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Die Dokumente des II. Vatikanischen Konzils


Chrysologus

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Davon mal ab, daß das "Heilige Schweigen" eine Disziplin ist, die meiner Meinung nach mehr Beachtung verdient: welche Ehrungen weltlicher Autorität sieht die Liturgie denn noch vor???

 

Oder bezieht sich dieser Passus auf die Krönungsfeiern, Hochzeiten und Beerdigungen der gekrönten Häupter?

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30. Um die tätige Teilnahme zu fördern, soll man den Akklamationen des Volkes, den Antworten, dem Psalmengesang, den Antiphonen, den Liedern sowie den Handlungen und Gesten und den Körperhaltungen Sorge zuwenden. Auch das heilige Schweigen soll zu seiner Zeit eingehalten werden.

 

31. Bei der Revision der liturgischen Bücher soll sorgfältig darauf geachtet werden, daß die Rubriken auch den Anteil der Gläubigen vorsehen.

 

32. In der Liturgie soll außer den Auszeichnungen, die auf dem liturgischen Amt oder der heiligen Weihe beruhen, und außer den Ehrungen, die auf Grund liturgischer Gesetze der weltlichen Autorität zukommen, weder im Ritus noch im äußeren Aufwand ein Ansehen von Person oder Rang gelten.

 

Ich kann mich erinnern, dass man nach dem Konzil und v.a. nach Einführung der Reform den Forderungen in [30] große Aufmerksamkeit zuwandte. Inzwischen scheinen die Pfarrer anzunehmen, dass sich das als Selbstläufer entwickelt hat. Das ist an der Realität vorbei: wieviele Kinder lernen heute noch von ihren Eltern, wie man sich in der Kirche verhalten soll (es fehlen oft die einfachsten Benimmregeln). Der schulische Religionsunterricht wäre damit überfordert, es ist auch nicht seine Aufgabe als Lückenbüßer einzuspringen (wie bei den Versäumnissen der Eltern oder den Fehlern der Gesellschaft überhaupt).

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C) Regeln aus dem belehrenden und seelsorglichen Charakter der Liturgie

 

33. Obwohl die heilige Liturgie vor allem Anbetung der göttlichen Majestät ist, birgt sie doch auch viel Belehrung für das gläubige Volk in sich. Denn in der Liturgie spricht Gott zu seinem Volk; in ihr verkündet Christus noch immer die Frohe Botschaft. Das Volk aber antwortet mit Gesang und Gebet. Überdies werden die Gebete, die der Priester, in der Rolle Christi an der Spitze der Gemeinde stehend, an Gott richtet, im Namen des ganzen heiligen Volkes und aller Umstehenden gesprochen. Die sichtbaren Zeichen endlich, welche die heilige Liturgie gebraucht, um die unsichtbaren göttlichen Dinge zu bezeichnen, sind von Christus und der Kirche ausgewählt. Daher wird nicht bloß beim Lesen dessen, "was zu unserer Belehrung geschrieben ist" (Röm 15,4), sondern auch wenn die Kirche betet, singt oder handelt, der Glaube der Teilnehmer genährt und ihr Herz zu Gott hin erweckt, auf daß sie ihm geistlichen Dienstleisten und seine Gnade reichlicher empfangen. Daher sollen bei der Erneuerung der Liturgie folgende allgemeine Regeln beachtet werden.

 

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34. Die Riten mögen den Glanz edler Einfachheit an sich tragen und knapp, durchschaubar und frei von unnötigen Wiederholungen sein. Sie seien der Fassungskraft der Gläubigen angepaßt und sollen im allgemeinen nicht vieler Erklärungen bedürfen.

 

35. Damit deutlich hervortrete, daß in der Liturgie Ritus und Wort aufs engste miteinander verbunden sind, ist zu beachten:

 

1) Bei den heiligen Feiern soll die Schriftlesung reicher, mannigfaltiger und passender ausgestaltet werden.

 

2) Da die Predigt ein Teil der liturgischen Handlung ist, sollen auch die Rubriken ihr je nach der Eigenart des einzelnen Ritus einen passenden Ort zuweisen. Der Dienst der Predigt soll getreulich und recht erfüllt werden. Schöpfen soll sie vor allem aus dem Quell der Heiligen Schrift und der Liturgie, ist sie doch die Botschaft von den Wundertaten Gottes in der Geschichte des Heils, das heißt im Mysterium Christi, das allezeit in uns zugegen und am Werk ist, vor allem bei der liturgischen Feier.

 

3) Auch die Pflicht der Unterweisung, die sich unmittelbar mit der Liturgie befaßt, ist in jeder Weise zu betonen. In den Riten selbst sollen, wo es notwendig ist, kurze Hinweise vorgesehen werden; sie sollen vom Priester oder von dem, der für diesen Dienst zuständig ist, jedoch nur im geeigneten Augenblick, nach vorgeschriebenem Text oder in freier Anlehnung an ihn gesprochen werden.

 

4) Zu fördern sind eigene Wortgottesdienste an den Vorabenden der höheren Feste, an Wochentagen im Advent oder in der Quadragesima sowie an den Sonn- und Feiertagen, besonders da, wo kein Priester zur Verfügung steht; in diesem Fall soll ein Diakon oder ein anderer Beauftragter des Bischofs die Feier leiten.

 

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34. Die Riten mögen den Glanz edler Einfachheit an sich tragen und knapp, durchschaubar und frei von unnötigen Wiederholungen sein. Sie seien der Fassungskraft der Gläubigen angepaßt und sollen im allgemeinen nicht vieler Erklärungen bedürfen.

Nicht vieler Erklärungen bedürfen und keine Katechese erfordern wird hier nicht besonders scharf unterschieden.

 

Eine möglichst umfassend selbsterklärende Liturgie müsste vermutlich in jeder Generation neu erfunden werden um den jeweiligen Sprach- und Ritusgebrauch aufzunehmen.

 

 

1) Bei den heiligen Feiern soll die Schriftlesung reicher, mannigfaltiger und passender ausgestaltet werden.

Was die Gemeinden nicht hindert die zweite Lesung standardmäßig ausfallen zu lassen.

 

2) Da die Predigt ein Teil der liturgischen Handlung ist, sollen auch die Rubriken ihr je nach der Eigenart des einzelnen Ritus einen passenden Ort zuweisen. Der Dienst der Predigt soll getreulich und recht erfüllt werden. Schöpfen soll sie vor allem aus dem Quell der Heiligen Schrift und der Liturgie, ist sie doch die Botschaft von den Wundertaten Gottes in der Geschichte des Heils, das heißt im Mysterium Christi, das allezeit in uns zugegen und am Werk ist, vor allem bei der liturgischen Feier.

Interessanterweise findet sich hier eigentlich keine Beschränkung, daß nur der Priester predigen darf/soll.

 

3) Auch die Pflicht der Unterweisung, die sich unmittelbar mit der Liturgie befaßt, ist in jeder Weise zu betonen. In den Riten selbst sollen, wo es notwendig ist, kurze Hinweise vorgesehen werden; sie sollen vom Priester oder von dem, der für diesen Dienst zuständig ist, jedoch nur im geeigneten Augenblick, nach vorgeschriebenem Text oder in freier Anlehnung an ihn gesprochen werden...
Hier würde mich mal interessieren, wie die Hirten diese "Hinweise" innerhalb der Liturgie sich praktisch vorgestellt haben.

 

4) Zu fördern sind eigene Wortgottesdienste an den Vorabenden der höheren Feste, an Wochentagen im Advent oder in der Quadragesima sowie an den Sonn- und Feiertagen, besonders da, wo kein Priester zur Verfügung steht; in diesem Fall soll ein Diakon oder ein anderer Beauftragter des Bischofs die Feier leiten.
Ordentliche Vigilien statt Vorabendmessen? Irritierend finde ich die Förderung von Wortgottesdiensten an Sonn- und Feiertagen. War hier an etwas wie den anglikanischen Evensong gedacht?
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Das , was wir hier vorfinden, ist ja nun kein direktes liturgisches Recht - es ist eine Anleitung zur Reform der Liturgie und des zugehörigen Rechts.

 

So interpretierte der Gesetzgeber die Feststellung, die Predigt sei Teil der Liturgie, dergestalt, dass sie nur vom Vorsteher oder einem zum Vorsteherdienst berechtigten gehalten werden dürfe.

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Das , was wir hier vorfinden, ist ja nun kein direktes liturgisches Recht - es ist eine Anleitung zur Reform der Liturgie und des zugehörigen Rechts.

 

So interpretierte der Gesetzgeber die Feststellung, die Predigt sei Teil der Liturgie, dergestalt, dass sie nur vom Vorsteher oder einem zum Vorsteherdienst berechtigten gehalten werden dürfe.

 

Zwischen der Einführung des NOM und der Veröffentlichung des CIC (1983) waren Predigten von Laien in Eucharistiefeiern zwar nicht die Norm, aber auch nicht unüblich (vor allem, wenn es sich nicht um den sonntäglichen Gemeindegottesdienst handelte).

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36.

 

  1. § 1. Der Gebrauch der lateinischen Sprache soll in den lateinischen Riten erhalten bleiben, soweit nicht Sonderrecht entgegensteht.
  2. § 2. Da bei der Messe, bei der Sakramentenspendung und in den anderen Bereichen der Liturgie nicht selten der Gebrauch der Muttersprache für das Volk sehr nützlich sein kann, soll es gestattet sein, ihr einen weiteren Raum zuzubilligen, vor allem in den Lesungen und Hinweisen und in einigen Orationen und Gesängen gemäß den Regeln, die hierüber in den folgenden Kapiteln im einzelnen aufgestellt werden.
  3. § 3. Im Rahmen dieser Regeln kommt es der für die einzelnen Gebiete zuständigen kirchlichen Autorität zu, im Sinne von Art. 22 § 2 - gegebenenfalls nach Beratung mit den Bischöfen der angrenzenden Gebiete des gleichen Sprachraumes - zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Muttersprache gebraucht werden darf. Die Beschlüsse bedürfen der Billigung, das heißt der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl.
  4. § 4. Die in der Liturgie gebrauchte muttersprachliche Übersetzung des lateinischen Textes muß von der obengenannten für das Gebiet zuständigen Autorität approbiert werden.
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D) Regeln zur Anpassung an die Eigenart und Überlieferungen der Völker

 

37. In den Dingen, die den Glauben oder das Allgemeinwohl nicht betreffen, wünscht die Kirche nicht eine starre Einheitlichkeit der Form zur Pflicht zu machen, nicht einmal in ihrem Gottesdienst; im Gegenteil pflegt und fördert sie das glanzvolle geistige Erbe der verschiedenen Stämme und Völker; was im Brauchtum der Völker nicht unlöslich mit Aberglauben und Irrtum verflochten ist, das wägt sie wohlwollend ab, und wenn sie kann, sucht sie es voll und ganz zu erhalten. Ja, zuweilen gewährt sie ihm Einlaß in die Liturgie selbst, sofern es grundsätzlich mit dem wahren und echten Geist der Liturgie vereinbar ist.

 

38. Unter Wahrung der Einheit des römischen Ritus im wesentlichen ist berechtigter Vielfalt und Anpassung an die verschiedenen Gemeinschaften, Gegenden und Völker, besonders in den Missionen, Raum zu belassen, auch bei der Revision der liturgischen Bücher. Dieser Grundsatz soll entsprechend beachtet werden, wenn die Gestalt der Riten und ihre Rubriken festgelegt werden.

 

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38. Unter Wahrung der Einheit des römischen Ritus im wesentlichen ist berechtigter Vielfalt und Anpassung an die verschiedenen Gemeinschaften, Gegenden und Völker, besonders in den Missionen, Raum zu belassen, auch bei der Revision der liturgischen Bücher. Dieser Grundsatz soll entsprechend beachtet werden, wenn die Gestalt der Riten und ihre Rubriken festgelegt werden.

Kann mir mal jemand ein konkretes Beispiel nennen, wo das (offiziell) umgesetzt wurde?

bearbeitet von OneAndOnlySon
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38. Unter Wahrung der Einheit des römischen Ritus im wesentlichen ist berechtigter Vielfalt und Anpassung an die verschiedenen Gemeinschaften, Gegenden und Völker, besonders in den Missionen, Raum zu belassen, auch bei der Revision der liturgischen Bücher. Dieser Grundsatz soll entsprechend beachtet werden, wenn die Gestalt der Riten und ihre Rubriken festgelegt werden.

Kann mir mal jemand ein konkretes Beispiel nennen, wo das (offiziell) umgesetzt wurde?

Ich habe an dieser Stelle wieder ein Problem mit dem Begriff "Ritus".

 

Ad hoc würde ich allerdings sagen, die Mozarabische Form und die verschiedenen Ordensliturgien sind die einzigen Fälle.

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Der einzige Nachhall dürfte der Ritus von Zaire sein, der diesem Anliegen gerecht wird - der ambrosianische und der mozzarabische ebenso wie der dominikanische Ritus sind ja nun kaum Früchte des Konzils, die sind so alt, das selbst Trient sich da nicht dran getraut hat.

 

Zur Ritusfrage: Der Begriff ist schillernd, vergleichbar dem Begriff "Kirche". Im Anschluss an den CCEO würde ich sagen, es gibt einen Ritus der lateinischen Kirche, der das gesamte sprituelle und disziplinäre Erbe umfasst. Dieser Ritus findet seine Konkretion in einzelnen liturgischen Feiern, für die es unterschiedliche Rituale geben kann. Wenn man es mit dem Begriff Kirche vergleicht, dann mag es sich etwas besser erschließen: Der Ritus kann der Ablauf der konkreten Feier sein - also das Kirchengebäude, Marktplatz 1, Kaff. Es kann die Anweisung für eine bestimmte Form liturgischer Feiern sein - hier fällt mir der Vergleich dann schon schwer. Es kann aber auch das Erbe als solches sein, so wie es die Kirche als solche gibt, die sich dann irgendwo und in verschiedenen Stufen konkretisiert.

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Es gibt einen Zairischen Meßritus. Ich denke mal, so etwas ist gemeint. Ähnliches für ndere kulturelle Kontexte ist mir nicht bekannt - ich halte das auch für Asien und Lateinamerika für geboten.

 

(Nachtrag: da war Chryso schneller)

bearbeitet von rorro
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Es gibt einen Zairischen Meßritus. Ich denke mal, so etwas ist gemeint. Ähnliches für ndere kulturelle Kontexte ist mir nicht bekannt - ich halte das auch für Asien und Lateinamerika für geboten.

 

(Nachtrag: da war Chryso schneller)

Na inoffiziell gibt es diese Anpassung ja schon zwischen polnischen, britischen und germanischen Riten - von den französischen, spanischen und italienischen Besonderheiten mal ganz ab.

 

Aber es hängt natürlich immer daran, was man unter Ritus versteht.

 

(Vielleicht sollte ich meinen eigenen mal zu Papier bringen...)

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Ursprünglich sind unterschiedliche Riten in der Kirche sogar der Normalfall.

Die Patriarchate in Rom, Antiochia, Alexandria und Konstantinopel hatten jeweils eigene "Grundriten", auf denen aufbauend dann die lokalen Riten entstanden (In Antiochia z. B. der westsyrische, ostsyrische, indische, in Rom der gallische, mozarabische, stadtrömische, fränkische, englische usw.)

 

Das es einen einzigen, in allen Details gleichen Ritus weltweit geben sollte, war eigentlich eine ziemlich späte Idee des römischen Zentralismus, die aber auch damals schon z. B. die Unierten zurückgewiesen wurde.

 

Werner

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Der einzige Nachhall dürfte der Ritus von Zaire sein, der diesem Anliegen gerecht wird

Und auch der ist nicht in dem Maße in der Ortskirche gewachsen, als daß er sich hätte inkulturieren können.
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In den meisten Fällen findet Inkulturation wohl durch die Art der Ausführung des römischen Ritus statt. Also durch die Art der Musik, die verwendeten Instrumente, Motive auf den Gewändern, Architektur der Kirchen und so weiter. Dass der Ritus selbst verändert wird, ist zumindest mit offizieller Genehmigung die Ausnahme. Vielen Dank aber für den Hinweis auf den Kongolesischen Ritus. Mir fallen außerdem noch die Hochgebete für den deutschen Sprachraum ein.

 

Interessant finde ich, dass die Konzilsväter den Einfluss der jeweiligen Kultur auf den Ritus selbst ausdrücklich gefördert haben. Wenn ich mir die römische Praxis der letzten Jahrzehnte ansehe, habe ich hingegen eher den Eindruck als solle die Liturgie stärker vereinheitlicht werden. Dort wo zum Beispiel in den offiziellen Übersetzungen der Messtexte eine Anpassung an die jeweilige Kultur stattgefunden hatte, wird diese jetzt wieder rückgängig gemacht.

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Ursprünglich sind unterschiedliche Riten in der Kirche sogar der Normalfall.

Die Patriarchate in Rom, Antiochia, Alexandria und Konstantinopel hatten jeweils eigene "Grundriten", auf denen aufbauend dann die lokalen Riten entstanden (In Antiochia z. B. der westsyrische, ostsyrische, indische, in Rom der gallische, mozarabische, stadtrömische, fränkische, englische usw.)

 

Das es einen einzigen, in allen Details gleichen Ritus weltweit geben sollte, war eigentlich eine ziemlich späte Idee des römischen Zentralismus, die aber auch damals schon z. B. die Unierten zurückgewiesen wurde.

 

Werner

 

Das war nicht so sehr der römische Zentralismus (dem man ja allerlei vorwirft) als in diesem speziellen Fall zu einem nicht geringen teil dem Orden der Minderbrüder (Franziskaner) geschuldet. Die Franziskaner hatten sich selbst verpflichtet, die Hl. Messe so zu feiern wie der papst das tut - daraus erwuchs aufgrund der starken Verbreitung dieses Ordens die Vereinheitlichung des Ritus.

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39. Innerhalb der Grenzen, die in der "editio typica" der liturgischen Bücher bestimmt werden, wird es Sache der für ein Gebiet im Sinne von Art. 22 § 2 zuständigen kirchlichen Autorität sein, Anpassungen festzulegen, besonders hinsichtlich der Sakramentenspendung, der Sakramentalien, der Prozessionen, der liturgischen Sprache, der Kirchenmusik und der sakralen Kunst, jedoch gemäß den Grundregeln, die in dieser Konstitution enthalten sind.

 

40. Da jedoch an verschiedenen Orten und unter verschiedenen Verhältnissen eine tiefer greifende und deswegen schwierigere Anpassung der Liturgie dringlich ist, soll beachtet werden:

 

1) Die für die einzelnen Gebiete im Sinne von Art. 22 § 2 zuständige kirchliche Autorität möge sorgfältig und klug erwägen, welche Elemente aus Überlieferung und geistiger Anlage der einzelnen Völker geeignet sind, zur Liturgie zugelassen zu werden. Anpassungen, die für nützlich oder notwendig gehalten werden, sollen dem Apostolischen Stuhl vorgelegt und dann mit dessen Einverständnis eingeführt werden.

 

2) Damit die Anpassung aber mit der nötigen Umsicht geschehe, wird der kirchlichen Autorität des betreffenden Gebietes vom Apostolischen Stuhl die Vollmacht erteilt werden, gegebenenfalls in gewissen dazu geeigneten Gemeinschaften für bestimmte Zeit die notwendigen Vorversuche zu gestatten und zu leiten.

 

3) Weil vor allem in den Missionsländern die Anpassung liturgischer Gesetze besondere Schwierigkeiten mit sich zu bringen pflegt, sollen bereits bei der Abfassung der Gesetze Sachverständige aus dem betreffenden Fachgebiet herangezogen werden.

 

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3) Weil vor allem in den Missionsländern die Anpassung liturgischer Gesetze besondere Schwierigkeiten mit sich zu bringen pflegt, sollen bereits bei der Abfassung der Gesetze Sachverständige aus dem betreffenden Fachgebiet herangezogen werden.

 

Das zeigt das Alter der Texte: mittlerweile gibt es nur noch Missionsländer.

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3) Weil vor allem in den Missionsländern die Anpassung liturgischer Gesetze besondere Schwierigkeiten mit sich zu bringen pflegt, sollen bereits bei der Abfassung der Gesetze Sachverständige aus dem betreffenden Fachgebiet herangezogen werden.

 

Das zeigt das Alter der Texte: mittlerweile gibt es nur noch Missionsländer.

 

Missionsländer ist ein terminus technicus und beschreibt Länder, die in der Zuständigkeit der Propaganda fide stehen - ihre Zahl nimmt allerdings ab. Ihnen eigen ist eine unvollständige Heirarchie und Struktur, die eine Menge Ausnahmegenehmigungen nötig macht.

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IV. Förderung des Liturgischen Lebens in Bistum und Pfarrei

 

41. Im Bischof sehe man den Hohenpriester seiner Herde, von dem das Leben seiner Gläubigen in Christus gewissermaßen ausgeht und abhängt. Daher sollen alle das liturgische Leben des Bistums, in dessen Mittelpunkt der Bischof steht, besonders in der Kathedralkirche, aufs höchste wertschätzen; sie sollen überzeugt sein, daß die Kirche auf eine vorzügliche Weise dann sichtbar wird, wenn das ganze heilige Gottesvolk voll und tätig an denselben liturgischen Feiern, besonders an derselben Eucharistiefeier, teilnimmt: in der Einheit des Gebets und an dem einen Altar und unter dem Vorsitz des Bischofs, der umgeben ist von seinem Presbyterium und den Dienern des Altars.

 

42. Da der Bischof nicht immer und nicht überall in eigener Person den Vorsitz über das gesamte Volk seiner Kirche führen kann, so muß er diese notwendig in Einzelgemeinden aufgliedern. Unter ihnen ragen die Pfarreien hervor, die räumlich verfaßt sind unter einem Seelsorger, der den Bischof vertritt; denn sie stellen auf eine gewisse Weise die über den ganzen Erdkreis hin verbreitete sichtbare Kirche dar. Daher soll das liturgische Leben der Pfarrei und dessen Beziehung zum Bischof im Denken und Tun der Gläubigen und des Klerus vertieft werden. Es ist darauf hinzuarbeiten, daß der Sinn für die Pfarrgemeinschaft vor allem in der gemeinsamen Feier der Sonntagsmesse wachse.

bearbeitet von Bibliothekar
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V. Förderung der pastoralliturgischen Bewegung

 

43. Der Eifer für die Förderung und Erneuerung der Liturgie gilt mit Recht als ein Zeichen für die Fügungen der göttlichen Vorsehung über unserer Zeit, als ein Hindurchgehen des Heiligen Geistes durch seine Kirche; er gibt ihrem Leben, ja dem gesamten religiösen Fühlen und Handeln unserer Zeit eine eigene Note. Deshalb beschließt das Heilige Konzil zur weiteren Förderung der pastoralliturgischen Bewegung in der Kirche das Folgende.

 

44. Es ist zweckmäßig, daß die für die einzelnen Gebiete im Sinne von Art. 22 § 2 zuständige kirchliche Autorität eine Liturgische Kommission einrichtet, die Fachleute für Liturgiewissenschaft, Kirchenmusik, sakrale Kunst und Seelsorgsfragen zur Unterstützung heranziehen möge. Dieser Kommission soll im Rahmen des Möglichen ein Pastoralliturgisches Institut zur Seite stehen, das sich aus sachverständigen Mitgliedern, gegebenenfalls auch Laien, zusammensetzt. Sache dieser Kommission wird es sein, unter Führung der obengenannten kirchlichen Autorität des jeweiligen Gebietes die pastoralliturgische Bewegung in dem betreffenden Raum zu leiten und die Studien und nötigen Experimente zu fördern, wenn immer es um Anpassungen geht, die dem Apostolischen Stuhl vorzulegen sind.

 

 

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