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einmal katholisch - immer katholisch?


MariaDraperis

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Ich bin neu in diesem Forum und habe einmal eine Frage.

 

Ich bin vor einigen Jahren aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten. Dieser Schritt hatte damals aber nichts mit meinem Glauben zu tun. Was diesen Glauben betrifft, so kann ich alles das unterschreiben, was die Kirche lehrt.

 

Zur Zeit gibt es ja wohl eine gewisse Meinungsverschiedenheit zwischen Rom und der deutschen katholischen Kirche was die Gültigkeit der Kirchenmitgliedschaft betrifft. Während die deutschen Bischöfe darauf bestehen, dass mit der Abmeldung beim Amtsgericht auch die Mitgliedschaft in der Kirche endet, widerspricht dem der Vatikan.

 

Kann ich mich jetzt eigentlich noch als katholisch betrachten, ohne wieder formelles Mitglied zu werden? Ich wäre bereit, einen Betrag in Höhe der Kirchensteuer für kirchliche Zwecke zu geben, nicht aber als Kirchensteuer. Ich möchte formell nicht wieder eintreten (die Gründe sind hier nicht so wichtig, sie berühren die Frage meiner Identität usw, sie haben nichts mit meinem katholischen Glauben zu tun)?

 

Gibt es hier noch andere im Forum, die sich auch als katholisch betrachten und am Leben der Kirche teilnehmen, ohne formell Mitglied zu sein?

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Selbst bin ich nicht betroffen, aber ich kenne zuverlässig solche Personen. Einmal handelt es sich um frühere Kirchensteuerflüchtlinge, dann um aus dem Ausland zugewanderte Katholiken, die bei der Anmeldung hier nicht wußten, daß sie eine Kirchenzugehörigkeit angeben müssen.

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Ich bin neu in diesem Forum und habe einmal eine Frage.

 

Mal schauen, ob wir eine Antwort haben, die Dir weiterhilft. In jedem Fall ein herzliches Willkommen.

 

Ich bin vor einigen Jahren aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten. Dieser Schritt hatte damals aber nichts mit meinem Glauben zu tun. Was diesen Glauben betrifft, so kann ich alles das unterschreiben, was die Kirche lehrt.

 

Zur Zeit gibt es ja wohl eine gewisse Meinungsverschiedenheit zwischen Rom und der deutschen katholischen Kirche was die Gültigkeit der Kirchenmitgliedschaft betrifft. Während die deutschen Bischöfe darauf bestehen, dass mit der Abmeldung beim Amtsgericht auch die Mitgliedschaft in der Kirche endet, widerspricht dem der Vatikan.

 

Nicht direkt. Auch die deutschen Bischöfe zweifeln das semel catholicus - semper catholicus (einmal katholisch, immer katholisch) nicht an. Der Dissens geht um die Frage, ob der Austritt aus der Kirchensteuerliste Folgen nach sich zieht oder nicht. Die deutschen Bischöfe argumentieren mit der Pflicht der Katholiken, die Kirche zu unterstützen (diese Pflicht ist in ihrer Höhe nirgends festgeschrieben), Rom hingegen verlangt eine Erklärung vor einem kirchlichen Amtsträger.

 

Die Gliedschaft in der Kirche endet (nach kirchlichem Verständnis) nie.

 

Kann ich mich jetzt eigentlich noch als katholisch betrachten, ohne wieder formelles Mitglied zu werden? Ich wäre bereit, einen Betrag in Höhe der Kirchensteuer für kirchliche Zwecke zu geben, nicht aber als Kirchensteuer. Ich möchte formell nicht wieder eintreten (die Gründe sind hier nicht so wichtig, sie berühren die Frage meiner Identität usw, sie haben nichts mit meinem katholischen Glauben zu tun)?

 

Zunächst einmal bist Du katholisch. Fraglich ist bestenfalls, ob Du am Leben der Kirche teilnehmen darfst, vor allem an den Sakramenten. Solange man Dir kein Exkommunikationsdekret zugestellt hat, sehe ich da kein Problem. Solltest Du aber für ein Gremium (zum Beispiel den Pfarrgemeinderat) kandidieren wollen oder in ein kirchliches Dienstverhältnis treten wollen, dann kann (und wird) hier ein Problem entstehen.

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Zunächst einmal bist Du katholisch. Fraglich ist bestenfalls, ob Du am Leben der Kirche teilnehmen darfst, vor allem an den Sakramenten. Solange man Dir kein Exkommunikationsdekret zugestellt hat, sehe ich da kein Problem. Solltest Du aber für ein Gremium (zum Beispiel den Pfarrgemeinderat) kandidieren wollen oder in ein kirchliches Dienstverhältnis treten wollen, dann kann (und wird) hier ein Problem entstehen.
Zum Pfarrer gehen, die Situation erklären und ggf. den Austrittsvermerk im Taufbuch löschen bzw. ändern lassen?
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Man wird nicht nur durch Dekret exkommuniziert werden, sondern auch in forum internum :lol:

Allerdings bricht römisches Recht partikulares Recht. Ergo bist du nicht exkommuniziert darfst also alles.

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Man wird nicht nur durch Dekret exkommuniziert werden, sondern auch in forum internum :lol:

Allerdings bricht römisches Recht partikulares Recht. Ergo bist du nicht exkommuniziert darfst also alles.

 

Eine excommunicatio in foro interno hat aber im forum externum schlicht keine Rechtskraft - der Priester darf die Eucharistie mithin nicht verweigern.

 

Römisches Recht bricht nicht gurndsätzlich partikulares Recht - das spielt hier aber gar keine Rolle, weil wir es mit einem Rechtsauslegungsproblem zu tun haben.

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Danke für die bisherigen Beiträge! Allerdings sind mir diese theologischen Fachausdrücke nicht geläufig.

 

Die Frage, die mich beschäftigt, ist die, ob ich die Kommunion gültig und kirchenrechtlich legal empfangen kann oder ob ich sie mir sozusagen "erschleichen" würde (wie etwa ein wiederverheirateter Geschiedener, der in einer fremden Pfarrei zur Kommunion geht.)

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Danke für die bisherigen Beiträge! Allerdings sind mir diese theologischen Fachausdrücke nicht geläufig.

 

Die Frage, die mich beschäftigt, ist die, ob ich die Kommunion gültig und kirchenrechtlich legal empfangen kann oder ob ich sie mir sozusagen "erschleichen" würde (wie etwa ein wiederverheirateter Geschiedener, der in einer fremden Pfarrei zur Kommunion geht.)

 

Klare Frage - klare Antwort: Sie ist gültig und legal.

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Bitte wer empfängt denn die Eucharistie ungültig (außer der Zelebrant hat nicht die nötige Weihe).

Ungültig empfangen kann man gar keine Eucharistie, so wie man auch nicht ungültig Auto fahren kann.

Man kann nur mit gültiger Fahrerlaubnis fahren oder mit ungültiger Fahrerlaubnis, aber das Fahren an sich kann ja nicht ungültig sein.

 

Werner

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Bitte wer empfängt denn die Eucharistie ungültig (außer der Zelebrant hat nicht die nötige Weihe).

Ungültig empfangen kann man gar keine Eucharistie, so wie man auch nicht ungültig Auto fahren kann.

Man kann nur mit gültiger Fahrerlaubnis fahren oder mit ungültiger Fahrerlaubnis, aber das Fahren an sich kann ja nicht ungültig sein.

 

Werner

 

 

Was ist beispielsweise, wenn der Empfänger der Eucharistie nicht getauft ist?

Das Sakrament der Ehe "funktioniert" ja auch nur bei Getauften.

 

Edit: Ups. Entschuldigung für die Einmischung in die Glaubensgespräche.

bearbeitet von Tammy_D
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Bitte wer empfängt denn die Eucharistie ungültig (außer der Zelebrant hat nicht die nötige Weihe).

Ungültig empfangen kann man gar keine Eucharistie, so wie man auch nicht ungültig Auto fahren kann.

Man kann nur mit gültiger Fahrerlaubnis fahren oder mit ungültiger Fahrerlaubnis, aber das Fahren an sich kann ja nicht ungültig sein.

 

Werner

 

 

Was ist beispielsweise, wenn der Empfänger der Eucharistie nicht getauft ist?

Das Sakrament der Ehe "funktioniert" ja auch nur bei Getauften.

 

Edit: Ups. Entschuldigung für die Einmischung in die Glaubensgespräche.

Das Sakrament "funktioniert" während der Wandlung. Vorher Brot, nachher der Leib Christi.

Wer den dann zu sich nimmt hat darauf (logischerweise) keinen Einfluss.

 

Werner

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Man wird nicht nur durch Dekret exkommuniziert werden, sondern auch in forum internum :lol:

Allerdings bricht römisches Recht partikulares Recht. Ergo bist du nicht exkommuniziert darfst also alles.

 

Eine excommunicatio in foro interno hat aber im forum externum schlicht keine Rechtskraft - der Priester darf die Eucharistie mithin nicht verweigern.

 

Römisches Recht bricht nicht gurndsätzlich partikulares Recht - das spielt hier aber gar keine Rolle, weil wir es mit einem Rechtsauslegungsproblem zu tun haben.

 

Das haben wir in der Tat. Aber eine Exkommunikation, ob festgestellt ist oder nicht, hat immer Rechtsfolgen:

Can. 1331 — § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:

 

1° jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern;

 

2° Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen;

 

3° jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.

 

§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder festgestellt worden ist:

 

1° muß der Täter ferngehalten oder muß von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;

 

2° setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind;

 

3° ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt;

 

4° kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen;

 

5° erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu eigen.

 

Kirchenrechtlich wird eben an das eigene Gewissen appelliert, oder eben daran, nicht noch zusätzlich Sakrilegien zu begehen :lol:

 

Liebe Grüße, Simon

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Bitte wer empfängt denn die Eucharistie ungültig (außer der Zelebrant hat nicht die nötige Weihe).

Ungültig empfangen kann man gar keine Eucharistie, so wie man auch nicht ungültig Auto fahren kann.

Man kann nur mit gültiger Fahrerlaubnis fahren oder mit ungültiger Fahrerlaubnis, aber das Fahren an sich kann ja nicht ungültig sein.

 

Werner

 

Richtig, man spricht dann von gültig, aber unerlaubt.

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Was ist beispielsweise, wenn der Empfänger der Eucharistie nicht getauft ist?

Das Sakrament der Ehe "funktioniert" ja auch nur bei Getauften.

 

Edit: Ups. Entschuldigung für die Einmischung in die Glaubensgespräche.

 

Auch der nichtgetaufte Empfänger empfängt die Eucharistie zunächst einmal gültig, allerdings unerlaubt. Ungetaufte schließen eine sogenannten Naturrechtsehe (weil es Ehe auch ohne Kirche gibt), aber eben keine sakramentale Ehe.

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Man wird nicht nur durch Dekret exkommuniziert werden, sondern auch in forum internum :lol:

Allerdings bricht römisches Recht partikulares Recht. Ergo bist du nicht exkommuniziert darfst also alles.

 

Eine excommunicatio in foro interno hat aber im forum externum schlicht keine Rechtskraft - der Priester darf die Eucharistie mithin nicht verweigern.

 

Römisches Recht bricht nicht gurndsätzlich partikulares Recht - das spielt hier aber gar keine Rolle, weil wir es mit einem Rechtsauslegungsproblem zu tun haben.

 

Das haben wir in der Tat. Aber eine Exkommunikation, ob festgestellt ist oder nicht, hat immer Rechtsfolgen:

Can. 1331 — § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:

 

1° jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern;

 

2° Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen;

 

3° jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.

 

§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder festgestellt worden ist:

 

1° muß der Täter ferngehalten oder muß von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;

 

2° setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind;

 

3° ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt;

 

4° kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen;

 

5° erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu eigen.

 

Kirchenrechtlich wird eben an das eigene Gewissen appelliert, oder eben daran, nicht noch zusätzlich Sakrilegien zu begehen :lol:

 

Liebe Grüße, Simon

 

Ein Blick in die Strafminderungsgründe hilft weiter: Den Täter, der von der angedrohten Tatstrafe nichts weiß, den trifft sie auch nicht. Siehe C. 1324 § 3. Und andere Exkommunikationen in foro interno gibt es nicht.

 

Und weil es bemängelt wurde:

 

In foro interno meint einen inneren, das Gewissen betreffenden Bereich der kirchlichen Wirklichkeit. Was sich in diesem Bereich abspielt, gilt als nicht beweisbar im rechltichen Sinne, es ist der Bereicht des Vertrauens zwischen Seelsorger und Beseelsorgtem.

 

In fori externo hingegen bezeichnet den äußeren, beweisbaren Bereich, in dem es Verträge und andere Rechtshandlungen gibt.

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Hallo!

Aber ich verstehe nicht, warum du, wenn du den katholischen Glauben teilst, nicht auch offiziell wieder in die Kirche eintreten möchtest. Was war eigentlich der Grund für deinen Austritt?

 

LG Wolfi

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Man wird nicht nur durch Dekret exkommuniziert werden, sondern auch in forum internum :lol:

Allerdings bricht römisches Recht partikulares Recht. Ergo bist du nicht exkommuniziert darfst also alles.

 

Eine excommunicatio in foro interno hat aber im forum externum schlicht keine Rechtskraft - der Priester darf die Eucharistie mithin nicht verweigern.

 

Römisches Recht bricht nicht gurndsätzlich partikulares Recht - das spielt hier aber gar keine Rolle, weil wir es mit einem Rechtsauslegungsproblem zu tun haben.

 

Das haben wir in der Tat. Aber eine Exkommunikation, ob festgestellt ist oder nicht, hat immer Rechtsfolgen:

Can. 1331 — § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:

 

1° jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern;

 

2° Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen;

 

3° jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.

 

§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder festgestellt worden ist:

 

1° muß der Täter ferngehalten oder muß von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;

 

2° setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind;

 

3° ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt;

 

4° kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen;

 

5° erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu eigen.

 

Kirchenrechtlich wird eben an das eigene Gewissen appelliert, oder eben daran, nicht noch zusätzlich Sakrilegien zu begehen :lol:

 

Liebe Grüße, Simon

 

Ein Blick in die Strafminderungsgründe hilft weiter: Den Täter, der von der angedrohten Tatstrafe nichts weiß, den trifft sie auch nicht. Siehe C. 1324 § 3. Und andere Exkommunikationen in foro interno gibt es nicht.

 

Und weil es bemängelt wurde:

 

In foro interno meint einen inneren, das Gewissen betreffenden Bereich der kirchlichen Wirklichkeit. Was sich in diesem Bereich abspielt, gilt als nicht beweisbar im rechltichen Sinne, es ist der Bereicht des Vertrauens zwischen Seelsorger und Beseelsorgtem.

 

In fori externo hingegen bezeichnet den äußeren, beweisbaren Bereich, in dem es Verträge und andere Rechtshandlungen gibt.

Ich gebe Dir natürlich Recht. Allerdings darf meines Erachtens ein Priester die Kommunion verweigern, wenn er gute Gründe dafür hat. Ein Beispiel: wenn jemand bei einem Volksfest jemand (in Gegenwart des Priesters) lauthals damit angibt "wie sehr er auf den da oben

pfeift, und was für ein Drecksladen die Katholische Kirche ist, weshalb er ausgetreten sei.", dann ist er wohl nicht recht disponiert. Der Priester darf in diesem Falle ohne Weiteres die Kommunion verweigern. Er sollte es allerdings begründen, und das in einem persönlichen Gespräch.

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Man wird nicht nur durch Dekret exkommuniziert werden, sondern auch in forum internum :lol:

Allerdings bricht römisches Recht partikulares Recht. Ergo bist du nicht exkommuniziert darfst also alles.

 

Eine excommunicatio in foro interno hat aber im forum externum schlicht keine Rechtskraft - der Priester darf die Eucharistie mithin nicht verweigern.

 

Römisches Recht bricht nicht gurndsätzlich partikulares Recht - das spielt hier aber gar keine Rolle, weil wir es mit einem Rechtsauslegungsproblem zu tun haben.

 

Das haben wir in der Tat. Aber eine Exkommunikation, ob festgestellt ist oder nicht, hat immer Rechtsfolgen:

Can. 1331 — § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:

 

1° jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern;

 

2° Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen;

 

3° jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.

 

§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder festgestellt worden ist:

 

1° muß der Täter ferngehalten oder muß von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;

 

2° setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind;

 

3° ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt;

 

4° kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen;

 

5° erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu eigen.

 

Kirchenrechtlich wird eben an das eigene Gewissen appelliert, oder eben daran, nicht noch zusätzlich Sakrilegien zu begehen :lol:

 

Liebe Grüße, Simon

 

Ein Blick in die Strafminderungsgründe hilft weiter: Den Täter, der von der angedrohten Tatstrafe nichts weiß, den trifft sie auch nicht. Siehe C. 1324 § 3. Und andere Exkommunikationen in foro interno gibt es nicht.

 

Und weil es bemängelt wurde:

 

In foro interno meint einen inneren, das Gewissen betreffenden Bereich der kirchlichen Wirklichkeit. Was sich in diesem Bereich abspielt, gilt als nicht beweisbar im rechltichen Sinne, es ist der Bereicht des Vertrauens zwischen Seelsorger und Beseelsorgtem.

 

In fori externo hingegen bezeichnet den äußeren, beweisbaren Bereich, in dem es Verträge und andere Rechtshandlungen gibt.

Ich gebe Dir natürlich Recht. Allerdings darf meines Erachtens ein Priester die Kommunion verweigern, wenn er gute Gründe dafür hat. Ein Beispiel: wenn jemand bei einem Volksfest jemand (in Gegenwart des Priesters) lauthals damit angibt "wie sehr er auf den da oben

pfeift, und was für ein Drecksladen die Katholische Kirche ist, weshalb er ausgetreten sei.", dann ist er wohl nicht recht disponiert. Der Priester darf in diesem Falle ohne Weiteres die Kommunion verweigern. Er sollte es allerdings begründen, und das in einem persönlichen Gespräch.

Und möglichst unmittelbar danach. Der Betreffende könnte nämlich sonst in der Zwischnzeit seine Meinung geändert haben und wieder eingetreten sein.

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Danke für die bisherigen Beiträge! Allerdings sind mir diese theologischen Fachausdrücke nicht geläufig.

 

Die Frage, die mich beschäftigt, ist die, ob ich die Kommunion gültig und kirchenrechtlich legal empfangen kann oder ob ich sie mir sozusagen "erschleichen" würde (wie etwa ein wiederverheirateter Geschiedener, der in einer fremden Pfarrei zur Kommunion geht.)

 

Klare Frage - klare Antwort: Sie ist gültig und legal.

Jetzt bin ich aber etwas verwirrt! Gilt das für alle Ausgetretenen? Oder nur für die Ausgetretenen, die beteuern, "eigentlich katholisch bleiben zu wollen"? Und wo steht das?

 

Ich finde die österreichische Lösung - die auch mit Rom abgesprochen ist - die beste Antwort auf die vatikanischen Vorgaben:

 

Ein Katholik, der vor der Bezirkshauptmannschaft seinen Kirchenaustritt erklärt, gilt kirchlicherseits zwei Monate als "in Schwebe". Er bekommt einen Brief von seinem Bischof und eine Nachricht von seinem Pfarrer, in dem er auf die Folgen seines Austritts hingewiesen wird, verbunden mit der Einladung, diesen Schritt zu überdenken und eventuell zu widerrufen.

 

Erst wenn innerhalb dieser zwei Monate keine Antwort - oder nur eine negative - erfolgt, geht man davon aus, dass er auch vor der kirchlichen Behörde seine Bereitschaft zum Austritt aus der kirchlichen Gemeinschaft erklärt hat.

bearbeitet von Udalricus
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Danke für die bisherigen Beiträge! Allerdings sind mir diese theologischen Fachausdrücke nicht geläufig.

 

Die Frage, die mich beschäftigt, ist die, ob ich die Kommunion gültig und kirchenrechtlich legal empfangen kann oder ob ich sie mir sozusagen "erschleichen" würde (wie etwa ein wiederverheirateter Geschiedener, der in einer fremden Pfarrei zur Kommunion geht.)

 

Klare Frage - klare Antwort: Sie ist gültig und legal.

Jetzt bin ich aber etwas verwirrt! Gilt das für alle Ausgetretenen? Oder nur für die Ausgetretenen, die beteuern, "eigentlich katholisch bleiben zu wollen"? Und wo steht das?

 

Ich finde die österreichische Lösung - die auch mit Rom abgesprochen ist - die beste Antwort auf die vatikanischen Vorgaben:

 

Ein Katholik, der vor der Bezirkshauptmannschaft seinen Kirchenaustritt erklärt, gilt kirchlicherseits zwei Monate als "in Schwebe". Er bekommt einen Brief von seinem Bischof und eine Nachricht von seinem Pfarrer, in dem er auf die Folgen seines Austritts hingewiesen wird, verbunden mit der Einladung, diesen Schritt zu überdenken und eventuell zu widerrufen.

 

Erst wenn innerhalb dieser zwei Monate keine Antwort - oder nur eine negative - erfolgt, geht man davon aus, dass er auch vor der kirchlichen Behörde seine Bereitschaft zum Austritt aus der kirchlichen Gemeinschaft erklärt hat.

Erstens sind es drei Monate, zweitens solltest Du berücksichtigen, dass Deutschland derzeit kein Teil Österreichs ist, drittens hat das mit der Frage gültig und legal betreffend den Eucharistieempfang nichts zu tun.

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Ich gebe Dir natürlich Recht. Allerdings darf meines Erachtens ein Priester die Kommunion verweigern, wenn er gute Gründe dafür hat. Ein Beispiel: wenn jemand bei einem Volksfest jemand (in Gegenwart des Priesters) lauthals damit angibt "wie sehr er auf den da oben

pfeift, und was für ein Drecksladen die Katholische Kirche ist, weshalb er ausgetreten sei.", dann ist er wohl nicht recht disponiert. Der Priester darf in diesem Falle ohne Weiteres die Kommunion verweigern. Er sollte es allerdings begründen, und das in einem persönlichen Gespräch.

 

Das mag nach deinem Erachten so sein, nach Maßgabe des Rechts ist es nicht so. Wer an der Kommunionbank steht/kniet und zur Spendeformel Amen sagt, der ist recht disponiert. Ihm darf die Kommunion nur dann verweigert werden, wenn er einer kanonischen Strafe unterliegt und diese am Ort bekannt ist. Alles andere ist Amtsmissbrauch.

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Erst wenn innerhalb dieser zwei Monate keine Antwort - oder nur eine negative - erfolgt, geht man davon aus, dass er auch vor der kirchlichen Behörde seine Bereitschaft zum Austritt aus der kirchlichen Gemeinschaft erklärt hat.

 

Und: Schickt man ihm ein Exkommunikationsdekret zu?

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Erst wenn innerhalb dieser zwei Monate keine Antwort - oder nur eine negative - erfolgt, geht man davon aus, dass er auch vor der kirchlichen Behörde seine Bereitschaft zum Austritt aus der kirchlichen Gemeinschaft erklärt hat.

 

Und: Schickt man ihm ein Exkommunikationsdekret zu?

Ob es so heisst, weiss ich nicht, aber inhaltlich trifft es das.
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Erst wenn innerhalb dieser zwei Monate keine Antwort - oder nur eine negative - erfolgt, geht man davon aus, dass er auch vor der kirchlichen Behörde seine Bereitschaft zum Austritt aus der kirchlichen Gemeinschaft erklärt hat.

 

Und: Schickt man ihm ein Exkommunikationsdekret zu?

Ob es so heisst, weiss ich nicht, aber inhaltlich trifft es das.

 

 

Es steht klar drin, dass sie nicht merh zu den Sakramenten zugelassen sind, weil....? (ICh kenne das nicht, daher meine Frage)

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