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Kirchliche Heirat


tribald_old

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Während die katholische Kirche die Ehe als Sakrament beztrachtet, das logischerweise nur Kirchenmitglieder rechtlich einwandfrei spenden oder empfangen können, ist sie für die Evangelischen "ein weltlich Ding", anlässlich dessen man halt auf Wunsch auch einen Gottesdienst abhält.

Na, was ist schon kirchliche Logik? Nach rk. Lehre spenden einander alle Getauften, die nicht Kirchenmitglieder der RKK sind, das Ehesakrament rechtlich einwandfrei durch die einfache Tatsache der Eheschließung, selbst auf dem Standesamt. Gerade auch die Evangelischen, selbst wenn sie es nicht mal ahnen.

Na, schlagend wird's ja nur, wenn wenigstens einer davon katholisch wird. Und wie's im Einzelfall tatsächlich ist, läuft wahrscheinlich auf Arbeitsbeschaffung für Ehebandsverteidiger hinaus. Ich kenn mich da nicht wirklich aus.

 

Evangelischerseits trifft's halt die Aussage von der zitierten Homepage: "Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung". Kirchlicher Service für Interessierte, anlässlich eines Ereignisses, mit dem die Kirche selber eigentlich nichts zu tun hat. So hat mir's mal unser evangelischer Pfarrer erklärt.

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Na, schlagend wird's ja nur, wenn wenigstens einer davon katholisch wird.

Nö. Reicht, wenn einer der beiden in zweiter Ehe einen Katholen ehelichen will.

 

Und wie's im Einzelfall tatsächlich ist, läuft wahrscheinlich auf Arbeitsbeschaffung für Ehebandsverteidiger hinaus.

Ja, so wird's sein, das stimmt. Schließlich steht bei diesen häretischen Evangelen und ihren falschen theologischen Vorstellungen über die Ehe immer der Verdacht im Raum, dass gar keine "wahre" Ehe beabsichtigt war.

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Dort steht unter "Unterlagen", dass eine Dimissoriale und eine Aufgebotsniederschrift von der Heimatgemeinde erforderlich ist. Was passiert, wenn einer der zwei Eheleute katholisch ist? Was will der evangelische Pfarrer dann von ihm an Unterlagen? Will er auch die Dispens vom ortszuständigen katholischen Bischof sehen? Oder könnte ein Katholik eine Evangelin ohne Dispens heiraten und so eine für die katholische Kirche nichtige Ehe schließen, weil die Form wegen der fehlenden Dispens nicht eingehalten ist?

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Dort steht unter "Unterlagen", dass eine Dimissoriale und eine Aufgebotsniederschrift von der Heimatgemeinde erforderlich ist. Was passiert, wenn einer der zwei Eheleute katholisch ist? Was will der evangelische Pfarrer dann von ihm an Unterlagen? Will er auch die Dispens vom ortszuständigen katholischen Bischof sehen? Oder könnte ein Katholik eine Evangelin ohne Dispens heiraten und so eine für die katholische Kirche nichtige Ehe schließen, weil die Form wegen der fehlenden Dispens nicht eingehalten ist?

Die Eheschließung zwischen einem Katholiken und einem nichtkatholischen Christen ist "formpflichtig", das heißt, dass in dem von dir angegebenen Fall eine Dispens notwendig ist (für eine aus der Sicht dar kath. Kirche gültig geschlossene Ehe).

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Evangelischerseits trifft's halt die Aussage von der zitierten Homepage: "Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung". Kirchlicher Service für Interessierte, anlässlich eines Ereignisses, mit dem die Kirche selber eigentlich nichts zu tun hat. So hat mir's mal unser evangelischer Pfarrer erklärt.

In der evangelischen Kirche gibt es einmal die Trauung, die, wie schon erwähnt, genau genommen die Segnung der schon bestehenden standesamtlich geschlossenen Ehe ist, und dann eben den Gottesdienst anlässlich einer Trauung. Letzterer findet insbesondere dann Anwendung, wenn ein Partner nicht christlich ist, weil diesem Partner kein christliches Versprechen abgerungen werden soll.

Dass solche Gottesdienste anlässlich einer Trauung auch für zwei Kirchenferne gehalten werden, ist mir neu.

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Was will der evangelische Pfarrer dann von ihm an Unterlagen? Will er auch die Dispens vom ortszuständigen katholischen Bischof sehen? Oder könnte ein Katholik eine Evangelin ohne Dispens heiraten und so eine für die katholische Kirche nichtige Ehe schließen, weil die Form wegen der fehlenden Dispens nicht eingehalten ist?

Klar, kann der Katholik auf die Formpflicht pfeifen und ohne Dispens evangelisch heiraten. Das interessiert den evangelischen Pfarrer nicht. Der will halt wissen, ob der nicht-evangelische Partner christlich getauft ist oder nicht.

Wenn die Ehe später geschieden werden sollte und der katholische Partner erneut (katholisch) heiraten möchte, kommt ihm der "Verzicht" auf die Erfüllung der Formpflicht u.U. sogar bei der Eheanullierung zustatten.

 

In der evangelischen Kirche gibt es einmal die Trauung, die, wie schon erwähnt, genau genommen die Segnung der schon bestehenden standesamtlich geschlossenen Ehe ist, und dann eben den Gottesdienst anlässlich einer Trauung. Letzterer findet insbesondere dann Anwendung, wenn ein Partner nicht christlich ist, weil diesem Partner kein christliches Versprechen abgerungen werden soll.

Dass solche Gottesdienste anlässlich einer Trauung auch für zwei Kirchenferne gehalten werden, ist mir neu.

Mir wäre das auch neu. Die landeskirchlichen Bestimmungen setzen i.d.R. (ich kenne nicht alle) voraus, dass mindestens ein Partner der evangelischen Kirche angehört. Was aber sicher nicht ausschließt, dass ein einzelner Pfarrer vor Ort ganz eigene Wege geht (der hiesige evangelische Pfarrer wäre dafür aber nicht zu haben). Inwiefern der dann Schwierigkeiten mit seinen Vorgesetzten bekäme, wenn dies denen zu Ohren käme, weiss ich nicht.

bearbeitet von Julius
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Die Eheschließung zwischen einem Katholiken und einem nichtkatholischen Christen ist "formpflichtig", das heißt, dass in dem von dir angegebenen Fall eine Dispens notwendig ist (für eine aus der Sicht dar kath. Kirche gültig geschlossene Ehe).

Ich weiß, dass diese Formpflicht für die katholische Seite besteht. Meine Frage war jedoch, ob auch ein evangelischer Pfarrer die Dispens des katholischen Bischofs haben will, wenn das konfessionsverschiedene Paar entscheidet, evangelisch zu heiraten. Julius hat mich richtig verstanden.

 

Meine Zweifel kommen daher, dass die Kirchen untereinander Informationen austauschen. Z.B. benachrichtigt eine katholische Gemeinde die Heimatgemeinde des evangelischen Partners über die stattgefundene katholische Taufe des Kindes eines konfessionsverschiedenen Paares, so dass der Täufling auch im Kirchenregister der evangelischen Pfarrei geführt wird, da die Taufe ja gegenseitig anerkannt wird. Einen ähnliche Kommunikation stelle ich mir bei einer Eheschließung vor.

 

Klar, kann der Katholik auf die Formpflicht pfeifen und ohne Dispens evangelisch heiraten. Das interessiert den evangelischen Pfarrer nicht. Der will halt wissen, ob der nicht-evangelische Partner christlich getauft ist oder nicht.

Wenn die Ehe später geschieden werden sollte und der katholische Partner erneut (katholisch) heiraten möchte, kommt ihm der "Verzicht" auf die Erfüllung der Formpflicht u.U. sogar bei der Eheanullierung zustatten.

Genau darauf wollte ich hinaus. Da der evangelische Partner sich nicht unbedingt lebenslänglich verpflichtet fühlt und für ihn eine Scheidung und Wiederheirat auch kirchlich möglich ist, würde eine evangelisch geschlossene (bzw. gesegnete) Ehe ohne Dispens für den katholischen Partner insofern gerechter sein, dass sie auch letzterem erlaubt, kirchlich wieder zu heiraten. Ich gebe gerne zu, dass diese Lösung etwas jesuitisch ist. :ninja:

 

Mir ist allerdings nicht klar, warum nach dem Scheitern einer solchen Ehe Deiner Meinung nach der katholische Partner für eine katholische Wiederheirat vorher ein Eheannullierungsverfahren braucht. Für die katholische Kirche war diese Ehe wegen der nicht erfüllten Formpflicht doch ungültig: Was gibt es also da zu annullieren?

bearbeitet von Guido
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Mir ist allerdings nicht klar, warum nach dem Scheitern einer solchen Ehe Deiner Meinung nach der katholische Partner für eine katholische Wiederheirat vorher ein Eheannullierungsverfahren braucht. Für die katholische Kirche war diese Ehe wegen der nicht erfüllten Formpflicht doch ungültig: Was gibt es also da zu annullieren?

Das hab ich auch nie verstanden.

 

Werner

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Mir ist allerdings nicht klar, warum nach dem Scheitern einer solchen Ehe Deiner Meinung nach der katholische Partner für eine katholische Wiederheirat vorher ein Eheannullierungsverfahren braucht. Für die katholische Kirche war diese Ehe wegen der nicht erfüllten Formpflicht doch ungültig: Was gibt es also da zu annullieren?

"Annulierung" bedeutet nichts anderes als förmliche Feststellung der bestehenden Nichtigkeit. Die unter Missachtung der Formpflicht geschlossene Ehe ist nichtig. Diese Nichtigkeit muss erstmal förmlich festgestellt werden, bevor eine weitere Trauung erfolgen kann. Allerdings ist das Verfahren in dem Fall in der Tat stark vereinfacht (Verwaltungsverfahren und nicht zwei Gerichtsverfahren mit Ehebandsverteidiger usw.).

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Die Eheschließung zwischen einem Katholiken und einem nichtkatholischen Christen ist "formpflichtig", das heißt, dass in dem von dir angegebenen Fall eine Dispens notwendig ist (für eine aus der Sicht dar kath. Kirche gültig geschlossene Ehe).

Ich weiß, dass diese Formpflicht für die katholische Seite besteht. Meine Frage war jedoch, ob auch ein evangelischer Pfarrer die Dispens des katholischen Bischofs haben will, wenn das konfessionsverschiedene Paar entscheidet, evangelisch zu heiraten. Julius hat mich richtig verstanden.

 

Meine Zweifel kommen daher, dass die Kirchen untereinander Informationen austauschen. Z.B. benachrichtigt eine katholische Gemeinde die Heimatgemeinde des evangelischen Partners über die stattgefundene katholische Taufe des Kindes eines konfessionsverschiedenen Paares, so dass der Täufling auch im Kirchenregister der evangelischen Pfarrei geführt wird, da die Taufe ja gegenseitig anerkannt wird. Einen ähnliche Kommunikation stelle ich mir bei einer Eheschließung vor.

 

Klar, kann der Katholik auf die Formpflicht pfeifen und ohne Dispens evangelisch heiraten. Das interessiert den evangelischen Pfarrer nicht. Der will halt wissen, ob der nicht-evangelische Partner christlich getauft ist oder nicht.

Wenn die Ehe später geschieden werden sollte und der katholische Partner erneut (katholisch) heiraten möchte, kommt ihm der "Verzicht" auf die Erfüllung der Formpflicht u.U. sogar bei der Eheanullierung zustatten.

Genau darauf wollte ich hinaus. Da der evangelische Partner sich nicht unbedingt lebenslänglich verpflichtet fühlt und für ihn eine Scheidung und Wiederheirat auch kirchlich möglich ist, würde eine evangelisch geschlossene (bzw. gesegnete) Ehe ohne Dispens für den katholischen Partner insofern gerechter sein, dass sie auch letzterem erlaubt, kirchlich wieder zu heiraten. Ich gebe gerne zu, dass diese Lösung etwas jesuitisch ist. :ninja:

 

Mir ist allerdings nicht klar, warum nach dem Scheitern einer solchen Ehe Deiner Meinung nach der katholische Partner für eine katholische Wiederheirat vorher ein Eheannullierungsverfahren braucht. Für die katholische Kirche war diese Ehe wegen der nicht erfüllten Formpflicht doch ungültig: Was gibt es also da zu annullieren?

Aber diese Ungültigkeit wird eben in dem Verfahren amtlich festgestellt.

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Die Eheschließung zwischen einem Katholiken und einem nichtkatholischen Christen ist "formpflichtig", das heißt, dass in dem von dir angegebenen Fall eine Dispens notwendig ist (für eine aus der Sicht dar kath. Kirche gültig geschlossene Ehe).

Ich weiß, dass diese Formpflicht für die katholische Seite besteht. Meine Frage war jedoch, ob auch ein evangelischer Pfarrer die Dispens des katholischen Bischofs haben will, wenn das konfessionsverschiedene Paar entscheidet, evangelisch zu heiraten. Julius hat mich richtig verstanden.

 

Meine Zweifel kommen daher, dass die Kirchen untereinander Informationen austauschen. Z.B. benachrichtigt eine katholische Gemeinde die Heimatgemeinde des evangelischen Partners über die stattgefundene katholische Taufe des Kindes eines konfessionsverschiedenen Paares, so dass der Täufling auch im Kirchenregister der evangelischen Pfarrei geführt wird, da die Taufe ja gegenseitig anerkannt wird. Einen ähnliche Kommunikation stelle ich mir bei einer Eheschließung vor.

 

Klar, kann der Katholik auf die Formpflicht pfeifen und ohne Dispens evangelisch heiraten. Das interessiert den evangelischen Pfarrer nicht. Der will halt wissen, ob der nicht-evangelische Partner christlich getauft ist oder nicht.

Wenn die Ehe später geschieden werden sollte und der katholische Partner erneut (katholisch) heiraten möchte, kommt ihm der "Verzicht" auf die Erfüllung der Formpflicht u.U. sogar bei der Eheanullierung zustatten.

Genau darauf wollte ich hinaus. Da der evangelische Partner sich nicht unbedingt lebenslänglich verpflichtet fühlt und für ihn eine Scheidung und Wiederheirat auch kirchlich möglich ist, würde eine evangelisch geschlossene (bzw. gesegnete) Ehe ohne Dispens für den katholischen Partner insofern gerechter sein, dass sie auch letzterem erlaubt, kirchlich wieder zu heiraten. Ich gebe gerne zu, dass diese Lösung etwas jesuitisch ist. :ninja:

 

Mir ist allerdings nicht klar, warum nach dem Scheitern einer solchen Ehe Deiner Meinung nach der katholische Partner für eine katholische Wiederheirat vorher ein Eheannullierungsverfahren braucht. Für die katholische Kirche war diese Ehe wegen der nicht erfüllten Formpflicht doch ungültig: Was gibt es also da zu annullieren?

Aber diese Ungültigkeit wird eben in dem Verfahren amtlich festgestellt.

Dann müsste ich also, wenn ich jetzt kirchlich heiraten wollte, also auch erst ein Anullierungsverfahren meiner eingetragenen Lebenspartnerschaft anleiern?

(sonstige Hinderungsgründe jetzt mal aussen vor)

 

Werner

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Ich weiß, dass diese Formpflicht für die katholische Seite besteht. Meine Frage war jedoch, ob auch ein evangelischer Pfarrer die Dispens des katholischen Bischofs haben will, wenn das konfessionsverschiedene Paar entscheidet, evangelisch zu heiraten. Julius hat mich richtig verstanden.

 

Meine Zweifel kommen daher, dass die Kirchen untereinander Informationen austauschen. Z.B. benachrichtigt eine katholische Gemeinde die Heimatgemeinde des evangelischen Partners über die stattgefundene katholische Taufe des Kindes eines konfessionsverschiedenen Paares, so dass der Täufling auch im Kirchenregister der evangelischen Pfarrei geführt wird, da die Taufe ja gegenseitig anerkannt wird. Einen ähnliche Kommunikation stelle ich mir bei einer Eheschließung vor.

 

Klar, kann der Katholik auf die Formpflicht pfeifen und ohne Dispens evangelisch heiraten. Das interessiert den evangelischen Pfarrer nicht. Der will halt wissen, ob der nicht-evangelische Partner christlich getauft ist oder nicht.

Wenn die Ehe später geschieden werden sollte und der katholische Partner erneut (katholisch) heiraten möchte, kommt ihm der "Verzicht" auf die Erfüllung der Formpflicht u.U. sogar bei der Eheanullierung zustatten.

Genau darauf wollte ich hinaus. Da der evangelische Partner sich nicht unbedingt lebenslänglich verpflichtet fühlt und für ihn eine Scheidung und Wiederheirat auch kirchlich möglich ist, würde eine evangelisch geschlossene (bzw. gesegnete) Ehe ohne Dispens für den katholischen Partner insofern gerechter sein, dass sie auch letzterem erlaubt, kirchlich wieder zu heiraten. Ich gebe gerne zu, dass diese Lösung etwas jesuitisch ist. :ninja:

 

Mir ist allerdings nicht klar, warum nach dem Scheitern einer solchen Ehe Deiner Meinung nach der katholische Partner für eine katholische Wiederheirat vorher ein Eheannullierungsverfahren braucht. Für die katholische Kirche war diese Ehe wegen der nicht erfüllten Formpflicht doch ungültig: Was gibt es also da zu annullieren?

Aber diese Ungültigkeit wird eben in dem Verfahren amtlich festgestellt.

Dann müsste ich also, wenn ich jetzt kirchlich heiraten wollte, also auch erst ein Anullierungsverfahren meiner eingetragenen Lebenspartnerschaft anleiern?

(sonstige Hinderungsgründe jetzt mal aussen vor)

 

Werner

Wohl kaum.

Es sei denn die Donaupriesterinnen brauchen ein Laisierungsverfahren, wenn sie heiraten wollen.

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Die Eheschließung zwischen einem Katholiken und einem nichtkatholischen Christen ist "formpflichtig", das heißt, dass in dem von dir angegebenen Fall eine Dispens notwendig ist (für eine aus der Sicht dar kath. Kirche gültig geschlossene Ehe).

Ich weiß, dass diese Formpflicht für die katholische Seite besteht. Meine Frage war jedoch, ob auch ein evangelischer Pfarrer die Dispens des katholischen Bischofs haben will, wenn das konfessionsverschiedene Paar entscheidet, evangelisch zu heiraten. Julius hat mich richtig verstanden.

 

Meine Zweifel kommen daher, dass die Kirchen untereinander Informationen austauschen. Z.B. benachrichtigt eine katholische Gemeinde die Heimatgemeinde des evangelischen Partners über die stattgefundene katholische Taufe des Kindes eines konfessionsverschiedenen Paares, so dass der Täufling auch im Kirchenregister der evangelischen Pfarrei geführt wird, da die Taufe ja gegenseitig anerkannt wird. Einen ähnliche Kommunikation stelle ich mir bei einer Eheschließung vor.

 

Klar, kann der Katholik auf die Formpflicht pfeifen und ohne Dispens evangelisch heiraten. Das interessiert den evangelischen Pfarrer nicht. Der will halt wissen, ob der nicht-evangelische Partner christlich getauft ist oder nicht.

Wenn die Ehe später geschieden werden sollte und der katholische Partner erneut (katholisch) heiraten möchte, kommt ihm der "Verzicht" auf die Erfüllung der Formpflicht u.U. sogar bei der Eheanullierung zustatten.

Genau darauf wollte ich hinaus. Da der evangelische Partner sich nicht unbedingt lebenslänglich verpflichtet fühlt und für ihn eine Scheidung und Wiederheirat auch kirchlich möglich ist, würde eine evangelisch geschlossene (bzw. gesegnete) Ehe ohne Dispens für den katholischen Partner insofern gerechter sein, dass sie auch letzterem erlaubt, kirchlich wieder zu heiraten. Ich gebe gerne zu, dass diese Lösung etwas jesuitisch ist. :ninja:

 

Mir ist allerdings nicht klar, warum nach dem Scheitern einer solchen Ehe Deiner Meinung nach der katholische Partner für eine katholische Wiederheirat vorher ein Eheannullierungsverfahren braucht. Für die katholische Kirche war diese Ehe wegen der nicht erfüllten Formpflicht doch ungültig: Was gibt es also da zu annullieren?

Aber diese Ungültigkeit wird eben in dem Verfahren amtlich festgestellt.

Dann müsste ich also, wenn ich jetzt kirchlich heiraten wollte, also auch erst ein Anullierungsverfahren meiner eingetragenen Lebenspartnerschaft anleiern?

(sonstige Hinderungsgründe jetzt mal aussen vor)

 

Werner

Wohl kaum.

Es sei denn die Donaupriesterinnen brauchen ein Laisierungsverfahren, wenn sie heiraten wollen.

Was genau ist der Unterschied zu einem Katholiken, der unter Missachtung der Formpflicht eine Zivilehe eingeht?

In beiden Fällen ist von vornherein klar, dass keine Ehe zustande kommen kann (jetzt mal aus kirchlicher Sicht)

Warum muss der eine etwas anullieren lassen, der andere nicht?

 

Werner

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Die Eheschließung zwischen einem Katholiken und einem nichtkatholischen Christen ist "formpflichtig", das heißt, dass in dem von dir angegebenen Fall eine Dispens notwendig ist (für eine aus der Sicht dar kath. Kirche gültig geschlossene Ehe).

Ich weiß, dass diese Formpflicht für die katholische Seite besteht. Meine Frage war jedoch, ob auch ein evangelischer Pfarrer die Dispens des katholischen Bischofs haben will, wenn das konfessionsverschiedene Paar entscheidet, evangelisch zu heiraten. Julius hat mich richtig verstanden.

 

Meine Zweifel kommen daher, dass die Kirchen untereinander Informationen austauschen. Z.B. benachrichtigt eine katholische Gemeinde die Heimatgemeinde des evangelischen Partners über die stattgefundene katholische Taufe des Kindes eines konfessionsverschiedenen Paares, so dass der Täufling auch im Kirchenregister der evangelischen Pfarrei geführt wird, da die Taufe ja gegenseitig anerkannt wird. Einen ähnliche Kommunikation stelle ich mir bei einer Eheschließung vor.

 

Klar, kann der Katholik auf die Formpflicht pfeifen und ohne Dispens evangelisch heiraten. Das interessiert den evangelischen Pfarrer nicht. Der will halt wissen, ob der nicht-evangelische Partner christlich getauft ist oder nicht.

Wenn die Ehe später geschieden werden sollte und der katholische Partner erneut (katholisch) heiraten möchte, kommt ihm der "Verzicht" auf die Erfüllung der Formpflicht u.U. sogar bei der Eheanullierung zustatten.

Genau darauf wollte ich hinaus. Da der evangelische Partner sich nicht unbedingt lebenslänglich verpflichtet fühlt und für ihn eine Scheidung und Wiederheirat auch kirchlich möglich ist, würde eine evangelisch geschlossene (bzw. gesegnete) Ehe ohne Dispens für den katholischen Partner insofern gerechter sein, dass sie auch letzterem erlaubt, kirchlich wieder zu heiraten. Ich gebe gerne zu, dass diese Lösung etwas jesuitisch ist. :ninja:

 

Mir ist allerdings nicht klar, warum nach dem Scheitern einer solchen Ehe Deiner Meinung nach der katholische Partner für eine katholische Wiederheirat vorher ein Eheannullierungsverfahren braucht. Für die katholische Kirche war diese Ehe wegen der nicht erfüllten Formpflicht doch ungültig: Was gibt es also da zu annullieren?

Aber diese Ungültigkeit wird eben in dem Verfahren amtlich festgestellt.

Dann müsste ich also, wenn ich jetzt kirchlich heiraten wollte, also auch erst ein Anullierungsverfahren meiner eingetragenen Lebenspartnerschaft anleiern?

(sonstige Hinderungsgründe jetzt mal aussen vor)

 

Werner

Wohl kaum.

Es sei denn die Donaupriesterinnen brauchen ein Laisierungsverfahren, wenn sie heiraten wollen.

Was genau ist der Unterschied zu einem Katholiken, der unter Missachtung der Formpflicht eine Zivilehe eingeht?

In beiden Fällen ist von vornherein klar, dass keine Ehe zustande kommen kann (jetzt mal aus kirchlicher Sicht)

Warum muss der eine etwas anullieren lassen, der andere nicht?

 

Werner

Meines Wissens (Chryso weiß das genauer) muss der "Ledigenstand" festgestellt werden. Wenn jetzt ein Katholik eine geschiedene Protestantin heiratet, wird nachgeprüft, ob deren Ehe aus kath. Sicht gültig war.

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Die Eheschließung zwischen einem Katholiken und einem nichtkatholischen Christen ist "formpflichtig", das heißt, dass in dem von dir angegebenen Fall eine Dispens notwendig ist (für eine aus der Sicht dar kath. Kirche gültig geschlossene Ehe).

Ich weiß, dass diese Formpflicht für die katholische Seite besteht. Meine Frage war jedoch, ob auch ein evangelischer Pfarrer die Dispens des katholischen Bischofs haben will, wenn das konfessionsverschiedene Paar entscheidet, evangelisch zu heiraten. Julius hat mich richtig verstanden.

 

Meine Zweifel kommen daher, dass die Kirchen untereinander Informationen austauschen. Z.B. benachrichtigt eine katholische Gemeinde die Heimatgemeinde des evangelischen Partners über die stattgefundene katholische Taufe des Kindes eines konfessionsverschiedenen Paares, so dass der Täufling auch im Kirchenregister der evangelischen Pfarrei geführt wird, da die Taufe ja gegenseitig anerkannt wird. Einen ähnliche Kommunikation stelle ich mir bei einer Eheschließung vor.

 

Klar, kann der Katholik auf die Formpflicht pfeifen und ohne Dispens evangelisch heiraten. Das interessiert den evangelischen Pfarrer nicht. Der will halt wissen, ob der nicht-evangelische Partner christlich getauft ist oder nicht.

Wenn die Ehe später geschieden werden sollte und der katholische Partner erneut (katholisch) heiraten möchte, kommt ihm der "Verzicht" auf die Erfüllung der Formpflicht u.U. sogar bei der Eheanullierung zustatten.

Genau darauf wollte ich hinaus. Da der evangelische Partner sich nicht unbedingt lebenslänglich verpflichtet fühlt und für ihn eine Scheidung und Wiederheirat auch kirchlich möglich ist, würde eine evangelisch geschlossene (bzw. gesegnete) Ehe ohne Dispens für den katholischen Partner insofern gerechter sein, dass sie auch letzterem erlaubt, kirchlich wieder zu heiraten. Ich gebe gerne zu, dass diese Lösung etwas jesuitisch ist. :ninja:

 

Mir ist allerdings nicht klar, warum nach dem Scheitern einer solchen Ehe Deiner Meinung nach der katholische Partner für eine katholische Wiederheirat vorher ein Eheannullierungsverfahren braucht. Für die katholische Kirche war diese Ehe wegen der nicht erfüllten Formpflicht doch ungültig: Was gibt es also da zu annullieren?

Aber diese Ungültigkeit wird eben in dem Verfahren amtlich festgestellt.

Dann müsste ich also, wenn ich jetzt kirchlich heiraten wollte, also auch erst ein Anullierungsverfahren meiner eingetragenen Lebenspartnerschaft anleiern?

(sonstige Hinderungsgründe jetzt mal aussen vor)

 

Werner

Wohl kaum.

Es sei denn die Donaupriesterinnen brauchen ein Laisierungsverfahren, wenn sie heiraten wollen.

Was genau ist der Unterschied zu einem Katholiken, der unter Missachtung der Formpflicht eine Zivilehe eingeht?

In beiden Fällen ist von vornherein klar, dass keine Ehe zustande kommen kann (jetzt mal aus kirchlicher Sicht)

Warum muss der eine etwas anullieren lassen, der andere nicht?

 

Werner

Weil das eine nur die Form betrifft, das andere vollständig inexistent ist.

bearbeitet von Edith1
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Meines Wissens (Chryso weiß das genauer) muss der "Ledigenstand" festgestellt werden. Wenn jetzt ein Katholik eine geschiedene Protestantin heiratet, wird nachgeprüft, ob deren Ehe aus kath. Sicht gültig war.

Ja, dass die Ehe der Protestantin überprüft wird, ist klar.

 

Mir geht es um den Katholiken.

 

Ein Katholik hat keine Möglichkeit "an der Kirche vorbei" gültig zu heiraten.

Entweder er genügt der Formpflicht oder er lässt sich davon dispensieren, in jedem Fall wird seine Ehe aktenkundig.

daraus folgt doch, wenn bei der Kirche nichts aktenkundig ist, gibts auch nichts zu anullieren (gilt wie gesagt nur für Katholiken)

 

Werner

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Die Eheschließung zwischen einem Katholiken und einem nichtkatholischen Christen ist "formpflichtig", das heißt, dass in dem von dir angegebenen Fall eine Dispens notwendig ist (für eine aus der Sicht dar kath. Kirche gültig geschlossene Ehe).

Ich weiß, dass diese Formpflicht für die katholische Seite besteht. Meine Frage war jedoch, ob auch ein evangelischer Pfarrer die Dispens des katholischen Bischofs haben will, wenn das konfessionsverschiedene Paar entscheidet, evangelisch zu heiraten. Julius hat mich richtig verstanden.

 

Meine Zweifel kommen daher, dass die Kirchen untereinander Informationen austauschen. Z.B. benachrichtigt eine katholische Gemeinde die Heimatgemeinde des evangelischen Partners über die stattgefundene katholische Taufe des Kindes eines konfessionsverschiedenen Paares, so dass der Täufling auch im Kirchenregister der evangelischen Pfarrei geführt wird, da die Taufe ja gegenseitig anerkannt wird. Einen ähnliche Kommunikation stelle ich mir bei einer Eheschließung vor.

 

Klar, kann der Katholik auf die Formpflicht pfeifen und ohne Dispens evangelisch heiraten. Das interessiert den evangelischen Pfarrer nicht. Der will halt wissen, ob der nicht-evangelische Partner christlich getauft ist oder nicht.

Wenn die Ehe später geschieden werden sollte und der katholische Partner erneut (katholisch) heiraten möchte, kommt ihm der "Verzicht" auf die Erfüllung der Formpflicht u.U. sogar bei der Eheanullierung zustatten.

Genau darauf wollte ich hinaus. Da der evangelische Partner sich nicht unbedingt lebenslänglich verpflichtet fühlt und für ihn eine Scheidung und Wiederheirat auch kirchlich möglich ist, würde eine evangelisch geschlossene (bzw. gesegnete) Ehe ohne Dispens für den katholischen Partner insofern gerechter sein, dass sie auch letzterem erlaubt, kirchlich wieder zu heiraten. Ich gebe gerne zu, dass diese Lösung etwas jesuitisch ist. :ninja:

 

Mir ist allerdings nicht klar, warum nach dem Scheitern einer solchen Ehe Deiner Meinung nach der katholische Partner für eine katholische Wiederheirat vorher ein Eheannullierungsverfahren braucht. Für die katholische Kirche war diese Ehe wegen der nicht erfüllten Formpflicht doch ungültig: Was gibt es also da zu annullieren?

Aber diese Ungültigkeit wird eben in dem Verfahren amtlich festgestellt.

Dann müsste ich also, wenn ich jetzt kirchlich heiraten wollte, also auch erst ein Anullierungsverfahren meiner eingetragenen Lebenspartnerschaft anleiern?

(sonstige Hinderungsgründe jetzt mal aussen vor)

 

Werner

Wohl kaum.

Es sei denn die Donaupriesterinnen brauchen ein Laisierungsverfahren, wenn sie heiraten wollen.

Was genau ist der Unterschied zu einem Katholiken, der unter Missachtung der Formpflicht eine Zivilehe eingeht?

In beiden Fällen ist von vornherein klar, dass keine Ehe zustande kommen kann (jetzt mal aus kirchlicher Sicht)

Warum muss der eine etwas anullieren lassen, der andere nicht?

 

Werner

Weil das eine nur die Form betrifft, das andere vollständig inexistent ist.

Eine formwidrige Ehe ist auch völlig inexistent.

 

Werner

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Die Eheschließung zwischen einem Katholiken und einem nichtkatholischen Christen ist "formpflichtig", das heißt, dass in dem von dir angegebenen Fall eine Dispens notwendig ist (für eine aus der Sicht dar kath. Kirche gültig geschlossene Ehe).

Ich weiß, dass diese Formpflicht für die katholische Seite besteht. Meine Frage war jedoch, ob auch ein evangelischer Pfarrer die Dispens des katholischen Bischofs haben will, wenn das konfessionsverschiedene Paar entscheidet, evangelisch zu heiraten. Julius hat mich richtig verstanden.

 

Meine Zweifel kommen daher, dass die Kirchen untereinander Informationen austauschen. Z.B. benachrichtigt eine katholische Gemeinde die Heimatgemeinde des evangelischen Partners über die stattgefundene katholische Taufe des Kindes eines konfessionsverschiedenen Paares, so dass der Täufling auch im Kirchenregister der evangelischen Pfarrei geführt wird, da die Taufe ja gegenseitig anerkannt wird. Einen ähnliche Kommunikation stelle ich mir bei einer Eheschließung vor.

 

Klar, kann der Katholik auf die Formpflicht pfeifen und ohne Dispens evangelisch heiraten. Das interessiert den evangelischen Pfarrer nicht. Der will halt wissen, ob der nicht-evangelische Partner christlich getauft ist oder nicht.

Wenn die Ehe später geschieden werden sollte und der katholische Partner erneut (katholisch) heiraten möchte, kommt ihm der "Verzicht" auf die Erfüllung der Formpflicht u.U. sogar bei der Eheanullierung zustatten.

Genau darauf wollte ich hinaus. Da der evangelische Partner sich nicht unbedingt lebenslänglich verpflichtet fühlt und für ihn eine Scheidung und Wiederheirat auch kirchlich möglich ist, würde eine evangelisch geschlossene (bzw. gesegnete) Ehe ohne Dispens für den katholischen Partner insofern gerechter sein, dass sie auch letzterem erlaubt, kirchlich wieder zu heiraten. Ich gebe gerne zu, dass diese Lösung etwas jesuitisch ist. :ninja:

 

Mir ist allerdings nicht klar, warum nach dem Scheitern einer solchen Ehe Deiner Meinung nach der katholische Partner für eine katholische Wiederheirat vorher ein Eheannullierungsverfahren braucht. Für die katholische Kirche war diese Ehe wegen der nicht erfüllten Formpflicht doch ungültig: Was gibt es also da zu annullieren?

Aber diese Ungültigkeit wird eben in dem Verfahren amtlich festgestellt.

Dann müsste ich also, wenn ich jetzt kirchlich heiraten wollte, also auch erst ein Anullierungsverfahren meiner eingetragenen Lebenspartnerschaft anleiern?

(sonstige Hinderungsgründe jetzt mal aussen vor)

 

Werner

Wohl kaum.

Es sei denn die Donaupriesterinnen brauchen ein Laisierungsverfahren, wenn sie heiraten wollen.

Was genau ist der Unterschied zu einem Katholiken, der unter Missachtung der Formpflicht eine Zivilehe eingeht?

In beiden Fällen ist von vornherein klar, dass keine Ehe zustande kommen kann (jetzt mal aus kirchlicher Sicht)

Warum muss der eine etwas anullieren lassen, der andere nicht?

 

Werner

Weil das eine nur die Form betrifft, das andere vollständig inexistent ist.

Eine formwidrige Ehe ist auch völlig inexistent.

 

Werner

Wenn es so ist, dass die Annullierung gebraucht wird - das habe ich nicht überprüft, dann ist es wie folgt:

 

Ein Mangel der Form macht eine Ehe nichtig, aber diese Nichtigkeit muss - wie jede Nichtigkeit - in einem Verfahren festgestellt werden.

 

Das andere ist kein nichtige Ehe, sondern eine NIcht-Ehe und das sind rechtlich zwei verschiedene Dinge.

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Wenn es so ist, dass die Annullierung gebraucht wird - das habe ich nicht überprüft, dann ist es wie folgt:

 

Ein Mangel der Form macht eine Ehe nichtig, aber diese Nichtigkeit muss - wie jede Nichtigkeit - in einem Verfahren festgestellt werden.

 

Das andere ist kein nichtige Ehe, sondern eine NIcht-Ehe und das sind rechtlich zwei verschiedene Dinge.

Ah ok, so versteh ich das sogar.

Danke

 

Werner

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Mir geht es um den Katholiken.

[...]

Entweder er genügt der Formpflicht oder er lässt sich davon dispensieren, in jedem Fall wird seine Ehe aktenkundig.

Wird seine Ehe bei der katholischen Kirche auch aktenkundig, wenn er der Formpflicht nicht genügt und sich nicht dispensieren lässt? Bei einer reinen Zivilehe wohl kaum, weil der Staat die Kirche nicht informiert, aber benachrichtigt der evangelische Pfarrer nicht die Gemeinde des katholischen Ehepartners über die stattgefundene Eheschließung bzw. -segnung?

 

Was vermerkt dann die katholische Gemeinde im Kirchenregister über ihr Schaf, Pardon Mitglied? "Ehe mit Protestantin ohne bischöfliche Dispens eingegangen" mit den Konsequenzen 1.) Feststellung der öffentlichen Unzucht und daher ggf. der Kündigung falls Religionslehrer oder Angestellter bei der Caritas oder sonstiger kirchlicher Einrichtung, sowie ggf. Ausschluss von der Kommunion falls das Ärgernis in der Gemeinde verursacht (dass Geschlechtsverkehr stattfindet, kann mann ja nur vermuten); 2.) Aufhebung des Ledigenstatus und daher Ausschluss der Möglichkeit katholisch zu heiraten, bis ein Annullierungsverfahren die Nichtigkeit dieser ohne Erfüllung der Formpflicht und ohne Dispens eingegangenen Ehe feststellt. Richtig?

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Wobei das mit der Nicht-Ehe schon eine schwierige Sache ist.

 

Dass die RKK eine Zivilehe grundsätzlich nicht als Nicht-Ehe sondern als ggf. formnichtige Ehe ansieht, scheint ganz logisch, da auch aus ihrer Sicht es grundsätzlich möglich ist, auf dem Standesamt eine gültige Ehe zu schließen (für Nichtmitglieder, mit Dispens, mit nachträglicher Sanierung, im Notfall und bei anhaltender Unmöglichkeit, die kanonische Form einzuhalten). Es müssen also eine ganze Reihe von Voraussetzungen gegeben sein, damit die standesamtliche Ehe als ungültig angesehen werden kann. Und dazu passt die Rechtsfigur der formnichtigen Ehe, deren Nichtigkeit erstmal durch ein Gericht oder zumindest eine Behörde festgestellt werden muss, einfach besser.

 

Werners Lebenspartnerschaft soll schon aus staatlicher Sicht keine Ehe sein, weswegen es für die RKK, die eine entsprechende Rechtsform ja auch gar nicht kennt, folgerichtig ist, sie als Nicht-Ehe zu sehen. (Sogar das ist aber nicht völlig selbstverständlich. IPR-mäßig ist das eine Frage der Qualifikation, so dass deutsche Lebenspartner z.B. in Belgien schlicht als verheiratet gelten.)

 

Wie es mit einer staatlichen Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts aussieht, ist da schon fraglicher. Zunächst mal behauptet die staatliche Rechtsordnung, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei genau dasselbe wie bei Personen verschiedenen Geschlechts, das ja im Prinzip kirchlich anerkennungsfähig ist. Jetzt könnte man anführen, dass die Ungültigkeit offenkundig ist, weil dieses Rechtsverhältnis selbst nicht der minimalen Definition dessen entspricht, was die RKK unter "Ehe" versteht.

 

Aber sogar das steht nicht unbedingt fest, weil selbst das Geschlecht nicht so sicher definiert ist. Es könnte z.B. eine staatliche Geschlechtsänderung einer Partei vorliegen, die von der RKK nicht anerkannt wird (staatlich ist es eine gleichgeschlechtliche Ehe, kirchlich eine verschiedengeschlechtliche), aber das ist eine nicht offensichtliche Materie, zu der kirchlicherseits nur eine Geheiminstruktion der Glaubenskongregation vorliegt. Wäre also eingehender zu prüfen. Eine staatliche Geschlechtsänderung kann auch dann vorgenommen worden sein, wenn bei der Geburt Intersexualität vorlag (in D zu Unrecht, aber praktisch vorkommend). Dann könnte das staatliche Geschlecht vielleicht doch Anerkennung finden. Also wiederum erstmal näher zu prüfen.

 

Man könnte daher durchaus statt von einer Nicht-Ehe von einer nichtigen Ehe ausgehen, deren Nichtigkeit erst förmlich festgestellt werden muss.

 

Bei einer reinen Zivilehe wohl kaum, weil der Staat die Kirche nicht informiert,

Doch, tut er in aller Regel. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 MRRG.

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Werners Lebenspartnerschaft soll schon aus staatlicher Sicht keine Ehe sein, weswegen es für die RKK, die eine entsprechende Rechtsform ja auch gar nicht kennt, folgerichtig ist, sie als Nicht-Ehe zu sehen. (Sogar das ist aber nicht völlig selbstverständlich. IPR-mäßig ist das eine Frage der Qualifikation, so dass deutsche Lebenspartner z.B. in Belgien schlicht als verheiratet gelten.)

Das IPR kann für die kirchenrechtliche Qualifikation nur formal von Belang sein.

Kirchenrecht ist universell und kann schon deswegen nur ausnahmsweise den Nationalrechten Relevanz zuerkennen.

Das geht gerade für den formalen Teil, aber nicht für den materiellen.

Und materiell setzt "Ehe" zwei Personen verschiedenen Geschlechts voraus - ich sehe nicht, wie man es anders als als "Nicht-Ehe" qualifizieren könnte.

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Dass die RKK eine Zivilehe grundsätzlich nicht als Nicht-Ehe sondern als ggf. formnichtige Ehe ansieht, scheint ganz logisch, da auch aus ihrer Sicht es grundsätzlich möglich ist, auf dem Standesamt eine gültige Ehe zu schließen (für Nichtmitglieder, mit Dispens, mit nachträglicher Sanierung, im Notfall und bei anhaltender Unmöglichkeit, die kanonische Form einzuhalten). Es müssen also eine ganze Reihe von Voraussetzungen gegeben sein, damit die standesamtliche Ehe als ungültig angesehen werden kann. Und dazu passt die Rechtsfigur der formnichtigen Ehe, deren Nichtigkeit erstmal durch ein Gericht oder zumindest eine Behörde festgestellt werden muss, einfach besser.

Ok, Du hast mich mit dem Unterschied zwischen Nicht-Ehe und formnichtiger Ehe überzeugt.

 

Wie es mit einer staatlichen Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts aussieht, ist da schon fraglicher. [...]

Aber sogar das steht nicht unbedingt fest, weil selbst das Geschlecht nicht so sicher definiert ist. Es könnte z.B. eine staatliche Geschlechtsänderung einer Partei vorliegen, die von der RKK nicht anerkannt wird (staatlich ist es eine gleichgeschlechtliche Ehe, kirchlich eine verschiedengeschlechtliche), aber das ist eine nicht offensichtliche Materie, zu der kirchlicherseits nur eine Geheiminstruktion der Glaubenskongregation vorliegt. Wäre also eingehender zu prüfen. Eine staatliche Geschlechtsänderung kann auch dann vorgenommen worden sein, wenn bei der Geburt Intersexualität vorlag (in D zu Unrecht, aber praktisch vorkommend). Dann könnte das staatliche Geschlecht vielleicht doch Anerkennung finden. Also wiederum erstmal näher zu prüfen.

Es leuchtet ein, dass man ggf. die Geschlechtsdefinition in Frage stellen kann. Die Begründung für eine Geheiminstruktion in dieser Sache kann ich dagegen nicht nachvollziehen. Da hoffe ich auf Wikileaks. :ninja:

 

Bei einer reinen Zivilehe wohl kaum, weil der Staat die Kirche nicht informiert,

Doch, tut er in aller Regel. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 MRRG.

Danke für die Info mit Nachweis.

 

Es bleiben die Fragen, ob auch eine Benachrichtigung seitens der evangelischen Pfarrei stattfindet, und welche Eintragung im katholischen Kirchenregister bei formnichtiger Ehe stattfindet.

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Es bleiben die Fragen, ob auch eine Benachrichtigung seitens der evangelischen Pfarrei stattfindet, und welche Eintragung im katholischen Kirchenregister bei formnichtiger Ehe stattfindet.
Evangelische und Katholische Kirche handeln in D idR nach den gleichen Regeln.

 

Ob die öffentliche Sünde in die Matrikeln eingetragen werden darf, halte ich für recht unwahrscheinlich - der Austritt wird zwar registriert, aber alles andere???

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Wobei das mit der Nicht-Ehe schon eine schwierige Sache ist.

 

Dass die RKK eine Zivilehe grundsätzlich nicht als Nicht-Ehe sondern als ggf. formnichtige Ehe ansieht, scheint ganz logisch, da auch aus ihrer Sicht es grundsätzlich möglich ist, auf dem Standesamt eine gültige Ehe zu schließen (für Nichtmitglieder, mit Dispens, mit nachträglicher Sanierung, im Notfall und bei anhaltender Unmöglichkeit, die kanonische Form einzuhalten). Es müssen also eine ganze Reihe von Voraussetzungen gegeben sein, damit die standesamtliche Ehe als ungültig angesehen werden kann. Und dazu passt die Rechtsfigur der formnichtigen Ehe, deren Nichtigkeit erstmal durch ein Gericht oder zumindest eine Behörde festgestellt werden muss, einfach besser.

 

Werners Lebenspartnerschaft soll schon aus staatlicher Sicht keine Ehe sein, weswegen es für die RKK, die eine entsprechende Rechtsform ja auch gar nicht kennt, folgerichtig ist, sie als Nicht-Ehe zu sehen. (Sogar das ist aber nicht völlig selbstverständlich. IPR-mäßig ist das eine Frage der Qualifikation, so dass deutsche Lebenspartner z.B. in Belgien schlicht als verheiratet gelten.)

 

Wie es mit einer staatlichen Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts aussieht, ist da schon fraglicher. Zunächst mal behauptet die staatliche Rechtsordnung, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei genau dasselbe wie bei Personen verschiedenen Geschlechts, das ja im Prinzip kirchlich anerkennungsfähig ist. Jetzt könnte man anführen, dass die Ungültigkeit offenkundig ist, weil dieses Rechtsverhältnis selbst nicht der minimalen Definition dessen entspricht, was die RKK unter "Ehe" versteht.

 

Aber sogar das steht nicht unbedingt fest, weil selbst das Geschlecht nicht so sicher definiert ist. Es könnte z.B. eine staatliche Geschlechtsänderung einer Partei vorliegen, die von der RKK nicht anerkannt wird (staatlich ist es eine gleichgeschlechtliche Ehe, kirchlich eine verschiedengeschlechtliche), aber das ist eine nicht offensichtliche Materie, zu der kirchlicherseits nur eine Geheiminstruktion der Glaubenskongregation vorliegt. Wäre also eingehender zu prüfen. Eine staatliche Geschlechtsänderung kann auch dann vorgenommen worden sein, wenn bei der Geburt Intersexualität vorlag (in D zu Unrecht, aber praktisch vorkommend). Dann könnte das staatliche Geschlecht vielleicht doch Anerkennung finden. Also wiederum erstmal näher zu prüfen.

 

Man könnte daher durchaus statt von einer Nicht-Ehe von einer nichtigen Ehe ausgehen, deren Nichtigkeit erst förmlich festgestellt werden muss.

 

Bei einer reinen Zivilehe wohl kaum, weil der Staat die Kirche nicht informiert,

Doch, tut er in aller Regel. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 MRRG.

 

Mal ein konstruierter Fall:

 

Ein Katholik geht eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ein, und zwar im Ausland. Dann heiratet er in Deutschland beim Standesamt eine Frau, wobei er die Lebenspartnerschaft verschweigt.

Die Ehe ist deswegen nach deutschem Recht nichtig, weil die bestehende Lebenspartnerschaft das gültige Eingehen einer Ehe verunmöglicht.

Die Ehe wird also anulliert (und natürlich gibt es auch noch ein Verfahren wegen Bigamie, aber das mal außen vor).

Nun will derselbe Mensch (der hatte jetzt sein Damaskus-Erlebnis und ist fromm geworden) katholisch heiraten.

 

Dann müsste er die nicht bestehende staatliche Ehe anullieren lassen, weil die Kirche ja die Lebenspartnerschaft nicht anerkennt und deswegen der staatliche Anullierungsgrund für die Kirche keiner ist, weswegen die nicht bestehende staatliche Ehe für die Kirche eine bestehende fehlerhafte ist.:ninja:

Die Lebenspartnerschaft könnte er aber behalten.

 

Juristerei ist wirklich eine lustige Wissenschaft ;)

 

Werner

bearbeitet von Werner001
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