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Annullierung


lilja

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Hallo,

mein Problem: ich möchte meinen katholischen Lebensgefährten verstehen und tue es im Moment nicht.Er möchte seine Ehe annullieren lassen.Ein kirchenrechtlich anerkannter Grund liegt wohl auch vor. Nach seiner Motivation gefragt, erklärte er mir, es ginge um sein Gewissen. Bisher habe ich nur von Eheannullierungen wg. 2-Ehewunsches gehört.Das ist es nicht.Ich kapiers nicht.Kann mir jemand antworten bzw. die richtigen Fragen nennen, die ich ihm stellen sollte?Wir leben seit mehreren Jahren zusammen...

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provokative Äußerungen gelöscht.

 

Beitrag wurde unter Protest zurückgezogen.

bearbeitet von Platona
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hallo lilja,

 

zuvor: herzlich willkommen im Forum :-)

 

erstmal eine Frage, damit ich Dich richtig verstehen kann: Dein katholischer Lebensgefährte möchte seine noch bestehende Ehe (mit einer anderen Frau) annullieren lassen?

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Lilja, ich würde mal behaupten, er möchte dich heiraten …

naja - so direkt kann man das natürlich auch formulieren ...

 

:-)

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Liebe Lilja,

erst einmal herzlich willkommen im Forum.

 

Entweder er ist mit der anderen verheiratet oder er ist es nicht - die offizielle Bestätigung braucht er doch nur, wenn's darum geht, eine Ehe zu schließen. Wenn die erste Ehe gültig und tatsächlich eine Ehe ist, wäre jede andere Beziehung zu einer anderen Frau Ehebruch. Wenn die Beziehung zur ersten Frau jedoch keine Ehe war (dann war's vermutlich "Unzucht") dürfte zur Erleichterung des Gewissens eine Beichte genügen.

 

Gruß,

Lucia

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Ich kapiers nicht.

Kapierst du ES nicht oder kapierst du IHN nicht?

 

Wenn du IHN nicht kapieren solltest, dann solltest du über deine Beziehung nachdenken. Das ES kapiert übrigens eh niemand. Das erkennst du leicht an den schwammigen Antworten, die dir hier angeboten werden.

 

An Lucia: Ist es so besser formuliert, auch wenn die Aussage die Gleiche bleibt: Lilja, schicke ihn in die Wüste.

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Nein, das ist es ja. Er will nicht heiraten. Das war bisher der einzige mir bekannte Grund...

Er ist weltlich geschieden.

Hallo,

den einzigen Grund den ich mir vorstellen kann, das er den Gewissenkonflikt nicht erträgt, denn vor Gott ist er ja noch verheiratet und begeht Ehebruch.

Wenn er die Ehe annulieren würde, dann wäre er ja wieder "frei" und es wäre keine Sünde wenn er sich eine andere Partnerin sucht.

Aber da er dich ja nicht heiraten will, bezweifle ich auch seine "ehrbaren " Absichten dir gegenüber.

Aber das mußt du natürlich für dich selber entscheiden- so aus er Ferne läßt sich das natürlich nicht beurteilen.

 

Ich wünsche dir alles Gute.

 

Ellen

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Ich würde davon ausgehen, dass er sich gedanklich von der ersten Ehe lösen möchte. Für einen Katholiken - so er denn katholisch denkt - könnte ich mir vorstellen, dass eine Annulierung der ersten Ehe zu dem Loslösen von der Frau dazugehört. Ansonsten wäre er ja nach katholischem Verständnis immer noch mit dieser Frau verheiratet.

 

Dass er nicht gleich wieder heiraten möchte, wiederspricht sicherlich ein wenig dieser Theorie des katholischen Denkens :blink: aber auch Katholiken sollen ja ab und an zu Vernunft neigen und diese höher bewerten als ihre strengen katholischen Regeln.

 

Jemandem aufgrund solch einer Vorsicht vor einer vorschnellen Eheschließung "ehrbare Absichten" abzusprechen, geht meines Erachtens zu weit.

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Jemandem aufgrund solch einer Vorsicht vor einer vorschnellen Eheschließung "ehrbare Absichten" abzusprechen, geht meines Erachtens zu weit.

Sorry, da habe ich mich im Ton vergriffen- stimmt es geht zuweit, ohne irgendwelche weitere Informationen einen Menschen zu beurteilen. :P

Aber leider bin ich - trotz aller Bemühungen- auch nicht immer dagegen gefeit! :blink:

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Hallo,

den einzigen Grund den ich mir vorstellen kann, das er den Gewissenkonflikt nicht erträgt, denn vor Gott ist er ja noch verheiratet und begeht Ehebruch.

Ne, Ne,

 

Das Ehenichtigkeitsverfahren ist keine Auflösung einer bestehenden Ehe. Bei dem Verfahren wird ja eben "nur" festgestellt, daß gar keine Ehe zustande gekommen ist.

 

Warum der Mann "Gewissensbisse" hat, darüber kann man nur spekulieren. Vielleicht "befürchtet" er, daß doch ein Eheband besteht, und will nun Gewissheit haben, daß dem nicht so ist.

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Hallo,

den einzigen Grund den ich mir vorstellen kann, das er den Gewissenkonflikt nicht erträgt, denn vor Gott ist er ja noch verheiratet und begeht Ehebruch.

Ne, Ne,

 

Das Ehenichtigkeitsverfahren ist keine Auflösung einer bestehenden Ehe. Bei dem Verfahren wird ja eben "nur" festgestellt, daß gar keine Ehe zustande gekommen ist.

 

Warum der Mann "Gewissensbisse" hat, darüber kann man nur spekulieren. Vielleicht "befürchtet" er, daß doch ein Eheband besteht, und will nun Gewissheit haben, daß dem nicht so ist.

Aber solange diese Nichtigkeit nicht festgestellt ist, liegt doch eine Ehe"vor", oder nicht?

 

Sonst müßte doch eigentlich nicht deren Nichtigkeit bestätigt werden- oder was?

 

Ich glaube, bei der Hitze versteh ich garnichts mehr :blink:

 

Ellen

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Aber solange diese Nichtigkeit nicht festgestellt ist, liegt doch eine Ehe"vor", oder nicht?

 

Sonst müßte doch eigentlich nicht deren Nichtigkeit bestätigt werden- oder was?

 

Ich glaube, bei der Hitze versteh ich garnichts mehr :P

 

Ellen

Das ist auch gar nicht so einfach.

 

Die Ehe ist absolut unauflöslich. Die Unauflöslichkeit ist an drei Voraussetzungen gebunden:

- die Ehe muß gültig geschlossen sein

- die Ehe muß vollzogen worden sein

- die Ehe muß sakramental sein

 

Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt ist eine Auflösung/Nichtigerklärung der Ehe nicht völlig ausgeschlossen.

 

1. Die Ehe kann für nichtig erklärt werden. Hierfür gibt es drei Gründe

- es hat ein trennendes Ehehindernis vorgelegen

- der erforderliche Ehewille hat bei einem oder beiden Ehepartnern gefehlt

- die vorgeschriebene Form wurde nicht eingehalten

 

2. Auflösung einer nichtvollzogenen Ehe

Eine Ehe ist zwar auch dann eine gültig geschlossene Ehe, wenn der Beischlaf noch nicht stattgefunden hat (wenn beide Partner getauft sind ist sie in der Regel auch sakramental); dennoch ist solange der Eheschließung der Beischlaf noch nicht gefolgt ist eine Auflösung möglich.

 

Weiter gibt es noch "Sonderfälle" (aber ich denke die treffen hier nicht zu):

- Auflösung einer Ehe von zwei Ungetauften nach dem Paulinischen Privileg

- Auflösung der nichtsakramentalen Ehe durch einen päpstlichen Auflösungsbescheid.

 

Alles klar. :P

Oder eher doch nicht :blink:

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Aber solange diese Nichtigkeit nicht festgestellt ist, liegt doch eine Ehe"vor", oder nicht?

Nein, es wird nur angenommen, dass eine Ehe vorliegt.

 

Wenn das, was manche Leute für eine Ehe halten, keine ist, wird das im Ehenichtigkeitsverfahren festgestellt. Es wird sozusagen von Amts wegen ein Irrtum richtiggestellt.

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Es wird sozusagen von Amts wegen ein Irrtum richtiggestellt.

Es wird von amtswegen ein Irrtum festgestellt.

 

Eine Richtigstellung eines Irrtums wäre etwa eine nachträgliche Gültigmachung einer Ehe :blink:

 

Jetzt dürfte die Verwirrung komplett sein.

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Die Kirche überläßt solche Fragen aber nicht dem forum internum des Gewissens der einzelnen Gläubigen, denn erstens wäre dieses damit in der Regel überfordert, und zweitens ist die Ehe auch eine öffentliche Angelegenheit. Solange darum nicht die Ungültigkeit einer Ehe festgestellt ist (ihre „Nullität“ sozusagen – annulliert, also nichtig gemacht, wird ja nicht), solange gilt die Vermutung, daß die Ehe fortbesteht.

 

---------------------------------------------------------------------------------------------

 

Frage an Lilja: Willst du ihn denn heiraten?

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1. Die Ehe kann für nichtig erklärt werden. Hierfür gibt es drei Gründe

- es hat ein trennendes Ehehindernis vorgelegen

- der erforderliche Ehewille hat bei einem oder beiden Ehepartnern gefehlt

- die vorgeschriebene Form wurde nicht eingehalten

Ja Juergen, jetzt ist mir klar, das es mir nicht klar ist :P

 

zu Punkt 1: was wäre ein trennendes Ehehindernis?

zu Punkt 2: ist damit gemeint, das einer oder beide zur Ehe gezwunden wurden?

zu Punkt 3: welche vorgeschriebene Form ist gemeint?

 

Ellen :blink:

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Es wird sozusagen von Amts wegen ein Irrtum richtiggestellt.

Es wird von amtswegen ein Irrtum festgestellt.

 

Eine Richtigstellung eines Irrtums wäre etwa eine nachträgliche Gültigmachung einer Ehe :blink:

Indem der Irrtum festgestellt wird, wird doch auch die falsche Annahme richtiggestellt.

 

Angenommen, Du vermutest, meine Haarfarbe sei blassblond: um diesen Irrtum richtigzustellen, bedürfte es keines Haarfärbemittels, sondern eines Fotos :P .

 

@Ellen: Ehehindernis ist z. B. eine bestehende Ehe oder eine Priesterweihe; aber auch eine böswillig verschwiegene Zeugungsunfähigkeit; mangelndes Verständnis, was Ehe heißt (weswegen 2-jährige z. B. nicht heiraten können).

 

Fehlender Ehewille kann auch heißen, dass einer von vornherein keine unauflösliche Ehe schließen will, oder partout keine Kinder haben will - "Ehe" heißt auf "katholisch" eben auch unauflöslich und offen für Kinder.

bearbeitet von Lucia Hünermann
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Dann dürfte es ja ein Leichtes sein, zumindest eine Ehe im laufe seines Lebens annulieren zu lassen. Man muß nur behaupten, daß man keine Kinder wollte und eigentlich nie wirklich die Unauflöslichkeit intendiert hat. Und schon ist man .....

 

GESCHIEDEN AUF KATHOLISCH! :blink:

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Dann dürfte es ja ein Leichtes sein, zumindest eine Ehe im laufe seines Lebens annulieren zu lassen.  Man muß nur behaupten, daß man keine Kinder wollte und eigentlich nie wirklich die Unauflöslichkeit intendiert hat. Und schon ist man .....

 

GESCHIEDEN AUF KATHOLISCH! :blink:

Entweder ich habe ein katholisches Gewissen oder ich habe keines.

 

Im ersten Fall wird mir eine erschlichene Anullierung nichts nützen, im zweiten Fall brauche ich sie nicht.

bearbeitet von Corinna
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zu Punkt 1: was wäre ein trennendes Ehehindernis?

trennende Ehehindernisse

 

Eine gültige Ehe kann nicht schließen...

  • ...ein Mann unter 16; oder eine Frau unter 14 Jahren (c. 1083)
  • ...wer unfähig zum Beischlaf ist (c. 1084 §1) - Diese muß zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden haben, tritt sie später ein, ändert es nichts an der Gültigkeit der Ehe. Auch Unfruchtbarkeit hat keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Ehe (c. 1084 §3)
  • ...bei wem noch ein Eheband besteht(c. 1085); erst nach Feststellung der Nichtigkeit bzw. nach Auflösung kann eine Ehe gültig geschlossen werden
  • ...ein Paar, bei denen ein Partner katholisch ist und der anderer ungetauft (c. 1086)
  • ...wer eine Weihe empfangen hat (c. 1087)
  • ...wer durch ein öffentliches ewiges Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut gebunden ist. (c. 1088)
  • ...wer im Hinblick auf die Eheschließung entführt oder gefangengehalten wird (c. 1089)
  • ...wer einen Ehepartner umgebracht hat, um dann den überlebenden Partner heiraten zu wollen (c. 1090)
  • ...wer miteinander in bestimmten Graden verwandt ist (c. 1091)
  • ...wer miteinander in gerader Linie verschwägert ist (c. 1092)
  • ...wenn ein Hindernis der "öffentlichen Ehrbarkeit" (auch als nachgebildetet Schwägerschaft bezeichnet) besteht (1093)
  • ...wer durch Adoption gesetzlich miteinander verwandt ist (c. 1094)

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...

- der erforderliche Ehewille hat bei einem oder beiden Ehepartnern gefehlt

- die vorgeschriebene Form wurde nicht eingehalten

...

zu Punkt 2: ist damit gemeint, das einer oder beide zur Ehe gezwunden wurden?

zu Punkt 3: welche vorgeschriebene Form ist gemeint?

Ehewille/Ehekonsens

Nach dem Grundsatz, daß nichts gewollt werden kann, das nicht vorher erkannt wurde kann ein gültiger Ehekonsens nur dann zustande kommen, wenn sie die Beteiligten klar darüber sind, was sie tun. Das ganze ist in den Canones 1095-1107 geregelt.

 

Eheschließungsform

Ist geregelt in cc. 1108-1123.

Ein häufiger "Formfehler" ist etwa die fehlende o.ä. Trauerlaubnis des Priesters: So etwas passiert z.B. wenn das Ehepaar sich entscheidet in den Waldkapelle bei den drei Eichen in lauschiger Frühlingsluft 500 km von zuhause weg zu heiraten und der Priester, der der Trauung vornehmen soll, auch noch ein alter Schulfreund des Ehemannes sein soll.

 

Dann braucht man eine Reihe von Papieren, Dispenzen etc. damit nix schief geht. :unsure:

bearbeitet von Juergen
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Hallo lilja,

 

Ergänzen muß man, daß jede kirchliche Nichtigkeitserklärung immer ein "Glaubensakt" ist, bei dem man genauso Fehler begehen kann wie bei den weltlichen Gerichten.

 

Die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit setzt deswegen voraus, daß man ehrlich vor Gott tritt und ihn bittet, einem die Wahrheit über die Vergangenheit zu zeigen.

 

Wenn diese Gesinnung nicht vorhanden ist, hat man Gott nicht an die erste Stelle gesetzt, was damit gleichzusetzen ist, daß man bereit ist, eine Sünde zu begehen, daß die Wahrheit eigentlich nicht interessiert, und daß man sowieso machen wird, was man machen will.

 

Grüße, Carlos

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