkundigen oder öffentlichen Konkubinat; das Hindernis macht die Ehe nichtig im ersten Grad der geraden Linie zwischen dem Mann und den Blutsverwandten der Frau und umgekehrt.

 

Can. 1094 — Personen, die durch Adoption in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gesetzlich miteinander verwandt sind, können keine gültige Ehe miteinander schließen.

 

 

von diesen Ehehindernissen kann teilweise wieder dispensiert werden -> aber das führte wohl zuweit ....

bearbeitet von Kryztow
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Can. 1084 — § 1. Die der Ehe vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.

Huch. Dann ist Sex also doch das Wichtigste ?

 

Wie gewöhnlich...

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danke lieber Kryztow, so ausführlich habe ich dies garnicht erwartet und dementsprechen freudig und positiv überrascht. sach mal wo bekommt man solche infos ausserhalb dieses forums im netz her?

mit sonnigen grüßen aus dem kalten berlin

steffen maria

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4. Ehe unter Zwang.

Wenn ich die zitierten Canones richtig gelesen habe, ist eine unter Zwang geschlossene Ehe gültig. Eine Ausnahme gibt es offenbar nur für entführte Frauen.

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Der ist auch interessant:

Can. 1093 — Das Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit entsteht aus einer ungültigen Ehe nach Aufnahme des gemeinsamen Lebens oder aus einem offenkundigen oder öffentlichen Konkubinat; das Hindernis macht die Ehe nichtig im ersten Grad der geraden Linie zwischen dem Mann und den Blutsverwandten der Frau und umgekehrt.

 

Wenn jemand also mal mit einer Frau "gegangen ist" kann er deren Schwester nicht mehr heiraten (bzw. sie seinen Bruder).

 

und heißt nicht

Can. 1092 — Die Schwägerschaft in der geraden Linie verungültigt die Ehe in allen Graden.

dass zwei Brüder nicht zwei Schwestern heiraten dürfen? (also jeweils einer davon eine davon :blink: )

 

Werner

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@Squire

Da liegt ein Irrtum deinerseits vor. Der Frauenraub ist ein Ehehindernis (nur solche waren im Beitrag von Krystow aufgezählt). Furcht und Zwang zählt unter die Konsensmängel (can. 1103). In meinem Posting (s.o.) hatte ich drei Gruppen aufgezählt. Krystow hatte nur Formfehler und Konsensmängel als Begriff ohne Einzelerklärung oder Beispiele genannt und dann aus dem CIC die Hindernisse aufgezählt. Die freie Entscheidung für die Ehe mit einem Partner (bzw. Partnerin) bis zum Tod und mit der Absicht zumindest irgendwann Kinder zu bekommen ist unabdingbar. Davon kann auch keine weltliche oder kirchliche Stelle dispensieren (im Gegensatz etwa zu bestimmten Hindernissen).

 

Ist es jetzt klarer?

bearbeitet von Elima
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4. Ehe unter Zwang.

Wenn ich die zitierten Canones richtig gelesen habe, ist eine unter Zwang geschlossene Ehe gültig. Eine Ausnahme gibt es offenbar nur für entführte Frauen.

wenn eine Frau entführt war und wieder frei ist und dann freiwillig den Entführer heiraten möchte, ist es ja kein Zwang mehr. Daher ist der ganze Paragraph etwas seltsam.

 

Werner

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@ Werner:

 

Gerade Linie (aufsteigend bzw absteigend) umfasst Kinder, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern.

 

Geschwister sind Seitenlinie.

 

Öffentliche Ehrbarkeit in gerader Linie (Beispiel!!) ein Mann hat ein eheähnliches Verhältnis mit einer Frau, die Mutter einer Tochter ist, dann dürfte er später diese Tochter nicht heiraten. Die "öffentliche Ehrbarkeit" ist dem Hindernis der Schwägerschaft nachgebildet, die sich aus einer (in diesem Fall kirchlich gültigen) Ehe ergibt, die öffentliche Ehrbarkeit ergibt sich aus einer eheähnlichen Beziehung bzw. einer kirchlich nicht gültigen Ehe (z.B. nur standesamtlich geschlossen bei Katholiken).

 

Elisabeth

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Geschwister sind Seitenlinie.

Die Engländer sind da ganz sicher gegangen und haben ihrem Book of Common Prayer eine "Table of kindred and affinity" beigefügt, wo ganz genau drinsteht, wen man nicht heiraten darf. Quelle

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@Kryztow:

Die Gründe, weswegen Ehen nicht gültig zustandekommen können, enden im Codex aber nicht mit dem c. 1094, ganz im Gegenteil. In der kirchlichen Eherechtsprechung spielen gerade die darauf folgenden Canones die wichtigste Rolle:

 

Heutzutage findet in immer stärkerem Maße der c. 1095 Beachtung, v.a. die nn. 2 und 3 (n. 2: bei schwerem Mangel des Urteilsvermögens hinsichtlich der ehelichen Rechte und Pflichten, die gegenseitig zu übertragen und zu übernehmen sind: wenn etwa der Mann meint, er heiratet, damit er eine ergebene Sklavin bekommt, die nur dazu da ist, ihm die Wünsche von den Augen abzulesen :ph34r: ; bzw. n. 3: wenn ein Partner oder auch beide aus Gründen der psychischen Beschaffenheit nicht in der Lage sind, wesentliche Verpflichtungen der zu übernehmen; -- kürzer könnte man auch sagen: bei einer Eheschließungs- [n.2] oder einer Eheführungsunfähigkeit [n.3]);

 

das fehlende Mindestwissen darüber, was Ehe ist: c. 1096;

 

der Irrtum in der Person: c. 1097 § 1;

 

der willensbestimmende Irrtum über eine Eigenschaft der Person, wenn diese bei der Eheschließung vorrangig angezielt wurde: c. 1097 § 2;

 

die vorsätzliche Täuschung über eine Eigenschaft des anderen Partners, wenn diese ihrer Natur nach geeignet ist, das eheliche Leben schwer zu stören: c. 1098;

 

Eheschließung unter "Furcht und Zwang" (was heißt von außen - auch absichtslos - eingeflößte schwere Furcht, die dem Betreffenden [scheinbar] nur die Möglichkeit der Eheschließung läßt, um sich davon zu befreien; wobei hier die subjektive Sicht des Eheschließenden maßgeblich ist und nicht die Absicht des Furchteinflößenden): c. 1103

 

c. 1101 § 2 (mangelnder Ehewille in Form des Ausschlusses der ehelichen Treue, der Nachkommenschaft oder der Unauflöslichkeit der Ehe) als die wohl häufigste Form eines Nichtigkeitsgrundes wurde ja schon genannt.

bearbeitet von Verena
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Can. 1089 — Zwischen einem Mann und einer Frau, die im Hinblick auf eine Eheschließung mit ihr entführt oder wenigstens gefangengehalten wird, kann es eine gültige Ehe nicht geben, außer die Frau wählt, nachdem sie von dem Entführer getrennt und an einen sicheren und freien Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe.

 

Darf also ein Mann von einer Frau zu Zwecken der Heirat entführt werden??? Sag da noch einer sdie Kirche sei Frauenfeindlich.

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@Kryztow:

Die Gründe, weswegen Ehen nicht gültig zustandekommen können, enden im Codex aber nicht mit dem c. 1094, ganz im Gegenteil.

Die Konsensmängel hab ich nicht extra angeführt, weil man da mehr dazu erklären muss ....

 

Hier hab ich einmal was über das gültige Zustandekommen einer Ehe zusammengefasst ....

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Can. 1089 — Zwischen einem Mann und einer Frau, die im Hinblick auf eine Eheschließung mit ihr entführt oder wenigstens gefangengehalten wird, kann es eine gültige Ehe nicht geben, außer die Frau wählt, nachdem sie von dem Entführer getrennt und an einen sicheren und freien Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe.

 

Darf also ein Mann von einer Frau zu Zwecken der Heirat entführt werden??? Sag da noch einer sdie Kirche sei Frauenfeindlich.

FRAUENRAUB ist wie GATTENMORD ein Ehehindernis!!!!!!!!!!!!

MÄNNERRAUB wohl auch ............. in der Praxis kommt wohl eher Frauenraub vor, denke ich ............ weniger in Mitteleuropa.

bearbeitet von umusungu
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der willensbestimmende Irrtum über eine Eigenschaft der Person, wenn diese bei der Eheschließung vorrangig angezielt wurde: c. 1097 § 2;

Was ist das denn genau?

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Can. 1089 — Zwischen einem Mann und einer Frau, die im Hinblick auf eine Eheschließung mit ihr entführt oder wenigstens gefangengehalten wird, kann es eine gültige Ehe nicht geben, außer die Frau wählt, nachdem sie von dem Entführer getrennt und an einen sicheren und freien Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe.

 

Darf also ein Mann von einer Frau zu Zwecken der Heirat entführt werden??? Sag da noch einer sdie Kirche sei Frauenfeindlich.

:blink:

 

Ich finde die Idee, Männer oder Frauen zwecks Eheschließung zu rauben eigentlich romantisch!

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Can. 1089 — Zwischen einem Mann und einer Frau, die im Hinblick auf eine Eheschließung mit ihr entführt oder wenigstens gefangengehalten wird, kann es eine gültige Ehe nicht geben, außer die Frau wählt, nachdem sie von dem Entführer getrennt und an einen sicheren und freien Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe.

 

Darf also ein Mann von einer Frau zu Zwecken der Heirat entführt werden??? Sag da noch einer sdie Kirche sei Frauenfeindlich.

:blink:

 

Ich finde die Idee, Männer oder Frauen zwecks Eheschließung zu rauben eigentlich romantisch!

Und manchmal auch absolut unumgänglich, wie z.B. im Fall der Sabinerinnen. Ohne deren Raub gäbe es kein römisches Imperium und damit auch keine römisch-katholische Kirche.

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Franciscus non papa
Can. 1089 — Zwischen einem Mann und einer Frau, die im Hinblick auf eine Eheschließung mit ihr entführt oder wenigstens gefangengehalten wird, kann es eine gültige Ehe nicht geben, außer die Frau wählt, nachdem sie von dem Entführer getrennt und an einen sicheren und freien Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe.

 

Darf also ein Mann von einer Frau zu Zwecken der Heirat entführt werden??? Sag da noch einer sdie Kirche sei Frauenfeindlich.

:blink:

 

Ich finde die Idee, Männer oder Frauen zwecks Eheschließung zu rauben eigentlich romantisch!

Und manchmal auch absolut unumgänglich, wie z.B. im Fall der Sabinerinnen. Ohne deren Raub gäbe es kein römisches Imperium und damit auch keine römisch-katholische Kirche.

das ist aber eine kühne these.... beachte mal bitte die jeweiligen jahresdaten!

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1. Keine Kinder kriegen wollen.

2. Gültige Weihe eines der beteiligten.

3. Gültige Ehe (bei denen beide Ehepartner noch leben).

4. Ehe unter Zwang.

So einer fehlt noch. Auf die Schnelle fällt mir keiner ein, aber es gibt hier auch Leute die haben 1000x mehr Ahnung von dieser Materie.

5. Eine Eheschließung unter Angabe falscher Identität ist ungültig, z.B. ....

 

Und eine homosexuelle Ehe braucht nicht für nichtig erklärt zu werden, da sie von vorne herein keine ist.

bearbeitet von platon
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Can. 1084 — § 1. Die der Ehe vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.

Huch. Dann ist Sex also doch das Wichtigste ? Wie gewöhnlich...

Nein!

Das hat damit zu tun, daß eine platonische Ehe, wo noch nicht mal "Zärtlichkeit" vorkommt, das eigentlich keine Ehe sondern nur eine Freundschaft ist. Zeugungsunfähigkeit macht die Eheschließung nur dann nichtig, wenn sie bekannt ist und bewußt verschwiegen wird. Ansonsten ist hier nur vom "Beischlaf" die Rede, wohlgemerkt....

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