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Die Dokumente des II. Vatikanischen Konzils


Chrysologus

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A) Allgemeine Regeln

 

22.

 

§ 1. Das Recht, die heilige Liturgie zu ordnen, steht einzig der Autorität der Kirche zu. Diese Autorität liegt beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des Rechtes beim Bischof. § 2. Auch den rechtmäßig konstituierten, für bestimmte Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen verschiedener Art steht es auf Grund einer vom Recht gewährten Vollmacht zu, innerhalb festgelegter Grenzen die Liturgie zu ordnen.

Einer der Fälle wo das Konzil weit hinter seinen Möglichkeiten zurückgeblieben ist. Ambrosius, Johannes Chrysostomos, Basilius, die Bischöfe von Salibury hätten vermutlich dem Papst einen Vogel gezeigt, wenn er sich in Ihre liturgische Arbeit eingemischt hätte...

 

§ 3. Deshalb darf durchaus niemand sonst, auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern. 23. Damit die gesunde Überlieferung gewahrt bleibe und dennoch einem berechtigten Fortschritt die Tür aufgetan werde, sollen jeweils gründliche theologische, historische und pastorale Untersuchungen vorausgehen, wenn die einzelnen Teile der Liturgie revidiert werden.
Was sich denke ich ziemlich mit dem deckt, was ich nebenan über die Frage nach dem "pastoralen Einzelfall" geschrieben habe. Der ist nämlich davon nicht betroffen - die "Gemeindetradition" wie OAOS sie angeführt hat meiner Meinung nach schon.

 

Auch soll nach Möglichkeit verhütet werden, daß sich zwischen den Riten benachbarter Gebiete auffallend starke Unterschiede ergeben.
Dieser Satz macht eigentlich nur Sinn, wenn man davon ausgeht, daß alle Gemeinden eines Territoriums den gleichen Ritus verwenden. Oder ich sehe "Ritus" wieder enger als das Konzil vorausgesetzt hat.

 

Mit der Erhebung von "Our Lady of Walsingham", dem Zugeständnis der Eigenritenpflege für die Unierten auf lteinischem Territorium (et vice versa), der Anerkennung des Neokat-Ritus ist dieses Vat2-Zitat wohl eher hinfällig.

bearbeitet von Flo77
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§ 3. Deshalb darf durchaus niemand sonst, auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern. 23. Damit die gesunde Überlieferung gewahrt bleibe und dennoch einem berechtigten Fortschritt die Tür aufgetan werde, sollen jeweils gründliche theologische, historische und pastorale Untersuchungen vorausgehen, wenn die einzelnen Teile der Liturgie revidiert werden.
Was sich denke ich ziemlich mit dem deckt, was ich nebenan über die Frage nach dem "pastoralen Einzelfall" geschrieben habe. Der ist nämlich davon nicht betroffen - die "Gemeindetradition" wie OAOS sie angeführt hat meiner Meinung nach schon.

Wo liest du bitte aus dem Textabschnitt eine Legitimation deines "pastoralen Einzelfalls" heraus?

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Wo liest du bitte aus dem Textabschnitt eine Legitimation deines "pastoralen Einzelfalls" heraus?
Gar nicht. Da gibt es andere Quellen (hoffe ich).

 

Aber hier wird der Idee, daß eine Gemeinde aus sich selbst heraus nach Gutdünken die Liturgie verändern darf klar eine Absage erteilt.

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Ich möchte auf die Struktur des bisher gelesenen nochmals hinweisen: Zunächst wird die hohe Bedeutung liturgischer Bildung herausgestellt (und damit jedem Anspruch, Liturgie müsse aus sich heraus verständlich sein, eine Absage erteilt), nun wird das Programm der Liturgiereform aufgestellt: Zunächst werden grundsätzlich der Rahmen und das Ziel benannt (Nr. 21 - damit das Volk die Gnaden in der Liturgie mit Sicherheit erlange), dann werden die Kompetenzen benannt (Nr. 22 - vor allem Rom, ggf. auch Biscöfe, eventuell auch Bischofskonfenrenzen), schließlich die Mahnung zu gründlichem Arbeiten (Nr. 23).

 

Historisch ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsprogramm. dass die Konzilsväter hier vorlegen, schon längst weitgehend abgearbeitet war, die liturgische Bewegung wird hier praktisch ex post in Auftrag gegeben (so stammt Jungmanns Missarum solemnis ais dem Jahr 1948), und so konnte man schnellstens deren Ergebnisse auswerten und mit der Umsetzung beginnen. Das war den Vätern wohl auch bekannt.

 

Zu Nummer 22 § 3 ist anzumerken, dass es hier nach meinem Erachten nicht um die Begründung eines neuen Rubrizismus in dem Sinne ginge, jetzt jede kleinste Veränderung an den gedruckten Texten schon als schweren Verstoß zu markieren. Der Liturgie etwas hinzuzufügen, wegzulassen oder zu ändern ist mehr als ein einmaliger Vorgang - es ist eine dauerhafte Veränderung des Vollzuges der Liturgie dergestalt, dass ein Eigenritus entsteht. In diesem Sinne lese ich diese Bestimmung eher als eine Mahnung zum Purismus, nicht zum Rigorismus. Die Dinge verantwortet zu pointieren verändert die Liturgie als solche ja nicht, ein schludriges Zelebrieren entlang der Normen hingegen sehr wohl - es geht hier wie so oft in den Konzilsdokumenten um ein verändertes Bewusstsein (so der Schlüssel, den uns Paul VI. an die Hand gab), nicht nur um eine Veränderung von Normen.

 

Das Weglassen des Embolismus kann so etwas sein - keine Frage. Ob hier allerdings mittlerweile ein Recht entstanden ist, das steht auf einem anderen Blatt und müsste eigens geprüft werden, der usus contra legem ist schließlich schon recht alt.

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Auch soll nach Möglichkeit verhütet werden, daß sich zwischen den Riten benachbarter Gebiete auffallend starke Unterschiede ergeben.
Dieser Satz macht eigentlich nur Sinn, wenn man davon ausgeht, daß alle Gemeinden eines Territoriums den gleichen Ritus verwenden. Oder ich sehe "Ritus" wieder enger als das Konzil vorausgesetzt hat.

Ich verstehe den Satz so, dass es nicht so sein soll, dass man in Mezzana Corti (Ambrosianischer Ritus) das Gefühl hat, einem Gottesdienst einer völlig anderen Konfession beizuwohnen als im 5 km entfernten Bottarone (Römischer Ritus).

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Wo liest du bitte aus dem Textabschnitt eine Legitimation deines "pastoralen Einzelfalls" heraus?
Gar nicht. Da gibt es andere Quellen (hoffe ich).

 

Aber hier wird der Idee, daß eine Gemeinde aus sich selbst heraus nach Gutdünken die Liturgie verändern darf klar eine Absage erteilt.

Und damit auch deiner Idee vom pastoralen Einzelfall. Du kannst den Text entweder so interpretieren, dass jede Änderung verboten ist, die nicht vom Papst oder mit seiner Zustimmung erfolgt. Oder du interpretierst es offener. In jedem Fall ist aber meine lokale Tradition ebenso davon betroffen wie dein pastoraler Einzelfall.

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Auch soll nach Möglichkeit verhütet werden, daß sich zwischen den Riten benachbarter Gebiete auffallend starke Unterschiede ergeben.
Dieser Satz macht eigentlich nur Sinn, wenn man davon ausgeht, daß alle Gemeinden eines Territoriums den gleichen Ritus verwenden. Oder ich sehe "Ritus" wieder enger als das Konzil vorausgesetzt hat.
Ich verstehe den Satz so, dass es nicht so sein soll, dass man in Mezzana Corti (Ambrosianischer Ritus) das Gefühl hat, einem Gottesdienst einer völlig anderen Konfession beizuwohnen als im 5 km entfernten Bottarone (Römischer Ritus).
Wobei ich nicht ganz verstehe, was daran schlimm wäre.

 

(Ich habe im Ambrosianischen Ritus tatsächlich das Gefühl gehabt in einer völlig anderen Welt zu sein - Show können die dort definitiv - auch wenn ich kein Wort verstanden habe, was dem Erlebnis allerdings keinen Abbruch getan hat und in einer Messe nach römischem Ritus einfacher gewesen wäre.)

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Und damit auch deiner Idee vom pastoralen Einzelfall. Du kannst den Text entweder so interpretieren, dass jede Änderung verboten ist, die nicht vom Papst oder mit seiner Zustimmung erfolgt. Oder du interpretierst es offener. In jedem Fall ist aber meine lokale Tradition ebenso davon betroffen wie dein pastoraler Einzelfall.
Ich versuche gerade einen Fall zu finden, in dem der pastorale Einzelfall in der Liturgie überhaupt eintreten könnte.

 

Die Beispiele, die ich ad hoc finde beziehen sich eigentlich alle auf die Art des Kommunionempfangs, die Zulassung zu den Sakramenten, die Art der individuellen Sakramentenspendung. Oder halt Notlagen wie Unwetter, Seuchen, u.ä.

 

Eine eigenmächtige Veränderung der Liturgie fiele da eigentlich nur drunter, wenn man Kindermessen feiert oder Gottesdienste in Einrichtungen für Behinderte oder in ähnlicher Weise seelsorgerisch speziell zu behandelnden Gruppen.

Auf der anderen Seite kann ich mir kaum vorstellen, daß die DBK da nicht in Wahrnehmung von 22,1 ihr Recht auf Ordnung der Liturgie ausgeübt und entsprechende Handreichungen approbiert hat.

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Wobei ich nicht ganz verstehe, was daran schlimm wäre.

 

(Ich habe im Ambrosianischen Ritus tatsächlich das Gefühl gehabt in einer völlig anderen Welt zu sein - Show können die dort definitiv - auch wenn ich kein Wort verstanden habe, was dem Erlebnis allerdings keinen Abbruch getan hat und in einer Messe nach römischem Ritus einfacher gewesen wäre.)

Für die "Show" im Urlaub oder eine persönliche spirituelle Nische ist ein wenig Exotik ja nicht schlecht. Im liturgischen Alltag ist es aber unpraktisch, wenn im Nachbardorf eine Liturgie mit "auffallend starken Unterschieden" gefeiert wird. Gerade wenn sich die Unterschiede auf die Teile der Messe beziehen, die das Volk betreffen.

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Für die "Show" im Urlaub oder eine persönliche spirituelle Nische ist ein wenig Exotik ja nicht schlecht. Im liturgischen Alltag ist es aber unpraktisch, wenn im Nachbardorf eine Liturgie mit "auffallend starken Unterschieden" gefeiert wird. Gerade wenn sich die Unterschiede auf die Teile der Messe beziehen, die das Volk betreffen.
Dieses Statement finde ich ausgerechnet von Dir reichlich pikant.

 

In Gemeinde A wird der Embolismus gebetet. In Gemeinde B nicht. Gemeinde C richtet sich nach dem Zelebranten.

 

In Gemeinde A wird grundsätzlich Schuldbekenntnis Form B verwendet. Gemeinde B nimmt immer Form C und Gemeinde C kann sich nicht entscheiden und springt zwischen A und C hin und her.

 

In Gemeinde A ist es üblich, daß die Kommunikanten "ihre" Hostien beim Betreten des Kirchenraumes in die Hostienschale legen, in Gemeinde B steht die reich gefüllte Schale bereits an der Kredenz. In C steht schon alles auf dem Altar.

 

In Gemeinde A wird das "Schau nicht auf unsere Sünden" vom Priester frei formuliert, in Gemeinde B spricht die Gemeinde den Text zusammen. Gemeinde C verwendet den Messbuchtext.

 

In Gemeinde A ist die Reihenkommunion üblich, in Gemeinde B die Kommunionbank, in Gemeinde C bilden sich Kreise um die in den fünf Ecken des Kirchenraums platzierten Kommunionspendern.

 

In Gemeinde B wird zu Beginn jeder Messe Weihrauch verwendet, in C nur an den Hochfesten und in A gar nicht.

 

In Gemeinde A werden Credolieder aus dem GL verwendet, Gemeinde B singt auch schon mal "Wo zwei oder drei", in C wird an allen Sonntagen das Apostolikum und an den Hochfesten das Nicäno-Constantinopolitanum gesprochen oder gesungen.

 

Ach so: alle drei Gemeinden bilden einen einzigen Seelsorgebereich mit 1,5 Priesterstellen.

 

Und jetzt bitte nochmal Dein Satz von oben.

bearbeitet von Flo77
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Für die "Show" im Urlaub oder eine persönliche spirituelle Nische ist ein wenig Exotik ja nicht schlecht. Im liturgischen Alltag ist es aber unpraktisch, wenn im Nachbardorf eine Liturgie mit "auffallend starken Unterschieden" gefeiert wird. Gerade wenn sich die Unterschiede auf die Teile der Messe beziehen, die das Volk betreffen.
Dieses Statement finde ich ausgerechnet von Dir reichlich pikant.

 

In Gemeinde A wird der Embolismus gebetet. In Gemeinde B nicht. Gemeinde C richtet sich nach dem Zelebranten.

 

In Gemeinde A wird grundsätzlich Schuldbekenntnis Form B verwendet. Gemeinde B nimmt immer Form C und Gemeinde C kann sich nicht entscheiden und springt zwischen A und C hin und her.

 

In Gemeinde A ist es üblich, daß die Kommunikanten "ihre" Hostien beim Betreten des Kirchenraumes in die Hostienschale legen, in Gemeinde B steht die reich gefüllte Schale bereits an der Kredenz. In C steht schon alles auf dem Altar.

 

In Gemeinde A wird das "Schau nicht auf unsere Sünden" vom Priester frei formuliert, in Gemeinde B spricht die Gemeinde den Text zusammen. Gemeinde C verwendet den Messbuchtext.

 

In Gemeinde A ist die Reihenkommunion üblich, in Gemeinde B die Kommunionbank, in Gemeinde C bilden sich Kreise um die in den fünf Ecken des Kirchenraums platzierten Kommunionspendern.

 

In Gemeinde B wird zu Beginn jeder Messe Weihrauch verwendet, in C nur an den Hochfesten und in A gar nicht.

 

In Gemeinde A werden Credolieder aus dem GL verwendet, Gemeinde B singt auch schon mal "Wo zwei oder drei", in C wird an allen Sonntagen das Apostolikum und an den Hochfesten das Nicäno-Constantinopolitanum gesprochen oder gesungen.

 

Ach so: alle drei Gemeinden bilden einen einzigen Seelsorgebereich mit 1,5 Priesterstellen.

 

Und jetzt bitte nochmal Dein Satz von oben.

Sorry aber der Konzilstext stammt nicht von mir. Ich kann nur versuchen zu verstehen, was die Konzilsväter gemeint haben. Das heißt aber nicht, dass ich ihnen bis ins Detail zustimme.

 

Konkret muss man sich bei der Stelle aus SC fragen, was "auffallend starken Unterschiede" aus Sicht der Konzilsväter sind und wieso nur kurze Zeit danach ein Ritus mit sehr vielen Auswahlmöglichkeiten geschaffen wurde.

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Sorry aber der Konzilstext stammt nicht von mir. Ich kann nur versuchen zu verstehen, was die Konzilsväter gemeint haben. Das heißt aber nicht, dass ich ihnen bis ins Detail zustimme.
Tststs.

 

Konkret muss man sich bei der Stelle aus SC fragen, was "auffallend starken Unterschiede" aus Sicht der Konzilsväter sind und wieso nur kurze Zeit danach ein Ritus mit sehr vielen Auswahlmöglichkeiten geschaffen wurde.

So groß sind die Auswahlmöglichkeiten doch gar nicht.

 

Gut, es gibt drei approbierte Formen für das Schuldbekenntnis aber selbst für die Hochgebete (von denen es für meine Begriffe zu viele gibt, aber das ist ein anderes Thema) gibt es eigentlich Regeln wann welches verwendet werden sollte.

 

Aber z.B. die Verwendung von Gloria- und Credoliedern ist doch eigentlich schon nicht mehr ganz legitim.

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Die Artikel von Bieger stehen ja schon länger bei kath.de, aber sie passen schon irgendwie hierher: http://www.kath.de/lexika/ars_celebrandi/messe_oder_katechese.html

Jetzt tust du dem Konzil aber unrecht. So eine wirre Aneinanderreihung von Behauptungen hat SC nun wirklich als passenden Diskussionsbeitrag verdient.

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24. Von größtem Gewicht für die Liturgiefeier ist die Heilige Schrift. Aus ihr werden nämlich Lesungen vorgetragen und in der Homilie ausgedeutet, aus ihr werden Psalmen gesungen, unter ihrem Anhauch und Antrieb sind liturgische Gebete, Orationen und Gesänge geschaffen worden, und aus ihr empfangen Handlungen und Zeichen ihren Sinn. Um daher Erneuerung, Fortschritt und Anpassung der heiligen Liturgie voranzutreiben, muß jenes innige und lebendige Ergriffensein von der Heiligen Schrift gefördert werden, von dem die ehrwürdige Überlieferung östlicher und westlicher Riten zeugt.

 

25. Die liturgischen Bücher sollen baldigst revidiert werden; dazu sollen aus den verschiedenen Gebieten des Erdkreises Fachleute herangezogen und Bischöfe befragt werden.

 

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Ich habe es im lateinischen Text nochmals nachgesehen - auch dort ist von Homilie die Rede. Spricht das Konzil hier kanonistisch ungenau, oder bezieht es sich nur auf Eucharistiefeiern?

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Ich habe es im lateinischen Text nochmals nachgesehen - auch dort ist von Homilie die Rede. Spricht das Konzil hier kanonistisch ungenau, oder bezieht es sich nur auf Eucharistiefeiern?
Das müsstest Du doch besser beantworten können als wir. Was wäre denn der kanonistisch korrekte Ausdruck für eine Predigt/Auslegung außerhalb der Messe?
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Ich weiß nicht, ob das hierher gehört: vor dem Konzil habe ich mit ganz großer Sicherheit nie eine Predigt über einen Epistel-Text gehört. Der wurde ja auch nicht vorgelesen (wenigstens nicht so, dass ihn die Leute verstanden). Das Evangelium wurde zwar (von der Kanzel!!) in Deutsch verkündet (nachdem es der Priester leise oder im "Amt" gesungen in Latein "absolviert hatte), aber es war so gut wie nie eigentliches Thema der Predigt. Nicht dass ihr mich falsch versteht, natürlich wurde über Gott gepredigt und darüber, dass wir nach dem Willen Gotte leben sollten, den Evangelientext hat man da aber (wenigstens dort, wo ich aufgewachsen bin) kaum zur Hilfe genommen.

Der Hinweis, dass sich die Homilie mit dem Bibeltext befassen sollte, war mehr als nötig.

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Regeln aus der Natur der Liturgie als einer hierarchischen und gemeinschaftlichen Handlung

 

26. Die liturgischen Handlungen sind nicht privater Natur, sondern Feiern der Kirche, die das "Sakrament der Einheit" ist; sie ist nämlich das heilige Volk, geeint und geordnet unter den Bischöfen. Daher gehen diese Feiern den ganzen mystischen Leib der Kirche an, machen ihn sichtbar und wirken auf ihn ein; seine einzelnen Glieder aber kommen mit ihnen in verschiedener Weise in Berührung je nach der Verschiedenheit von Stand, Aufgabe und tätiger Teilnahme.

 

27. Wenn Riten gemäß ihrer Eigenart auf gemeinschaftliche Feier mit Beteiligung und tätiger Teilnahme der Gläubigen angelegt sind, dann soll nachdrücklich betont werden, daß ihre Feier in Gemeinschaft - im Rahmen des Möglichen - der vom Einzelnen gleichsam privat vollzogenen vorzuziehen ist. Das gilt vor allem für die Feier der Messe - wobei bestehen bleibt, daß die Messe in jedem Fall öffentlichen und sozialen Charakter hat - und für die Spendung der Sakramente.

bearbeitet von Bibliothekar
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Ich habe es im lateinischen Text nochmals nachgesehen - auch dort ist von Homilie die Rede. Spricht das Konzil hier kanonistisch ungenau, oder bezieht es sich nur auf Eucharistiefeiern?
Das müsstest Du doch besser beantworten können als wir. Was wäre denn der kanonistisch korrekte Ausdruck für eine Predigt/Auslegung außerhalb der Messe?

 

Ich habe keine weitere Klärung herbeiführen können - es scheint mir nicht so wichtig zu sein, dass ich nun die UB konsultieren wollte. Ich vermute schlicht, dass das Konzil hier noch eine ehere undifferenzierte Sprache verwendet, man entdeckte ja die Predigt als Teil der Eucharistie gerade erst.

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Ich habe es im lateinischen Text nochmals nachgesehen - auch dort ist von Homilie die Rede. Spricht das Konzil hier kanonistisch ungenau, oder bezieht es sich nur auf Eucharistiefeiern?
Das müsstest Du doch besser beantworten können als wir. Was wäre denn der kanonistisch korrekte Ausdruck für eine Predigt/Auslegung außerhalb der Messe?

 

Ich habe keine weitere Klärung herbeiführen können - es scheint mir nicht so wichtig zu sein, dass ich nun die UB konsultieren wollte. Ich vermute schlicht, dass das Konzil hier noch eine ehere undifferenzierte Sprache verwendet, man entdeckte ja die Predigt als Teil der Eucharistie gerade erst.

Richtig, vorher lag ja das Gewicht auf den "drei Hauptteilen" der Heiligen Messe und zu denen gehörte der Wortgottesdienst (=Vormesse) einschließlich Predigt definitiv nicht.

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Regeln aus der Natur der Liturgie als einer hierarchischen und gemeinschaftlichen Handlung

 

26. Die liturgischen Handlungen sind nicht privater Natur, sondern Feiern der Kirche, die das "Sakrament der Einheit" ist; sie ist nämlich das heilige Volk, geeint und geordnet unter den Bischöfen. Daher gehen diese Feiern den ganzen mystischen Leib der Kirche an, machen ihn sichtbar und wirken auf ihn ein; seine einzelnen Glieder aber kommen mit ihnen in verschiedener Weise in Berührung je nach der Verschiedenheit von Stand, Aufgabe und tätiger Teilnahme.

 

27. Wenn Riten gemäß ihrer Eigenart auf gemeinschaftliche Feier mit Beteiligung und tätiger Teilnahme der Gläubigen angelegt sind, dann soll nachdrücklich betont werden, daß ihre Feier in Gemeinschaft - im Rahmen des Möglichen - der vom Einzelnen gleichsam privat vollzogenen vorzuziehen ist. Das gilt vor allem für die Feier der Messe - wobei bestehen bleibt, daß die Messe in jedem Fall öffentlichen und sozialen Charakter hat - und für die Spendung der Sakramente.

 

Auch das privat gebetete Stundengebet ist Tun der gesamten Kirche. Den Stellvertretungsgedanken finde ich hier schön wieder.

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28. Bei den liturgischen Feiern soll jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt.

 

29. Auch die Ministranten, Lektoren, Kommentatoren und die Mitglieder der Kirchenchöre vollziehen einen wahrhaft liturgischen Dienst. Deswegen sollen sie ihre Aufgabe in aufrichtiger Frömmigkeit und in einer Ordnung erfüllen, wie sie einem solchen Dienst ziemt und wie sie das Volk Gottes mit Recht von ihnen verlangt. Deshalb muß man sie, jeden nach seiner Weise, sorgfältig in den Geist der Liturgie einführen und unterweisen, auf daß sie sich in rechter Art und Ordnung ihrer Aufgabe unterziehen.

 

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Deshalb muß man sie, jeden nach seiner Weise, sorgfältig in den Geist der Liturgie einführen und unterweisen, auf daß sie sich in rechter Art und Ordnung ihrer Aufgabe unterziehen.
Irgendwie ist das jetzt schon der vierte oder fünfte Absatz bei dem man den Eindruck bekommt, in den Gemeinden seien zwar die jeweils ersten Sätze angekommen und lebhaft aufgenommen worden, die Schlussbemerkung mit dem "Lehret! Macht Katechese! Erkläret! Erläutert!" aber irgendwie untergegangen.
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30. Um die tätige Teilnahme zu fördern, soll man den Akklamationen des Volkes, den Antworten, dem Psalmengesang, den Antiphonen, den Liedern sowie den Handlungen und Gesten und den Körperhaltungen Sorge zuwenden. Auch das heilige Schweigen soll zu seiner Zeit eingehalten werden.

 

31. Bei der Revision der liturgischen Bücher soll sorgfältig darauf geachtet werden, daß die Rubriken auch den Anteil der Gläubigen vorsehen.

 

32. In der Liturgie soll außer den Auszeichnungen, die auf dem liturgischen Amt oder der heiligen Weihe beruhen, und außer den Ehrungen, die auf Grund liturgischer Gesetze der weltlichen Autorität zukommen, weder im Ritus noch im äußeren Aufwand ein Ansehen von Person oder Rang gelten.

 

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