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Juristische Sachkenntnis gesucht


Chrysologus

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Ich hätte folgendes Szenario:

 

A, Rentner, 70, verkauft sein Haus an B. Als Kaufpreis werden eine Barzahlung in Höhe von x Euro sowie eine lebenslange Rente von y Euro vereinbart.

 

Der geschätzte Verkehrswert liegt bei z Euro.

 

Der Anspruch auf die Leibrente wird im Grundbuch eingetragen. Das Eigentum auf B.

 

Meine Fragen:

 

Wonach richtet sich in einem solchen Fall die Höhe der Notargebühren?

 

Ist die Leibrente der A., steuerpflichtig? Nach meinem Eindruck handelt es sich doch eigentlich um den ratenweisen Abtrag des Kaufpreises.

 

Hätte eine Pflegeeinrichtung noch Zugriff auf die Immobilie über die Leibrente hinaus?

bearbeitet von Flo77
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Wonach richtet sich in einem solchen Fall die Höhe der Notargebühren?

Man kann doch den Zeitwert einer Rente berechnen. Dazu braucht man eigentlich nur eine Schätzung des zu erwartenden Zinssatzes (sowas gibt's), und eine Schätzung der erwarteten Lebensdauer (die kann man auch finden, zum Beispiel in Sterbetafeln, wie sie von Lebensversicherungen verwendet werden).

 

Hätte eine Pflegeeinrichtung noch Zugriff auf die Immobilie über die Leibrente hinaus?

Ich verstehe hier die Details nicht. Was hat die Pflegeeinrichtung mit A oder B zu tun? Ich vermute mal, dass A verkauft hat, um in eine Pflegeeinrichtung zu ziehen, und das seine Rente nicht ausreicht, um die Rechnungen der Pflegeeinrichtung zu bezahlen. Deswegen will sich die Pflegeeinrichtung jetzt an der Immobilie selber schadlos halten. Richtig?

 

Wen dem so ist, dann sehe ich da keine Möglichkeit: Die Immobilie gehört dem B, und da kann man nichts dran ändern.

 

Anders wird das natürlich, wenn der Kaufvertrag sittenwidrig war, oder nur zum Schein bestand. Ich kann mir da nur kein Beispiel vorstellen.

 

P.S. Meine BGB Vorlesungen waren vor 30 Jahren, und seitdem habe ich mich nicht mit dem Thema beschäftigt!

bearbeitet von Baumfaeller
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Die Notargebühren verrät dir der Notar. Geschäftswert ist vermutlich die Summe von Anzahlung und Barwert der Leibrente. Wenn der Gesamtkaufpreis wie gerade beschrieben dem Verkehrswert entspricht, ist kein Raum für eine spätere Schenkungsanfechtung durch das Sozialamt. Das Geschäft ist freilich eine Wette auf ein baldiges Ableben des Verkäufers. Raucht und trinkt er wenigstens? Sonst wäre ein Festkaufpreis doch vorzuziehen, zumindest, wenn man dem Verkäufer nicht emotional nahesteht.

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