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Staat oder Kirche


AdG

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Stimmt das eigentlich, dass es in Deutschland keine staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften gibt, sondern sie, oder die meisten (?) erfahren einen gesetzlichen Schutz vom Staat? Was bedeutet es eigentlich?

Sieht das etwa so aus?:

Die katholische und evangelische Kirche dürfen sich durch vom Staat eingenommene Kirchensteuer finanzieren. Die orthodoxen Christen, Moslems oder Buddhisten usw. bzw. ihre Religionsgemeinschaften nicht. Deshalb funktionieren sie in Deutschland als e.V. und sie dürfen dann, wenn sie eine gemeinnützige Tätigkeit nachweisen können, Steuervergünstigung erhalten. Dabei schreibt der Staat nicht vor, wer sich etwa die Selbstbeteichnung "Kirche" anlegen darf. Das dürfen auch etwa Hexen oder andere kleine sektenmäßige Gruppierungen auch. Denn mit der Bezeichnung "Kirche" ist kein Sonderstatus verbunden. Auch der Verfassungsschutz schaltet sich nicht automatisch ein, nur wenn gegen eine "Kleinkirche" Kritik aufkommt. Oder?

 

Es ist etwas kompliziert, aber vielleicht weiß jemand die Antwort. Danke. :rolleyes:

 

Kompliziert? Eher wirr ... Du wirfst da ganz unterschiedliche Dinge in einen Topf: Kirchensteuer, Hexen, Verfassungsschutz ... Vielleicht klamüserst Du das mal auseinander ... ich jedenfalls blicke hier nicht durch welches Problem Dich eigentlich bewegt.

 

Einen Schlüssel findest Du möglicherweise bei Wikipedia:

 

Eine Ausnahme bilden die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die kraft Verfassung nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Begründet wurde dieser Sonderstatus im sogenannten Weimarer Kirchenkompromiss von 1919, den das Grundgesetz als Verfassungsrecht übernommen hat. Die Weimarer Verfassung verzichtete auf eine Trennung von Staat und Kirche nach französischem Vorbild (Laizismus). Stattdessen wurde religiösen Gemeinschaften unter gewissen Voraussetzungen der Körperschaftsstatus zugebilligt. Dieser Status war und ist für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geöffnet. In Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung heißt es: „Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten."

Zu den Rechtsgrundlagen für den Einzug der Kirchensteuern durch den Staat: siehe gleichfalls Wikipedia.

 

 

Ok. Danke.

"In Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung heißt es: „Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten."

 

Ist es auch im jetzt gültigen Grundgesetz so? Wer entscheidet nach welchen Kriterien, dass Gruppen die den Status einer Religionsgemeinschaft erlangen möchten "durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten?" Kann man evt. dann auch diesen Status verlieren, wenn man die Voraussetzung nicht mehr erfüllt?

 

Eine Liste von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus habe ich schon gefunden:

http://www.uni-trier.de/index.php?id=26713 :D

bearbeitet von Karl
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"In Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung heißt es: „Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten."

 

Ist es auch im jetzt gültigen Grundgesetz so?

Art. 140 GG

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Wer entscheidet nach welchen Kriterien, dass Gruppen die den Status einer Religionsgemeinschaft erlangen möchten "durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten?" Kann man evt. dann auch diesen Status verlieren, wenn man die Voraussetzung nicht mehr erfüllt?

Das ist den einzelnen Bundesländern überlassen. Wenn nichts anderes vorgesehen ist, dann ist es eben der Landesgesetzgeber. Man kann sich den Status allerdings auch einklagen, wenn er unberechtigterweise verweigert wird. (Was genauere Kriterien angeht, folge meinem Link, und du wirst zumindest ein bisschen schlauer.)

 

Allgemein wird angenommen, dass der Status auch wieder entzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

 

Kirchennahe Juristen behaupten allerdings gern, dass dies nicht für die "altkorporierten" Religionsgemeinschaften gilt, also denjenigen, von denen der Verfassungstext sagt "Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren". Ich halte das für groben Unfug. Das "bleiben" bedeutet keine ewige Bestandsgarantie, sondern einfach die Überleitung aus dem früheren Recht in die neue verfassungsrechtliche Regelung.

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