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Im Namen des Volkes...


Clown

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Wenn man alt wird und betreut werden muss, dann muss man das auch selbst zahlen. Wenn man nicht kann, müssen die Angehörigen zahlen, und erst dann zahlt der Staat. Warum sollte ausgerechnet ein Behinderter seine Pflege nicht selbst bezahlen müssen, wenn er es kann?

 

Was meinst du mit "ausgerechnet ein Behinderter"? Ansonsten sind die Situationen m.E. kaum vergleichbar. Der Pflegefall älterer Menschen ist ja ein vorübergehender Zustand zum Lebensende. Dass man in dieser Situation sein Vermögen einsetzen muss, bevor die Solidargemeinschaft für einen aufkommt, erscheint nachvollziehbar. Ob es aber einem Menschen mit Behinderung zumutbar ist, sein ganzes Erwerbsleben auf ein Vermögen von 2.000 EUR verwiesen zu sein, erscheint mir doch fraglich. Sicher darf die Solidargemeinschaft erwarten, dass ein wohlhabender Mensch mit Behinderung an den Aufwendungen, die seine Behinderung auslöst, partizipiert. Aber die jetzige Fassung könnte zu strikt sein und in Fällen wie vor dem Bayerischen Landessozialgesetz unverhältnismäßig sein.

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Wenn man alt wird und betreut werden muss, dann muss man das auch selbst zahlen. Wenn man nicht kann, müssen die Angehörigen zahlen, und erst dann zahlt der Staat. Warum sollte ausgerechnet ein Behinderter seine Pflege nicht selbst bezahlen müssen, wenn er es kann?

 

Was meinst du mit "ausgerechnet ein Behinderter"? Ansonsten sind die Situationen m.E. kaum vergleichbar. Der Pflegefall älterer Menschen ist ja ein vorübergehender Zustand zum Lebensende.

Auch bei einem Behinderten ist dies eine 'vorübergehender Zustand (bis) zum Lebensende' (Ich bin erstaunt. Eine derart menschenverachtende Äußerung hätte ich dir nicht zugetraut!) Wo willst Du die Grenze ziehen? Ein Monat Pflegebedürftigkeit? Ein Jahr? Zehn Jahre? Fünfzig? Es soll auch Menschen geben, die mit Ende fünfzig einen Schlaganfall bekommen und mit Anfang achtzig immer noch leben und auf Hilfe angewiesen sind. Wo ordnest Du so einen Fall ein?

 

Dass man in dieser Situation sein Vermögen einsetzen muss, bevor die Solidargemeinschaft für einen aufkommt, erscheint nachvollziehbar. Ob es aber einem Menschen mit Behinderung zumutbar ist, sein ganzes Erwerbsleben auf ein Vermögen von 2.000 EUR verwiesen zu sein, erscheint mir doch fraglich. Sicher darf die Solidargemeinschaft erwarten, dass ein wohlhabender Mensch mit Behinderung an den Aufwendungen, die seine Behinderung auslöst, partizipiert. Aber die jetzige Fassung könnte zu strikt sein und in Fällen wie vor dem Bayerischen Landessozialgesetz unverhältnismäßig sein.

Wäre eine Lösung wie es beim Unterhalt naher Angehöriger geregelt ist? Ein nennenswerter Selbstbehalt bevor man anteilig zahlen muß?

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Auch bei einem Behinderten ist dies eine 'vorübergehender Zustand (bis) zum Lebensende' (Ich bin erstaunt. Eine derart menschenverachtende Äußerung hätte ich dir nicht zugetraut!) Wo willst Du die Grenze ziehen? Ein Monat Pflegebedürftigkeit? Ein Jahr? Zehn Jahre? Fünfzig? Es soll auch Menschen geben, die mit Ende fünfzig einen Schlaganfall bekommen und mit Anfang achtzig immer noch leben und auf Hilfe angewiesen sind. Wo ordnest Du so einen Fall ein?

 

Altersbedingte Pflegefälle ereilen einen typischerweise nicht zu Beginn des Erwerbslebens (was an dieser Feststellung menschenverachtend ist, weiß ich nicht). Es ist m.E. etwas anderes, wenn jemand mit fünfzig Jahren einen Schlaganfall erleidet und dann sein Vermögen einsetzen muss als wenn jemand ins Berufsleben startet, ohne jemals die Chance zu haben, mehr als 2.000 EUR zu besitzen. So kann man sich in Grenzen natürlich gegen die Risiken eines Schlaganfalls mit fünfzig privat absichern.

 

Wäre eine Lösung wie es beim Unterhalt naher Angehöriger geregelt ist? Ein nennenswerter Selbstbehalt bevor man anteilig zahlen muß?

 

Das wäre eine Möglichkeit.

bearbeitet von Clown
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Das ist ja nun wirklich nichts Neues. Wäre die Entscheidung anders ausgefallen, hätte mich das sehr erstaunt.

bearbeitet von Inge
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Für den geplanten Missbrauch an der eigenen Tochter gibt es nur 2 Jahre und neun Monate:

 

http://www.spiegel.d...t-a-962158.html

 

Was heißt "nur"? Das ist doch für einen Ersttäter eine ziemlich ordentliche Strafe. - Das Tatgeschehen zeigt aber, daß es präventiv wirksam sein könnte, Minderjährige nicht mehr auf FKK-Plätze zu lassen.

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Das Urteil zeigt auch, dass bereits das Anfertigen von sogenannten Posing-Fotos Missbrauch darstellt.

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Für den geplanten Missbrauch an der eigenen Tochter gibt es nur 2 Jahre und neun Monate:

 

Nein. Nicht ganz. Es wurde die Erstellung von Fotos und deren Veröffentlichung verurteilt. Zum geplanten weitergehenden Missbrauch kam es ja nicht mehr.

 

Ich halte die Strafe für durchaus nicht niedrig. Der Täter hat einige entlastende Momente vorgebracht, das Gericht hat sich am Antrag des Verteidigers orientiert.

 

Glücklicherweise wurde ja ein weitergehender Missbrauch verhindert.

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Ein 12-jähriges Mädchen wird mit Krebs diagnostiziert, bei einer Chemotherapie bestehen Heilungschancen von 80%. Die Eltern lehnen die Chemotherapie ab und gehen zu einem esoterischen Quacksalber, nach einem halben Jahr ist das Mädchen tot.

 

Die Eltern werden freigesprochen. :facepalm:

bearbeitet von Aristippos
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Ein 12-jähriges Mädchen wird mit Krebs diagnostiziert, bei einer Chemotherapie bestehen Heilungschancen von 80%. Die Eltern lehnen die Chemotherapie ab und gehen zu einem esoterischen Quacksalber, nach einem halben Jahr ist das Mädchen tot.

 

Die Eltern werden freigesprochen. :facepalm:

Erst guckt man ein halbes Jahr zu, und wenn es dnan zu spät ist, erhebt man Anklage?

 

Werner

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Ein 12-jähriges Mädchen wird mit Krebs diagnostiziert, bei einer Chemotherapie bestehen Heilungschancen von 80%. Die Eltern lehnen die Chemotherapie ab und gehen zu einem esoterischen Quacksalber, nach einem halben Jahr ist das Mädchen tot.

 

Die Eltern werden freigesprochen. :facepalm:

 

Die Nichtverurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen ist m.E. nicht zu beanstanden, denn § 222 StGB setzt voraus, dass sich das Tatgericht die Überzeugung verschafft, dass das den Angeklagten vorgeworfene Unterlassen ursächlich für den Todeserfolg geworden ist. Eine solche Feststellung konnte aber offenbar nicht getroffen werden. Dann musste der Tatrichter freisprechen.

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Ein 12-jähriges Mädchen wird mit Krebs diagnostiziert, bei einer Chemotherapie bestehen Heilungschancen von 80%. Die Eltern lehnen die Chemotherapie ab und gehen zu einem esoterischen Quacksalber, nach einem halben Jahr ist das Mädchen tot.

 

Die Eltern werden freigesprochen. :facepalm:

 

Die Nichtverurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen ist m.E. nicht zu beanstanden, denn § 222 StGB setzt voraus, dass sich das Tatgericht die Überzeugung verschafft, dass das den Angeklagten vorgeworfene Unterlassen ursächlich für den Todeserfolg geworden ist. Eine solche Feststellung konnte aber offenbar nicht getroffen werden. Dann musste der Tatrichter freisprechen.

Und was ist das Kriterium für "ursächlich"? Ich kann mein Kind auch verhungern lassen und anschließend sagen, wenn ich ihm zu essen gegeben hätte, wäre es ja vielleicht vom Bus überfahren worden.

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Das Tatgeschehen zeigt aber, daß es präventiv wirksam sein könnte, Minderjährige nicht mehr auf FKK-Plätze zu lassen.

 

Ja. Ebenso, wie es zeigt, dass man Minderjährige nicht durch gegengeschlechtliche alleinerziehende Elternteile (bzw. bei homosexuellen Elternteilen gleichgeschlechtlichen) erziehen lassen sollte. Oder wie es zeigt, dass man allgemein keine Alleinerziehung zulassen sollte. Oder was weiß ich.

 

Noch präventiver wäre es, wenn man minderjährige Kinder verbieten würde.

 

Oder habe ich etwas überlesen und das Urteil gibt eine statistische Auskunft darüber, dass die Konstellation - Minderjährige gehen zum FKK - zu einem deutlich erhöhten Vorkommen von Missbrauch führt?

 

Man entschuldige meine Reserviertheit in diesem Punkt, aber in letzter Zeit tauchen mir etwas zu viele Vorschläge aus allem möglichen Richtungen auf, die zu Lasten von Freiheiten irgendwelche Risiken minimieren wollen. Da fühle ich sozusagen allergische Reaktionen.

 

Es sollte aus meinen bisherigen Beiträgen klar sein, daß ich kein Freund von weiteren Strafverschärfungen bin und auch grundsätzlich gegen ständige Verbieterei. Es erstaunt mich also sehr, wer hier alles die allein durch die Formulierung erkennbare Ironie nicht verstanden hat. :(

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Es erstaunt mich also sehr, wer hier alles die allein durch die Formulierung erkennbare Ironie nicht verstanden hat. :(

Du solltest an deinem Einsatz von "Ironie" noch etwas feilen. Im Moment scheinst du der einzige zu sein, der merkt, wann du sie anwendest.

bearbeitet von Aristippos
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Ein 12-jähriges Mädchen wird mit Krebs diagnostiziert, bei einer Chemotherapie bestehen Heilungschancen von 80%. Die Eltern lehnen die Chemotherapie ab und gehen zu einem esoterischen Quacksalber, nach einem halben Jahr ist das Mädchen tot.

 

Die Eltern werden freigesprochen. :facepalm:

 

Wer sich in die unappetitlichen Untiefen esomedizinischen Misanthropismus begeben will, google mal nach "Ryke Geerd Hamer". Seines Zeichens "wissenschaftlicher Leiter der Universität Sandefjord". Wer will, kann auch gleich nach dieser Uni googeln (es gibt nur eine - und das ist ein eingetragener Markenname eines Verlages von Hamer). Esospinner, Judenhasser (in Norwegen darf man Heinrich von Treitschkes bekanntes Zitat von 1879 ungestraft veröffentlichen) und Menschenfeind. Derzeit arbeitet er an "einer Verfassung für Neu-Germanien", mit dem Ziel, alle "ungermanische Subjekte" in "ihre wirklichen Heimatländer" abzuschieben. Er hofft dabei, Unterstützung von Norwegen zu bekommen, diese scheinen ihn allerdings nur deswegen zu dulden, weil sie als EWR-Land keine Handhabe haben, ihn des Landes zu verweisen (seinen Antrag auf Erteilung einer norwegischen Approbation haben sie abgelehnt).

 

Bereits um 2009 war die Ausrichtung Hamers bekannt. Soweit ich weiß, waren die Eltern des Kindes massiv an der Werbung für Hamers "Neue Germanische Medizin" (die er im Gegensatz zur "vergiftenden jüdischen Schulmedizin" sah) aktiv beteiligt.

 

Es fällt mir sehr schwer, hier zu Gunsten der Eltern davon auszugehen, dass sie wirklich das Beste für ihr Kind gewollt haben. Aber offensichtlich konnte man das so sehen. Allerdings kann wohl die Staatsanwaltschaft noch Rechtsmittel einlegen. Das Urteil ist ja noch nicht rechtskräftig.

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Ein 12-jähriges Mädchen wird mit Krebs diagnostiziert, bei einer Chemotherapie bestehen Heilungschancen von 80%. Die Eltern lehnen die Chemotherapie ab und gehen zu einem esoterischen Quacksalber, nach einem halben Jahr ist das Mädchen tot.

 

Die Eltern werden freigesprochen. :facepalm:

 

Die Nichtverurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen ist m.E. nicht zu beanstanden, denn § 222 StGB setzt voraus, dass sich das Tatgericht die Überzeugung verschafft, dass das den Angeklagten vorgeworfene Unterlassen ursächlich für den Todeserfolg geworden ist. Eine solche Feststellung konnte aber offenbar nicht getroffen werden. Dann musste der Tatrichter freisprechen.

Und was ist das Kriterium für "ursächlich"? Ich kann mein Kind auch verhungern lassen und anschließend sagen, wenn ich ihm zu essen gegeben hätte, wäre es ja vielleicht vom Bus überfahren worden.

 

Was ist die Alternative? Eine Therapiepflicht für Minderjährige unter allen Umständen?

 

Ich kenne ja nun ähnliche Situationen aus dem Betreuungsrecht. Da ist ein in seinen Möglichkeiten eingeschränkter Mensch, der eine konkrete Behandlung ablehnt, wissend, dass diese Ablehnung zum Tod führen kann. Wenn er das erfasst und so entscheidet, dann bin ich als Betreuer gebunden, dem zu folgen, und dann ist eine Zwangsbehandlung unzulässig. Ich kann in dem wenigen, das berichtet wurde, nicht erkennen, nicht einmal vermuten, dass die Eltern sich die Entscheidung leicht gemacht hätten.

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Und was ist das Kriterium für "ursächlich"?

 

Offenbar ist eine rechtlich nicht zu beanstandende Ursächlichkeit nicht gegeben, wenn die Heilungschancen "nur" 80% betragen hätten.

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Da ist ein in seinen Möglichkeiten eingeschränkter Mensch, der eine konkrete Behandlung ablehnt, wissend, dass diese Ablehnung zum Tod führen kann. Wenn er das erfasst und so entscheidet, dann bin ich als Betreuer gebunden, dem zu folgen, und dann ist eine Zwangsbehandlung unzulässig.

Wenn der zu Behandelnde selbst ablehnt, natürlich. Es ist aber etwas anderes, wenn dem zu Behandelnden eine Therapie von dem Betreuer verweigert wird.

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Ich kann in dem wenigen, das berichtet wurde, nicht erkennen, nicht einmal vermuten, dass die Eltern sich die Entscheidung leicht gemacht hätten.

 

Das kann ich auch nicht. Allerdings muss ich sagen, dass es auch mit wenig Intelligenz im Kopf nachvollziehbar sein sollte, sich zu fragen, ob man sein eigenes Kind einem Rassisten und Judenfeind höchster Güte mit einer singulären Meinung anvertraut - wenn auch nur dadurch, dass man ihm rückhaltlos vertraut. Ich gehe allerdings davon aus, dass die Eltern auch bezüglich ihrer selbst ähnlich gehandelt hätten.

 

Ich kenne das Hamer-Umfeld etwas. Dabei dürfte es sich um einen der unappetitlichsten Bereiche der Esomedizin überhaupt handeln. Es gehört schon eine enorme Verbohrtheit dazu, sich von diesem Seelenfänger anstecken zu lassen.

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Und was ist das Kriterium für "ursächlich"? Ich kann mein Kind auch verhungern lassen und anschließend sagen, wenn ich ihm zu essen gegeben hätte, wäre es ja vielleicht vom Bus überfahren worden.

 

Ursächlich ist eine Unterlassung im Rechtssinne, wenn ein Hinzudenken der vom Täter verlangten Handlung (hier das Durchführenlassen der Chemotherapie) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Erfolgseintritt in seiner konkreten Gestalt verhindert hätte. Nicht ausreichend ist es nach der Auffassung der Rechtsprechung (die von Teilen der Literatur, etwa Roxin, AT II, 2003, § 31 Rn. 54 ff. bestritten wird), wenn das pflichtgemäße Eingreifen des Täters lediglich das Risiko des Erfolgseintritts gemindert hätte. So aber liegt es hier.

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Da ist ein in seinen Möglichkeiten eingeschränkter Mensch, der eine konkrete Behandlung ablehnt, wissend, dass diese Ablehnung zum Tod führen kann. Wenn er das erfasst und so entscheidet, dann bin ich als Betreuer gebunden, dem zu folgen, und dann ist eine Zwangsbehandlung unzulässig.

Wenn der zu Behandelnde selbst ablehnt, natürlich. Es ist aber etwas anderes, wenn dem zu Behandelnden eine Therapie von dem Betreuer verweigert wird.

 

Was das Mädchen wollte oder nicht wollte, das wissen wir nicht.

 

In der Betreuung gibt es allerdings die Konstellation, dass die Ärzte wollen (oder meinen, zu sollen) und der Betroffene will nicht. Dennoch ist es der Betreuer, der hier ggf. unterschreiben muss (sich das allerdings gerichtlich genehmigen lassen muss, das gibt es bei Kindern mW nach nicht).

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