Jump to content

Die Dokumente des II. Vatikanischen Konzils


Chrysologus

Recommended Posts

15. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu heiligen sollen die Bischöfe bedenken, dass sie aus den Menschen genommen und für die Menschen bestellt sind in ihren Angelegenheiten bei Gott, um Gaben und Opfer für die Sünden darzubringen. Die Bischöfe erfreuen sich nämlich der Fülle des Weihesakramentes. Von ihnen hängen bei der Ausübung ihrer Gewalt sowohl die Priester ab, die ja, um sorgsame Mitarbeiter des Bischofsstandes zu sein, selbst zu wahren Priestern des Neuen Bundes geweiht sind, als auch die Diakone, die, zum Dienst geweiht, dem Gottesvolk in der Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium dienen. Die Bischöfe selbst sind also die hauptsächlichen Ausspender der Geheimnisse Gottes, wie sie auch die Leitung, Förderung und Aufsicht des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche innehaben.

 

Unablässig sollen sie sich daher bemühen, dass die Gläubigen durch die Eucharistie das österliche Geheimnis tiefer erkennen und leben, so dass sie einen festgefügten Leib in der Einheit der Liebe Christi bilden. "Dem Gebet und dem Dienst am Wort sollen sie obliegen" (Apg 6,4) und sich darum bemühen, dass alle, die ihrer Sorge anvertraut sind, in einmütigem Gebet verharren, durch den Empfang der Sakramente in der Gnade wachsen und dem Herrn treue Zeugen sind.

 

Als Führer zur Vollkommenheit seien die Bischöfe darauf bedacht, die Heiligkeit der Kleriker, Ordensleute und Laien nach der Berufung eines jeden zu fördern. Dabei seien sie sich freilich bewusst, dass sie gehalten sind, das Beispiel der Heiligkeit in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens zu geben. Die ihnen anvertrauten Kirchen sollen sie so heiligen, dass in ihnen der Sinn für die ganze Kirche Christi voll aufleuchtet. Deswegen sollen sie die Priester- und Ordensberufe soviel wie möglich fördern und dabei den Missionsberufen besondere Sorgfalt widmen.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

16. Bei der Erfüllung ihrer Vater- und Hirtenaufgabe seien die Bischöfe in der Mitte der Ihrigen wie Diener, gute Hirten, die ihre Schafe kennen und deren Schafe auch sie kennen, wahre Väter, die sich durch den Geist der Liebe und der Sorge für alle auszeichnen und deren von Gott verliehener Autorität sich alle bereitwillig unterwerfen. Die ganze Familie ihrer Herde sollen sie so zusammenführen und heranbilden, dass alle, ihrer Pflichten eingedenk, in der Gemeinschaft der Liebe leben und handeln.

 

Um dies wirksam tun zu können, müssen die Bischöfe "zu jedem guten Werk bereit" (2 Tim 2,21) sein, "alles um der Auserwählten willen ertragen" (2 Tim 2,10) und ihr Leben so ordnen, dass es den Anforderungen der Zeit entspricht.

 

Mit besonderer Liebe seien sie jederzeit den Priestern zugetan, die ja für ihren Teil die Aufgaben und Sorgen der Bischöfe übernehmen und in täglicher Mühewaltung so eifrig verwirklichen. Sie sollen sie als Söhne und Freunde betrachten. Deshalb sollen sie sie bereitwillig anhören und sich durch ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihnen um den Fortschritt der gesamten Seelsorgsarbeit in der ganzen Diözese bemühen.

 

Sie sollen sich um deren geistliche, intellektuelle und wirtschaftliche Lage kümmern, damit sie heilig und fromm leben und ihren Dienst treu und fruchtbar verrichten können. Sie sollen daher Einrichtungen fördern und besondere Kurse veranstalten, in denen die Priester gelegentlich zusammenkommen, sowohl um an längeren geistlichen Übungen zur Erneuerung des Lebens teilzunehmen, als auch um tiefere Kenntnisse der kirchlichen Wissenschaften, besonders der Heiligen Schrift und der Theologie, der wichtigeren sozialen Fragen und der neuen Methoden der Seelsorgsarbeit zu erwerben. Mit tatkräftigem Erbarmen sollen sie jenen Priestern nachgehen, die irgendwie in Gefahr schweben oder sich in bestimmten Punkten verfehlt haben.

 

Damit sie für das Wohl der Gläubigen, deren jeweiliger Lage entsprechend, besser sorgen können, seien sie bemüht, deren Bedürfnisse in Anbetracht der sozialen Verhältnisse, in denen sie leben, gebührend kennenzulernen. Dazu mögen sie geeignete Mittel, besonders das der soziologischen Untersuchung, anwenden. Um alle sollen sie sich besorgt zeigen, gleich welchen Alters, welchen Standes, welcher Nationalität sie sind, um die Einheimischen sowohl als auch um die Zugezogenen und die Fremden. Bei der Wahrnehmung dieser Hirtensorge mögen sie ihren Gläubigen in den Angelegenheiten der Kirche den ihnen gebührenden Anteil belassen und deren Pflicht und Recht anerkennen, aktiv am Aufbau des mystischen Leibes Christi mitzuwirken.

 

Die getrennten Brüder sollen sie lieben und auch ihren Gläubigen empfehlen, jenen mit großer Freundlichkeit und Liebe zu begegnen, und auch den Ökumenismus, wie er von der Kirche verstanden wird, fördern. Auch die Nichtgetauften sollen ihnen am Herzen liegen, damit auch ihnen die Liebe Jesu Christi aufleuchte, dessen Zeugen die Bischöfe vor allen Menschen sind.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

17. Die verschiedenen Formen des Apostolates sollen gefördert werden wie auch, unter der Leitung des Bischofs, die Abstimmung aller Apostolatswerke aufeinander und ihre innige Verbindung in der ganzen Diözese oder in ihren besonderen Gebietsteilen. Dadurch werden alle Unternehmungen und Einrichtungen, ob sie nun die Katechese, die Missionen, die Caritas, die sozialen Fragen, die Familien, die Schulen oder irgendein anderes pastorales Ziel betreffen, zu einer einheitlichen Aktion zusammengefasst. So tritt die Einheit der Diözese zugleich auch klarer in Erscheinung.

 

Mit Nachdruck werde die Pflicht der Gläubigen hervorgehoben, je nach ihrem Stand und ihrer Fähigkeit das Apostolat auszuüben. Es werde ihnen empfohlen, an den verschiedenen Werken des Laienapostolates, besonders an der Katholischen Aktion, teilzunehmen und sie zu unterstützen. Es sollen auch Vereinigungen gefördert und gepflegt werden, die das übernatürliche Ziel unmittelbar oder mittelbar anstreben, indem sie sich zum Ziele gesetzt haben, ein vollkommeneres Leben zu führen, die Frohbotschaft Christi allen Menschen zu verkünden, die christliche Lehre oder die Ausbreitung des öffentlichen Kultes zu fördern, soziale Zielsetzungen zu verwirklichen oder Werke der Frömmigkeit und der Caritas zu üben.

 

Die Formen des Apostolates sollen den heutigen Erfordernissen gebührend angepasst werden. Man muss dabei nicht nur die geistlichen und moralischen, sondern auch die sozialen, demographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Menschen berücksichtigen. Soziologische und religiöse Untersuchungen durch pastoralsoziologische Institute tragen sehr viel dazu bei, dieses Ziel wirksam und fruchtbar zu erreichen. Sie werden eindringlich empfohlen.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

18. Eine besondere Sorge werde den Gläubigen gewidmet, die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine ordentliche Hirtensorge der Pfarrer nicht genügend in Anspruch nehmen können oder sie vollständig entbehren. Dazu gehören zahlreiche Auswanderer, Vertriebene und Flüchtlinge, Seeleute und Luftfahrer, Nomaden und ähnliche Gruppen. Geeignete Seelsorgsmethoden sollen entwickelt werden, um das geistliche Leben jener zu betreuen, die zur Erholung zeitweilig andere Gegenden aufsuchen.

 

Die Bischofskonferenzen, besonders innerhalb eines Landes, sollen die dringlicheren Fragen, die jene Gruppen betreffen, gründlich untersuchen und mit geeigneten Mitteln und Einrichtungen einmütig alle Kraft aufbieten, um deren geistliche Betreuung zu fördern. Sie sollen dabei besonders die vom Apostolischen Stuhl erlassenen oder noch zu erlassenden Normen beachten und sie an die Gegebenheiten der Zeit, des Ortes und der Personen entsprechend anpassen.

 

19. Bei der Ausübung ihres apostolischen Amtes, das auf das Heil der Seelen ausgerichtet ist, erfreuen sich die Bischöfe der damit gegebenen vollen und uneingeschränkten Freiheit und Unabhängigkeit von jeglicher weltlicher Macht. Deshalb ist es nicht erlaubt, die Ausübung ihres kirchlichen Amtes direkt oder indirekt zu behindern oder ihnen zu verbieten, mit dem Apostolischen Stuhl und anderen kirchlichen Obrigkeiten wie auch mit ihren Untergebenen frei zu verkehren.

 

Indem sich die geweihten Hirten die geistliche Betreuung ihrer Herde angelegen sein lassen, sorgen sie in der Tat auch für das staatsbürgerliche Wohl und den sozialen Fortschritt. Zu diesem Zweck leihen sie im Rahmen ihres Amtes und wie es Bischöfen geziemt den staatlichen Obrigkeiten ihre tatkräftige Unterstützung und leiten zum Gehorsam gegenüber den gerechten Gesetzen und zur Ehrfurcht gegenüber den rechtmäßig bestellten Gewalten an.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

20. Das apostolische Amt der Bischöfe ist von Christus dem Herrn eingesetzt und verfolgt ein geistliches und übernatürliches Ziel. Daher erklärt die Heilige Ökumenische Synode, dass es wesentliches, eigenständiges und an sich ausschließliches Recht der zuständigen kirchlichen Obrigkeiten ist, Bischöfe zu ernennen und einzusetzen.

 

Um daher die Freiheit der Kirche in rechter Weise zu schützen und das Wohl der Gläubigen besser und ungehinderter zu fördern, äußert das Heilige Konzil den Wunsch, dass in Zukunft staatlichen Obrigkeiten keine Rechte oder Privilegien mehr eingeräumt werden, Bischöfe zu wählen, zu ernennen, vorzuschlagen oder zu benennen. Die staatlichen Obrigkeiten aber, deren Wohlwollen gegenüber der Kirche die Heilige Synode dankbar anerkennt und hochschätzt, werden freundlichst gebeten, sie mögen auf die genannten Rechte oder Privilegien, die sie gegenwärtig durch Vertrag oder Gewohnheit genießen, nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl freiwillig verzichten.

 

21. Die Hirtenaufgabe der Bischöfe ist von großer Bedeutung und Wichtigkeit. Wenn daher Diözesanbischöfe oder die ihnen rechtlich gleichgestellten Prälaten wegen zunehmenden Alters oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage sind, ihr Amt zu versehen, werden sie inständig gebeten, von sich aus freiwillig oder auf Einladung der zuständigen Obrigkeit den Verzicht auf ihr Amt anzubieten. Wenn aber die zuständige Obrigkeit den Verzicht annimmt, wird sie auch für den standesgemäßen Unterhalt der aus dem Amte Scheidenden und für die besonderen Rechte, die ihnen zugebilligt werden sollen, Vorkehrungen treffen.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

II. Die Abgrenzung der Diözesen

 

22. Wenn die Diözese ihr eigentliches Ziel erreichen soll, muss im Gottesvolk, das zur Diözese gehört, das Wesen der Kirche deutlich sichtbar werden; ferner müssen die Bischöfe ihre Hirtenaufgaben in ihnen wirksam erfüllen können; und schließlich muss dem Heil des Gottesvolkes so vollkommen wie nur möglich gedient werden können.

 

Das erfordert aber sowohl eine entsprechende Abgrenzung der Diözesangebiete als auch eine vernünftige und auf die Bedürfnisse der Seelsorge abgestimmte Verteilung des Klerus und der finanziellen Mittel. Das alles gereicht nicht nur den Klerikern und den Gläubigen, die unmittelbar davon betroffen sind, sondern auch der ganzen katholischen Kirche zum Nutzen.

 

Was nun die Abgrenzung der Diözesen angeht, so bestimmt die Heilige Synode, soweit das Heil der Seelen es verlangt, möglichst bald mit Umsicht eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen. Dabei sollen Diözesen geteilt, abgetrennt oder zusammengelegt, ihre Grenzen geändert oder ein günstigerer Ort für die Bischofssitze bestimmt werden; schließlich sollen sie, besonders wenn es sich um Diözesen handelt, die aus größeren Städten bestehen, eine neue innere Organisation erhalten.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

23. Bei der Überprüfung der Diözesanabgrenzungen soll vor allem die organische Einheit einer jeden Diözese hinsichtlich des Personals, der Ämter und der Einrichtungen sichergestellt werden, damit ein lebensfähiger Organismus entsteht. In den einzelnen Fällen wäge man alle Umstände genau ab und halte sich dabei folgende allgemeine Richtlinien vor Augen:

 

1) Bei der Abgrenzung des Diözesangebietes nehme man, soweit möglich, auf die verschiedenartige Zusammensetzung des Gottesvolkes Rücksicht, die viel dazu beitragen kann, die Seelsorge besser auszuüben. Gleichzeitig trage man dafür Sorge, dass demographische Zusammenfassungen der Bevölkerung mit den staatlichen Behörden und sozialen Einrichtungen, die ihre organische Struktur ausmachen, möglichst in ihrer Einheit gewahrt bleiben. Daher soll jede Diözese aus einem zusammenhängenden Gebiet bestehen.

 

Gegebenenfalls achte man auch auf die Grenzen der staatlichen Bezirke und auf die besonderen Eigenheiten der Menschen und der Gegenden, z. B. psychologischer, wirtschaftlicher, geographischer oder geschichtlicher Art.

 

2) Die Größe des Diözesangebietes und die Zahl seiner Bewohner seien im allgemeinen derart, dass einerseits der Bischof selbst, wenn auch von anderen unterstützt, imstande ist, die bischöflichen Amtshandlungen und die Pastoralvisitationen gebührend vorzunehmen, die gesamte Seelsorgstätigkeit der Diözese in gehöriger Weise zu leiten und zu koordinieren, vor allem aber seine Priester kennenzulernen und auch die Ordensleute und Laien, die in der Diözesanarbeit tätig sind. Andererseits aber soll ein hinreichendes und geeignetes Arbeitsfeld zur Verfügung stehen, in dem sowohl der Bischof wie auch die Kleriker alle ihre Kräfte nutzbringend für den kirchlichen Dienst einsetzen können; dabei darf man die Erfordernisse der Gesamtkirche nicht übersehen.

 

3) Damit schließlich der Dienst am Heil in der Diözese besser ausgeübt werden kann, gelte als Regel, dass jeder Diözese nach Zahl und Eignung wenigstens genügend Kleriker zur Verfügung stehen, um das Gottesvolk recht zu betreuen. Die Ämter, Einrichtungen und Werke, die für die Teilkirche wesentlich und erfahrungsgemäß für ihre gehörige Leitung und die Seelsorgsarbeit notwendig sind, sollen nicht fehlen. Schließlich sollen die Mittel zum Unterhalt des Personals und der Einrichtungen entweder schon vorhanden sein oder wenigstens nach kluger Voraussicht doch späterhin nicht fehlen.

 

Zum gleichen Zweck sorge der Diözesanbischof da, wo Gläubige eines anderen Ritus wohnen, für deren geistliche Betreuung. Das kann er tun durch Priester oder Pfarreien dieses Ritus oder durch einen bischöflichen Vikar, der mit geeigneten Vollmachten ausgestattet ist und gegebenenfalls auch die Bischofsweihe empfangen hat. Er kann aber auch selbst das Amt des Oberhirten für die verschiedenen Riten ausüben. Wenn dies alles aus besonderen Gründen nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles nicht möglich ist, werde für die verschiedenen Riten eine eigene Hierarchie errichtet.

 

Unter ähnlichen Voraussetzungen werde ebenso für die Gläubigen einer anderen Muttersprache gesorgt, sei es durch Priester oder Pfarreien dieser Sprache, sei es durch einen bischöflichen Vikar, der diese Sprache beherrscht und gegebenenfalls auch mit der Bischofsweihe ausgestattet ist, sei es schließlich auf eine andere sachdienliche Weise.

 

24. Bei der Umgestaltung oder Neuerrichtung von Diözesen nach Maßgabe der Nr. 22 und 23 empfiehlt es sich, dass die zuständigen Bischofskonferenzen diese Angelegenheit für ihr jeweiliges Gebiet einer Prüfung unterziehen. Wenn es der Sache dient, mögen sie auch eine besondere Bischofskommission einsetzen und, nach Anhörung vor allem der Bischöfe der betroffenen Provinzen oder Regionen, ihre Vorschläge und Wünsche dem Apostolischen Stuhl unterbreiten. Die Rechtsordnung der Ostkirchen bleibt davon unberührt.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

III. Die Mitarbeit des Diözesanbischofs im Hirtendienst

 

1) Die Koadjutoren und Weihbischöfe

 

25. Bei der Leitung der Diözesen werde für den Hirtendienst der Bischöfe in einer Weise Vorsorge getroffen, dass das Wohl der Herde des Herrn immer oberster Grundsatz ist. Um dieses Wohl zu gewährleisten, werden nicht selten Weihbischöfe aufgestellt werden müssen, weil der Diözesanbischof wegen der zu großen Ausdehnung der Diözese oder der zu großen Zahl der Bewohner, wegen besonderer Seelsorgsbedingungen oder aus verschiedenartigen anderen Gründen nicht selbst allen bischöflichen Obliegenheiten nachkommen kann, wie es das Heil der Seelen erfordert. Ja zuweilen machen besondere Verhältnisse es erforderlich, dass zur Unterstützung des Diözesanbischofs ein Koadjutor bestellt werde. Diese Koadjutoren und Weihbischöfe sollen mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden, so dass zwar die Einheit der Diözesanleitung und die Autorität des Diözesanbischofs immer gewahrt bleiben, aber ihre Tätigkeit wirksamer und die den Bischöfen eigene Würde sichergestellt werde.

 

Weil also die Koadjutoren und Weihbischöfe zur Teilnahme an der Seelsorge des Diözesanbischofs berufen sind, sollen sie ihren Dienst so verrichten, dass sie in allen Angelegenheiten in voller Übereinstimmung mit diesem vorgehen. Außerdem sollen sie dem Diözesanbischof immer Gehorsam und Ehrfurcht erweisen, der seinerseits die Koadjutoren und Weihbischöfe brüderlich lieben und ihnen mit Hochachtung begegnen soll.

 

26. Wenn das Heil der Seelen es erfordert, soll sich der Diözesanbischof nicht sträuben, von der zuständigen Obrigkeit einen oder mehrere Weihbischöfe zu erbitten. Sie werden ohne Recht der Nachfolge für die Diözese bestellt.

 

Wenn im Ernennungsschreiben nichts vorgesehen ist, bestelle der Diözesanbischof einen Weihbischof oder seine Weihbischöfe zu Generalvikaren oder wenigstens zu bischöflichen Vikaren, die nur von seiner Autorität abhängen. Bei der Beratung wichtiger Fragen, besonders pastoraler Art, möge er sie hinzuziehen.

 

Wurde von der zuständigen Autorität nichts anderes bestimmt, erlöschen die Gewalten und Vollmachten, die die Weihbischöfe von Rechts wegen besitzen, nicht mit dem Amt des Diözesanbischofs. Es ist auch zu wünschen, dass bei der Sedisvakanz das Amt, die Diözese zu leiten, dem Weihbischof, oder, wo mehrere Weihbischöfe sind, einem von ihnen übertragen wird, sofern nicht schwerwiegende Gründe etwas anderes nahelegen.

 

Der Koadjutor wird mit dem Recht der Nachfolge ernannt; er werde vom Diözesanbischof immer zum Generalvikar bestellt. In besonderen Fällen können ihm von der zuständigen Obrigkeit aber auch größere Vollmachten eingeräumt werden. Um das gegenwärtige und das zukünftige Wohl der Diözese möglichst stark zu fördern, sollen es der Diözesanbischof und sein Koadjutor nicht unterlassen, die wichtigeren Angelegenheiten miteinander zu beraten.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

2) Diözesankurie und Diözesanräte

 

27. In der Diözesankurie ragt das Amt des Generalvikars hervor. Sooft aber die rechte Leitung der Diözese es erfordert, können vom Bischof ein oder mehrere bischöfliche Vikare bestellt werden. Sie besitzen von Rechts wegen in einem bestimmten Teil der Diözese oder in einem bestimmten Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten Ritus jene Gewalt, die das allgemeine Recht dem Generalvikar zuerkennt.

 

Zu den Mitarbeitern des Bischofs in der Leitung der Diözese zählen auch jene Priester, die seinen Senat oder Rat bilden, wie z. B. das Domkapitel, der Kreis der Diözesankonsultoren und andere Beiräte, je nach den Verhältnissen und Gegebenheiten der verschiedenen Gegenden. Diese Einrichtungen, besonders die Domkapitel, sollen, soweit es nötig ist, eine den heutigen Erfordernissen angepasste neue Ordnung erhalten.

 

Die Priester und Laien, die zur Diözesankurie gehören, sollen wissen, dass sie dem Hirtenamt des Bischofs Hilfe und Unterstützung leisten. Die Diözesankurie soll so geordnet werden, dass sie für den Bischof ein geeignetes Mittel wird nicht nur für die Verwaltung der Diözese, sondern auch für die Ausübung des Apostolats.

 

Es ist sehr zu wünschen, dass in jeder Diözese ein besonderer Seelsorgsrat eingesetzt wird, dem der Diözesanbischof selbst vorsteht und dem besonders ausgewählte Kleriker, Ordensleute und Laien angehören. Aufgabe dieses Rates wird es sein, alles, was die Seelsorgsarbeit betrifft, zu untersuchen, zu beraten und daraus praktische Folgerungen abzuleiten.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

3) Der Diözesanklerus

 

28. Es haben zwar alle Priester, die Diözesan- wie die Ordensgeistlichen, mit dem Bischof an dem einen Priestertum Christi und dessen Ausübung Anteil und werden so zu umsichtigen Mitarbeitern des Bischofsstandes bestellt. In der Ausübung der Seelsorge jedoch nehmen die Diözesanpriester den ersten Platz ein. Sie sind ja einer Teilkirche inkardiniert oder zugewiesen und sollen sich ihrem Dienst ganz widmen, um einen Teil der Herde des Herrn zu weiden. Daher bilden sie ein einziges Presbyterium und eine einzige Familie, deren Vater der Bischof ist. Damit dieser die heiligen Dienste unter seinen Priestern besser und gerechter verteilen kann, muss er bei der Verteilung der Ämter und Benefizien die notwendige Freiheit besitzen; Rechte und Privilegien, die diese Freiheit irgendwie beschränken, werden daher abgeschafft.

 

Die Beziehungen zwischen dem Bischof und den Diözesanpriestern müssen vor allem auf den Banden der übernatürlichen Liebe aufbauen, und zwar so, dass die Einheit des Willens der Priester mit dem Willen des Bischofs ihre Seelsorgsarbeit fruchtbarer werden lässt. Um den Dienst an den Seelen mehr und mehr zu fördern, möge daher der Bischof die Priester, auch gemeinsam, zu Gesprächen, besonders über Seelsorgsfragen, einladen, nicht nur gelegentlich, sondern wenn möglich auch zu fest bestimmten Zeiten.

 

Außerdem sollen alle Diözesanpriester untereinander verbunden sein und so von der Sorge um das geistliche Wohl der ganzen Diözese gedrängt werden. Ferner sollen sie bedenken, dass das Vermögen, das sie sich anlässlich des kirchlichen Dienstes erwerben, mit ihrer heiligen Aufgabe zusammenhängt; sie sollen deshalb nach der Anordnung des Bischofs auch die materiellen Werke der Diözese nach Kräften freigiebig unterstützen.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

29. Engere Mitarbeiter des Bischofs sind auch jene Priester, denen er eine Seelsorgsaufgabe oder Apostolatswerke überpfarrlicher Art anvertraut, sei es für ein bestimmtes Gebiet der Diözese, sei es für besondere Gruppen der Gläubigen oder für einen eigenen Tätigkeitsbereich. Vortreffliche Hilfe und Unterstützung leisten auch jene Priester, denen der Bischof bestimmte Apostolatsaufgaben entweder in Schulen oder in anderen Einrichtungen oder Vereinen überträgt. Auch die Priester, die überdiözesanen Arbeiten obliegen, üben hervorragende Apostolatswerke aus und werden der besonderen Obhut vor allem desjenigen Bischofs empfohlen, in dessen Diözese sie sich aufhalten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

30. In vorzüglicher Weise sind aber die Pfarrer Mitarbeiter des Bischofs. Ihnen wird als eigentlichen Hirten die Seelsorge in einem bestimmten Teil der Diözese unter der Autorität des Bischofs anvertraut.

 

1) In dieser Seelsorgsarbeit aber sollen die Pfarrer mit ihren Gehilfen den Dienst des Lehrens, der Heiligung und der Leitung so ausüben, dass die Gläubigen und die Pfarrgemeinden sich wirklich als Glieder sowohl der Diözese wie auch der ganzen Kirche fühlen. Deshalb sollen sie mit den anderen Pfarrern und mit den Priestern, die eine Hirtenaufgabe in ihrem Gebiet erfüllen (wie z. B. die Dekane) oder denen Arbeiten überpfarrlicher Art zugeteilt sind, zusammenarbeiten, damit die Seelsorgsarbeit in der Diözese nicht der Einheit entbehrt und wirksamer wird. Zudem sei die Seelsorge immer von missionarischem Geist beseelt, so dass sie sich in gehöriger Weise auf alle, die in der Pfarrei wohnen, erstreckt. Wenn aber die Pfarrer gewisse Personenkreise nicht erreichen können, sollen sie andere, auch Laien, zu Hilfe rufen, damit sie ihnen im Bereich des Apostolats Beistand leisten. Um aber diese Seelsorge wirksamer werden zu lassen, wird das gemeinschaftliche Leben der Priester, besonders wenn sie der gleichen Pfarrei zugeteilt sind, sehr empfohlen. Es kommt der apostolischen Tätigkeit zugute und bietet den Gläubigen ein Beispiel der Liebe und der Einheit.

 

2) Ihr Auftrag zur Lehre fordert von den Pfarrern, dass sie allen Gläubigen das Wort Gottes verkündigen, damit diese, in Glaube, Hoffnung und Liebe verwurzelt, in Christus wachsen und die christliche Gemeinde jenes Zeugnis der Liebe gebe, das der Herr anempfohlen hat. Auch obliegt es den Pfarrern, durch die katechetische Unterweisung die Gläubigen zur vollen, dem jeweiligen Alter angepassten Kenntnis des Heilsgeheimnisses zu führen. Für diesen Unterricht aber sollen sie nicht nur die Hilfe der Ordensleute erbitten, sondern ebenso die Mitarbeit der Laien, indem sie auch die Bruderschaft von der christlichen Lehre errichten. Beim Vollzug des Werkes der Heiligung sollen die Pfarrer dafür sorgen, dass die Feier des eucharistischen Opfers Mitte und Höhepunkt des ganzen Lebens der christlichen Gemeinde ist. Ferner sollen sie darauf hinwirken, dass die Gläubigen durch den andächtigen und häufigen Empfang der Sakramente und durch die bewusste und tätige Teilnahme an der Liturgie mit geistlicher Speise genährt werden. Die Pfarrer sollen auch bedenken, dass das Bußsakrament sehr viel dazu beiträgt, das christliche Leben zu fördern. Deshalb seien sie gerne bereit, die Beichten der Gläubigen zu hören; wenn es nötig ist, sollen sie dazu auch andere Priester beiziehen, die der verschiedenen Sprachen mächtig sind. Bei der Erfüllung der Hirtenpflicht seien die Pfarrer vor allem bemüht, die eigene Herde kennenzulernen. Da sie aber Diener aller Schafe sind, sollen sie das Wachstum des christlichen Lebens sowohl in den einzelnen Gläubigen fördern als auch in den Familien und den Vereinigungen, besonders in jenen, die sich dem Apostolat widmen, und schließlich in der ganzen Pfarrgemeinde. Sie sollen also die Häuser und die Schulen besuchen, wie es die Hirtenaufgabe verlangt, sich eifrig um die Heranwachsenden und die Jugendlichen kümmern, den Armen und Kranken ihre väterliche Liebe schenken und schließlich ihre besondere Sorge den Werktätigen widmen. Auch mögen sie darauf hinwirken, dass die Gläubigen die Werke des Apostolats unterstützen.

 

3) Die Pfarrvikare vollbringen als Mitarbeiter des Pfarrers täglich eine ausgezeichnete und tatkräftige Leistung für den Seelsorgsdienst, den sie unter der Autorität des Pfarrers verrichten. Deshalb soll zwischen dem Pfarrer und seinen Vikaren ein brüderliches Verhältnis bestehen und immer gegenseitige Liebe und Ehrfurcht herrschen; durch Rat, Hilfe und Beispiel sollen sie einander unterstützen und einmütig und mit gemeinsamem Eifer der Pfarrseelsorge obliegen.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

31. Beim Urteil über die Eignung eines Priesters, eine Pfarrei zu leiten, berücksichtige der Bischof nicht nur seine wissenschaftlichen Kenntnisse, sondern auch seine Frömmigkeit, seinen Seelsorgseifer und die übrigen Begabungen und Eigenschaften, die für die rechte Ausübung der Seelsorge erforderlich sind. Der einzige Sinn des pfarrlichen Dienstes besteht im Heil der Seelen. Damit nun der Bischof bei der Verleihung von Pfarreien leichter und angemessener vorgehen kann, sollen unter Wahrung des Rechtes der Ordensleute alle Vorschlags-, Ernennungs- und Vorbehaltsrechte sowie das Gesetz des allgemeinen oder des besonderen Pfarrkonkurses, wo es in Geltung ist, abgeschafft werden.

 

Die Pfarrer aber sollen sich in ihrer jeweiligen Pfarrei jener Festigkeit im Amt erfreuen, die das Seelenheil erfordert. Die Unterscheidung zwischen absetzbaren und unabsetzbaren Pfarrern wird daher abgeschafft, und die Verfahrensweise bei der Versetzung von Pfarrern soll überprüft und vereinfacht werden. So kann der Bischof besser den Erfordernissen des Seelenheiles Rechnung tragen, wobei er freilich die natürliche und die kanonische Billigkeit wahren muss. Pfarrer jedoch, die wegen zunehmenden Alters oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund gehindert sind, ihr Amt vorschriftsmäßig und wirksam auszuüben, werden dringend gebeten, aus eigenem Antrieb oder dem Wunsch des Bischofs entsprechend auf ihr Amt zu verzichten. Der Bischof soll für einen angemessenen Unterhalt der aus dem Amte Scheidenden sorgen.

 

32. Das Heil der Seelen soll endlich auch entscheidend sein für die Errichtung oder Aufhebung von Pfarreien wie auch für andere Neugestaltungen dieser Art, die der Bischof kraft eigener Vollmacht vornehmen kann.

bearbeitet von Bibliothekar
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

4) Die Ordensleute

 

33. Alle Ordensleute, zu denen im folgenden auch die Mitglieder der übrigen Institute zählen, die sich zu den evangelischen Räten bekennen, haben entsprechend der ihnen je eigenen Berufung die Pflicht, mit großem Eifer am Aufbau und Wachstum des ganzen mystischen Leibes Christi und am Wohl der Teilkirchen mitzuwirken.

 

Diese Ziele aber müssen sie vor allem durch Gebet, Bußwerke und das Beispiel des eigenen Lebens anstreben, und diese Heilige Synode ermahnt sie inständig, in der Hochschätzung und im Eifer dafür immer mehr Fortschritte zu machen. Sie sollen sich jedoch auch stärker den äußeren Werken des Apostolats widmen, wobei die Eigenart eines jeden Verbandes zu berücksichtigen ist.

 

34. Die Ordensgeistlichen werden zum priesterlichen Dienst geweiht, damit auch sie umsichtige Mitarbeiter des Bischofsstandes sind. Sie können heute, angesichts der wachsenden Notlage der Seelen, den Bischöfen noch größere Hilfe leisten. Deshalb muss man sie in einem wahren Sinne als zum Klerus der Diözese gehörend betrachten, insofern sie unter der Autorität der geweihten Oberhirten Anteil an der Seelsorge und an den Werken des Apostolats haben.

 

Auch die anderen Ordensleute, Männer wie Frauen, gehören in einer besonderen Weise zur Familie der Diözese. Auch sie leisten der heiligen Hierarchie große Hilfe, und sie können und müssen diese Hilfe, weil die Anforderungen des Apostolats gewachsen sind, von Tag zu Tag mehr leisten.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

35. Damit aber die Werke des Apostolats in den einzelnen Diözesen immer einmütig verwirklicht werden und die Einheit der Bistumsordnung gewahrt bleibt, werden folgende grundlegende Richtlinien erlassen:

 

1) Den Bischöfen als den Nachfolgern der Apostel sollen die Ordensleute immer ergebenen Gehorsam und Ehrfurcht erweisen. Zudem sind sie, sooft sie berechtigterweise zu Werken des Apostolats herangezogen werden, gehalten, ihre Aufgaben so zu erfüllen, dass sie den Bischöfen als Gehilfen beistehen und unterstehen. Mehr noch: die Ordensleute sollen den Gesuchen und Wünschen der Bischöfe, größeren Anteil am Dienst zum Heile der Menschen zu übernehmen, bereitwillig und treu nachkommen, unter Wahrung der Eigenart des Verbandes und nach Maßgabe der Konstitutionen, die nötigenfalls nach den Richtlinien dieses Konzilsdekretes zweckentsprechend angepaßt werden sollen.

 

Vor allem können die Ordensverbände, die sich nicht einem rein beschaulichen Leben widmen, angesichts der drängenden Notlage der Seelen und des Mangels an Diözesanklerus von den Bischöfen herangezogen werden, um in den verschiedenen Seelsorgediensten Hilfe zu leisten; dabei ist jedoch auf die Eigenart eines jeden Verbandes zu achten. Diese Hilfeleistung, die auch durch die zeitweilige Übernahme von Pfarreien erfolgen kann, mögen die Oberen nach Kräften fördern.

 

2) Diejenigen Ordensleute aber, die in das äußere Apostolat gesandt sind, müssen vom Geist des eigenen Ordens beseelt sein und der klösterlichen Observanz und der Unterwerfung unter ihre eigenen Oberen treu bleiben. Die Bischöfe sollen es nicht unterlassen, diese Pflicht einzuschärfen.

 

3) Die Exemtion, durch die der Papst oder eine andere kirchliche Obrigkeit die Ordensleute an sich zieht und von der Jurisdiktion der Bischöfe ausnimmt, betrifft vor allem die innere Ordnung der Verbände. Dadurch soll erreicht werden, dass in ihnen alles besser aufeinander abgestimmt und verbunden ist und so für das Wachstum und den Fortschritt im klösterlichen Lebenswandel gesorgt ist; ferner, dass der Papst über sie zum Besten der gesamten Kirche verfügen kann, eine andere zuständige Obrigkeit jedoch zum Wohle der Kirchen des eigenen Jurisdiktionsbereiches. Diese Exemtion schließt jedoch nicht aus, dass die Ordensleute in den einzelnen Diözesen der Jurisdiktion der Bischöfe nach Maßgabe des Rechtes unterstehen, soweit die Verrichtung ihres Hirtendienstes und die geregelte Seelsorge dies verlangen.

 

4) Alle Ordensleute, die exemten und die nichtexemten, unterstehen der Gewalt der Ortsoberhirten in den Dingen, die den öffentlichen Vollzug des Gottesdienstes betreffen, jedoch unter Wahrung der Verschiedenheit der Riten; ferner in Bezug auf die Seelsorge, die heilige Predigt für das Volk, die religiöse und sittliche Unterweisung der Gläubigen, besonders der Kinder, den katechetischen Unterricht und die liturgische Bildung sowie die Würde des Klerikerstandes und endlich die verschiedenen Werke, insoweit sie die Ausübung des Apostolats betreffen. Auch die katholischen Schulen der Ordensleute unterstehen den Ortsoberhirten in Bezug auf ihre allgemeine Ordnung und Aufsicht, wobei jedoch das Recht der Ordensleute hinsichtlich der Schulleitung erhalten bleibt. Die Ordensleute sind ebenfalls gehalten, alles zu beobachten, was die Bischofskonzilien oder --konferenzen rechtmäßig als für alle verbindlich anordnen.

 

5) Unter den verschiedenen klösterlichen Verbänden sowie zwischen diesen und dem Diözesanklerus werde eine geordnete Zusammenarbeit gepflegt. Außerdem herrsche eine straffe Koordinierung aller apostolischen Werke und Initiativen, die entscheidend von einer übernatürlichen, in der Liebe verwurzelten und gegründeten Haltung der Seele und des Geistes abhängt. Diese Koordinierung herbeizuführen steht dem Apostolischen Stuhl für die Gesamtkirche zu, den geweihten Hirten aber für ihre jeweilige Diözese, den Patriarchalsynoden und den Bischofskonferenzen endlich für ihr eigenes Gebiet. Die Bischöfe oder Bischofskonferenzen und die Ordensoberen oder Vereinigungen der höheren Ordensoberen mögen im Interesse der Apostolatswerke, die von den Ordensleuten verrichtet werden, nach vorausgegangener gegenseitiger Beratung vorgehen.

 

6) Um einmütig und fruchtbar die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Bischöfen und den Ordensleuten zu pflegen, mögen die Bischöfe und die Ordensoberen zu bestimmten Zeiten und sooft es nützlich erscheint zur Behandlung von Fragen zusammenkommen, die allgemein das Apostolat im Gebiet betreffen.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

III. KAPITEL

 

DIE ZUSAMMENARBEIT DER BISCHÖFE ZUM GEMEINSAMEN WOHL MEHRERER KIRCHEN

 

I. Die Synoden, Konzilien und besonders die Bischofskonferenzen

 

36. Seit den ersten Jahrhunderten der Kirche wurden die Bischöfe, obwohl sie Teilkirchen vorstanden, von der Gemeinschaft der brüderlichen Liebe und vom Eifer für die den Aposteln aufgetragene allgemeine Sendung gedrängt, ihre Kräfte und ihren Willen zu vereinen, um sowohl das gemeinsame Wohl wie auch das Wohl der einzelnen Kirchen zu fördern. Aus diesem Grund wurden Synoden, Provinzialkonzilien und schließlich Plenarkonzilien abgehalten, in denen die Bischöfe sowohl in Bezug auf die Verkündigung der Glaubenswahrheiten als auch auf die kirchliche Disziplin eine einheitliche Regelung für verschiedene Kirchen festlegten.

 

Diese Heilige Ökumenische Synode wünscht, dass die ehrwürdigen Einrichtungen der Synoden und Konzilien mit neuer Kraft aufblühen; dadurch soll besser und wirksamer für das Wachstum des Glaubens und die Erhaltung der Disziplin in den verschiedenen Kirchen, entsprechend den Gegebenheiten der Zeit, gesorgt werden.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

37. Vor allem in der heutigen Zeit können die Bischöfe ihr Amt oft nur dann angemessen und fruchtbar ausüben, wenn sie ihr einträchtiges Wirken mit den anderen Bischöfen immer enger und straffer gestalten. Da nun die Bischofskonferenzen, die in mehreren Ländern schon errichtet sind, vorzügliche Beweise eines fruchtbaren Apostolats erbracht haben, hält es diese Heilige Synode für sehr angebracht, dass sich überall die Bischöfe desselben Landes oder Gebietes zu einem Gremium zusammenfinden. Sie sollen sich zu festgesetzten Zeiten treffen, damit durch den Austausch von Kenntnissen und Erfahrung und durch gegenseitige Beratung ein heiliges Zusammenwirken der Kräfte zum gemeinsamen Wohl der Kirchen zustande kommt.

 

Deshalb trifft das Konzil bezüglich der Bischofskonferenzen folgende Anordnungen:

 

 

38. 1.) Die Bischofskonferenz ist gleichsam ein Zusammenschluss, in dem die Bischöfe eines bestimmten Landes oder Gebietes ihren Hirtendienst gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das die Kirche den Menschen bietet, zu fördern, besonders durch Formen und Methoden des Apostolats, die auf die gegebenen Zeitumstände in geeigneter Weise abgestimmt sind.

2). Der Bischofskonferenz gehören alle Ortsoberhirten eines jeden Ritus mit Ausnahme der Generalvikare, die Koadjutoren, die Weihbischöfe und diejenigen anderen Titularbischöfe an, die ein besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von den Bischofskonferenzen übertragenes Amt ausüben. Die übrigen Titularbischöfe sowie die päpstlichen Legaten aufgrund des besonderen Amtes, das sie im Gebiet bekleiden, sind nicht von Rechts wegen Mitglieder der Konferenz. Den Ortsoberhirten und den Koadjutoren kommt eine entscheidende Stimme zu. Für die Weihbischöfe und die anderen Bischöfe, die das Recht haben, an der Konferenz teilzunehmen, bestimmen die Statuten der Konferenz, ob sie entscheidende oder beratende Stimme besitzen.

 

3.) Jede Bischofskonferenz gebe sich Statuten, die vom Apostolischen Stuhl überprüft werden müssen. Darin sollen unter anderem Organe vorgesehen werden, die dem erstrebten Ziel wirksamer dienen, z. B. ein ständiger Bischofsrat, bischöfliche Kommissionen, ein Generalsekretariat.

 

4.) Beschlüsse der Bischofskonferenz, sofern sie rechtmäßig und wenigstens mit zwei Dritteln der Stimmen jener Prälaten, die Mitglieder mit entscheidendem Stimmrecht der Konferenz sind, gefasst und vom Apostolischen Stuhl gutgeheißen wurden, besitzen verpflichtende Rechtskraft nur in den Fällen, in denen entweder das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung, die der Apostolische Stuhl motu proprio oder auf Bitten der Konferenz erlassen hat, es bestimmt.

 

5.) Wo besondere Verhältnisse es erfordern, können die Bischöfe mehrerer Länder mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles eine einzige Konferenz bilden.

 

Darüber hinaus sollen die Beziehungen zwischen den Bischofskonferenzen verschiedener Länder gepflegt werden, um die höheren Ziele zu fördern und zu sichern.

 

6.) Eindringlich wird empfohlen, dass die Prälaten der Ostkirchen, wenn sie die Disziplin ihrer eigenen Kirche in den Synoden fördern, um die Bemühungen zum Besten der Religion wirksamer zu gestalten, auch Rücksicht nehmen auf das Gemeinwohl des gesamten Gebietes, wo mehrere Kirchen verschiedener Riten bestehen. Entsprechend den Normen, die die zuständige Obrigkeit erlässt, möge man sich in interrituellen Zusammenkünften beraten.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

II. Die Abgrenzung der Kirchenprovinzen und die Errichtung von kirchlichen Regionen

 

39. Das Heil der Seelen verlangt nicht nur eine geeignete Abgrenzung der Diözesen, sondern auch der Kirchenprovinzen und legt sogar die Errichtung von kirchlichen Regionen nahe. So kann für die Bedürfnisse der Seelsorge entsprechend den sozialen und örtlichen Verhältnissen besser gesorgt werden; auch können die Beziehungen der Bischöfe sowohl zueinander als auch zu den Metropoliten und den übrigen Bischöfen des gleichen Landes wie zu den weltlichen Obrigkeiten leichter und fruchtbarer gestaltet werden.

 

40. Daher hat die Heilige Synode, um die erwähnten Ziele zu erreichen, folgende Beschlüsse gefasst:

 

1.) Die Abgrenzungen der Kirchenprovinzen sollen zweckmäßig überprüft und die Rechte und Privilegien der Metropoliten durch neue geeignete Normen festgelegt werden.

 

2.) Es gelte als Regel, dass alle Diözesen und andere Gebietsumschreibungen, die rechtlich den Diözesen gleichgestellt sind, einer Kirchenprovinz zugeteilt werden. Deshalb sollen Diözesen, die gegenwärtig dem Apostolischen Stuhl unmittelbar unterstellt und mit keiner anderen vereinigt sind, entweder, wenn möglich, zusammen zu einer neuen Kirchenprovinz vereinigt oder jener Kirchenprovinz angegliedert werden, die am nächsten oder am günstigsten gelegen ist. Sie sollen nach Maßgabe des allgemeinen Rechts dem Metropolitanrecht des Erzbischofs unterstellt werden.

 

3.) Wo es nützlich erscheint, sollen die Kirchenprovinzen zu kirchlichen Regionen zusammengeschlossen werden, deren Ordnung vom Recht festzulegen ist.

 

41. Es empfiehlt sich, dass die zuständigen Bischofskonferenzen die Frage einer derartigen Abgrenzung der Kirchenprovinzen und Errichtung von Regionen prüfen, entsprechend den Normen, die in den Nr. 23 und 24 schon über die Abgrenzung der Diözesen aufgestellt wurden, und ihre Vorschläge und Wünsche dem Apostolischen Stuhl vorlegen.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

III. Bischöfe, die ein überdiözesanes Amt ausüben

 

42. Die pastoralen Bedürfnisse erfordern mehr und mehr, dass einige Seelsorgsaufgaben einheitlich geleitet und gefördert werden. Es ist daher von Nutzen, im Dienste aller oder mehrerer Diözesen eines bestimmten Gebietes oder Landes einige Ämter einzurichten, die auch Bischöfen übertragen werden können. Die Heilige Synode empfiehlt aber, dass zwischen den Prälaten oder Bischöfen, die diese Ämter bekleiden, und den Diözesanbischöfen und Bischofskonferenzen immer eine brüderliche Gemeinschaft und einmütiges Zusammenwirken in den Seelsorgsaufgaben bestehe, deren Richtlinien auch durch das allgemeine Recht festzulegen sind.

 

43. Da auf die geistliche Betreuung der Soldaten wegen ihrer besonderen Lebensbedingungen eine außerordentliche Sorgfalt verwandt werden muss, werde nach Möglichkeit in jedem Land ein Militärvikariat errichtet. Sowohl der Militärbischof als auch die Militärpfarrer mögen sich in einträchtiger Zusammenarbeit mit den Diözesanbischöfen eifrig dieser schwierigen Arbeit widmen. Deshalb sollen die Diözesanbischöfe dem Militärbischof genügend Priester zur Verfügung stellen, die für diese schwere Aufgabe geeignet sind. Gleichzeitig seien sie allen Bemühungen, das geistliche Wohl der Soldaten zu fördern, gewogen.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

ALLGEMEINER AUFTRAG

 

44. Die Heilige Synode bestimmt, dass bei der Neubearbeitung des Codex Iuris Canonici geeignete Gesetze abgefasst werden, die den Grundsätzen, die in diesem Dekret aufgestellt worden sind, entsprechen. Dabei sollen auch die Bemerkungen, die von den Kommissionen oder von den Konzilsvätern vorgebracht worden sind, in Erwägung gezogen werden. Ferner bestimmt die Heilige Synode, allgemeine Seelsorgsdirektorien zum Gebrauch der Bischöfe wie auch der Pfarrer auszuarbeiten, damit ihnen zuverlässige Richtlinien zur leichteren und besseren Ausübung ihres Hirtendienstes geboten werden.

 

Es werde auch ein besonderes Direktorium für die seelsorgliche Betreuung besonderer Gruppen von Gläubigen entsprechend den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern oder Gebieten herausgegeben, ebenso ein Direktorium für die katechetische Unterweisung des christlichen Volkes, in dem die grundlegenden Prinzipien und die Ordnung dieses Unterrichts sowie die Ausarbeitung einschlägiger Bücher behandelt werden sollen. Bei der Abfassung dieser Direktorien sollen ebenfalls die Anregungen, die von den Kommissionen oder von den Konzilsvätern vorgebracht wurden, berücksichtigt werden.

 

28. Oktober 1965

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

DEKRET

OPTATAM TOTIUS

ÜBER DIE AUSBILDUNG DER PRIESTER

VORWORT

 

Die erstrebte Erneuerung der gesamten Kirche hängt zum großen Teil vom priesterlichen Dienst ab, der vom Geist Christi belebt ist; dessen ist sich die Heilige Synode voll bewusst. Deshalb unterstreicht sie die entscheidende Bedeutung der priesterlichen Ausbildung und weist einige grundlegende Leitsätze auf; durch sie sollen die schon durch Jahrhunderte praktisch bewährten Gesetze bestätigt und Neuerungen in sie eingeführt werden, die den Konstitutionen und Dekreten dieses Heiligen Konzils wie auch den veränderten Zeitumständen entsprechen. Da eine solche Priesterausbildung wegen der Einheit des katholischen Priestertums für alle Priester des Welt- und Ordensklerus und aller Riten notwendig ist, sind diese Vorschriften, die unmittelbar den Diözesanklerus betreffen, mit entsprechender Anpassung auf alle anzuwenden.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

I. Die Neuordnung der Priesterausbildung in den einzelnen Völkern

 

1. Bei der großen Verschiedenheit der Völker und Gebiete können nur allgemeine Gesetze aufgestellt werden. Darum soll für die einzelnen Völker und Riten eine eigene "Ordnung der Priesterausbildung" eingeführt werden. Sie ist von den Bischofskonferenzen aufzustellen, von Zeit zu Zeit zu revidieren und vom Apostolischen Stuhl zu approbieren. In ihr sollen die allgemeinen Gesetze den besonderen örtlichen und zeitlichen Verhältnissen so angepasst werden, dass die Priesterausbildung immer den pastoralen Erfordernissen der Länder entspricht, in denen die Priester ihren Dienst auszuüben haben.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

II. Die stärkere Förderung der Priesterberufe

 

2. Berufe zu fördern ist Aufgabe der gesamten christlichen Gemeinde. Sie erfüllt sie vor allem durch ein wirklich christliches Leben. Den wichtigsten Beitrag dazu leisten einmal die Familien; durchdrungen vom Geist des Glaubens, der Liebe und der Frömmigkeit werden sie gleichsam zum ersten Seminar; zum anderen die Pfarrgemeinden, an deren blühendem Leben die Jugendlichen selbst teilnehmen. Die Lehrer und alle, die mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen in irgendeiner Weise betraut sind - besonders die katholischen Verbände -, sollen die ihnen anvertrauten jungen Menschen so zu erziehen suchen, dass sie den göttlichen Ruf wahrnehmen und ihm bereitwillig folgen können. Alle Priester sollen ihren apostolischen Eifer vor allem in der Förderung der Berufe zeigen. Sie sollen das Herz derjenigen Menschen durch ihr eigenes, bescheidenes, arbeitsames und von innerer Freude erfülltes Leben für das Priestertum gewinnen sowie durch die gegenseitige priesterliche Liebe und die brüderliche Gemeinschaft in der Arbeit.

 

Aufgabe der Bischöfe ist es, ihre Herde in der Förderung von Berufen anzueifern und für den Zusammenschluss aller Kräfte und Anstrengungen zu sorgen; auch sollen sie diejenigen, die nach ihrem Urteil zum Anteil des Herrn berufen sind, väterlich unterstützen, ohne dabei irgendein Opfer zu scheuen.

 

Dieses tatkräftige Zusammenwirken des ganzen Gottesvolkes zur Förderung von Berufen ist die Antwort auf das Handeln der göttlichen Vorsehung; sie verleiht den Menschen, die von Gott zur Teilnahme am hierarchischen Priestertum Christi erwählt sind, die entsprechenden Gaben und unterstützt sie mit ihrer Gnade; zugleich überträgt sie den rechtmäßigen kirchlichen Amtsträgern die Aufgabe, die als geeignet erkannten Kandidaten, die in rechter Absicht und mit voller Freiheit ein so hohes Amt erstreben, zu prüfen, zu berufen und mit dem Siegel des Heiligen Geistes für den göttlichen Kult und den Dienst der Kirche zu weihen.

 

Die Heilige Synode empfiehlt vor allem die Mittel, die sich in der Sorge aller für die Priesterberufe schon immer bewährt haben: eifriges Gebet, christliche Buße und immer höhere Bildung der Christgläubigen in Predigt und Katechese wie auch durch die verschiedenen Mittel der öffentlichen Meinungsbildung. Sie sollen die Notwendigkeit, das Wesen und die Schönheit des Priesterberufes aufleuchten lassen. Ferner verordnet das Konzil, dass die Werke zur Förderung von Berufen, die nach einschlägigen päpstlichen Dokumenten auf diözesaner, regionaler und nationaler Ebene schon errichtet sind oder errichtet werden sollen, ihre ganze der Berufsförderung dienende pastorale Arbeit unter Verwertung aller von der heutigen Psychologie und Soziologie zur Verfügung gestellten geeigneten Hilfsmittel methodisch und systematisch planen und mit ebensovieI Eifer wie Diskretion durchführen sollen.

 

Das Werk der Berufsförderung soll großherzig die Grenzen der Diözesen, der Völker, der Ordensfamilien und der Riten überschreiten und mit dem Blick auf die Bedürfnisse der Gesamtkirche vor allem jenen Gegenden Hilfe bringen, in denen Arbeiter für den Weinberg des Herrn besonders dringend benötigt werden.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

3. In den Kleinen Seminarien, die zur Entfaltung keimender Berufe errichtet sind, sollen die Alumnen durch intensive religiöse Formung und vor allem durch geeignete geistliche Führung dazu angeleitet werden, Christus dem Erlöser mit großherzigem Sinn und reinem Herzen nachzufolgen. Unter der väterlichen Leitung der Oberen und durch entsprechende Mitarbeit der Eltern sollen sie ein Leben führen, wie es zu Alter, Sinnesart und Entwicklung der jungen Menschen passt und mit den Grundsätzen einer gesunden Psychologie in Einklang steht. Eine hinreichende Lebenserfahrung und der Umgang mit der eigenen Familie dürfen nicht fehlen. Daneben soll das, was im folgenden für die Priesterseminarien bestimmt wird, auch auf die Kleinen Seminarien angewandt werden, soweit es ihrer Aufgabe und ihrem Wesen entspricht.

 

Der Unterricht der Alumnen soll so eingerichtet werden, dass sie ohne Schwierigkeiten anderweitig auf ihn aufbauen können, wenn sie einen anderen Lebensstand wählen sollten.

 

Mit gleicher Sorge soll man sich darüber hinaus des keimenden Berufes der jungen Menschen in den besonderen Instituten annehmen, die in manchen Ländern auch den Zweck der Kleinen Seminarien erfüllen, desgleichen jener Jugendlichen, die in anderen Schulen oder sonstigen Ausbildungsstätten unterrichtet werden. Mit besonderer Liebe soll für Spätberufene durch geeignete Studienstätten und andere Initiativen gesorgt werden.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

III. Die Ordnung der Priesterseminare

 

4. Die Priesterseminare sind zur priesterlichen Ausbildung notwendig. In ihnen muss die gesamte Ausbildung der Alumnen dahin zielen, dass sie nach dem Vorbild unseres Herrn Jesus Christus, des Lehrers, Priesters und Hirten, zu wahren Seelenhirten geformt werden; sie müssen also zum Dienst am Wort vorbereitet werden, dass sie das geoffenbarte Gotteswort immer besser verstehen, durch Meditation mit ihm vertraut werden und es in Wort und Leben darstellen; zum Dienst des Kultes und der Heiligung, dass sie in Gebet und im Vollzug der heiligen Liturgie das Heilswerk durch das eucharistische Opfer und die Sakramente vollziehen; zum Dienst des Hirten, dass sie den Menschen Christus darstellen können, der "nicht kam, um sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen und sein Leben als Lösegeld für viele hinzugeben" (Mk 10,45; vgl. Joh 13,12-17), und dass sie Diener aller werden und so viele gewinnen (vgl. 1 Kor 9,19). Daher müssen alle Bereiche der Ausbildung, der geistliche, intellektuelle und disziplinäre, harmonisch auf dieses pastorale Ziel hingeordnet werden; dieses Ziel zu erreichen, sollen alle Oberen und Professoren in treuem Gehorsam gegenüber der bischöflichen Autorität eifrig und einmütig bemüht sein.

 

5. Da die Ausbildung der Alumnen wohl von sinnvollen Gesetzen, ganz besonders aber von geeigneten Erziehern abhängt, sollen Seminarobere und Professoren aus den besten Kräften ausgewählt werden. Sie müssen durch gediegene Studien, entsprechende pastorale Erfahrung und eine besondere geistliche und pädagogische Ausbildung sorgfältig vorbereitet sein. Zu diesem Zweck müssen geeignete Institute oder wenigstens gut geplante Kurse eingerichtet und regelmäßige Konferenzen der Seminaroberen abgehalten werden. Die Oberen und Professoren sollen immer daran denken, wie sehr der Bildungserfolg bei den Alumnen von der Art und Weise ihres Denkens und Handelns abhängt. Unter Leitung des Regens sollen sie eine enge Gemeinschaft in Gesinnung und Tat eingehen. Sie sollen untereinander und mit den Alumnen eine Familie bilden, die dem Gebet des Herrn "Auf dass sie eins seien" (vgl. Joh 17,11) entspricht und in den Alumnen die Freude am eigenen Beruf nährt. Der Bischof aber soll mit steter, liebevoller Sorge die am Seminar Tätigen ermuntern und auch den Alumnen selbst ein wahrer Vater in Christus sein. Alle Priester sollen das Seminar als das Herz der Diözese betrachten und ihm gern ihre eigene Hilfe zur Verfügung stellen.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Only 75 emoji are allowed.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Neu erstellen...