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Sterbehilfe


Erich

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Die unfreiwillige Euthanasie wird kommen

 

Es kann keine Zweifel mehr geben, daß das letzte Ziel der Euthanasie-Bewegung die aktive, unfreiwillige Euthanasie der Menschen ist, die nicht `fit´ und entweder nicht gewillt sind zu sterben oder nicht in der Lage sind, sich zu verteidigen.

 

Viele der führenden Euthanasie-Gruppen und Einzelkämpfer stehen zu diesem Ziel.

 

Dr. George Crike, Chefchirurg der Cleveland Clinic, hat erklärt:

 

"Wenn wir das Gesundheitsproblem nüchtern betrachten, dann brauchen wir einen Begriff vom Menschen als einer auf Gemeinschaft angelegten Kreatur, vergleichbar den Ameisen und Bienen, die, wie wir selbst, so hochspezialisiert und so abhängig voneinander sind, daß niemand lange alleine überleben kann. In diesen Bienenstöcken und Ameisenhügeln wird den alten und kranken keine besondere Pflege zuteil. Das Augenmerk ist auf das Wohl der Kolonie als Ganzes ausgerichtet."

 

Dr. Mark Ziegler, Direktor des Zentrums für Klinische Ethik an der Universität von Chicago, hat gesagt:

 

"Wir beginnen, indem wir die terminal Kranken und die hoffnungslos Komatösen beseitigen, und dann werden unsere Richtlinien vielleicht ausgeweitet auf die schwer Senilen, die sehr Alten und die Sonderlinge und vielleicht sogar auf kleine, schwer zurückgebliebene Kinder."

 

Und Dr. William Gaylin, Professor für Psychiatrie und Recht an der Universität von Columbia, hat festgestellt:

 

"Es war früher leicht zu wissen, was wir uns für unsere Kinder wünschten, und jetzt könnte das Beste für unsere Kinder bedeuten zu entscheiden, welche wir töten. Wir haben immer das Beste für unsere Großeltern gewollt, und jetzt könnte das heißen, sie zu töten."

 

Und schließlich beschrieb Dr. John Goundry das finale Ziel auf diese Weise:

 

"Es wird eine Todespille erhältlich sein, und mit aller Wahrscheinlichkeit wird sie Ende des Jahrhunderts Pflicht. Ich kann letztlich sehen, wie der Staat die Sache in die Hand nimmt und auf der Euthanasie besteht."

 

----------------------------------------

 

Die Lektion, die wir hier und jetzt  lernen müssen

 

... Wie uns die deutschen, holländischen, amerikanischen und australischen Euthanasie-Experimente lehren, beginnt alle Euthanasie mit einem "unendlich geringfügigen ersten Einschnitt".

 

Von Dr. Leo Alexander, Ausbilder in Psychiatrie am Medizinischen Kolleg des Tufts College, der als Berater des Kriegsministers tätig war und der zum Stab des Kriegstribunals von Nürnberg gehörte, stammt dieser Ausdruck. Er warnte:

 

"Welche Ausmaße auch immer diese Verbrechen annahmen, es wurde allen, die nachforschten, offenkundig, daß sie aus kleinsten Anfängen hervorbringen. Die Anfänge waren zuerst nur unmerkliche Verschiebungen der Gewichtung in der Grundhaltung der Ärzte. Es begann mit der Akzeptanz der Haltung, die grundlegend in der Euthanasie-Bewegung ist, daß es so etwas gibt wie Leben, das nicht lebenswert ist.

 

Diese Haltung betraf in ihrem Frühstadium nur die schwer und chronisch Kranken. Langsam wurde der Kreis der Betroffenen erweitert um die sozial Unproduktiven, die ideologisch und rassisch Unerwünschten und schließlich alle Nicht-Germanen. Aber es ist wichtig wahrzunehmen, daß der unendlich geringfügige erste Einschnitt, von dem diese Geistesrichtung ihren Impuls erhielt, die Haltung gegenüber den unheilbar Kranken war."

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Deine Befürchtungen, Erich,

 

sind nicht von der Hand zu weisen.

 

Wenn ich nur wählen könnte zwischen der "katholischen End-Lösung" (bis zur bitteren Neige) und einer staatlich verordneten Pflicht-Euthanasie, würde ich letzterer für mich persönlich den Vorzug geben.

 

Gruß

Cano

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Zitat von Cano am 14:17 - 18.April.2001

Deine Befürchtungen, Erich,

 

sind nicht von der Hand zu weisen.

 

Wenn ich nur wählen könnte zwischen der "katholischen End-Lösung" (bis zur bitteren Neige) und einer staatlich verordneten Pflicht-Euthanasie, würde ich letzterer für mich persönlich den Vorzug geben.

 

Gruß

Cano

 

Weisst Du eigentlich was Du da so daher schreibst?

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Wehret den Anfängen! Guter Untertitel Erich, aber wie soll man einen Dammbruch kitten? Wobei erschwerend hinzu kommt, dass an mehreren Stellen schon gar kein Damm mehr existiert und sich die BRAUNE Flut schon seit Jahren in die Hirne der Menschen ergossen hat. Hier kann man wohl nur noch schwerlich von Anfängen reden, ohne ein ungutes Gefühl zu bekommen. Aber nichts desto trotz, meine Unterstützung sei dir versichert, sogar bis zur Verbannung.....

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Ich bring das mal hier rüber:

 

Gemeinderat der Stadt Zürich befürwortet Beihilfe zum Selbstmord in Alters- und Pflegeheimen

 

8. Feb. 2001

 

Der Beschluss des Stadtrats von Zürich, wonach Bewohnerinnen und Patienten von städtischen Alters- und Krankenheimen seit 1. Januar Selbstmord mit Beihilfe einer "Sterbehilfeorganisation" begehen können, hat eine kontroverse Debatte ausgelöst. ...

 

Quelle: http://www.human-life.ch/

 

 

"Wie weit dürfen Ärzte gehen? Die Diskussion über Sterbehilfe hat ein bisher nicht gekanntes Niveau erreicht. Die niederländische Gesundheitsministerin Els Borst sprach sich jetzt dafür aus, Ärzten die Verordnung einer Selbstmordpille für alte Patienten zu erlauben. Sie wolle zurzeit keine derartige gesetzliche Regelung vorschlagen, aber eine breite Diskussion über das Thema beginnen, sagte Borst am Wochenende der Zeitung „NRC Handelsblad“.

 

Die Selbstmordpille sollten Ärzte nach Borsts Worten nur sehr alten Menschen verschreiben dürfen, die mit ihrem Leben abgeschlossen hätten. Sie selbst habe zwei 95-Jährige gekannt, die des Lebens überdrüssig gewesen seien. „Sie wollten nicht, dass ein Arzt sie tötet, sie wollten es selbst tun, als einen letzten Akt der Willenskraft“, sagte Borst.

 

 

(Quelle: http://focus.de/G/GP/GPA/gpa.htm?snr=88106&streamsnr=7

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Lieber XXL,

 

>>aber wie soll man einen Dammbruch kitten? <<

 

Laut schreien!!

 

 

Ich kann nicht zwar verhindern, daß die Welt sich ändert - aber ich kann verhindern, daß die Welt mich ändert.

 

Also, so lange ich kann, werde ich gegen die Sterbehilfe angehen. Ich will nicht, daß meine Kinder mich dereinst fragen werden: "Warum hast Du damals geschwiegen Vater".

 

Lieben Gruß

Erich

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>Wenn ich nur wählen könnte zwischen der "katholischen End-Lösung" (bis zur bitteren Neige) und einer staatlich verordneten Pflicht-Euthanasie, würde ich letzterer für mich persönlich den Vorzug geben.<

 

 

Das ist ja wohl selbstverständlich, ich auch! Zum Glück haben wir aber auch die wunderbare und menschenachtende Möglichkeit der FREIWILLIGEN (staatsunabhängigen) Euthanasie.  

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Zitat von HAbeNUs am 14:48 - 18.April.2001


Zitat von Cano am 14:17 - 18.April.2001

Deine Befürchtungen, Erich,

 

sind nicht von der Hand zu weisen.

 

Wenn ich nur wählen könnte zwischen der "katholischen End-Lösung" (bis zur bitteren Neige) und einer staatlich verordneten Pflicht-Euthanasie, würde ich letzterer für mich persönlich den Vorzug geben.

 

Gruß

Cano

 

Weisst Du eigentlich was Du da so daher schreibst?


 

Selbstverständlich weiß ich, was ich da so schreibe.

 

Ich weiß auch, daß es Dir als Gegner der Sterbehilfe nicht gefällt, was ich da so schreibe. Du hättest Dein Mißfallen daher gar nicht zu bekunden brauchen.

 

Nur zur Klarstellung: Ich habe hier lediglich zwei Extrempositionen gegenübergestellt und eine (hoffentlich) hypothetische Wahl getroffen. Da ich generell von Zwängen wenig halte, bin ich der Letzte, der einer Zwangseuthanasie das Wort reden würde.

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Hallo Cano!

 

Also, so sehr ich Dich und Deine Meinung respektiere (auch wenn mich die Wortwahl des öfteren verwundert), hier schreibst Du echt Blödsinn. Dass man ohne menschliches Zutun der Sache seinen Lauf lässt, d.h. in dem Fall die Leute sterben lässt, wenn Heilung nicht mehr möglich ist, aber eben nicht tötet (kath. Auffassung) ist bei weitem keine "Extremposition". Dann wären die letzten Mill. Jahre fast alle und auch heute noch fast alle "extrem" gestorben.

 

Und noch was allgemeines: ein großer Haken des aktuellen Wissenschaftsbetriebes ist, dass dieser nie zeitlich denkt, d.h. sich nie über zukünftige, jetzt noch nicht mögliche Entwicklungen Gedanken macht. Bestes Beipiel war die Pränatal-Diagnostik mittels Ultraschall. Warner befürchteten einen ungeheuer großen Druck nicht nur auf Eltern, sondern auch einen Schritt zu immer verfrühteren diagn. Methoden mit dem Zweck der Tötung (so schön und spektakulär begrüßenswerte intrauterine Behandlungen sind, sie sind die Riesenausnahme). Natürlich war das eine Argument, dass die Zukunft betraf, insofern für die Wissenschaft leider uninteressant. Und jetzt? PID. Und den Facharzt für Gynäkologie bekommt man ohne fundierte Ausbildung in Pränataldiagnostik gar nicht mehr und kann sogar bei fehlerhaften Diagnosen verklagt und verurteilt werden - ein Mensch als Schadensfall.

 

Schöne Neue Welt

 

Paz Y Bien,

Ralf

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>> Also, so sehr ich Dich und Deine Meinung respektiere (auch wenn mich die Wortwahl des öfteren verwundert), hier schreibst Du echt Blödsinn. Dass man ohne menschliches Zutun der Sache seinen Lauf lässt, d.h. in dem Fall die Leute sterben lässt, wenn Heilung nicht mehr möglich ist, aber eben nicht tötet (kath. Auffassung) ist bei weitem keine "Extremposition". Dann wären die letzten Mill. Jahre fast alle und auch heute noch fast alle "extrem" gestorben. <<

 

Hallo Ralf,

 

solange nicht die Möglichkeit besteht, daß der Mensch (unter bestimmten Umständen, die ich hier nicht ausführen will) den Zeitpunkt seines Todes selbst bestimmen kann, muß ich die momentane Situation als extrem betrachten. Der Umstand, daß es bislang immer so gewesen war, vermag daran nichts zu ändern. Er ist möglicherweise sogar ein Indiz dafür, daß sich endlich mal was ändern sollte.

 

Ich sehe die Gefahr, daß die über kurz oder lang eintretende Änderung über das von mir angestrebte Ziel hinausschießt, durchaus. Da ich die derzeitige Situation jedoch nicht für tragbar halte und eine Änderung befürworte, mußt ich diese Gefahr nolens volens in Kauf nehmen.

 

Zu meiner Wortwahl ist anzumerken, daß ich dem Volk gerne aufs Maul schaue. Da ich mir beruflich bei der Wortwahl Zügel anlegen muß, kompensiere ich diesen Zwang dadurch, daß ich hier im Forum die Sau rauslasse.

 

Herzliche Grüße

Cano

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>solange nicht die Möglichkeit besteht, daß der Mensch (unter bestimmten Umständen, die ich hier nicht ausführen will) den Zeitpunkt seines Todes selbst bestimmen kann, muß ich die momentane Situation als extrem betrachten. <

 

Eine sinnvolle Zwischenfrage wäre vielleicht mal, ob denn wirklich keine Möglichkeit dazu besteht?

 

Irgendwie tun wir hier ja alle so, als ob wir ohne ärztliche Hilfe total unfähig wären, unseren Tod selber in die Hand zu nehmen.

 

Die Schweizer Sterbehilfeorganisation "Exit" hat eine Broschüre herausgegeben mit einer genauen Anleitung zum schmerzfreien Freitod mit relativ einfach zu beschaffenden Utensilien.( 8 ganz banale handelsübliche Schlaftabletten, an die jeder herankommen kann) tun es bei dieser Methode schon. Natriumpentobarbital ist wirklich nicht der einzige Weg aus der Welt.

 

Frage: Ist die ganze Aufregung also gerechtfertigt? Sind wir beim Suizid nicht nur in ganz extremen Ausnahmefällen auf ärztliche Hilfe angewiesen (Schluckunfähigkeit, Bewegungsunfähigkeit...) ICH würde es jedenfalls gar nicht erst soweit kommen lassen....

 

 

 

Lissie

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>> Frage: Ist die ganze Aufregung also gerechtfertigt? Sind wir beim Suizid nicht nur in ganz extremen Ausnahmefällen auf ärztliche Hilfe angewiesen (Schluckunfähigkeit, Bewegungsunfähigkeit...) <<

 

Sooo extrem dürften die Ausnahmefälle nicht sein, Lissie.

 

Da die meisten Menschen den Gedanken an den "Ausnahmefall" verdrängen, treffen sie auch keine Vorbereitungen (bei dieser Gelegenheit: Kennst Du die Kontaktadresse von "Exit"?). Wenn es dann infolge Unfalls oder Krankheit soweit ist, fängt das große Jammern über die Versäumnisse der Vergangnheit an.

 

Das erinnert mich irgendwie an die Leute, die regelmäßig ankündigen, ihr Testament machen zu wollen. Bevor sie's dann tatsächlich gemacht haben, sind sie schon über die Wupper (pardon: im Himmel).

 

Cano

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Hier der genaue Gesetzestext in der Fassung vom 28.11.2000, die am 10.4.2001 verabschiedet wurde (http://www.minjust.nl:8080/c_actual/persber/26691-duits.pdf, das niederländische Original unter http://www.minjust.nl/c_actual/persber/zelfdoding.pdf[/img]):

 

---------------------------------------------------------------------------------

 

 

Erste Kammer der Generalstaaten                                       1

 

Versammlungsjahr 2000-2001  Nr. 137

 

 

26 691                       Überprüfung bei Lebensbeendigung auf                             Verlangen und bei der Hilfe bei der Selbsttötung  und Änderung des Strafgesetzbuches und des Gesetzes über das Leichen  und Bestattungswesen (Gesetz zur Überprüfung bei Lebensbeendigung auf Verlangen und bei der Hilfe bei der Selbsttötung)

 

GEÄNDERTER GESETZESANTRAG

28. November 2000

 

Wir, Beatrix, Königin der Niederlanden von Gottes Gnaden, Prinzessin von Oranien-Nassau, usw. usf.

 

Heil all jenen, die dies lesen oder hören! Wir geben bekannt:

In Erwägung dessen, dass es wünschenswert ist, in das Strafgesetzbuch einen Strafausschließungsgrund aufzunehmen für den Arzt, der unter Einhaltung gesetzlich festzulegender Sorgfaltskriterien Lebensbeendigung auf Verlangen ausführt oder Hilfe bei der  Selbsttötung leistet, und hierzu per Gesetz ein Melde- und Überprüfungsverfahren festzulegen; nach Anhörung des Staatsrates und im Einvernehmen mit den Generalstaaten haben wir gutgeheißen und beschlossen, was wir hiermit gutheißen und beschließen:

 

 

KAPITEL I: BEGRIFFSBESCHREIBUNGEN

 

Artikel 1

 

Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:

a. Unsere Minister: der Minister der Justiz  und der Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport;

b. Hilfe bei der Selbsttötung: die einer anderen Person vorsätzlich erwiesene Hilfe bei der Selbsttötung bzw. das Verschaffen der dazu erforderlichen Mittel im Sinne von Artikel 294 Absatz 2 Satz 2

Strafgesetzbuch;

c. der Arzt: der Arzt, der gemäß der Meldung über die Lebensbeendigung das Verlangen ausgeführt bzw. Hilfe bei der  Selbsttötung geleistet hat;

d. der konsultierte Arzt: der Arzt, der bezüglich des Vorhabens eines Arztes, Lebensbeendigung auf Verlangen auszuführen oder Hilfe bei der Selbsttötung zu leisten, konsultiert worden ist;

e. die Hilfe leistenden Personen: Hilfe leistende Personen im Sinne von Artikel 446 Absatz 1 von Buch 7 Bürgerliches Gesetzbuch;

f.  die Kommission: eine Regionale Kontrollkommission im Sinne von

Artikel 3;

g. Regionaler Inspektor: Regionaler Inspektor für das

Gesundheitswesen unter Aufsicht des Ministeriums;

 

 

KAPITEL II. SORGFALTSKRITERIEN

 

Artikel 2

 

1. Die Sorgfaltskriterien im Sinne von Artikel 293, Absatz 2 Strafgesetzbuch beinhalten, dass der Arzt:

a. zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Patient freiwillig und nach

reiflicher Überlegung um Sterbehilfe gebeten hat,

b. zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Zustand des Patienten

aussichtslos und sein Leiden unerträglich war,

c. den Patienten über seinen Zustand und dessen Aussichten informiert hat,

d. mit dem Patienten zu der Überzeugung gelangt ist, dass es in dem Stadium, in dem sich der Patient befand, keine angemessene andere Lösung gab,

e. mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt hinzugezogen hat,

der den Patienten gesehen und sein schriftliches Urteil über die in den

Punkten a) bis d) bezeichneten Sorgfaltskriterien abgegeben hat, und

f. die Lebensbeendigung medizinisch sorgfältig ausgeführt hat.

2. Wenn ein Patient von 16 Jahren oder älter nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, jedoch in einem früheren Zustand, als davon ausgegangen werden konnte, dass er zu einer angemessenen Einschätzung seiner diesbezüglichen Belange in der Lage war, eine schriftliche Erklärung mit der Bitte um Lebensbeendigung abgelegt hat,

kann der Arzt dieser Bitte nachkommen. Die Sorgfaltskriterien im Sinne

von Absatz 1 gelten entsprechend.

3. Wenn der minderjährige Patient zwischen sechzehn und achtzehn

Jahren alt ist und davon ausgegangen werden kann, dass er zu einer

angemessenen Einschätzung seiner diesbezüglichen Belange in der

Lage ist, kann der Arzt einer Bitte des Patienten um Lebensbeendigung

oder Hilfe bei der Selbsttötung nachkommen, nachdem das Elternteil

oder die Eltern, das/die die elterliche Sorge über das Kind ausübt/ausüben, bzw. sein Vormund bei der Beschlussfassung einbezogen worden sind.

4. Wenn der minderjährige Patient zwischen zwölf und sechzehn Jahren alt ist und davon ausgegangen werden kann, dass er zu einer angemessenen Einschätzung seiner diesbezüglichen Belange in der Lage ist, kann der Arzt, wenn sich das Elternteil oder die Eltern, das/die das elterliche Sorgerecht über das Kind ausübt/ausüben bzw. sein

Vormund sich mit der Lebensbeendigung oder Hilfe bei der Selbsttötung einverstanden erklärt/erklären, der Bitte des Patienten nachkommen.

Absatz 2 gilt entsprechend.

 

 

KAPITEL III. REGIONALE KONTROLLKOMMISSIONEN FÜR LEBENSBEENDIGUNG ODER ERSUCHEN UND HILFE BEI DER SELBSTTÖTUNG

 

Paragraph 1: Einsetzung, Zusammensetzung und Ernennung

 

Artikel 3

 

1. Es gibt Regionale Kommissionen für die Überprüfung von Meldungen von Fällen von Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung im Sinne von Artikel 293, zweiter Absatz bzw. 294, zweiter Absatz, zweiter Satz Strafgesetzbuch.

2. Eine Kommission besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, zu denen in jedem Fall ein Jurist zählt, der gleichzeitig Vorsitzender ist, ein Arzt und ein Spezialist in ethischen Fragen. Außerdem gehören zur Kommission stellvertretende Mitglieder jeder der im ersten Satz genannten Kategorien.

 

 

Artikel 4

 

1. Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder werden von Unseren Ministern für die Zeit von sechs  Jahren ernannt. Eine einmalige erneute Ernennung für die Zeit von sechs Jahren ist möglich.

2. Eine Kommission hat einen Sekretär und einen oder mehrere stellvertretende Sekretäre, allesamt Juristen, die von Unseren Ministern ernannt werden. Der Sekretär hat in den Versammlungen der Kommission eine beratende Stimme.

3. Der Sekretär muss  seine Tätigkeiten für die Kommission ausschließlich vor der Kommission verantworten.

 

Paragraph 2: Entlassung

 

Artikel 5

 

Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder können jederzeit auf eigenen Antrag hin von Unseren Ministern entlassen werden.

 

Artikel 6

 

Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder können von Unseren Ministern wegen Untauglichkeit, Unfähigkeit oder aus  anderen schwerwiegenden Gründen

entlassen werden.

 

Paragraph 3: Besoldung

 

Artikel 7

 

Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder erhalten Urlaubsgeld sowie eine Erstattung der Fahrt- und Aufenthaltskosten nach den landeseinheitlich bestehenden Regelungen, insofern nicht auf Grund anderer Regelungen eine Erstattung dieser Kosten aus  der Staatskasse erfolgt.

 

Paragraph 4: Aufgaben und Befugnisse

 

Artikel 8

 

1. Die Kommission beurteilt auf der Grundlage des in Artikel 7 Absatz 2 Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen bezeichneten Berichts, ob der Arzt, der Lebensbeendigung auf Verlangen ausgeführt oder Hilfe bei der Selbsttötung geleistet hat, in übereinstimmung mit den in Artikel 2 bezeichneten Sorgfaltskriterien gehandelt hat.

2. Die Kommission kann von dem Arzt verlangen, seinen Bericht schriftlich oder mündlich zu ergänzen, wenn dieses für eine richtige Beurteilung der Handlungsweise des Arztes erforderlich ist.

3. Die Kommission kann beim kommunalen Leichenbeschauer, dem konsultierten Arzt oder den beteiligten Hilfe leistenden Personen Auskünfte einholen, wenn dieses für eine richtige Beurteilung der Handlungsweise des Arztes erforderlich ist.

 

Artikel 9

 

1. Die Kommission bringt ihr begründetes Urteil innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des  Berichts im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 schriftlich dem Arzt zur Kenntnis.

2. Die Kommission bringt ihr Urteil dem Ausschuss der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalen Inspektor des Gesundheitswesens zur Kenntnis:

a. wenn der Arzt nach Urteil der Kommission nicht in Übereinstimmung mit den Sorgfaltskriterien im Sinne von Artikel 2 bezeichneten Sorgfaltskriterien gehandelt hat; oder

b. wenn die Situation im Sinne von Artikel 12 letzter Satz Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen vorliegt.

Die Kommission setzt den Arzt darüber in Kenntnis.

3. Die im ersten Absatz genannte Frist kann einmal um höchstens sechs Wochen verlängert werden. Die Kommission setzt den Arzt darüber in Kenntnis.

4. Die Kommission ist befugt, das von ihr gegebene Urteil dem Arzt gegenüber mündlich näher zu erläutern. Diese mündliche Erläuterung kann auf Verlangen der Kommission oder auf Verlangen des Arztes erfolgen.

 

Artikel 10

 

Die Kommission ist verpflichtet, der Staatsanwaltschaft auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die diese benötigt:

1. zum Zwecke der Beurteilung der Handlungsweise des Arztes im Fall im Sinne von Artikel 9 Absatz 2;

2. zum Zwecke eines Ermittlungsverfahrens.

Über das Erteilen von Auskünften an die Staatsanwaltschaft informiert die Kommission den Arzt.

 

 

Paragraph 6: Arbeitsweise

 

Artikel 11

 

Die Kommission trägt Sorge für die Registrierung der zur Beurteilung

gemeldeten Fälle von Lebensbeendigung auf Verlangen oder Hilfe bei

der Selbsttötung. Durch Ministerialerlass Unserer Minister können

diesbezüglich nähere Regelungen festgelegt werden.

 

Artikel 12

 

1. Ein Urteil wird durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.

2. Ein Urteil kann von der Kommission nur dann gefasst werden, wenn

alle ihre Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.

 

Artikel 13

 

Die Vorsitzenden der Regionalen Kontrollkommissionen kommen

mindestens zweimal im Jahr zu gemeinsamen Beratungen über die

Arbeitsweise und das Funktionieren der Kommissionen zusammen. Zu

der Beratung werden ein Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft und ein

Vertreter der Inspektion des Gesundheitswesens des Ministeriums

eingeladen.

 

Paragraph 7: Geheimhaltung und Ablehnung

 

Artikel 14

 

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission sind zur

Geheimhaltung der Daten verpflichtet, die ihnen bei der Aufgabenausführung zur Verfügung gestellt werden, vorbehaltlich sofern eine gesetzliche Vorschrift sie zur Mitteilung verpflichtet oder sich die

Notwendigkeit der Mitteilung aus ihrer Aufgabe ergibt.

 

Artikel 15

 

Ein Mitglied der Kommission, das auf Grund der Behandlung einer Sache in der Kommission ist, enthält sich und kann abgelehnt werden, falls Tatsachen oder Umstände vorliegen, durch die die Unparteilichkeit seines Urteils

beeinträchtigt sein könnte.

 

Artikel 16

 

Ein Mitglied, ein stellvertretendes Mitglied und der Sekretär der Kommission enthalten sich des Urteils über das Vorhaben eines Arztes, Lebensbeendigung auf Verlangen auszuführen oder Hilfe bei der Selbsttötung zu leisten.

 

Paragraph 8: Berichterstattung

 

Artikel 17

 

1. Die Kommission legt Unseren Ministern jedes Jahr vor dem 1. April einen gemeinsamen Bericht über das vergangene Kalenderjahr vor. Von

Unseren Ministern wird hierzu durch Ministerialerlass ein Formularmodell

festgelegt.

2. In dem in Absatz 1 bezeichneten Bericht über die Tätigkeiten der

Kommission muss in jedem Fall erwähnt sein:

a. die Anzahl der gemeldeten Fälle von Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung, zu denen die Kommission ein Urteil abgegeben hat;

b. die Art dieser Fälle;

c. die Urteile und die dabei gemachten Erwägungen.

 

Artikel 18

 

Unsere Minister legen jedes Jahr anlässlich der Einreichung des Etats

an die Generalstaaten einen Bericht über das Funktionieren der Kommissionen auf der Grundlage des in Artikel 17 Absatz 1

bezeichneten Berichts über die Tätigkeiten der Kommission vor.

 

Artikel 19

 

1. Auf Empfehlung Unserer Minister werden durch Rechtsverordnung

bezüglich der Kommissionen Regelungen festgelegt in Bezug auf:

a. deren Anzahl und relative Befugnis;

b. deren Standort.

2. Durch oder kraft Rechtsverordnung können von Unseren Ministern

bezüglich der Kommissionen nähere Regelungen festgelegt werden in

Bezug auf:

a. deren Umfang und Zusammensetzung;

b. deren Arbeitsweise und Erstellung des Jahresberichts.

 

 

KAPITEL IV. ÄNDERUNGEN IN ANDEREN GESETZEN

 

Artikel 20

 

Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert.

 

A

 

Artikel 293 wird künftig lauten:

 

Artikel 293

 

1. Wer einen anderen Menschen auf dessen ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen hin tötet, wird mit Gefängnisstrafe bis zu zwölf Jahren oder einer Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft.

2.  Die im ersten Absatz bezeichnete Tat ist nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt begangen worden ist, der dabei die Sorgfaltskriterien im Sinne von Artikel 2  Gesetz über die Überprüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung erfüllt und den kommunalen Leichenbeschauer gemäß Artikel 7 Absatz 2 Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen informiert.

 

B

 

Artikel 294 wird künftig lauten:

 

Artikel 294

 

1. Wer einen anderen Menschen vorsätzlich zur Selbsttötung anstiftet,

wird, wenn die Selbsttötung begangen wird, mit Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft.

2. Wer einem anderen Menschen vorsätzlich bei der Selbsttötung

behilflich ist oder ihm die dazu erforderlichen Mittel verschafft, wird, wenn

die Selbsttötung begangen wird, mit Gefängnisstrafe bis drei Jahren oder

einer Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. Artikel 293 Absatz 2 gilt

entsprechend.

 

C

 

In Artikel 293 wird nach  293' hinzugefügt: Absatz 1.

 

D

 

In Artikel 422 wird nach  293' hinzugefügt: Absatz 1.

 

Artikel 21

 

Das Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen wird wie folgt

geändert.

 

A

 

Artikel 7 wird künftig lauten:

 

Artikel 7

 

1. Wer die Leichenschau durchgeführt hat, stellt einen Totenschein aus, wenn er davon überzeugt ist, dass der Tod infolge einer natürlichen Ursache eingetreten ist.

2.  Wenn der Tod die Folge der  Ausführung von Lebensbeendigung auf

Verlangen oder Hilfe bei der Selbsttötung im Sinne von Artikel 293 Absatz 2 bzw. Artikel 294 Absatz 2, Satz 2 Strafgesetzbuch ist, stellt der behandelnde Arzt keinen Totenschein aus und meldet die Ursache dieses Todes unverzüglich durch Ausfüllen eines dafür vorgesehenen Formulars dem kommunalen Leichenbeschauer bzw. einem der kommunalen Leichenbeschauer. Der Meldung fügt der Arzt einen begründeten Bericht bezüglich der Einhaltung der Sorgfaltskriterien im

Sinne von Artikel 2 Gesetz über Überprüfung von Lebensbeendigung auf

Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung  bei.

3. Wenn der behandelnde Arzt in anderen Fällen als den in Absatz 2 bezeichneten Fällen der Ansicht ist, keinen Totenschein ausstellen zu können, meldet er dies unverzüglich durch Ausfüllen eines dafür vorgesehenen Formulars dem kommunalen Leichenbeschauer bzw.

einem der kommunalen Leichenbeschauer.

 

 

B

 

Artikel 9 wird künftig lauten:

 

Artikel 9

 

1. Form und Aufbau der Formularmodelle des von dem behandelnden Arzt und von dem kommunalen Leichenbeschauer auszustellenden Totenscheins werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

2. Form und Aufbau der in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Melde- und Berichtsformulare, des in Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Meldeformulars

und der in Artikel 10, Absatz 1 und 2 bezeichneten Formulare werden

durch Rechtsverordnung auf Empfehlung Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport festgelegt.

 

C

 

Artikel 10 wird künftig lauten:

 

Artikel 10

 

1. Wenn der kommunale Leichenbeschauer der Auffassung ist, keinen Totenschein ausstellen zu können, meldet er dies unverzüglich dem

Staatsanwalt durch Ausfüllen eines hierzu vorgesehenen Formulars und meldet dies ebenfalls unverzüglich dem  Standesbeamten.

2. Unberührt von Absatz 1 meldet der kommunale Leichenbeschauer, falls es sich um eine Meldung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 handelt, durch Ausfüllen eines hierzu vorgesehenen Formulars dies unverzüglich der in Artikel 3 Gesetz über die Überprüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung bezeichneten Regionalen

Kontrollkommission. Er sendet mit dieser Meldung den begründeten Bericht im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 mit.

 

D

 

Zu Artikel 12 wird ein Satz hinzugefügt, der wie folgt lautet: Wenn der Staatsanwalt in den Fällen im Sinne von Artikel 7, Absatz 2 der Ansicht ist, keine Unbedenklichkeitserklärung bezüglich Bestattung oder Verbrennung ausstellen zu können, setzt er den kommunalen

Leichenbeschauer und die in Artikel 3 Gesetz über die Überprüfung von

Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung bezeichneten Regionalen Kontrollkommissionen darüber unverzüglich in Kenntnis.

 

E

 

In Artikel 81, Teil 1 wird  7, Absatz 1' ersetzt durch: 7, Absatz 1 und 2.

 

Artikel 22

 

Das Allgemeine Gesetz über das Verwaltungsrecht wird wie folgt geändert.

 

In Artikel 1:6 wird am Ende von Teil d der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein fünfter Teil wird hinzugefügt, der wie folgt lautet:

e. Beschlüsse und Handlungen zur Ausführung des Gesetzes über die

Überprüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung.

 

 

KAPITEL 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Artikel 23

 

Dieses Gesetz tritt zu einem durch Königlichen Beschluss festzulegenden

Zeitpunkt in Kraft.

 

Artikel 24

 

Dieses Gesetz wird zitiert als: Gesetz über die Überprüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung.

 

 

Wir beantragen und verfügen, dass dieses Gesetz im Staatsblad

veröffentlicht wird und dass alle betroffenen Ministerien, Behörden,

Körperschaften und Beamte zu seiner strengen Ausführung beitragen.

 

 

 

Der Minister der Justiz,

 

Der Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport,

 

 

(Geändert von sylle um 18:51 - 18.April.2001)

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Hallo Cano,

 

>bei dieser Gelegenheit: Kennst Du die Kontaktadresse von "Exit"<

 

Jetzt habe ich gerade in den diesbezüglichen Untrlagen meiner Tante gestöbert und bin auf einige interessante Dinge gestossen: Zunächst einmal die Adresse von dem damaligen (1997) Vertrauensman meiner Tante von EXIT:

 

Institut für Sozialmedizin

Prof. Dr. med. M. Schär

Sumatrastr.30

CH-8006 Zürich

 

Über die  DGHS (Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben) erhält man eine sehr kompetente und umfangreiche Bröschüre "Selbsterlösung durch Medikamente" (enthält dutzende von Methoden samt versierter Schilderung von Vor- und Nachteilen und was alles sonst noch zu beachten ist), es war also doch nicht von Exit. Meine ordnungsliebende Tante hat sogar die Tel.Nr des Verlags über den man die Broschüre beziehen kann notiert: GELKA-Verlag in Ettlingen, Tel. Nr: 07243/9216

 

Was ich aber viel interessanter finde, ist die (über mehrere Jahre laufende) Korrespondenz meiner Tante mit besagtem Prof. Schär. Folgender Auszug aus einem Brief an sie, hat mich besonders nachdenklich gemacht:

 

"Es freut mich, daß Ihnen das Bewußtsein, einen "Rettungsring" für Notfälle zu besitzen (gemeint ist ein unter erheblichen Schwierigkeiten organisiertes Medikament gewesen) Gelassenheit gebracht hat und daß Sie sich wieder ans KLavier setzen und Briefe schreiben. Einen dieser Briefe habe ich bereits erhalten....."

 

Mich hat vor allem diese durch die Gewissheit sterben zu KÖNNEN wenn man es WILL, erreichte Gelassenheit beeindruckt. Aus eigener Erfahrung weiß ich nämlich, wie beruhigend das sein kann, wenn einem ein Arzt versichert, einem notfalls beim Sterben zu helfen - wenn er schon nicht mehr beim Leben helfen kann......

 

Diesen beruhigenden und erleichternden Aspekt einer versicherten Sterbehilfemöglichkeit sollte man wirklich auch mit bedenken. Wer weiß, ob dieses Gefühl nicht auch erheblich zu einer möglichen Genußhähigkeit der letzten Wochen oder Monate im Leben eines Kranken beiträgt.

 

 

Lissie

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Schön daß dieses schwierige Thema hier auch mal sachlich diskutiert wird. Leider tragen die Einsteller dieser Themen in der Regel nichts dazu bei. Aber ich finde es klasse daß Erichs und Habenus provokante Thesen von Lissie in der genialsten Art beantwortet wurden. Nämlich mit der Nennung von Adresse und Telefonnummer allen Interessierten den Weg zu kompetenter Information zu ermöglichen. Ich habe die Daten dankend notiert und werde sie wiederum Menschen zugänglich machen die daran interessiert sind. Desto mehr Menschen sich professionel informieren desto schneller werden die Meinungen der Unerbittlichen hier keine Rolle mehr spielen. Es lebe der gesunde Menschenverstand.

Danke Lissie...

 

 

Gruß Thofrock

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“Bischof Schlembach verwies in seiner Predigt darauf, dass der Mehrzahl der Menschen in unserem Land eine Vision für ein Leben jenseits der Todeslinie zu fehlen scheine. So glaubten nach einer Emnid-Umfrage knapp die Hälfte der unter 40-Jährigen und mehr als 60 Prozent der über 50-Jährigen nicht an ein Leben nach dem Tod.“

 

Hochinteressant! Je näher es ans Grab geht, desto weniger glauben an ein Leben nach dem Tod. Einigen wir uns der Einfachheit halber darauf, daß 50 % der deutschen Bevölkerung nicht an ein Leben nach dem Tod glaubt.

 

“Die christliche Auferstehungsbotschaft motiviere beispielsweise zum Einsatz für die Menschenrechte, für Frieden, Bewahrung der Schöpfung ebenso wie für den gesetzlichen Schutz der Menschenwürde von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod. Für Christen sei deshalb auch jede Form von aktiver Sterbehilfe unannehmbar.“

 

Ebenfalls hochinteressant! Die Ablehnung der Sterbehilfe wird mit einer historischen Unwahrheit begründet. Zweifellos, es gab auch Christen, die sich für die Menschenrechte, für Frieden und für die Bewahrung der Schöpfung eingesetzt haben. Die Kirche als Institution kann dies jedoch nicht  von sich behaupten, hat sie doch über Jahrhunderte die Menschenrechte mit Füßen getreten.

 

“Der Osterglaube wirke sich aber nicht nur auf das Leben des christusgläubigen Menschen aus, vielmehr bewähre er sich gerade im Angesicht des Todes: Der Bischof verdeutlichte dies am Beispiel einer ostdeutschen Krankenschwester, die in der Osternacht vor einem Jahr getauft wurde. Auf die Frage des Pfarrers, warum sie getauft werden wolle, antwortete sie: "Ich habe in meinem Beruf die Erfahrung gemacht: Katholiken sterben anders." Wer genau hinschaue, so Bischof Schlembach, erkenne: "Christen, die es wirklich sind, leben nicht nur anders, sie sterben auch anders - und zwar weil sie eine andere Vision haben."“

 

Es mag ja sein, daß die wirklichen Christen sich auf die hohe Kunst des Sterbens verstehen. Aber wieviel wirkliche Christen gibt es noch in diesem unserem Lande? Die Befürworter der Sterbehilfe wollen es niemandem nehmen, brutalstchristlich zu sterben. Aber kann es angehen, daß eine kleine Minderheit der großen Mehrheit vorschreiben darf, wie und wann man zu sterben hat?

 

(Quelle aller Zitate: http://www.kath.de/bistum/speyer/NEWS/nw010415.htm

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Hallo Cano!

 

Ob andere Christen solche gar nicht sind, kann und will ich nicht beurteilen. Ich hoffe, dass zumindest die Amtsinhaber eine "andere Vision" vom Tod haben. Und eine andere Vision vom Tod führt unabdingbar zu einer anderen Vision vom Leben. Früher war die Lebenserwartung eigentlich höher: die Menschen lebten 60 Jahre plus ewig, heute nur noch 85.

 

Und, kannst Du mir versprechen (rein rhetorisch), dass ich und andere spätere Kollegen nicht dazu gezwungen werden, Tötungen auf Verlangen durchzuführen? Schon heute kann sich jemand im nicht-konfessionellen Krankenhaus eine Oberarzt-Stelle in der Frauenheilkunde abschminken , wenn keine Erfahrung und Wille in und zur Abtreibung bestehen (natürlich nicht offiziell, aber die Realität ist anders).

 

Paz Y Bien,

Ralf

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Dein Posting war mir eine Lehre, Ralf,

 

mir ist bewußt geworden, daß ich auf keinen Fall in ein konfessionelles Krankenhaus darf, wenn das Sterben zur Debatte steht.

 

Ich werde eine entsprechende Verfügung treffen.

 

Danke

 

Cano

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>Und, kannst Du mir versprechen (rein rhetorisch), dass ich und andere spätere Kollegen nicht dazu gezwungen werden, Tötungen auf Verlangen durchzuführen? <

 

Ich sehe da kein Problem, Ralf! Sicher wird niemals ein individueller Arzt gezwungen werden, einen Menschen beim Todeswunsch zur Verfügung zu stehen.

 

Als Oberarzt in einem nicht-konfessionellen KH solltest Du aber auch bitte nicht vergessen, daß Du in einer öffentlichen Position bist und DIENSTLEISTUNGEN nicht einfach verweigern kannst, weil sie Dir persönlich nicht gefallen. Das heißt im Klartext: Solltest Du als Oberarzt in einem konfessionslosen onkologischen oder geriatrischen Haus landen, dann kannst Du doch den Dir untergeordneten Ärzten nicht vorschreiben, welche allgemeinüblichen Leistungen der GOÄ sie vornehmen dürfen/sollen oder nicht, auch wenn es sich um assistierte Suizidmaßnahmen handelt.

 

Ansonsten kann ich Ärzten, die ihre Konfession zum Hauptberuf machen wollen nur raten, weder in der Gynäkologie, noch in der Geriatrie oder Onkologie zu arbeiten... Zahnarzt dürfte ok sein - es sei denn "Kunstmaßnahmen" wie Zahnkronen sprechen nach katholischer Überzeugung gegen den Schöpfungswillen, der ja vielleicht die Zahnlosigkeit eines seiner Schafe geplant hat?

 

Übrigens: Der TOD ist Teil der Schöpfung, jedenfalls hat ihn Gott bislang nch keinem seiner Geschöpfe erspart - mit den Zahnkronen ist das ene andere Sache. Sie sind eigentlich ein viel brisantres Thema .

 

 

Lieben Gruß,

 

Lissie

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Zitat von Thofrock am 18:56 - 18.April.2001

Schön daß dieses schwierige Thema hier auch mal sachlich diskutiert wird. Leider tragen die Einsteller dieser Themen in der Regel nichts dazu bei. Aber ich finde es klasse daß Erichs und Habenus provokante Thesen von Lissie in der genialsten Art beantwortet wurden. Nämlich mit der Nennung von Adresse und Telefonnummer allen Interessierten den Weg zu kompetenter Information zu ermöglichen. Ich habe die Daten dankend notiert und werde sie wiederum Menschen zugänglich machen die daran interessiert sind. Desto mehr Menschen sich professionel informieren desto schneller werden die Meinungen der Unerbittlichen hier keine Rolle mehr spielen. Es lebe der gesunde Menschenverstand.

Danke Lissie...

 

 

Gruß Thofrock


 

>>Leider tragen die Einsteller dieser Themen in der Regel nichts dazu bei.<<

 

Member Meeting der A+A Fraktion. Ablauf:

 

Anreise.

Frühstück.

Diskussion. Sachlich.

Mittag.

Diskussion. Sachlich.

Kaffee, Spaziergang

Diskussion. Sachlich.

Abendessen mit anschliessender kollektiver Selbsttötung.(allerdings nur bei Vorlage einer Einverständniserklärung der Betroffenen ihren eigenen Tod in lockerer und sachlicher Athmosphäre beschlossen zu haben.)

 

 

>>Desto mehr Menschen sich professionel informieren desto schneller werden die Meinungen der Unerbittlichen hier keine Rolle mehr spielen.<<

 

Je mehr- desto Thofrock, reg mich immer furchtbar darüber auf. Also richtig muss es heissen: Je mehr die Unerbittlichen ihre Meinung äussern, desto wütender werden die Angriffe der Professionellen, (und ihre Postings immer länger) Na dann lass ma kommen.

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Hallo Leute,

 

nach längerer Zeit melde ich mich zurück. Ich bin seit drei Wochen Vater einer wirklich süßen Tochter und hatte deswegen keine Zeit für das Forum. (danke im Voraus für alle Glückwünsche !)

 

Ich bin gegen die aktive Sterbehilfe, obwohl ich die Niederländer oft für Ihre liberale Gesetzgebung beneidet habe. Warum ?

 

Bei allen gesetzlichen Regelungen muß man Schaden und Nutzen abwägen. In diesem Fall ist der mögliche Schaden größer, denn es gibt nur sehr wenige, die gerne sterben möchten und nicht in der Lage sind, Selbstmord zu begehen !

 

Ich kann nicht befürworten, daß für diese sehr geringe Anzahl an Personen, eine Erlaubnis (egal für wen) erteilt wird zum Töten.

 

Auch wenn die Hürde sehr hoch liegt, ist es nicht auszuschliessen, daß es in manchen Fällen zu Mißbrauch kommen kann und dann werden Menschen getötet, obwohl sie es nicht möchten.

 

Für mich ist das nicht akzeptabel, da für mich als Atheist nur dieses eine Leben zählt !

 

Ein Christ denkt anders, denn für Ihn müßte das Leben nach dem Tod, daß theoretisch eine unendliche Zeitspanne dauert, viel wichtiger sein, als die wenigen Jahre hier auf der Erde. Für Ihn ist das Leben auf der Erde nur zweitrangig (wahrscheinlich nur drittrangig, da das wichtigste natürlich der Wille Gottes ist), für mich aber nicht !

 

Grüße Harry

 

 

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Zitat von harry am 23:43 - 18.April.2001

Hallo Leute,

 

nach längerer Zeit melde ich mich zurück. Ich bin seit drei Wochen Vater einer wirklich süßen Tochter und hatte deswegen keine Zeit für das Forum. (danke im Voraus für alle Glückwünsche !)

 

Ich bin gegen die aktive Sterbehilfe, obwohl ich die Niederländer oft für Ihre liberale Gesetzgebung beneidet habe. Warum ?

 

Bei allen gesetzlichen Regelungen muß man Schaden und Nutzen abwägen. In diesem Fall ist der mögliche Schaden größer, denn es gibt nur sehr wenige, die gerne sterben möchten und nicht in der Lage sind, Selbstmord zu begehen !

 

Ich kann nicht befürworten, daß für diese sehr geringe Anzahl an Personen, eine Erlaubnis (egal für wen) erteilt wird zum Töten.

 

Auch wenn die Hürde sehr hoch liegt, ist es nicht auszuschliessen, daß es in manchen Fällen zu Mißbrauch kommen kann und dann werden Menschen getötet, obwohl sie es nicht möchten.

 

Für mich ist das nicht akzeptabel, da für mich als Atheist nur dieses eine Leben zählt !

 

Ein Christ denkt anders, denn für Ihn müßte das Leben nach dem Tod, daß theoretisch eine unendliche Zeitspanne dauert, viel wichtiger sein, als die wenigen Jahre hier auf der Erde. Für Ihn ist das Leben auf der Erde nur zweitrangig (wahrscheinlich nur drittrangig, da das wichtigste natürlich der Wille Gottes ist), für mich aber nicht !

 

Grüße Harry

 

 

 

Herzlichen Glückwunsch zur Tochter, ganz sicherlich süss die Kleine. Ansonsten meine uneingeschränkte Zustimmung für Dein Posting, besonders:>>Für mich ist das nicht akzeptabel, da für mich als Atheist nur dieses eine Leben zählt !<<

Natürlich zählt das auch für den Christen lieber Harry, sozusagen als Vorbereitung für die Ewigkeit. Aber es ist erfreulich einen Atheisten Tacheles reden zu hören.  

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Lieber harry,

 

meine besten Glückwünsche zur Geburt Deiner ersten? Tochter. (ich hab 3 davon)

 

Lieben Gruß

Erich

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Lieber Harry,

 

herzlichen Glückwunsch zur Geburt deiner Tochter ylinfant.gif

und zu deinem Beitrag, dem ich nur zustimmen kann.

Wann kommt das schon mal vor ?! ;)

 

Ich als Christin sehe das Leben hier auf Erden und das ewige Leben als eine Einheit. Das irdische Leben ist mir sehr wichtig, weil es die Möglichkeit bietet, zu Gott zu finden und ihm näher zu kommen.

 

Liebe Grüsse

Angelika

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>> Für mich ist das nicht akzeptabel, da für mich als Atheist nur dieses eine Leben zählt ! << (Harry)

 

Für andere Atheisten zählt zusätzlich auch noch die Qualität dieses einen Lebens.

 

Ich finde es gut und schön, daß ich dieses eine Auto habe. Wenn es sich jedoch zu einer totalen Schrottmühle verändert, die keinen Meter mehr fahren will, verzichte ich auf dieses eine Auto.

 

Im Unterschied zum Leben kann ich mir allerdings ein schönes neues kaufen, es sei denn, ich wäre bereits so tatterig und dement, daß ich auch mit dem neuen Auto keinen Meter mehr fahren kann. In diesem Fall erscheint es mir am besten, auf beides zu verzichten.

 

(Hoffentlich meint jetzt niemand, ich machte die Dauer meines Lebens davon abhängig, wie lange ich Auto fahren kann)

 

 

 

 

(Geändert von Cano um 12:12 - 19.April.2001)

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