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In Holland darf ich meine Mutter umbringen


Erich

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Erich,

 

ja, irgendwie schon.

 

Und unsere Gesellschaft sollte sich dieser Frage auch stellen

und Antworten auch im Rechtssystem geben.

 

Man darf die Angehörigen nicht allein lassen,

sondern sollte auch schon vorher darüber nachdenken,

ob man den Angehörigen als Mörder verurteilt,

oder eine sinnvolle Schmerztherapie zuläßt.

(Auch mit Opiaten...)

 

 

gruss

peter

Gegen eine Schmerzbehandlung - auch mit Opiaten - hat das Rechtssystem nichts. Das Dumme ist nur, daß viele Ärzte selbst diese für sie wichtigen Gesetze nicht kennen. Und daß in Deutschland die Palliativ-Behandlungen noch sehr ausbaufähig sind.

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H. fordert nicht.

weißt Du was, Peter, wir gehen jetzt mal zu H. und erzählen ihm, wie teuer doch sein Aufenthalt in der Pflege, wie leer die Pflegekasse, wie schlimm es ist auf Kosten anderer zu leben, dass das Erbe/Häuschen langsam aber sicher aufgebraucht wird etc. etc.

 

Wie lange meinst Du wird er durchhalten, ehe er seinen Tod fordert??

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Schade, ich würd das gern mit Dir tun,

nur ich würd ihm das, was du vorschlägst nicht mitbringen.

 

 

Ein gutes Buch, z. B. per Anhalter durch die Galaxie,

meine Hand als Gruss,

und ein Ohr zum Zuhören.

 

Köln ist so weit weg,

aber sonst wär ich dabei!

 

 

Grüss Ihn von einem Unbekannten.

gruss

peter

bearbeitet von pmn
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Ich würde gerne eine Grundsatzfrage stellen die hier schon durchgeklungen ist
ob man den Angehörigen als Mörder verurteilt,

oder eine sinnvolle Schmerztherapie zuläßt.

(Auch mit Opiaten...)

 

Darf die Palliativmedizin Schmerztherapien anwenden, die das Leiden des Todkranken lindern, aber sein Leben verkürzen. Wohl gemerkt - verkürzen nicht abrupt beenden.

Durch positives Tun geleistete Sterbehilfe (aktive Euthanasie) ist, wenn sie auf Lebensverkürzung abzielt (direkte Euthanasie), strafbare Tötung. [...] - Dagegen wird sie überwiegend für zulässig gehalten [...], wenn sie zur Erleichterung des Sterbens nur Schmerzlinderung bezweckt und dabei eine Lebensverkürzung als mögliche oder sogar unvermeidliche Folge in Kauf nimmt (indirekte Euthanasie; BGHSt 42, 301 [...]). die Begründung dafür ist umstritten. Meist wird sie zutreffend aus § 34 [rechtferigender Notstand] hergeleitet [...]

Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., München 2001, Vor § 211, Rn. 7.

 

*edit: Schreibfehler*

bearbeitet von soames
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Es gibt ein Muster für eine Patientenverfügung von EKD/Bischofskonferenz mit Begleittext. Daraus geht klar hervor, daß Schmerzlinderung auch unter Inkaufnahme von Lebensverkürzung zulässig ist. Das Muster ist wirklich brauchbar, um mit Schwerkranken alle damit zusammenhängenden Fragen strukturiert zu besprechen und verbindlich festzulegen. Es ist auch den Ärzten gegenüber fair, eine solche Erklärung zu formulieren, denn bei denen herrscht oft Unsicherheit, was sie tun müssen oder lassen dürfen. Grüße, KAM.

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Ein gutes Buch, z. B. per Anhalter durch die Galaxie

Er steht eher auf Playboy :) auch jetzt noch!! :lol:

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Ich würde ja dann eher Penthouse vorschlagen,

in der USausgabe.

bearbeitet von pmn
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