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Die Dokumente des II. Vatikanischen Konzils


Chrysologus

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V. Maria als Zeichen der sicheren Hoffnung und des Trostes für das wandernde Gottesvolk

 

68. Wie die Mutter Jesu, im Himmel schon mit Leib und Seele verherrlicht, Bild und Anfang der in der kommenden Weltzeit zu vollendenden Kirche ist, so leuchtet sie auch hier auf Erden in der Zwischenzeit bis zur Ankunft des Tages des Herrn (vgl. 2 Petr 3,10) als Zeichen der sicheren Hoffnung und des Trostes dem wandernden Gottesvolk voran.

 

69. Dieser Heiligen Synode bereitet es große Freude und Trost, dass auch unter den getrennten Brüdern solche nicht fehlen, die der Mutter des Herrn und Erlösers die gebührende Ehre erweisen, dies besonders unter den Orientalen, die sich zur Verehrung der allzeit jungfräulichen Gottesmutter mit glühendem Eifer und andächtiger Gesinnung vereinen . Alle Christgläubigen mögen inständig zur Mutter Gottes und Mutter der Menschen flehen, dass sie, die den Anfängen der Kirche mit ihren Gebeten zur Seite stand, auch jetzt, im Himmel über alle Seligen und Engel erhöht, in Gemeinschaft mit allen Heiligen bei ihrem Sohn Fürbitte einlege, bis alle Völkerfamilien, mögen sie den christlichen Ehrennamen tragen oder ihren Erlöser noch nicht kennen, in Friede und Eintracht glückselig zum einen Gottesvolk versammelt werden, zur Ehre der heiligsten und ungeteilten Dreifaltigkeit.

 

21. November 1964

 

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Damit ist der eigentliche Text von Lumen Gentium beendet, es folgt noch die Nota explicative praevia, die eine nicht unumstrittene Interpretationshilfe amtlicher Art zu dieser Konstitution ist und daher nicht übergangen werden sollte.

 

Danach werden folgen das Dekret über die katholischen Ostkirchen Orientalium Ecclesiarum und das Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio.

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AUS DEN AKTEN DES HEILIGEN ÖKUMENISCHEN

II. VATIKANISCHEN KONZILS

 

Bekanntmachungen, des Generalsekretärs des Konzils in der 123. Generalkongregation

 

Es ist gefragt worden, welcher theologische Verbindlichkeitsgrad der Lehre zukommt, die im Schema über die Kirche ausgeführt und der Abstimmung unterbreitet wird. Die Theologische Kommission hat auf diese Frage bei der Prüfung der Änderungsvorschläge zum dritten Kapitel des Schemas über die Kirche so geantwortet: "Ein Text des Konzils ist selbstverständlich immer nach den allgemeinen, allseits bekannten Regeln auszulegen." Bei dieser Gelegenheit verweist die Theologische Kommission auf ihre Erklärung vom 6. März 1964, deren Wortlaut wir hier wiedergeben:

 

"Unter Berücksichtigung des konziliaren Verfahrens und der pastoralen Zielsetzung des gegenwärtigen Konzils definiert das Konzil nur das als für die Kirche verbindliche Glaubens- und Sittenlehre, was es selbst deutlich als solche erklärt.

 

Was aber das Konzil sonst vorlegt, müssen alle und jeder der Christgläubigen als Lehre des obersten kirchlichen Lehramtes annehmen und festhalten entsprechend der Absicht der Heiligen Synode selbst, wie sie nach den Grundsätzen der theologischen Interpretation aus dem behandelten Gegenstand oder aus der Aussageweise sich ergibt."

 

Seitens der höheren Autorität wird den Vätern eine erläuternde Vorbemerkung zu den Änderungsvorschlägen des dritten Kapitels des Kirchenschemas mitgeteilt, nach deren Absicht und Sinn die in diesem dritten Kapitel dargelegte Lehre erklärt und verstanden werden muss.

 

16. November 1964

 

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ERLÄUTERNDE VORBEMERKUNGEN

 

"Die Kommission hat beschlossen, der Prüfung der Änderungsvorschläge folgende allgemeinen Hinweise vorauszuschicken:

 

1. Kollegium wird nicht im streng juridischen Sinne verstanden, das heißt nicht von einem Kreis von Gleichrangigen, die etwa ihre Gewalt auf ihren Vorsitzenden übertrügen, sondern als fester Kreis, dessen Struktur und Autorität der Offenbarung entnommen werden müssen. Darum wird in der Antwort auf den Änderungsvorschlag 12 ausdrücklich von den Zwölfen gesagt, daß der Herr sie bestellt hat "nach Art eines Kollegiums oder eines festen Kreises". (Vgl. auch Änderungsvorschlag 53c.) - Aus dem gleichen Grunde werden immer wieder auf das Bischofskollegium auch die Ausdrücke "Ordnung" (Ordo) oder "Körperschaft" (Corpus) angewandt. Der Parallelismus zwischen Petrus und den übrigen Aposteln auf der einen Seite und Papst und Bischöfen auf der anderen schließt nicht die Übertragung der außerordentlichen Vollmacht der Apostel auf ihre Nachfolger und selbstverständlich auch nicht eine Gleichheit zwischen Haupt und Gliedern des Kollegiums ein, sondern nur eine Verhältnisgleichheit zwischen der ersten Beziehung (Petrus - Apostel) und der zweiten (Papst - Bischöfe). Daher hat die Kommission beschlossen, in Nr. 22 nicht in derselben, sondern in entsprechender Weise zu schreiben. (Vgl. Änderungsvorschlag 57).

 

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2. Glied des Kollegiums wird man kraft der Bischofsweihe und durch die hierarchische Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums. (Vgl. Nr. 22, Absatz 1, am Schluss).

 

In der Weihe wird die seinsmäßige Teilnahme an den heiligen Ämtern verliehen, wie unbestreitbar aus der Überlieferung, auch der liturgischen, feststeht. Mit Bedacht ist der Ausdruck Ämter (munera) verwendet und nicht Vollmachten (potestates), weil das letztgenannte Wort von der zum Vollzug völlig freigegebenen Vollmacht verstanden werden könnte. Damit aber eine solche zum Vollzug völlig freigegebene Vollmacht vorhanden sei, muß noch die kanonische, das heißt rechtliche Bestimmung (determinatio) durch die hierarchische Obrigkeit hinzukommen. Diese Bestimmung der VoIlmacht (determinatio) kann bestehen in der Zuweisung einer besonderen Dienstobliegenheit oder in der Zuordnung von Untergebenen, und sie wird erteilt nach den von der höchsten Obrigkeit gebilligten Richtlinien. Eine derartige weitere Norm ist aus der Natur der Sache gefordert, weil es sich um Ämter handelt, die von mehreren nach Christi Willen hierarchisch zusammenwirkenden Trägern ausgeübt werden müssen. Offenkundig ist diese "Gemeinschaft" im Leben der Kirche den Zeitumständen gemäß schon in Übung gewesen, bevor sie im Recht sozusagen kodifiziert worden ist. Darum wird ausdrücklich gesagt, es sei eine hierarchische Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern der Kirche erfordert. "Gemeinschaft" (Communio) ist ein Begriff, der in der alten Kirche (wie auch heute noch vor allem im Osten) hoch in Ehren steht. Man versteht darunter nicht irgendein unbestimmtes Gefühl, sondern eine organische Wirklichkeit, die eine rechtliche Gestalt verlangt und zugleich von der Liebe beseelt ist. Daher hat die Kommission fast mit Stimmeneinheit zu formulieren beschlossen: "in hierarchischer Gemeinschaft". (Vgl. Änderungsvorschlag 40 sowie auch die Aussagen über die Missio canonica unter Nr. 24). Die päpstlichen Dokumente aus jüngerer Zeit über die Jurisdiktion der Bischöfe verstehen sich von dieser notwendigen Festlegung der Vollmacht her.

 

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3. Von dem Kollegium, das es ohne Haupt nicht gibt, wird gesagt: "Es ist ebenfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche." Das anzunehmen ist notwendig, damit die Fülle der Gewalt des Bischofs von Rom nicht in Frage gestellt wird. Denn bei dem Kollegium wird sein Haupt immer und notwendigerweise mitverstanden, das in dem Kollegium sein Amt als Statthalter Christi und Hirt der Gesamtkirche unverkürzt bewahrt. Mit anderen Worten: Die Unterscheidung waltet nicht zwischen dem Bischof von Rom einerseits und den Bischöfen zusammengenommen anderseits, sondern zwischen dem Bischof von Rom für sich und dem Bischof von Rom vereint mit den Bischöfen. Da aber der Papst das Haupt des Kollegiums ist, kann er allein manche Handlungen vollziehen, die den Bischöfen in keiner Weise zustehen, z. B. das Kollegium einberufen und leiten, die Richtlinien für das Verfahren approbieren usw. (Vgl. Änderungsvorschlag 81). Dem Urteil des Papstes, dem die Sorge für die ganze Herde Christi anvertraut ist, unterliegt es, je nach den im Laufe der Zeit wechselnden Erfordernissen der Kirche die Weise festzulegen, wie diese Sorge tunlich ins Werk gesetzt wird, sei es persönlich, sei es kollegial. Der Bischof von Rom geht bei der Leitung, Förderung und Billigung der kollegialen Betätigung in Ausrichtung auf das Wohl der Kirche nach eigenem Urteil vor.

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Der Eiertanz, der hier aufgeführt wird, beweist m.E. dass die Lehzre von der Kollegialität der Bischöfe und die 1870 zementierte autokratische Struktur der Kirche einander widersprechen...Es besteht ein logischer Widerspruch zu behaupten es bestehe ein Kollegium, wenn ein Mitglied, diesfalls der Bischof von Rom, die anderen Kollegen auch wenn diese mehrheitlich einer Meinung wären überstimmen kann. Unter derartigen Bedingungen ist die Kollegialität ein Potemkinsches Dorf. Dies beweist auch der Umgang Roms mit den Ortsbischöfen, der etwa dem Umgang eines straff geführten Konzerns mit seinen Filialleitern gleicht bzw diesen noch negativ übertrifft.

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4. Der Papst als höchster Hirte der Kirche kann seine Vollmacht jederzeit nach Gutdünken ausüben, wie es von seinem Amt her gefordert wird. Das Kollegium aber handelt, wenn es auch immer besteht, darum nicht auch schon beständig in streng kollegialem Akt, wie die Überlieferung der Kirche beweist. Mit anderen Worten: Das Kollegium ist nicht immer "in voller Tätigkeit", vielmehr handelt es nur von Zeit zu Zeit in streng kollegialem Akt und nicht ohne Zustimmung des Hauptes. Es heißt aber "nicht ohne Zustimmung des Hauptes", damit man nicht an eine Abhängigkeit wie von einem Außenstehenden denke. Der Ausdruck "Zustimmung" erinnert im Gegenteil an die Communio zwischen Haupt und Gliedern und schließt die Notwendigkeit des Aktes, der dem Haupt als solchem zusteht, mit ein. Die Sache wird ausdrücklich ausgesprochen in Nr. 22, Absatz 2, und wird erklärt ebd., gegen Ende. Die negative Formulierung mit "nicht ohne" umfasst alle Fälle; so ist deutlich, dass die von der höchsten Autorität gebilligten Richtlinien immer zu beobachten sind. (Vgl. Änderungsvorschlag 84).

 

Im ganzen aber wird ersichtlich, dass es sich um die Verbundenheit der Bischöfe mit ihrem Haupt handelt, niemals jedoch um die Betätigung der Bischöfe unabhängig vom Papst. In diesem Falle, wenn die Tätigkeit des Hauptes ausfällt, können die Bischöfe als Kollegium nicht handeln, wie aus dem Begriff "Kollegium" hervorgeht. Diese hierarchische Gemeinschaft aller Bischöfe mit dem Papst ist in der Tradition fest verwurzelt.

 

N.B. Ohne die hierarchische Gemeinschaft kann das sakramental seinsmäßige Amt, das von dem kanonisch-rechtlichen Gesichtspunkt zu unterscheiden ist, nicht ausgeübt werden. Die Kommission war aber der Auffassung, dass sie auf die Fragen der Erlaubtheit und Gültigkeit nicht eingehen sollte, die der theologischen Forschung überlassen bleiben. Insbesondere gilt das von der Vollmacht, die tatsächlich bei den getrennten Orientalen ausgeübt wird und über deren Erklärung verschiedene Lehrmeinungen bestehen."

 

+ PERICLES FELICI

Titularerzbischof von Samosata

Generalsekretär des Hl. Ökumenischen II. Vatikanischen Konzils

 

 

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Die Betonung der Rolle des Bischofskollegiums in den Texten von Lumen Gentium sind geeignet, den Koziliarismus wiederzubeleben. Dies war die Sorge des konservativen Teils der Konzilsväter, und diese Erklärung war wohl der Versuch Pauls VI., dieselben mit ins Boot zu holen. Daher wird im Grunde betont, dass das Bischofskollegium höchst ehrwürdig, ohne den Papst aber nicht handlungsfähig sei.

 

Ob ich Geist nun zustimmen kann, das weiß ich nicht recht: Wie ein Kollegium handelt, das ist gewissermaßen dessen Geschäftsordnung überlassen. Der Papst überstimmt nicht das Kollegium oder die anderen Bischöfe, dieselben könne gegen ihn gar nicht erst handeln.

 

In der Praxis mag es eine Frage der Klugheit des Papstes sein, oder auch eine Frage der Ergebenheit der Bischöfe, dennoch liegt hier einer der Bruchstellen mit der Piusbruderschaft: In der Frage, ob der Bischof kraft eigener Weihegewalt oder durch päpstlichen Auftrag oder aus seinem Glied sein im Kollegium handeln kann.

 

Der letzte Abschnitt hingegen ist von bemerkenswerter Offenheit: Man konstatiert, dass zumindest bei den getrennten Orientalen Vollmacht ausgeübt werde und läßt die Frage offen, wie das dann mit dem Kollegium sei.

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Der Papst überstimmt nicht das Kollegium oder die anderen Bischöfe, dieselben könne gegen ihn gar nicht erst handeln.
Allein, daß der Papst nicht durch das Kollegium begrenzt ist, ist das Problem.
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DEKRET

ORIENTALIUM ECCLESIARUM

ÜBER DIE KATHOLISCHEN OSTKIRCHEN

 

VORWORT

 

 

1. Die Ostkirchen mit ihren Einrichtungen und liturgischen Bräuchen, ihren Überlieferungen und ihrer christlichen Lebensordnung sind in der katholischen Kirche hochgeschätzt. In diesen Werten von ehrwürdigem Alter leuchtet ja eine Überlieferung auf, die über die Kirchenväter bis zu den Aposteln zurückreicht. Sie bildet ein Stück des von Gott geoffenbarten und ungeteilten Erbgutes der Gesamtkirche. Für diese Überlieferung sind die Ostkirchen lebendige Zeugen. Dem Heiligen Ökumenischen Konzil liegt daher die Sorge für die Ostkirchen sehr am Herzen. Es wünscht, dass diese Kirchen neu erblühen und mit frischer apostolischer Kraft die ihnen anvertraute Aufgabe meistern. Darum hat es neben den die Gesamtkirche betreffenden Anordnungen auch über sie einige Beschlüsse gefasst. Indes überlässt es weitere Entscheidungen der Obsorge der orientalischen Synoden und des Apostolischen Stuhles.

 

 

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DIE TEILKIRCHEN ODER RITEN

 

2. Die heilige katholische Kirche ist der mystische Leib Christi und besteht aus den Gläubigen, die durch denselben Glauben, dieselben Sakramente und dieselbe oberhirtliche Führung im Heiligen Geist organisch geeint sind. Durch ihre Hierarchie zu verschiedenen Gemeinschaften zusammengeschlossen, bilden sie "Teilkirchen" oder "Riten". Unter diesen herrscht eine wunderbare Verbundenheit, so dass ihre Vielfalt in der Kirche keinesfalls der Einheit Abbruch tut, sondern im Gegenteil diese Einheit deutlich aufzeigt. Das ist nämlich das Ziel der katholischen Kirche: dass die Überlieferungen jeder einzelnen Teilkirche oder eines jeden Ritus unverletzt erhalten bleiben; zugleich soll sich der Lebensstil dieser Kirchen den verschiedenen zeitlichen und örtlichen Notwendigkeiten anpassen.

 

 

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3. Diese Teilkirchen - seien es die östlichen oder westlichen unterscheiden sich in gewissem Grade durch ihre sogenannten Riten, d. h. durch ihre Liturgie, ihr kirchliches Recht und ihr geistiges Erbgut; aber alle sind sie in gleicher Weise der Hirtenführung des Bischofs von Rom anvertraut, der nach göttlichem Recht dem hl. Petrus im Primat über die ganze Kirche nachfolgt. Alle nehmen sie daher die gleiche Würde ein, so dass auf Grund ihres Ritus keine von ihnen einen Vorrang vor den anderen hat. Alle genießen dieselben Rechte und haben dieselben Verpflichtungen, auch bezüglich der unter Oberleitung des Bischofs von Rom auszuübenden Verkündigung des Evangeliums an die ganze Welt (vgl. Mk 16,15).

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4. Auf der ganzen Welt soll daher für die Erhaltung und das Wachstum aller Teilkirchen gesorgt werden. Daher sollen eigene Pfarreien und eine eigene Hierarchie errichtet werden, wo immer das geistige Wohl der Gläubigen dies fordert. Doch sollen die Hierarchen der verschiedenen Teilkirchen, die im selben Gebiet ihre Oberhirtengewalt ausüben, durch regelmäßige gemeinsame Beratungen dafür sorgen, dass die Einheitlichkeit des Handelns gefördert wird und dass mit vereinten Kräften gemeinsame Unternehmungen zum Segen der Religion und zum wirksameren Schutz der Ordnung innerhalb der Geistlichkeit verwirklicht werden. Alle Geistlichen und alle, die zu den heiligen Weihen aufsteigen, sollen gründlich über die Riten unterrichtet werden und vor allem über die praktischen Regeln für die Beziehungen der einzelnen Riten zueinander. Auch die Laien sollen in der Glaubensunterweisung über die verschiedenen Riten und ihre Bestimmungen belehrt werden. Endlich soll jeder Katholik wie auch jeder in irgendeiner nichtkatholischen Kirche oder Gemeinschaft Getaufte, der zur vollen katholischen Einheit kommt, auf der ganzen Welt seinen eigenen Ritus pflegen und nach besten Kräften bewahren. Dabei bleibt in Sonderfällen einzelner Personen, einzelner Gemeinschaften oder einzelner Gebiete das Recht des Rekurses an den Apostolischen Stuhl gewahrt. Dieser wird als höchster Schiedsrichter über die Beziehungen der Teilkirchen zueinander in ökumenischem Geiste durch geeignete Richtlinien, Anordnungen oder Reskripte selbst oder unter Einschaltung anderer Obrigkeiten den Erfordernissen Rechnung tragen.

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DAS GEISTIGE ERBGUT DER OSTKIRCHEN SOLL BEWAHRT WERDEN

 

5. Die Geschichte, die Überlieferungen und zahlreiche kirchliche Einrichtungen legen ein glänzendes Zeugnis für die großen Verdienste der Ostkirchen um die Gesamtkirche ab. Darum begnügt sich das Heilige Konzil nicht damit, diesem kirchlichen und geistigen Erbgut schuldige Achtung und gebührendes Lob zu zollen. Es betrachtet all das darüber hinaus als echtes Erbgut der gesamten Kirche Christi. Daher erklärt es feierlich: Die Kirchen des Ostens wie auch des Westens haben das volle Recht und die Pflicht, sich jeweils nach ihren eigenen Grundsätzen zu richten, die sie durch ihr ehrwürdiges Alter empfehlen, den Gewohnheiten ihrer Gläubigen besser entsprechen und der Sorge um das Seelenheil angemessener erscheinen.

 

6. Alle Ostchristen sollen wissen und davon überzeugt sein, daß sie ihre rechtmäßigen liturgischen Bräuche und die ihnen eigene Ordnung bewahren dürfen und müssen, es sei denn, daß aus eigenständigem und organischem Fortschritt Änderungen eingeführt werden sollten. Über das alles sollen also die Orientalen selbst mit größter Gewissenhaftigkeit wachen. Sie sollen auch immer tiefer eindringen in die Kenntnis dieser Dinge und sich immer mehr vervollkommnen in deren praktischer Verwirklichung. Wenn sie aber wegen besonderer Zeitumstände oder persönlicher Verhältnisse ungebührlich von ihren östlichen Gebräuchen abgekommen sind, sollen sie sich befleißigen, zu den Überlieferungen ihrer Väter zurückzukehren. Indessen sollen sich alle, die durch ihr Amt oder ihren apostolischen Dienst in engere Berührung mit den Ostkirchen oder ihren Gläubigen kommen, angesichts ihrer verantwortungsschweren Aufgabe in der Kenntnis und Ausübung ostkirchlicher Gebräuche, in ostkirchlicher Ordnung, Lehre, Geschichte und charakterlicher Eigenart gründlich unterrichten lassen. Den Orden und Genossenschaften des lateinischen Ritus aber, die in ostkirchlichen Gebieten oder unter ostkirchlichen Gläubigen seelsorglich tätig sind, wird dringend empfohlen, daß sie nach Möglichkeit, um ihr Apostolat wirksamer zu machen, Häuser oder auch Provinzen des östlichen Ritus errichten.

 

 

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So selbstverständlich das alles erscheinen mag - alleine die Existenz von Ostkirchen war bis dahin und ist bis heute vielen nicht geläufig. Und es gab eine deutliche Tendenz, eine Art von Rutsche hin zur lateinischen Kirche zu bauen: Im Zweifel bitte annähern war die Devise. Dass man hier einen Eigenwert konstatiert und die Aufgabe, die eigenen Traditionen zu pflegen, ist zu begrüßen.

 

Man muss allerdings auch feststellen, dass die steigende Mobilität zu neuen Problemen führt: Wie soll ein ostkirchliches Kind in eine Tradition hineinwachsen, die es de facto am Wohnort gar nicht gibt?

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Man muss allerdings auch feststellen, dass die steigende Mobilität zu neuen Problemen führt: Wie soll ein ostkirchliches Kind in eine Tradition hineinwachsen, die es de facto am Wohnort gar nicht gibt?
Meiner Meinung nach gar nicht. Sorry.

 

Die private Traditionspflege kann und soll natürlich jede Familie aufrechterhalten, aber die Ortskirche sollte meiner Meinung nach einen einzigen Ritus öffentlich pflegen.

 

Ich weiß, daß diese Aussage im Gegensatz zu früheren Postings von mir zu stehen scheint, aber so sehr ich für diözesaneigene Riten bin und auch die Idee der Ritusgemeinde (unter 1 Bischof!) nicht völlig abwegig finde, so kritisch muss man meiner Meinung nach sein, wenn man eine solche Ritusgemeinde errichtet.

 

Wenn kein Gemeindeleben außerhalb der Gottesdienstzeiten stattfinden kann, weil es nur einen Messort im ganzen Bistum für den jeweiligen Ritus gibt, halte ich das für verfehlt.

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Man muss allerdings auch feststellen, dass die steigende Mobilität zu neuen Problemen führt: Wie soll ein ostkirchliches Kind in eine Tradition hineinwachsen, die es de facto am Wohnort gar nicht gibt?
Meiner Meinung nach gar nicht. Sorry.

 

Die private Traditionspflege kann und soll natürlich jede Familie aufrechterhalten, aber die Ortskirche sollte meiner Meinung nach einen einzigen Ritus öffentlich pflegen.

 

Ich weiß, daß diese Aussage im Gegensatz zu früheren Postings von mir zu stehen scheint, aber so sehr ich für diözesaneigene Riten bin und auch die Idee der Ritusgemeinde (unter 1 Bischof!) nicht völlig abwegig finde, so kritisch muss man meiner Meinung nach sein, wenn man eine solche Ritusgemeinde errichtet.

 

Wenn kein Gemeindeleben außerhalb der Gottesdienstzeiten stattfinden kann, weil es nur einen Messort im ganzen Bistum für den jeweiligen Ritus gibt, halte ich das für verfehlt.

Ich finde gerade diesen letzten Punkt wichtig. Die theologischen Überlegungen über die Einheit von Bischof, Bistum und Ritus oder die Absage an mehrere Bistümer auf dem gleichen Territorium sind zwar nicht von der Hand zu weisen. Zentraler ist aber das Problem, dass die Christen/Katholiken durch verschiedene Riten und Jurisdiktionen am gleichen Ort immer stärker zerrissen werden. Wenn wir uns allein mal die Muttersprachgemeinden ansehen: Außerhalb der Zeit zwischen 10 und 12 Uhr am Sonntag tun sich in den meisten Stadtkirchen wahre Paralleluniversen des katholischen Lebens auf. Die gleiche Kirche wird von zwei oder mehr Gemeinden genutzt, die sich kaum kennen und deren Grenzen kaum durchlässig sind.

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Wenn wir uns allein mal die Muttersprachgemeinden ansehen: Außerhalb der Zeit zwischen 10 und 12 Uhr am Sonntag tun sich in den meisten Stadtkirchen wahre Paralleluniversen des katholischen Lebens auf. Die gleiche Kirche wird von zwei oder mehr Gemeinden genutzt, die sich kaum kennen und deren Grenzen kaum durchlässig sind.
Von den Moscheen wurde erwartet, daß sie Deutschkurse anbieten - in der Kirche gibt es muttersprachliche Messen...
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DIE OSTKIRCHLICHEN PATRIARCHEN

 

7. Seit den ältesten Zeiten besteht in der Kirche die Einrichtung des Patriarchates, die schon von den ersten ökumenischen Konzilien anerkannt worden ist. Als ostkirchlichen Patriarchen bezeichnet man einen Bischof, dem im Rahmen des Rechtes, unbeschadet des Primates des Bischofs von Rom, die Regierungsgewalt über alle Bischöfe, die Metropoliten einbezogen, sowie über den Klerus und das Volk seines Gebietes oder Ritus zukommt. Wo immer ein Oberhirte eines bestimmten Ritus außerhalb des Patriarchatsgebietes eingesetzt wird, bleibt er unter Wahrung der sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen der Hierarchie seines Patriarchates angegliedert.

 

8. Die ostkirchlichen Patriarchen sind zwar zu verschiedenen Zeiten aufgekommen, aber hinsichtlich ihrer Patriarchenwürde alle gleichen Ranges. Dabei bleibt jedoch der gesetzlich festgelegte Ehrenvortritt gewahrt.

 

 

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Als ostkirchlichen Patriarchen bezeichnet man einen Bischof, dem im Rahmen des Rechtes, unbeschadet des Primates des Bischofs von Rom, die Regierungsgewalt über alle Bischöfe, die Metropoliten einbezogen, sowie über den Klerus und das Volk seines Gebietes oder Ritus zukommt.

 

Wo immer ein Oberhirte eines bestimmten Ritus außerhalb des Patriarchatsgebietes eingesetzt wird, bleibt er unter Wahrung der sonstigen kirchenrechtlichen Bestimmungen der Hierarchie seines Patriarchates angegliedert.

 

Die Väter von Nicäa, Konstantinopel und Ephesos würden in ihren Gräbern rotieren, wenn sie nicht erst ihre Gebeine zusammensuchen müssten...

bearbeitet von Flo77
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