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Im Namen des Volkes...


Clown

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In Berlin wird zur Verhütung und Verfolgung simpler Sachbeschädigungen schonmal ein Polizeihubschrauber abgeordnet.

Jedwede simple Sachbeschädigung oder nur solche an öffentlichen Gebäuden, Palais von Abgeordneten etc. ?

 

In Berlin bekommt man bei der Anmeldung beim Bürgeramt Bescheid, ob man als Bonze gelistet wird (ein entsprechender Aktenvermerk wird dann angefertigt). Selbstverständlich findet Strafverfolgung und Verbrechensverhütung nur bei Vergehen und Verbrechen gegen Bonzen statt.

Es ist süß, daß man sich an der Uni noch seine Naivität bewahren kann. Du glaubst doch wohl nicht im Ernst, daß ein SEK ausrücken würde, wenn eine Garage bepinselt worden wäre und nicht das Papstgeburtshaus?

Und so bezweifle ich auch arg, daß man einen Hubschaubereinsatz für gerechtfertigt halten würde, wenn einer deine Mülltonne umtritt. Pinkelt einer ans Kanzleramt verschieben sich die Ansprüche.

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In Berlin wird zur Verhütung und Verfolgung simpler Sachbeschädigungen schonmal ein Polizeihubschrauber abgeordnet.

Jedwede simple Sachbeschädigung oder nur solche an öffentlichen Gebäuden, Palais von Abgeordneten etc. ?

 

In Berlin bekommt man bei der Anmeldung beim Bürgeramt Bescheid, ob man als Bonze gelistet wird (ein entsprechender Aktenvermerk wird dann angefertigt). Selbstverständlich findet Strafverfolgung und Verbrechensverhütung nur bei Vergehen und Verbrechen gegen Bonzen statt.

Es ist süß, daß man sich an der Uni noch seine Naivität bewahren kann. Du glaubst doch wohl nicht im Ernst, daß ein SEK ausrücken würde, wenn eine Garage bepinselt worden wäre und nicht das Papstgeburtshaus?

Und so bezweifle ich auch arg, daß man einen Hubschaubereinsatz für gerechtfertigt halten würde, wenn einer deine Mülltonne umtritt. Pinkelt einer ans Kanzleramt verschieben sich die Ansprüche.

 

In Berlin kreist nachts relativ häufig ein Hubschrauber mit Wärmebildkamera, um Sprayer zu verfolgen, aber auch egal. Es ist auch süß zu sehen, wie man sich auch Naivität unter gänzlich umgekehrten Vorzeichen bewahren kann, aber ich glaube die weitere Diskussion ist ziemlich überflüssig, zumal es mir mit diesem Beitrag um vieles ging, aber nicht darum den Einsatz von SEKs anlässlich des Beschmierens von Garagen zu fordern.

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Das scheint etwas irreführend gemeldet worden zu sein. Es ging um eine Normenkontrollklage gegen eine beamtenrechtliche Vorschrift. Welche Kleidungsstücke betroffen sind, ist nicht geklärt. Die Vorschrift lautet:

 

"Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös Neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen."

 

Die Hessische Landesanwältin hatte gegen das Gesetz wegen des letzten Satzes geklagt.

 

Eine Entscheidung über das Kopftuch würde nur über eine individuelle Verfassungsbeschwerde einer Betroffenen möglich. Grüße, KAM

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Interessant: Hier die Presseerklärung des Staatsgerichtshofes; es gab fünf dissenting opinions

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http://www.juraforum.de/forum/t210441/s.html

 

Daraus:

 

Mit seiner hiergegen im Juli 2007 erhobenen Klage trug der Polizeibeamte vor, die Voraussetzungen der Heilfürsorgeverordnung für die Kostenerstattung seien erfüllt. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine erektile Dysfunktion Auswirkungen auf die Verwendbarkeit im Polizeidienst habe.

 

Man lernt nie aus B)

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http://www.juraforum.de/forum/t210441/s.html

 

Daraus:

 

Mit seiner hiergegen im Juli 2007 erhobenen Klage trug der Polizeibeamte vor, die Voraussetzungen der Heilfürsorgeverordnung für die Kostenerstattung seien erfüllt. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine erektile Dysfunktion Auswirkungen auf die Verwendbarkeit im Polizeidienst habe.

 

Man lernt nie aus B)

Mobbing. Hänseleien, Unkonzentriertheit, Abgelenktsein, Authoritätsverlust durch Minderwertigkeitskomplexe, etc.

 

Ich möchte allerdings nicht wissen, was der Mann noch alles im Dienst machen möchte.

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Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerden mehrerer Kommunen § 44b SGB II für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ent...2bvr243304.html

 

Damit ist ein Geheimtipp für meine erste ÖR-Klausur entschieden.

 

Lustig wird es allerdings bei den Entgegnungen der Bundesregierung:

 

1. Die Bundesregierung verteidigt die angegriffenen Regelungen. Sie beschreibt das Gesetzgebungsverfahren, gerade in Bezug auf die Regelungen über die Zuständigkeit, als eine schwierige Suche nach Kompromissen. Das Ergebnis, auch die angegriffenen Normen, habe deshalb ferner experimentellen Charakter. Das erweitere den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und enge die Kontrollbefugnisse des Bundesverfassungsgerichts ein.

 

Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen, der experimentelle Charakter der Vorschrift verhindere eine genaue verfassungsrechtliche Nachprüfung. B)

bearbeitet von Clown
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Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerden mehrerer Kommunen § 44b SGB II für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ent...2bvr243304.html

 

Damit ist ein Geheimtipp für meine erste ÖR-Klausur entschieden.

 

Lustig wird es allerdings bei den Entgegnungen der Bundesregierung:

 

1. Die Bundesregierung verteidigt die angegriffenen Regelungen. Sie beschreibt das Gesetzgebungsverfahren, gerade in Bezug auf die Regelungen über die Zuständigkeit, als eine schwierige Suche nach Kompromissen. Das Ergebnis, auch die angegriffenen Normen, habe deshalb ferner experimentellen Charakter. Das erweitere den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und enge die Kontrollbefugnisse des Bundesverfassungsgerichts ein.

 

Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen, der experimentelle Charakter der Vorschrift verhindere eine genaue verfassungsrechtliche Nachprüfung. B)

Zu deutsch, wenn die Legislative rumexperimentiert, soll sich die Justiz raushalten.

 

Na prima!

 

Werner

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Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerden mehrerer Kommunen § 44b SGB II für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ent...2bvr243304.html

 

Damit ist ein Geheimtipp für meine erste ÖR-Klausur entschieden.

 

Lustig wird es allerdings bei den Entgegnungen der Bundesregierung:

 

1. Die Bundesregierung verteidigt die angegriffenen Regelungen. Sie beschreibt das Gesetzgebungsverfahren, gerade in Bezug auf die Regelungen über die Zuständigkeit, als eine schwierige Suche nach Kompromissen. Das Ergebnis, auch die angegriffenen Normen, habe deshalb ferner experimentellen Charakter. Das erweitere den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und enge die Kontrollbefugnisse des Bundesverfassungsgerichts ein.

 

Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen, der experimentelle Charakter der Vorschrift verhindere eine genaue verfassungsrechtliche Nachprüfung. B)

Zu deutsch, wenn die Legislative rumexperimentiert, soll sich die Justiz raushalten.

 

Na prima!

 

Werner

 

Genau! In englischen Law Reports heißt es dann immer so schön: Counsel for the Crown made a bold submission.

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Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt wurde, das Urteil des Landgericht Kölns gegen die sog. Bickenendorf-Gangster aufgehoben. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Fehler des Tatgerichts in der Beweiswürdigung rügte, hatte Erfolg, das Tatgericht habe überspannte Anforderungen an den Beweis "schädlicher Neigungen" angelegt, die die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigen, diese drängten sich bei der mehrfachen Begehung schwerer Verbrechen wie räuberischer Erpressung und besonders schwerer Brandstiftung geradezu auf.

Der Fall wird an eine andere Jugendstrafkammer verwiesen, mit der Segelanweisung, die Verhängung einer Jugendstrafe zu prüfen.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/...=pm&Blank=1

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Ein Münchener Amtsgericht hat Haftbefehl wg. des dringenden Tatverdachts des versuchten Mordes gegen die beiden Jugendlichen erlassen, die vor kurzem einen 76-Jahre alten Rentner lebensgefährlich verletzt haben sollen.

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Ein Münchener Amtsgericht hat Haftbefehl wg. des dringenden Tatverdachts des versuchten Mordes gegen die beiden Jugendlichen erlassen, die vor kurzem einen 76-Jahre alten Rentner lebensgefährlich verletzt haben sollen.

 

Die haben ja schon gestanden. Einer 17, der andere 21, ein Grieche, ein Türke, reichlich Vorstrafen. Das sind so Fälle, wo man sich doch so Strafen aus der Zeit der Aufklärung wünscht, Schiffsziehen zB. Grüße, KAM

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die vor kurzem einen 76-Jahre alten Rentner lebensgefährlich verletzt haben sollen.

Weil er sie gebeten hatte, in der U-Bahn nicht zu rauchen. Halleluja!!

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Ein Münchener Amtsgericht hat Haftbefehl wg. des dringenden Tatverdachts des versuchten Mordes gegen die beiden Jugendlichen erlassen, die vor kurzem einen 76-Jahre alten Rentner lebensgefährlich verletzt haben sollen.

 

Die haben ja schon gestanden. Einer 17, der andere 21, ein Grieche, ein Türke, reichlich Vorstrafen. Das sind so Fälle, wo man sich doch so Strafen aus der Zeit der Aufklärung wünscht, Schiffsziehen zB. Grüße, KAM

 

Mir würd's schon reichen, wenn auf den 21-Jährigen lebenslänglich zukäme.

 

Edit: Was mich ein wenig verwundert, ist, dass du mich mal ein wenig veräppelt hast, als ich einmal den Strafzweck der positiven Generalprävention angeführt habe, und du dich nun aber so verhältst, dass du es auch für unabdingbar hältst, dass hier eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt wird.

bearbeitet von Clown
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Ein Münchener Amtsgericht hat Haftbefehl wg. des dringenden Tatverdachts des versuchten Mordes gegen die beiden Jugendlichen erlassen, die vor kurzem einen 76-Jahre alten Rentner lebensgefährlich verletzt haben sollen.

 

Die haben ja schon gestanden. Einer 17, der andere 21, ein Grieche, ein Türke, reichlich Vorstrafen. Das sind so Fälle, wo man sich doch so Strafen aus der Zeit der Aufklärung wünscht, Schiffsziehen zB. Grüße, KAM

 

Mir würd's schon reichen, wenn auf den 21-Jährigen lebenslänglich zukäme.

 

Edit: Was mich ein wenig verwundert, ist, dass du mich mal ein wenig veräppelt hast, als ich einmal den Strafzweck der positiven Generalprävention angeführt habe, und du dich nun aber so verhältst, dass du es auch für unabdingbar hältst, dass hier eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt wird.

 

Was hat das hier mit Generalprävention zu tun? Generalprävention geht von der Idee eines rationalen Täters aus, der sich vom Risiko der Strafe und der Strafhöhe beeindrucken läßt. Grüße, KAM

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Ein Münchener Amtsgericht hat Haftbefehl wg. des dringenden Tatverdachts des versuchten Mordes gegen die beiden Jugendlichen erlassen, die vor kurzem einen 76-Jahre alten Rentner lebensgefährlich verletzt haben sollen.

 

Die haben ja schon gestanden. Einer 17, der andere 21, ein Grieche, ein Türke, reichlich Vorstrafen. Das sind so Fälle, wo man sich doch so Strafen aus der Zeit der Aufklärung wünscht, Schiffsziehen zB. Grüße, KAM

 

Mir würd's schon reichen, wenn auf den 21-Jährigen lebenslänglich zukäme.

 

Edit: Was mich ein wenig verwundert, ist, dass du mich mal ein wenig veräppelt hast, als ich einmal den Strafzweck der positiven Generalprävention angeführt habe, und du dich nun aber so verhältst, dass du es auch für unabdingbar hältst, dass hier eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt wird.

 

Was hat das hier mit Generalprävention zu tun? Generalprävention geht von der Idee eines rationalen Täters aus, der sich vom Risiko der Strafe und der Strafhöhe beeindrucken läßt. Grüße, KAM

 

Nein, die positive Generalprävention weist der Strafe integrierende Wirkung zu: durch die Strafe wird das Vertrauen der Gesellschaft in die verletzte Rechtsordnung wiederhergestellt. Die Wirkung der negativen Generalprävention darf bezweifelt werden; dass es aber ein rechtlich und gesellschaftlich verheerend wäre, wenn solche Verbrechen nicht gesühnt würden, lässt sich m. E. nicht bestreiten.

 

Der Münchener OB Ude hat laut WDR heute gefordert, beide Täter (auch der 17 Jahre alte) sollten nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt werden. Das kommt fast einem Aufruf zur Rechtsbeugung gleich.

bearbeitet von Clown
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Ein Ermittlungsrichter am BGH hat offenbar Beugehaft gegen ehemalige RAF-Mitglieder angeordnet, um ihr Schweigen gegenüber der Bundesanwaltschaft zum Mord an Buback zu brechen. Man darf gespannt sein.

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In dem Verfahren gegen Oberkommissar Alexander M. und Hauptmeister Jochen G. wg. Aussetzung mit Todesfolge, strafbar gem. § 221 I Nr. 2, III StGB steht nun offenbar ein Freispruch bevor, da die StA diesen beantragt hat (nachdem die Anklage im Klageerzwingungsverfahren errungen werden musste). Ich frage mich allerdings, wieso gegen die Polizeibeamten nicht ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet wurde, da es ja offenbar an Beweisproblemen beim Vorsatz bezogen auf das TB-Merkmal der Hilflosigkeit zu scheitern droht ...

 

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,485688,00.html

 

So, die Geschichte hat sich gewendet. Das Tatgericht (LG Lübeck) hat wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, hiergegen hat sich die Revision der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (zu Gunsten der Polizisten), sowie die Revision der Nebenkläger (zu Ungunsten der Polizisten) gewendet.

Der 3. Strafsenat des BGH hat die Revision der StA und der Angeklagten zurückgewiesen und auf die Revision der Nebenkläger das Urteil wg. fahrlässiger Tötung aufgehoben und an das LG Kiel verwiesen.

Die Sachrüge der Nebenkläger hatte Erfolg, das Tatgericht hat hinsichtlich einer Aussetzung mit Todesfolge nicht alle getroffenen Feststellungen in die Urteilsfindung miteinfließen lassen, somit war die Verurteilung rechtsfehlerbehaftet.

 

Im Fall einer nunmehrigen Verurteilung droht den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren.

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