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Spendung der Sakramente


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Strafrecht ud Bußdisziplin sind zwei verschiedene Bereiche, doch gibt es natürlich Vrschränkungen. So setzt eine Straftat, die eine Kirchenstrafe zu Folge hat imer schwere Schuld voraus, die ihrerseits auf das Bußsakrament verweist. Ausserdem geschieht Strafnachlaß (unter bestimmten Voraussetzungen) auch im Bußsakrament- insbesondere bei noch nicht festgestellten, durch die Tat selbst zugezogenen Beugestrafen (Tatstrafen).

 

In diesem Zusammenhang eine Frage an Stefan: Wird in Köln bei jeder / jedem Ausgetretenen die Exkommunikation festgestellt. Denn dass durch den Austritt die Exkommunikation als Tatstrafe eintritt, wird ja von vielen Kirchenrechtlern vertreten (meist wegen des Straftatbestands des Schismas), nur dass sie wirklich amtlich festgestellt wird ..... das ist schon .... hm ..... straffreudig (wie diu so schön geschrieben hast.)

 

Wer mit einer Beuge- bzw. Medizinal oder Besserungsstrafestrafe belegt ist, ist grundsätzlich unfähig Sakramente zu empfangen also auch keine sakramentale Lossprechung (den Fall der Todesgefahr müsste ich mir noch genauer anschauen). Er/Sie hat allerdings das Recht auf Nachlaß der Kirchenstrafe (und dann auch Absolution) wenn er / sie seine / ihre Wiedersetzlichkeit aufgibt. Der Nachlaß von Kirchenstrafen geschieht grundsätzlich im äußeren Rechtsbereich durch die dafür zuständigen Instanzen (Apostolischer Stuhl, Ordinarius, Bischof)

 

Ein Ausnahmefall kann eintreten wenn jemand bei der Beichte eine Tat beichtet, die eine noch nicht durch Urteil oder Erklärung festgestellte Tatstrafe des Interdikt oder der Exkommunikation nach sich zieht. Hier kann bei einem Dringlichkeitsfall auch der Beichtpriester zuständig werden. Der Rekurs an den zuständigen Oberen muss jedoch trotzdem eigelegt werden.

 

c. 1357 § 1:

Der Beichtvater kann die nicht festgestellten Beugestrafe der Exkommunikation oder des Interdiktes, insofern sie Tatstrafe ist, im inneren sakramentalen Bereich nachlassen, wenn es für den Pönitientn hart ist, im Stande schwerer Sünde für den Zeitraum zu verbleiben der notwendig ist, damit der zustänadige Obere Vorsogre treffen kann.

 

Die Vollmacht des Beichtvaters bezieht sich auf 15 Straftatbestände (für die Aufhebung im ordentlichen Verfahren sind teilweise der Bischof und teilweise der Apostolische Stuhl zuständig): Hostienschändung, Papstatettentat, aboslutio complicis, unerlaubte/r Bischosweihe bzw. -empfang, Beichtgeheimnissverrat, Apostat, Häretiker, Schismatiker, Abtreibung, Bischofsattentat, Meßzelebration eines Laien, Lossprechungsversuch eines Laien, Falschanzeige eines Geistlichen wegen Sollizitation, Zivilehe Ordensangehöriger mit ewiger Profeß.

 

In der Regel kommen Glaubensdelikte (Kirchenaustritt -> kann Schisma sein -> Exkommunikation tritt automatisch ein wird aber nicht festgestellt [ausser Köln?] -> Beichtvater zuständig wenn dringliche Lage + Rekurs an Oberen] und Schwangerschaftsabbruch vor. Insofern muss der Beichtvater sich auch mit den kirchlichen Strafnormen auskennen (ZB muss er beurteilen können ob die Verletzung des Gesetzes überhaupt durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwer zurechenbar ist, ob schuldlose Unkenntnis, Unachtsamkeit oder Irrtum vorlag, etc.) . In Österreich haben die Bischöfe im Falle des Schwangerschaftsabbruches per Dekret auf einen Rekurs an den Ordinarius verzichtet.

bearbeitet von Kryztow
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Interessant ist, dass beim Versuch einer Verehelichung eines nicht vom Zölibat dispensierten Priesters (dem martialisch benannten Eheanttentat) der Beichtvater nicht die Möglichkeit hat die Kirchenstrafe aufzuheben (mit Rekus an den Ordinarius). Hier will sich der apostolische Stuhl anscheinend auf keinen Fall seine Kompetenzen aus der Hand nehmen lassen.

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Bezüglich der Todesgefahr:

 

Jeder Priester (auch wenn er mit Exkommunikation oder Interdikt belegt ist [also normalerweise keine Sakramente spenden darf] oder bereits laiisiert ist) kann und muss (c. 986) wenn jemand in Todesgefahr beichten will, die Beichte entgegennehmen und kann ihn/sie von allen Beugestrafen und Sünden absolvieren (c. 976).

 

Da die Beugestrafen in c.976 extra erwähnt sind, ist der Wille des Gesetzgebers klar. In Todesgefahr kann in der Beichte die Exkommunikation aufgehoben werden und damit eine gültige Absolution erlangt werden.

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in der tat ist es so, daß in köln und trier beim austritt die exkommunikation auch festgestellt wird. zumindest wars unter bischof spital wohl so. ob der felix genn das auch so macht, weiß ich nicht. meisner wird sich sicher noch an diese regelung halten und noch nicht von ihr abgefallen sein...

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in der tat ist es so, daß in köln und trier beim austritt die exkommunikation auch festgestellt wird. zumindest wars unter bischof spital wohl so. ob der felix genn das auch so macht, weiß ich nicht. meisner wird sich sicher noch an diese regelung halten und noch nicht von ihr abgefallen sein...

:blink:

 

Felix Genn = Essen

Reinhard Marx = Trier

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Felix Genn = Essen

Reinhard Marx = Trier

Ist aber auch verwirrend, schließlich kommt der gute Felix Genn ja aus dem Bistum Trier *schnief*! :blink::P

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Hinsichtlich des eigenen Glaubens müssen die Empfänger jedoch trotzdem hellhörig sein. Hier wird eine Gewisse Bereitschaft zu Annahme des Sakraments gefordert. So wird zB eine fingierte Beichte (zu journalistischen Zwecken) bei der es dem Journalisten / der Journalistin nicht um Vergebung der Sünden, sondern um eine Schlagzeile betreffs des Pfarrers ging, wohl kaum als Zeichen auf die Vergebung durch Gott hindeuten. Dass Gott trotzdem vergeben kann, ist natürlich klar. Aber die Kirche sagt: Das können wir nicht mehr garantieren, daher war das Zeichen = Sakrament ungültig.

typischer Theologenjargon: Was bitte soll

 

- "hellhörig" heissen?

 

- "gewisse Bereitschaft" heissen?

 

Die Antwort: nix verbindliches. Also wie gehabt: Die Sakramente sind jedenfalls gültig. Die Intention, der Glaube etc. des Empfängers ist irrelevant.

 

Also wurden dem Journalisten - selbstverständlich - seine Sünden vergeben. :blink::P:blink::angry::lol::PB):P:P

 

Auch das noch: Keine Lehre ist wasserdicht. DAS ist eben der Nachteil der katholischen: sie kann locker missbraucht werden.

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Hinsichtlich des eigenen Glaubens müssen die Empfänger jedoch trotzdem hellhörig sein. Hier wird eine Gewisse Bereitschaft zu Annahme des Sakraments gefordert. So wird zB eine fingierte Beichte (zu journalistischen Zwecken) bei der es dem Journalisten / der Journalistin nicht um Vergebung der Sünden, sondern um eine Schlagzeile betreffs des Pfarrers ging, wohl kaum als Zeichen auf die Vergebung durch Gott hindeuten. Dass Gott trotzdem vergeben kann, ist natürlich klar. Aber die Kirche sagt: Das können wir nicht mehr garantieren, daher war das Zeichen = Sakrament ungültig.

typischer Theologenjargon: Was bitte soll

 

- "hellhörig" heissen?

 

- "gewisse Bereitschaft" heissen?

 

Die Antwort: nix verbindliches. Also wie gehabt: Die Sakramente sind jedenfalls gültig. Die Intention, der Glaube etc. des Empfängers ist irrelevant.

 

Also wurden dem Journalisten - selbstverständlich - seine Sünden vergeben. :blink::P:blink::angry::lol::PB):P:P

 

Auch das noch: Keine Lehre ist wasserdicht. DAS ist eben der Nachteil der katholischen: sie kann locker missbraucht werden.

Nein, ich würde sagen, die Disposition fehlte und damit ist das Sakrament nicht gültig.

Was meinen die Spezialisten?

 

Laura

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Dazu braucht man kein Spezialist zu sein. Voraussetzung für eine gültige Beichte ist die aufrichtige Reue und die Bereitschaft zur Umkehr.

 

Beides ist bei dem Journalisten nicht vorhanden - die Beichte ist Theater.

 

Man kann alle belügen, sogar sich selbst, aber Gott nicht.

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Ich muss mich im Bezug auf das, was ich über das protestantische Sakramentenverständnis spekuliert habe zurücknehmen. Nachdem ich letzte Woche mit zwei reformierten Theologen gesprochen habe scheint mir die von mir aufgestellte These, dass sich die Verbindung von Zeichen für das Handeln Gottes (Sakramente) und dem bezeichneten Handeln Gottes im Glauben des / der Einzelnen vollzieht, für nicht haltbar.

 

Am Beispiel der Abendmahlfeier erklärten sie mir, dass sie von einer Anwesenheit Gottes in der konkreten feiernden Gemeinde ausgehen (und nicht nur im Glauben des / der Einzelnen). Die Lutheraner glauben dabei an eine Anwesenheit im Brot, während die Reformierten von einer Anwesenheit des heiligen Geistes ausgehen.

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Ich muss mich im Bezug auf das, was ich über das protestantische Sakramentenverständnis spekuliert habe zurücknehmen. Nachdem ich letzte Woche mit zwei reformierten Theologen gesprochen habe scheint mir die von mir aufgestellte These, dass sich die Verbindung von Zeichen für das Handeln Gottes (Sakramente) und dem bezeichneten Handeln Gottes im Glauben des / der Einzelnen vollzieht, für nicht haltbar.

 

Am Beispiel der Abendmahlfeier erklärten sie mir, dass sie von einer Anwesenheit Gottes in der konkreten feiernden Gemeinde ausgehen (und nicht nur im Glauben des / der Einzelnen). Die Lutheraner glauben dabei an eine Anwesenheit im Brot, während die Reformierten von einer Anwesenheit des heiligen Geistes ausgehen.

Interessant wäre es zu erfahren, inwieweit Brot/Wein für eine Abendmahlsfeier dieser Reformierten notwendig ist.

 

Das ist doch einer der Unterschiede zu den Lutheranern: Ist Christus nur unter den Zeichen von Brot und Wein da oder kann er auch so da sein?

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