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Bischof G.L. Müller und der Ärger


Sina

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hm, ich habe es eigentlich so verstanden das Wallner an die Presse gegangen ist und nicht der Bischof, der hat dann wohl blos reagiert...

Und woher hast Du diese Info? Die Faktenlage wie ich sie im Moment kenne sagt anderes.

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Hab die links jetzt gelesen. Der Bischof hat die Satzungen geändert, was kirchenrechtlich in Ordnung ist, der Diözesanrat regt sich auf. Warum hat er die Satzungen geändert und welche und warum regt sich der Rat auf? :lol:

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Landeskomitee der Katholiken in Bayern distanziert sich von Meyer

 

Diese Form der Stellungnahme bezeichnete der Vorsitzende des Landeskomitees jetzt als „für einen sachlichen Dialog nicht hilfreich“. Die Veröffentlichung einer bislang intern geführten Korrespondenz sei „kein geeigneter konstruktiver Beitrag für die Beilegung dieses Konfliktes“, erklärte Mangold.

 

Das ist genau das Problem Sokrates, deine Freunde wollen öffentlich ihre Schlammschlachten austragen. Sie suchen nach Streit und Zwist, anstatt sich mit Bischof Müller an den Tisch zu setzen.

 

Nicht Bischof Müller ist untragbar, sondern der Diözesanrat.

 

Das Kirchenrecht sieht vor, dass jeder Diözesanbischof die fraglichen Satzungen in Kraft setzen, aber auch ändern kann, ohne dass er dafür die Erlaubnis des Diözesanratsvorsitzenden benötigt. Hier sollte sich Herr Wallner erst kundig machen, bevor er mit unqualifizierten Äußerungen an die Öffentlichkeit geht. Seine Stellungnahmen widersprechen der Kirchenverfassung und zeigen, dass er ein Kirchenverständnis hat, das der Lehre der Kirche widerspricht."

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Im Johannes-Evangelium heißt es: Daran soll die Welt erkennen, dass ihr meine Jünger seid, dass ihr einander liebet!

(Davon dass der CIC die oberste Richtschnur des Handelns sein soll, steht weder im AT noch im NT ein einziges Wort.)

moment hier war von anmaßung die rede und die kann nur mit dem geltenden recht belegt werden und das ist der CIC alles andere ist subjektive betrachtung

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moment hier war von anmaßung die rede und die kann nur mit dem geltenden recht belegt werden und das ist der CIC alles andere ist subjektive betrachtung

Da irrt der CIC-Fan aber gewaltig.

Es gibt auch Partikular-Recht. Wenn der Bischof eine Satzung erlassen hat, in der die Mitwirkung zB des Diözesanrates festgeschrieben ist, dann kann er sich nicht so einfach drüber hinwegsetzen. Der CIC gibt dazu nun nichts her.

bearbeitet von umusungu
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Die Einrichtung von Pfarrgemeinderäten (usw) in Deutschland entspricht nicht dem allgemeinen Recht der kath. Kirche, das heißt hier ist -ich glaube bei der Synode in Würzburg- ein Sonderweg beschritten worden, zu dem sich mein Kirchenrechtskommentar -sagen wir mal - etwas ausweichend äußert.

 

Aber, Siri, ich habe etwas anderes gemeint (und bin mir auch ziemlich sicher, dass du das verstanden hast), nämlich dass der menschliche Umgang miteinander in diesem und ähnlichen Fällen nicht der Forderung Jesu entspricht, dass man seine Jünger an der Liebe zu einander erkennen soll. Und schiebe mir die Schuld jetzt nicht wieder auf eine Seite.

Du sitzt in Wien (oder sonst wo in Österreich) und hast sicher keine genaue Kenntnis von dem, was die Diözese Regensburg bewegt, da lässt sich leicht schlau daher reden.

"Wir haben ein Gesetz und nach dem Gesetz muss er sterben." ist ein Vorwurf gegen die, die Jesus dem Kreuz ausgeliefert haben, es darf nicht Maßstab pastoralen Vorgehens sein.

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Ich bitte zum Thema zu posten und keine Beleidigungen ad personam zu schreiben

 

Diese Bitte ist die einzige, beim nächsten Vorfall wird verwarnt!

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Ob Bischof Müller Recht hat oder nicht, kann ich leider nicht sagen, da ich das Partikularrecht nicht kenne. Es gibt allerdings tatsächlich verschiedene Wahlordnungen in den Diözesen, somit könnte er juristisch tatsächlich im Recht sein.

 

Allerdings habe ich Bauchschmerzen, wenn der Bischof Menschen, die von der Kirche abweichende Lehren vertreten, das passive Wahlrecht entziehen will - wer kontrolliert dies? Ist z.B. eine kritische Einstellung zum Pflichtzölibat oder das Für möglich halten der Priesterweihe für Frauen ein ausreichender Grund? Reicht eine entsprechende Meinungsäußerung im privaten - dann wäre der Denunziation Tür und Tor geöffnet - oder ist nur der öffentliche Widerspruch gegen die Kirche ein Grund?

 

Mir scheint, dass der Bischof spaltet und dass er die Bedeutung mancher Personen (Grabmeier u.a.), die bisher selbst unter Insidern kaum bekannt waren, eher erhöht - insofern wäre sein Verhalten kontraproduktiv.

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Ob Bischof Müller Recht hat oder nicht, kann ich leider nicht sagen, da ich das Partikularrecht nicht kenne. Es gibt allerdings tatsächlich verschiedene Wahlordnungen in den Diözesen, somit könnte er juristisch tatsächlich im Recht sein.

 

Allerdings habe ich Bauchschmerzen, wenn der Bischof Menschen, die von der Kirche abweichende Lehren vertreten, das passive Wahlrecht entziehen will - wer kontrolliert dies? Ist z.B. eine kritische Einstellung zum Pflichtzölibat oder das Für möglich halten der Priesterweihe für Frauen ein ausreichender Grund? Reicht eine entsprechende Meinungsäußerung im privaten - dann wäre der Denunziation Tür und Tor geöffnet - oder ist nur der öffentliche Widerspruch gegen die Kirche ein Grund?

 

Mir scheint, dass der Bischof spaltet und dass er die Bedeutung mancher Personen (Grabmeier u.a.), die bisher selbst unter Insidern kaum bekannt waren, eher erhöht - insofern wäre sein Verhalten kontraproduktiv.

Kannst Du mal konkret sagen, worum es geht? Wogegen wehrt sich der Bischof, daß er hier solche Maßnahmen setzt?

 

Das was Du hier schreibst

Ist z.B. eine kritische Einstellung zum Pflichtzölibat oder das Für möglich halten der Priesterweihe für Frauen ein ausreichender Grund? Reicht eine entsprechende Meinungsäußerung im privaten - dann wäre der Denunziation Tür und Tor geöffnet - oder ist nur der öffentliche Widerspruch gegen die Kirche ein Grund?

bezieht sich doch nicht auf diesen Fall, oder doch? :lol:

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Artikel XVI: Schlussbestimmung

(1) Diese Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Regensburg ist vom Diözesanrat der Katholiken am 14. Juli 2001 beschlossen worden. Sie wird hiermit in Kraft gesetzt.

(2) Die Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte vom 31. Oktober 1993 wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

 

Regensburg, am Fest des Hl. Albertus Magnus, den 15. November 2001.

 

+ Manfred

Bischof von Regensburg

 

Abgedruckt im Amtsblatt Nr. 16/2001

 

 

Im Amtsblatt vom 11.4.2005 heißt es:

Bis zur Erstellung dieser neuen Satzungen und Wahlordnung wird für das Bistum Regensburg kraft meiner bischöflichen Vollmacht (cann. 381 § 1, 391 § 1 CIC) und unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. XIV Abs. 1 der „Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Regensburg“, wonach die Satzung der Zustimmung des Diözesanbischofs bedarf, Folgendes mit Wirkung vom 1. Mai 2005 verbindlich angeordnet:

1) In die Präambel der „Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Regensburg“ (Amtsblatt für die Diözese Regensburg 2001, 184-190; hier: 184) wird nach dem letzten Satz und in die Präambel der „Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Regensburg“ (ebd., 190-194; hier: 190) nach dem ersten Satz folgender Text eingefügt: „Die Anwendung dieser Satzung [bzw. Ordnung] steht unter dem Vorbehalt, dass die freie Ausübung der dem Diözesanbischof nach göttlichem Recht (iure divino) zukommenden ordentlichen, eigenberechtigten und unmittelbaren geistlichen Gewalt gewahrt bleibt (vgl. can. 381 § 1 CIC; auch: Konzilsdekret über die Kirche Lumen Gentium 27; Konzilsdekret über die Bischöfe Christus Dominus 8a)“.

 

2) Art. III Abs. 2 der „Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Regensburg“ (ebd., 187) und Art. III Abs. 2 der „Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Regensburg“ (ebd., 190) werden durch folgenden Text ersetzt: „Wählbar ist, wer der katholischen Kirche (vgl. Lumen Gentium 8) angehört, das 16. Lebensjahr vollendet hat, in der Pfarrgemeinde seinen 1. Wohnsitz hat oder in ihr haupt- oder ehrenamtlich tätig ist und ein Leben führt, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht und in Einklang ist mit der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche. Gegenteiliges Verhalten führt zum Verlust des passiven Wahlrechts bzw. zum Ausschluss aus dem Pfarrgemeinderat durch den Bischof“.

 

 

Und dann wundert sich dieser Bischof über die Reaktionen der so über den Tisch Gezogenen?

Gegen eine Zustimmung des Bischofs hat kein Diözesanrat Einwände ....... gegen Anordnungen wohl schon.

Eine Anordnung ist einer Zustimmung diametral entgegengesetzt!!!!!!!!

 

Dieser Bischof mutiert zu einem absolutistischen Monarchen ......!

bearbeitet von umusungu
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Und dann wundert sich dieser Bischof über die Reaktionen der so über den Tisch Gezogenen?

Gegen eine Zustimmung des Bischofs hat kein Diözesanrat Einwände ....... gegen Anordnungen wohl schon.

Eine Anordnung ist einer Zustimmung diametral entgegengesetzt!!!!!!!!

 

Dieser Bischof mutiert zu einem absolutistischen Monarchen ......!

 

Hier sollten sich die Beteiligten wieder an einen Tisch setzen und für eine einvernehmliche Lösung einen Weg finden.

bearbeitet von tomlo
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es gibt Leute, die empfinden den Bischof in diesem Konflikt (ist ja nicht der erste) als "hierarchischen Geisterfahrer". Was nicht so bekannt ist, ist die menschliche Tragik an diesem Fall "Müller". Kurz vor Inkraftsetzen dieser Satzungsänderungen durch den Bischof soll der Diözesanratsvorstand beim Bischof gewesen sein. Da sei man auf ganz allgemein Art auch auf das Thema Änderung von Satzungen gekommen. Alle Laienvertreter sollen dem Bischof geraten haben, so was nicht anzupacken. Der Bischof soll so getan haben, als würde er dem Rat der Laien folgen und akzeptieren. In Wirklichkeit - wie sich später rausstellte - hatte er schon längst die Satzungsänderung angeordnet ohne den Mut zu haben, das den Laienvertretern zu offenbaren. Wallner soll das dann mit "menschlich tragisch" kommentiert haben. Das scheint das Problem zu sein. Der Hierarch kann sein eigenes menschliches Fehlverhalten, zu dem ihm der Spiegel vorgehalten wird, nicht ertragen. Lieber lässt er, wie heute im Bayerischen Rundfunk geschehen, seinen Generalvikar deshalb mit Auflösung der Laiengremien drohen. Das ist ein ernster Fall einer Fehlbesetzung und höchste Zeit, dass Rom eingreift.

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Es mag ja sein, dass der Bischof hier formal im Recht ist (ich kann es nicht beurteilen).

 

Jedoch, wie mein Vater immer zu sagen pflegte, der Ton macht die Musik.

Auch einem leibhaftigen Bischof fällt kein Zacken aus der Mitra wenn er in einem solchen Fall nicht den Absolutisten heraushängen lässt, sondern sein Vorhaben erst einmal versucht auf gütlichem Wege umzusetzen.

 

Wenn eine Führungskraft in einem Unternehmen so vorgeht wie Bischof Müller, deutet das eigentlich immer auf jemanden hin, der ein Problem mit seinem Selbstwertgefühl hat, der führungsschwach ist, kurz auf jemanden, der keine Führungspersönlichkeit ist.

 

In der Regel sind das Leute, die in eine Führungsposition gelangt sind, weil sie gute Fachkräfte waren, und die nächste Beförderungsstufe halt eine Führungsaufgabe war, die aber keinerlei Eignung zur Menschenführung haben.

 

Solche Leute in solchen Positionen sind jr nach Temperament ein Schaden bis eine Katastrophe für jede Firma.

 

Ich weiss nicht ob Bischof Müller so jemand ist, aber sein Verhalten (nicht nur in diesem Fall) deutet darauf hin.

 

Werner

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es gibt Leute, die empfinden den Bischof in diesem Konflikt (ist ja nicht der erste) als "hierarchischen Geisterfahrer". Was nicht so bekannt ist, ist die menschliche Tragik an diesem Fall "Müller". Kurz vor Inkraftsetzen dieser Satzungsänderungen durch den Bischof soll der Diözesanratsvorstand beim Bischof gewesen sein. Da sei man auf ganz allgemein Art auch auf das Thema Änderung von Satzungen gekommen. Alle Laienvertreter sollen dem Bischof geraten haben, so was nicht anzupacken. Der Bischof soll so getan haben, als würde er dem Rat der Laien folgen und akzeptieren. In Wirklichkeit - wie sich später rausstellte - hatte er schon längst die Satzungsänderung angeordnet ohne den Mut zu haben, das den Laienvertretern zu offenbaren. Wallner soll das dann mit "menschlich tragisch" kommentiert haben. Das scheint das Problem zu sein. Der Hierarch kann sein eigenes menschliches Fehlverhalten, zu dem ihm der Spiegel vorgehalten wird, nicht ertragen. Lieber lässt er, wie heute im Bayerischen Rundfunk geschehen, seinen Generalvikar deshalb mit Auflösung der Laiengremien drohen. Das ist ein ernster Fall einer Fehlbesetzung und höchste Zeit, dass Rom eingreift.

ich denke nicht, dass Rom hier eingreift, da es in der Vergangenheit Bischof Müller immer bestätigte link

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es gibt Leute, die empfinden den Bischof in diesem Konflikt (ist ja nicht der erste) als "hierarchischen Geisterfahrer". Was nicht so bekannt ist, ist die menschliche Tragik an diesem Fall "Müller". Kurz vor Inkraftsetzen dieser Satzungsänderungen durch den Bischof soll der Diözesanratsvorstand beim Bischof gewesen sein. Da sei man auf ganz allgemein Art auch auf das Thema Änderung von Satzungen gekommen. Alle Laienvertreter sollen dem Bischof geraten haben, so was nicht anzupacken. Der Bischof soll so getan haben, als würde er dem Rat der Laien folgen und akzeptieren. In Wirklichkeit - wie sich später rausstellte - hatte er schon längst die Satzungsänderung angeordnet ohne den Mut zu haben, das den Laienvertretern zu offenbaren. Wallner soll das dann mit "menschlich tragisch" kommentiert haben. Das scheint das Problem zu sein. Der Hierarch kann sein eigenes menschliches Fehlverhalten, zu dem ihm der Spiegel vorgehalten wird, nicht ertragen. Lieber lässt er, wie heute im Bayerischen Rundfunk geschehen, seinen Generalvikar deshalb mit Auflösung der Laiengremien drohen. Das ist ein ernster Fall einer Fehlbesetzung und höchste Zeit, dass Rom eingreift.

ich denke nicht, dass Rom hier eingreift, da es in der Vergangenheit Bischof Müller immer bestätigte link

Es hat ihn bestätigt, weil er formal im recht war.

Ich denke (und hoffe für die Kirche) dass man sehr wohl registriert hat, dass bloßes "im Recht sein" nicht ausreicht für das Amt eines Diözesanbischofs.

 

Werner

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moment hier war von anmaßung die rede und die kann nur mit dem geltenden recht belegt werden und das ist der CIC alles andere ist subjektive betrachtung

Da irrt der CIC-Fan aber gewaltig.

Es gibt auch Partikular-Recht. Wenn der Bischof eine Satzung erlassen hat, in der die Mitwirkung zB des Diözesanrates festgeschrieben ist, dann kann er sich nicht so einfach drüber hinwegsetzen. Der CIC gibt dazu nun nichts her.

wenn der bischof frei eine satzung erläßt kann er selbige auch frei wieder ändern sonst währe es ja unmöglich überhaupt änderungen durchzuführen, wenn sich solche als notwendig erweisen

 

diese gesammte rätestruktur ist nicht binden, wo sie vorgeschrieben ist haben diese gremien nur beratenden charakter

 

oder wie es ein befreundeter pfarrer mal sagte §der pfarrgemeinedrat darf mich gerne beraten, aber ich entscheide er hat seinem bischof schon einigemale gesagt er möge ihm einen Canon zeigen den er verletzt das ist dem hochwürdigen herren noch nie gelungen.

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„Die Anwendung dieser Satzung [bzw. Ordnung] steht unter dem Vorbehalt, dass die freie Ausübung der dem Diözesanbischof nach göttlichem Recht (iure divino) zukommenden ordentlichen, eigenberechtigten und unmittelbaren geistlichen Gewalt gewahrt bleibt (vgl. can. 381 § 1 CIC; auch: Konzilsdekret über die Kirche Lumen Gentium 27; Konzilsdekret über die Bischöfe Christus Dominus 8a)“

 

Welche Angst treibt diesen Bischof denn um? Ich kann mir nicht vorstellen, einen solchen Passus in einer anderen PGR-Wahlordnung zu finden..........

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Die Einrichtung von Pfarrgemeinderäten (usw) in Deutschland entspricht nicht dem allgemeinen Recht der kath. Kirche, das heißt hier ist -ich glaube bei der Synode in Würzburg- ein Sonderweg beschritten worden, zu dem sich mein Kirchenrechtskommentar -sagen wir mal - etwas ausweichend äußert.

 

Aber, Siri, ich habe etwas anderes gemeint (und bin mir auch ziemlich sicher, dass du das verstanden hast), nämlich dass der menschliche Umgang miteinander in diesem und ähnlichen Fällen nicht der Forderung Jesu entspricht, dass man seine Jünger an der Liebe zu einander erkennen soll. Und schiebe mir die Schuld jetzt nicht wieder auf eine Seite.

Du sitzt in Wien (oder sonst wo in Österreich) und hast sicher keine genaue Kenntnis von dem, was die Diözese Regensburg bewegt, da lässt sich leicht schlau daher reden.

"Wir haben ein Gesetz und nach dem Gesetz muss er sterben." ist ein Vorwurf gegen die, die Jesus dem Kreuz ausgeliefert haben, es darf nicht Maßstab pastoralen Vorgehens sein.

Ich weiß schon was Du gemeint hast nur diese sogenante Liebe wird leider all zu oft gegen die katholische Lehre verwendet daher ist es gut daß der Bischof hier eingreift.

was Regensburg betrifft bin ich aus erster Quelle unterrichtet mehr möchte ich dazu aber öffentlich hier nicht sagen

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Artikel XVI: Schlussbestimmung

(1) Diese Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Regensburg ist vom Diözesanrat der Katholiken am 14. Juli 2001 beschlossen worden. Sie wird hiermit in Kraft gesetzt.

(2) Die Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte vom 31. Oktober 1993 wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

 

Regensburg, am Fest des Hl. Albertus Magnus, den 15. November 2001.

 

+ Manfred

Bischof von Regensburg

 

Abgedruckt im Amtsblatt Nr. 16/2001

 

 

Im Amtsblatt vom 11.4.2005 heißt es:

Bis zur Erstellung dieser neuen Satzungen und Wahlordnung wird für das Bistum Regensburg kraft meiner bischöflichen Vollmacht (cann. 381 § 1, 391 § 1 CIC) und unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. XIV Abs. 1 der „Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Regensburg“, wonach die Satzung der Zustimmung des Diözesanbischofs bedarf, Folgendes mit Wirkung vom 1. Mai 2005 verbindlich angeordnet:

1) In die Präambel der „Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Regensburg“ (Amtsblatt für die Diözese Regensburg 2001, 184-190; hier: 184) wird nach dem letzten Satz und in die Präambel der „Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Regensburg“ (ebd., 190-194; hier: 190) nach dem ersten Satz folgender Text eingefügt: „Die Anwendung dieser Satzung [bzw. Ordnung] steht unter dem Vorbehalt, dass die freie Ausübung der dem Diözesanbischof nach göttlichem Recht (iure divino) zukommenden ordentlichen, eigenberechtigten und unmittelbaren geistlichen Gewalt gewahrt bleibt (vgl. can. 381 § 1 CIC; auch: Konzilsdekret über die Kirche Lumen Gentium 27; Konzilsdekret über die Bischöfe Christus Dominus 8a)“.

 

2) Art. III Abs. 2 der „Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Regensburg“ (ebd., 187) und Art. III Abs. 2 der „Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Regensburg“ (ebd., 190) werden durch folgenden Text ersetzt: „Wählbar ist, wer der katholischen Kirche (vgl. Lumen Gentium 8) angehört, das 16. Lebensjahr vollendet hat, in der Pfarrgemeinde seinen 1. Wohnsitz hat oder in ihr haupt- oder ehrenamtlich tätig ist und ein Leben führt, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht und in Einklang ist mit der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche. Gegenteiliges Verhalten führt zum Verlust des passiven Wahlrechts bzw. zum Ausschluss aus dem Pfarrgemeinderat durch den Bischof“.

 

 

Und dann wundert sich dieser Bischof über die Reaktionen der so über den Tisch Gezogenen?

Gegen eine Zustimmung des Bischofs hat kein Diözesanrat Einwände ....... gegen Anordnungen wohl schon.

Eine Anordnung ist einer Zustimmung diametral entgegengesetzt!!!!!!!!

 

Dieser Bischof mutiert zu einem absolutistischen Monarchen ......!

 

na also rechtlich ja alles bestens :lol:

 

der CIC kennt nur die Verantwortung des Bischofs, der Bischof mutier hier zu nichts sondern zeigt nur die Natur seiner Leitungsvollmacht

bearbeitet von Siri
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diese gesammte rätestruktur ist nicht binden, wo sie vorgeschrieben ist haben diese gremien nur beratenden charakter

Pius-Brüder kennen natürlich nur den Pfarrer in einer Gemeinde..... und die Schäfchen, die zu hören haben.

In meinem Bistum klingt das aber ganz anders. Hier der Beginn der Satzung der Pfarrgemeinderäte:

 

§1 Pfarrgemeinderat

 

Der Pfarrgemeinderat ist die gewählte Vertretung der Gemeinde. Er ist das vom Bischof anerkannte Organ des Laienapostolats der Gemeinde und vom Bischof mit der Wahrnahme der Funktion eines Pastoralrats beauftragt.

In jeder Pfarrgemeinde, Pfarrvikarie und Vikarie ist ein Pfarrgemeinderat zu bilden.

 

§2 Aufgaben und Mitwirkungsrechte des Pfarrgemeinderates

 

(1) Der Pfarrgemeinderat hat teil an der Gemeindeleitung. Diese vollzieht sich im Miteinander aller Gemeindemitglieder, die für pastorales Handeln in den verschiedenen, der Gemeinde wichtigen Bereichen verantwortlich sind.

 

(2) Der Pfarrer bzw. der Leiter der Gemeinde er trägt als der vom Bischof entsandte Seelsorger besondere Verantwortung für die Einheit der Gemeinde sowie für die Einheit mit dem Bischof und dadurch mit der Weltkirche, für die rechte Verkündigung der Heilsbotschaft, für die Feier der Liturgie und der Sakramente sowie für das diakonische Handeln der Gemeinde.

 

(3) Der Pfarrgemeinderat trägt gemeinsam mit dem Pfarrer bzw. Leiter der Gemeinde und den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verantwortung für das pastorale Handeln in der Gemeinde. Er fördert die Vielfalt des christlichen Lebens in der Gemeinde. Als Organ des Laienapostolats wird er, unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Gemeinde, in eigener Verantwortung tätig. Er beschließt Maßnahmen und sorgt für deren Durchführung.

bearbeitet von umusungu
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es gibt Leute, die empfinden den Bischof in diesem Konflikt (ist ja nicht der erste) als "hierarchischen Geisterfahrer". Was nicht so bekannt ist, ist die menschliche Tragik an diesem Fall "Müller". Kurz vor Inkraftsetzen dieser Satzungsänderungen durch den Bischof soll der Diözesanratsvorstand beim Bischof gewesen sein. Da sei man auf ganz allgemein Art auch auf das Thema Änderung von Satzungen gekommen. Alle Laienvertreter sollen dem Bischof geraten haben, so was nicht anzupacken. Der Bischof soll so getan haben, als würde er dem Rat der Laien folgen und akzeptieren. In Wirklichkeit - wie sich später rausstellte - hatte er schon längst die Satzungsänderung angeordnet ohne den Mut zu haben, das den Laienvertretern zu offenbaren. Wallner soll das dann mit "menschlich tragisch" kommentiert haben. Das scheint das Problem zu sein. Der Hierarch kann sein eigenes menschliches Fehlverhalten, zu dem ihm der Spiegel vorgehalten wird, nicht ertragen. Lieber lässt er, wie heute im Bayerischen Rundfunk geschehen, seinen Generalvikar deshalb mit Auflösung der Laiengremien drohen. Das ist ein ernster Fall einer Fehlbesetzung und höchste Zeit, dass Rom eingreift.

ich denke nicht, dass Rom hier eingreift, da es in der Vergangenheit Bischof Müller immer bestätigte link

Es hat ihn bestätigt, weil er formal im recht war.

Ich denke (und hoffe für die Kirche) dass man sehr wohl registriert hat, dass bloßes "im Recht sein" nicht ausreicht für das Amt eines Diözesanbischofs.

 

Werner

ich bin mir ziemlich sicher daß man wohlwollend in rom registriert was Bischof Müller tut

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diese gesammte rätestruktur ist nicht binden, wo sie vorgeschrieben ist haben diese gremien nur beratenden charakter

Pius-Brüder kennen natürlich nur den Pfarrer in einer Gemeinde..... und die Schäfchen, die zu hören haben.

In meinem Bistum klingt das aber ganz anders. Hier der Beginn der Satzung der Pfarrgemeinderäte:

 

§1 Pfarrgemeinderat

 

Der Pfarrgemeinderat ist die gewählte Vertretung der Gemeinde. Er ist das vom Bischof anerkannte Organ des Laienapostolats der Gemeinde und vom Bischof mit der Wahrnahme der Funktion eines Pastoralrats beauftragt.

In jeder Pfarrgemeinde, Pfarrvikarie und Vikarie ist ein Pfarrgemeinderat zu bilden.

 

§2 Aufgaben und Mitwirkungsrechte des Pfarrgemeinderates

 

(1) Der Pfarrgemeinderat hat teil an der Gemeindeleitung. Diese vollzieht sich im Miteinander aller Gemeindemitglieder, die für pastorales Handeln in den verschiedenen, der Gemeinde wichtigen Bereichen verantwortlich sind.

 

(2) Der Pfarrer bzw. der Leiter der Gemeinde er trägt als der vom Bischof entsandte Seelsorger besondere Verantwortung für die Einheit der Gemeinde sowie für die Einheit mit dem Bischof und dadurch mit der Weltkirche, für die rechte Verkündigung der Heilsbotschaft, für die Feier der Liturgie und der Sakramente sowie für das diakonische Handeln der Gemeinde.

 

(3) Der Pfarrgemeinderat trägt gemeinsam mit dem Pfarrer bzw. Leiter der Gemeinde und den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verantwortung für das pastorale Handeln in der Gemeinde. Er fördert die Vielfalt des christlichen Lebens in der Gemeinde. Als Organ des Laienapostolats wird er, unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Gemeinde, in eigener Verantwortung tätig. Er beschließt Maßnahmen und sorgt für deren Durchführung.

ja das klingt alles lieblich aber es hat kirchenrechtlich keinen wert den der Pfrarrgemenderat hat eben nur beratenden charakter

im überigen hat das nicht mit der Priesterbruderschaft St. PiusX. zu tun den selbige hat ja keine Pfarreien

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Welche Angst treibt diesen Bischof denn um? Ich kann mir nicht vorstellen, einen solchen Passus in einer anderen PGR-Wahlordnung zu finden..........

Tja die anderen Exezellenzen kennen eben nur das neueste Credo Ruhe in der Diözese

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ich bin mir ziemlich sicher daß man wohlwollend in rom registriert was Bischof Müller tut

Du siehst also die Bischofskongregation als den NKWD des Vatikans an?

 

Müller ist ein.........

 

ich versteh ja die Emotionen, aber bitte, haltet Euch ein bisschen zurück

bearbeitet von hansjo
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aber es hat kirchenrechtlich keinen wert den der Pfrarrgemenderat hat eben nur beratenden charakter

Da irrst Du gewaltig. Diese Satzung ist vom Bischof als dem obersten Gesetzgeber seiner Diözese erlassen worden...... Partikular-Recht!

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