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Kündigung eines evang.Mitarbeiters bei Wiederheirat?


sichris

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Hm, ich bin auch langsam der Meinung, dass ich mir doch ne andre Stelle suche...ich hab noch 3 weitere Angebote aufm Tisch, eins davon zwar ohne Verbeamtung...aber naja...gibt Schlimmeres. Momentan bin ich auch nicht verbeamtet.

Eh ich ständig überlege wer mir wann "auf die Schliche" kommt...und ich stimmt einer Meinung von vorher zu: Mit wem ich ins Bett gehe, geht keinen was an.

Und zum Argumnet, dass ich ja weiß was ich unterschreibe...wenn ich jemandem einen absolut sittenwidrigen Vertrag unterschreibe, weiß ich auch was ich datu und trotzdem wird jedes Gericht später sagen, dass der nicht gültig ist...

Und wie schon mal erwähnt...in welchem Jahrhundert leben wir??? Und auch Kirche saollte sich ein wenig den Zeiten anpassen...heut wird schließlich auch keiner mehr von der Inquisition verfolgt oder verbrannt oder so...Da hätte man vor paar hundert Jahren auch gesagt: wer gegen die Kirche wettert, weiß worauf er sich einlässt und kennt das Risiko...ein Totschlagargument und nix weiter. Wenn ein gesetz objektiv falsch und lebensfern ist, dann muss es geändert werden.Punkt!

Meine Liebe, es gibt einen Unterschied zwischen seine Meinung kundtun und willentlich für eine Organisation arbeiten.

Anscheinend ist das Ganze nicht sittenwidrig, sonst hätte längst jemand erfolgreich dagegen geklagt.

Die Kirche passt sich den Zeiten durchaus an, mal mehr mal weniger schnell, und du hast vermutlich schon herausgefunden, dass es hier im Forum den einen zu schnell, den anderen zu langsam wieder anderen rückwärts vorkommt. Wem sollen sie sich denn deiner Meinung nach anpassen? siri? Wolfgang e? German heretic?

Ich kann deinen Frust verstehen, aber der kommt auch von deinen Entscheidungen, die du getroffen ahst und die mit einigen Meinungen der RKK halt nicht kompatibel sind.

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Was ich an der ganzen Geschichte interessant finde, ist die Konstellation evangelischer Religionsunterricht an einer katholischen Schule.

Untersteht man damit nicht zwei "Tendenzbetrieben" oder wie das heißt gleichzeitig?

Was, wenn sich die Anforderungen, die diese Tendenzbetriebe an ihre Mitarbeiter stellen, widersprechen?

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Wem sollen sie sich denn deiner Meinung nach anpassen? [...] German heretic?

Na, das wär ein Heidenspaß.

 

Aber darum geht's nicht. Die RKK braucht sich gar keiner anderen Meinung anpassen, sowas nennt man Meinungsfreiheit. Aber an die Gesetze für alle müßte sie sich halten müssen, und das gilt beim Arbeitsrecht nicht zur Gänze, und das ist m.E. nach änderungsbedürftig.

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Wem sollen sie sich denn deiner Meinung nach anpassen? [...] German heretic?

Na, das wär ein Heidenspaß.

 

Aber darum geht's nicht. Die RKK braucht sich gar keiner anderen Meinung anpassen, sowas nennt man Meinungsfreiheit. Aber an die Gesetze für alle müßte sie sich halten müssen, und das gilt beim Arbeitsrecht nicht zur Gänze, und das ist m.E. nach änderungsbedürftig.

 

 

Und ob das änderungsbedürftig ist!

 

Wobei: Selbst wenn ich noch gläubig wäre, würde ich es mir auch bei geändertem Arbeitsrecht dreimal überlegen, ob ich an eine Schule gehe, dessen Träger mich und meine Art zu leben als sündhaft verdammt. Arbeitsgesetze können sie ändern, aber sie werden es nicht in ein paar Jahren schaffen, den ihnen in Jahrhunderten einegprügelten Hass auf Schwule loszuwerden.

 

Auch deswegen wäre die Kirche als Arbeitgeber unter diesem Blickwinkel ein No-Go.

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Untersteht man damit nicht zwei "Tendenzbetrieben" oder wie das heißt gleichzeitig?

Wieso denn das? Sie ist nur bei einer Schule angestellt, nicht bei zweien.

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Untersteht man damit nicht zwei "Tendenzbetrieben" oder wie das heißt gleichzeitig?

Wieso denn das? Sie ist nur bei einer Schule angestellt, nicht bei zweien.

 

Ja schon, aber braucht man nicht noch eine Lehrerlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft, um Religionsunterricht erteilen zu dürfen? Und kann die nicht auch wieder entzogen werden?

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Untersteht man damit nicht zwei "Tendenzbetrieben" oder wie das heißt gleichzeitig?

Wieso denn das? Sie ist nur bei einer Schule angestellt, nicht bei zweien.

 

Ja schon, aber braucht man nicht noch eine Lehrerlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft, um Religionsunterricht erteilen zu dürfen? Und kann die nicht auch wieder entzogen werden?

Wenn eine evangelische Landeskirche einem evangelischen Religionslehrer die Vokation entzieht, kann dieser selbstverständlich weder an staatlichen noch katholischen Schulen weiter evangelischen Religionsunterricht erteilen. Die Wiederverheiratung Geschiedener ist dafür schon deswegen kein Kriterium, weil sie von der evangelischen Kirche nicht abgelehnt wird.

Hier ist eine Frage der persönlichen Lebensführung angesprochen, die der Anstellungsträger - in diesem Fall die katholische Schule bzw. deren Träger - zur Bedingung für eine Beschäftigung/Weiterbeschäftigung machen kann. Davon sind auch Mathematik-, Deutsch-, Sportlehrer usw. betroffen.

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Arbeitsvertrag st Arbeitsvertrag. Wenn ich bei Kirchens tätig werde, weiß ich normalerweise, was die so verlangen. Wenn nicht, sollte ich mich schleunigst erkundigen- gilt auch für jeden anderen Arbeitgeber. Und ob an "Realität vorbei" oder nicht- wenn ich unterschreibe, was im Vertrag steht, erkläre ich mich damit einverstanden.

 

Die Privatautonomie ist aber nicht grenzenlos gewährleistet. Gerade im Arbeitsrecht, das vom Ungleichgewicht der Vertragsparteien geprägt ist, ist der Arbeitnehmer vor unbilligen Vertragsklauseln zu schützen.

Das kirchliche Arbeitsrecht gehört daher längst geschleift, die entsprechenden Klauseln als unvereinbar mit § 138 Abs. 1 BGB verworfen.

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Tja, das sollte,wenn dem so ist, noch anderen Juristen als dir aufgefallen sein. Bisher hat noch keiner geklagt- oder, wenn doch (dann ist es erstaunlicherweise nicht publik geworden)- nicht gewonnen.

Ich bin auch nicht mit allem einverstanden, was Kirchens so machen. Aber deren Bedingungen sind wenigstens allen bekannt.

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Tja, das sollte,wenn dem so ist, noch anderen Juristen als dir aufgefallen sein. Bisher hat noch keiner geklagt- oder, wenn doch (dann ist es erstaunlicherweise nicht publik geworden)- nicht gewonnen.

Ich bin auch nicht mit allem einverstanden, was Kirchens so machen. Aber deren Bedingungen sind wenigstens allen bekannt.

 

Ach, es wurde schon mehrfach geklagt und es gab auch mehrmals Urteile GEGEN die Kirche in denen Entlassungen aufgrund solcher "kirchenrechtlicher Klauseln" für unwirksam erklärt wurden ...

 

Nicht sehr oft, zugegeben, aber es werden mehr, die Mühlen der Justiz mahlen eben langsam.

 

Und wenn sich die EU wirklich noch dazu durchringen könnte, gegen Deutschland wegen des AGGs vorzugehen (die Ausnahmeregelungen für die Kirchen widersprechen den EU-Vorgaben), könnt die Zahl positiver Urteile recht schnell steigen.

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Nun ja, dann müssen die kath. Schulen wohl in Zukunft auf viele, viele gute Lehrer verzichten...der reinen Prinzipienreiterei wegen..oh je...

 

In einer katholischen Schule dürfen Eltern und Schüler Lehrer erwarten, die in Harmonie mit der katholische Kirche leben. Sonst würde es doch keinen Sinn machen, katholische Schulen zu unterhalten. Und deine Talente kannst du doch an einer staatlichen oder evangelischen Schule auch nutzen.

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Das kirchliche Arbeitsrecht gehört daher längst geschleift, die entsprechenden Klauseln als unvereinbar mit § 138 Abs. 1 BGB verworfen.

 

In einer der letzten NJWs wurde die Besonderheit des kichlichen Arbeitsrechts schön dargestellt. Es gibt dort keinen Gegensatz von Kapital und Arbeit, es geht um die Verwirklichung der kirchlichen Lehre in der Praxis. Daran arbeiten Arbeitehmer und die Leute, die die Arbeitgeberfunktion haben, gemeinsam. Der "Arbeitgeber" verzichtet auf das Recht zur Aussperrung, die "Arbeitnehmer" auf das Streikrecht, Konflikte werden in einer paritätisch besetzten Kommission gelöst. Und im übrigen gilt der auch bei Presse und Gewerkschaften bekannte Tendenzschutz. Der Arbeitnehmer muß sich - auch privat - loyal gegenüber den Zielen des Arbeitgebers verhalten. Wäre es anders, könnte es keine kirchlichen caritativen Einrichtungen, keine Gewerkschafts- oder Partei-Schulungszentren oder keine richtungsmäßig gebundene Presse mehr geben.

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Franciscus non papa
Das kirchliche Arbeitsrecht gehört daher längst geschleift, die entsprechenden Klauseln als unvereinbar mit § 138 Abs. 1 BGB verworfen.

 

In einer der letzten NJWs wurde die Besonderheit des kichlichen Arbeitsrechts schön dargestellt. Es gibt dort keinen Gegensatz von Kapital und Arbeit, es geht um die Verwirklichung der kirchlichen Lehre in der Praxis. Daran arbeiten Arbeitehmer und die Leute, die die Arbeitgeberfunktion haben, gemeinsam. Der "Arbeitgeber" verzichtet auf das Recht zur Aussperrung, die "Arbeitnehmer" auf das Streikrecht, Konflikte werden in einer paritätisch besetzten Kommission gelöst.

 

 

und welche visionen hast du des nachts?

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Das kirchliche Arbeitsrecht gehört daher längst geschleift, die entsprechenden Klauseln als unvereinbar mit § 138 Abs. 1 BGB verworfen.

 

In einer der letzten NJWs wurde die Besonderheit des kichlichen Arbeitsrechts schön dargestellt. Es gibt dort keinen Gegensatz von Kapital und Arbeit, es geht um die Verwirklichung der kirchlichen Lehre in der Praxis. Daran arbeiten Arbeitehmer und die Leute, die die Arbeitgeberfunktion haben, gemeinsam. Der "Arbeitgeber" verzichtet auf das Recht zur Aussperrung, die "Arbeitnehmer" auf das Streikrecht, Konflikte werden in einer paritätisch besetzten Kommission gelöst.

 

 

und welche visionen hast du des nachts?

 

Die NJW, Neue Juristische Wochenschrift, ist das Pflichtblatt für alle Juristen und stets auf hohem Niveau.

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Franciscus non papa
Das kirchliche Arbeitsrecht gehört daher längst geschleift, die entsprechenden Klauseln als unvereinbar mit § 138 Abs. 1 BGB verworfen.

 

In einer der letzten NJWs wurde die Besonderheit des kichlichen Arbeitsrechts schön dargestellt. Es gibt dort keinen Gegensatz von Kapital und Arbeit, es geht um die Verwirklichung der kirchlichen Lehre in der Praxis. Daran arbeiten Arbeitehmer und die Leute, die die Arbeitgeberfunktion haben, gemeinsam. Der "Arbeitgeber" verzichtet auf das Recht zur Aussperrung, die "Arbeitnehmer" auf das Streikrecht, Konflikte werden in einer paritätisch besetzten Kommission gelöst.

 

 

und welche visionen hast du des nachts?

 

Die NJW, Neue Juristische Wochenschrift, ist das Pflichtblatt für alle Juristen und stets auf hohem Niveau.

 

 

die abkürzung sagte mir nichts, aber auch egal, auch auf hohem juristischen niveau wird bisweilen blödsinn geschwätzt.

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Das kirchliche Arbeitsrecht gehört daher längst geschleift, die entsprechenden Klauseln als unvereinbar mit § 138 Abs. 1 BGB verworfen.

 

In einer der letzten NJWs wurde die Besonderheit des kichlichen Arbeitsrechts schön dargestellt. Es gibt dort keinen Gegensatz von Kapital und Arbeit, es geht um die Verwirklichung der kirchlichen Lehre in der Praxis. Daran arbeiten Arbeitehmer und die Leute, die die Arbeitgeberfunktion haben, gemeinsam. Der "Arbeitgeber" verzichtet auf das Recht zur Aussperrung, die "Arbeitnehmer" auf das Streikrecht, Konflikte werden in einer paritätisch besetzten Kommission gelöst.

 

 

und welche visionen hast du des nachts?

 

Die NJW, Neue Juristische Wochenschrift, ist das Pflichtblatt für alle Juristen und stets auf hohem Niveau.

 

 

die abkürzung sagte mir nichts, aber auch egal, auch auf hohem juristischen niveau wird bisweilen blödsinn geschwätzt.

 

Ich wrde gar nicht sagen Blödsinn, sondern man gibt vor Idealvorstellungen tatsächlich zu leben und das ist sehr oft, besonders aber in diesem Fall schlicht eine Lüge.

bearbeitet von wolfgang E.
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In einer der letzten NJWs wurde die Besonderheit des kichlichen Arbeitsrechts schön dargestellt. Es gibt dort keinen Gegensatz von Kapital und Arbeit, es geht um die Verwirklichung der kirchlichen Lehre in der Praxis. Daran arbeiten Arbeitehmer und die Leute, die die Arbeitgeberfunktion haben, gemeinsam. Der "Arbeitgeber" verzichtet auf das Recht zur Aussperrung, die "Arbeitnehmer" auf das Streikrecht, Konflikte werden in einer paritätisch besetzten Kommission gelöst. Und im übrigen gilt der auch bei Presse und Gewerkschaften bekannte Tendenzschutz. Der Arbeitnehmer muß sich - auch privat - loyal gegenüber den Zielen des Arbeitgebers verhalten. Wäre es anders, könnte es keine kirchlichen caritativen Einrichtungen, keine Gewerkschafts- oder Partei-Schulungszentren oder keine richtungsmäßig gebundene Presse mehr geben.

 

Den Tendenzschutz als Ganzes in Frage zu stellen, ist nicht mein Anliegen. Notwendig ist es jedoch, einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers eines Tendenzbetriebs und den ebenso berechtigten Interessen auf Privatheit und Selbstbestimmung des Arbeitnehmers zu finden. Wer öffentlich gegen die Kirche agitiert, auch wenn es zum privaten Anlass geschieht, mag für ungeeignet befunden werden. Was aber zuhause stattfindet, hat den Arbeitgeber nicht zu interessieren.

Das sollte für Gewerkschaften, Parteien und eben auch für Kirchen gelten.

 

P. S.: Dass das kirchliche Arbeitsrecht nur in eine Richtung funktioniert, nämlich für die Arbeitgeber ist ebenfalls offensichtlich. Aber das haben diese "ganzheitlichen" Ansätze im Arbeitsrecht so an sich.

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In einer der letzten NJWs wurde die Besonderheit des kichlichen Arbeitsrechts schön dargestellt. Es gibt dort keinen Gegensatz von Kapital und Arbeit, es geht um die Verwirklichung der kirchlichen Lehre in der Praxis. Daran arbeiten Arbeitehmer und die Leute, die die Arbeitgeberfunktion haben, gemeinsam. Der "Arbeitgeber" verzichtet auf das Recht zur Aussperrung, die "Arbeitnehmer" auf das Streikrecht, Konflikte werden in einer paritätisch besetzten Kommission gelöst. Und im übrigen gilt der auch bei Presse und Gewerkschaften bekannte Tendenzschutz. Der Arbeitnehmer muß sich - auch privat - loyal gegenüber den Zielen des Arbeitgebers verhalten. Wäre es anders, könnte es keine kirchlichen caritativen Einrichtungen, keine Gewerkschafts- oder Partei-Schulungszentren oder keine richtungsmäßig gebundene Presse mehr geben.

 

Den Tendenzschutz als Ganzes in Frage zu stellen, ist nicht mein Anliegen. Notwendig ist es jedoch, einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers eines Tendenzbetriebs und den ebenso berechtigten Interessen auf Privatheit und Selbstbestimmung des Arbeitnehmers zu finden. Wer öffentlich gegen die Kirche agitiert, auch wenn es zum privaten Anlass geschieht, mag für ungeeignet befunden werden. Was aber zuhause stattfindet, hat den Arbeitgeber nicht zu interessieren.

Das sollte für Gewerkschaften, Parteien und eben auch für Kirchen gelten.

 

P. S.: Dass das kirchliche Arbeitsrecht nur in eine Richtung funktioniert, nämlich für die Arbeitgeber ist ebenfalls offensichtlich. Aber das haben diese "ganzheitlichen" Ansätze im Arbeitsrecht so an sich.

 

Die kirchlichen Einrichtungen sind doch mit typischen Arbeitgebern nicht zu vergleichen, in der Regel handelt es sich um gemeinnützige Einrichtungen. - Und wer heimlich sündigt, wird vom kirchlichen Arbeitgeber ohnedies nicht belangt werden können. Die Differenzierung findet ja in der Praxis auch statt, bei einer Reinigungskraft gibt es andere Maßstäbe. Bei Personal, das in Erziehung, Ausbildung oder Pastoral tätig ist, darf man schon mehr verlangen.

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In einer der letzten NJWs wurde die Besonderheit des kichlichen Arbeitsrechts schön dargestellt. Es gibt dort keinen Gegensatz von Kapital und Arbeit, es geht um die Verwirklichung der kirchlichen Lehre in der Praxis. Daran arbeiten Arbeitehmer und die Leute, die die Arbeitgeberfunktion haben, gemeinsam. Der "Arbeitgeber" verzichtet auf das Recht zur Aussperrung, die "Arbeitnehmer" auf das Streikrecht, Konflikte werden in einer paritätisch besetzten Kommission gelöst. Und im übrigen gilt der auch bei Presse und Gewerkschaften bekannte Tendenzschutz. Der Arbeitnehmer muß sich - auch privat - loyal gegenüber den Zielen des Arbeitgebers verhalten. Wäre es anders, könnte es keine kirchlichen caritativen Einrichtungen, keine Gewerkschafts- oder Partei-Schulungszentren oder keine richtungsmäßig gebundene Presse mehr geben.

 

Den Tendenzschutz als Ganzes in Frage zu stellen, ist nicht mein Anliegen. Notwendig ist es jedoch, einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers eines Tendenzbetriebs und den ebenso berechtigten Interessen auf Privatheit und Selbstbestimmung des Arbeitnehmers zu finden. Wer öffentlich gegen die Kirche agitiert, auch wenn es zum privaten Anlass geschieht, mag für ungeeignet befunden werden. Was aber zuhause stattfindet, hat den Arbeitgeber nicht zu interessieren.

Das sollte für Gewerkschaften, Parteien und eben auch für Kirchen gelten.

 

P. S.: Dass das kirchliche Arbeitsrecht nur in eine Richtung funktioniert, nämlich für die Arbeitgeber ist ebenfalls offensichtlich. Aber das haben diese "ganzheitlichen" Ansätze im Arbeitsrecht so an sich.

 

Die kirchlichen Einrichtungen sind doch mit typischen Arbeitgebern nicht zu vergleichen, in der Regel handelt es sich um gemeinnützige Einrichtungen. - Und wer heimlich sündigt, wird vom kirchlichen Arbeitgeber ohnedies nicht belangt werden können. Die Differenzierung findet ja in der Praxis auch statt, bei einer Reinigungskraft gibt es andere Maßstäbe. Bei Personal, das in Erziehung, Ausbildung oder Pastoral tätig ist, darf man schon mehr verlangen.

 

Die Gemeinnützigkeit einer Einrichtung nimmt den Arbeitgeber zunächst einmal vom allgemeinen Arbeitsrecht nicht aus - erst der Status als Tendenzbetrieb tut dies. Eine Differenzierung findet mittlerweile in der Tat statt, ich halte es dennoch nach wie vor für bedenklich, wenn die Kriterien hier nicht offen gelegt werden. Denn dann bleibt eine erhebliche Unsicherheit zuungunsten der Arbeitnehmer erhalten, vor allem, wenn man in Rechnung stellt, dass es der Arbeitgeber ist, der alleine die Reichweite der "besonderen Verpflichtungen" auch im Einzelfall feststellt. Dass keinem Mitarbeiter wegen der Verwendung empfängnisregelnder Mittel gekündigt wird, ist eine Sache, dass dies möglich wäre, eine andere.

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(die Ausnahmeregelungen für die Kirchen widersprechen den EU-Vorgaben)

 

Unfug. Lies zB mal den Erwägungsgrund (24) und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Es ist unerträglich, was für einen Unsinn du zu juristischen Themen schwätzt.

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(die Ausnahmeregelungen für die Kirchen widersprechen den EU-Vorgaben)

 

Unfug. Lies zB mal den Erwägungsgrund (24) und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Es ist unerträglich, was für einen Unsinn du zu juristischen Themen schwätzt.

 

Mal wieder den Dipferlscheißer raushängen lassen, oder ?

 

Die EU-Komission droht Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren an, u.a., weil nach Ansicht der Kommission § 9, Abs 1 AGG im Bezug auf den eben von dir erwähnten Art.4. Abs.2 zu weit geht, sprich zu umfangreiche Sonderrechte für die Kirchen gewährt.

 

http://www.jurawelt.com/aktuelles/eu/2009/oktober/285049

http://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokument...ssion080131.pdf

http://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokument...gsverfahren.pdf

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(die Ausnahmeregelungen für die Kirchen widersprechen den EU-Vorgaben)

 

Unfug. Lies zB mal den Erwägungsgrund (24) und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Es ist unerträglich, was für einen Unsinn du zu juristischen Themen schwätzt.

So wie die deutsche Regelung gemeint ist, ist sie ganz offensichtlich europarechtswidrig. Nach der Richtlinie hat eine Abwägung zwischen den berechtigten Belangen des Arbeitnehmers einerseits und des Tendenzbetriebs als Arbeitgeber andererseits stattzufinden. Wörter wie "wesentlich", "rechtmäßig" und "gerechtfertigt" sind da an Klarheit nicht zu überbieten; es gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In Deutschland wollte aber der Gesetzgeber den Kirchen weiterhin das absolute Selbstbestimmungsrecht darüber überlassen, was "angesichts ihres Ethos" erforderlich ist. Wenn der Richtliniengeber das so gewollt hätte, dann wäre eine solche Aneinanderreihung einschränkender Adjektive sinnlos gewesen.

 

Wobei ich der Meinung bin, dass ein kirchlicher Arbeitgeber bei einer Lehrerin noch eher Tendenzschutz geltend machen könnte als bei einer Krankenschwester.

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Nun ja, dann müssen die kath. Schulen wohl in Zukunft auf viele, viele gute Lehrer verzichten...der reinen Prinzipienreiterei wegen..oh je...
Religionslehrer! Bei den anderen hat die Vergabestelle doch noch was mitzureden.
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Ach ja, und ehe hier jemand mit der Erklärung Nr. 11 zum Vertrag von Amsterdam (ab 01.12.09: Art. 17 AEUV) argumentiert: Wer glaubt, der EuGH könnte bereits dann, wenn staatliche Gerichte die Zuständigkeit erhalten sollen, anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes selber zu prüfen, was nun im Hinblick auf die von Art. 13 EGV (Art. 19 AEUV) verfolgte Gleichbehandlung wirklich für den Tendenzbetrieb erforderlich ist und was nicht, zu dem Schluss kommen, der Status der Kirchen nach den deutschen Rechtsvorschriften würde "missachtet" oder "beeinträchtigt", der träumt.

bearbeitet von Wiebke
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