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Im Namen des Volkes...


Clown

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Das ist ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe.

 

Das ist eine verkürzende Aussage. Art. 13 GG ist eine Wertentscheidung des Verfassungsgebers, die auch auf das Privatrecht einwirkt (vgl. schon BVerfGE 18, 121, (131 f.)). Jedenfalls ist seit BVerfGE 89, 1 anerkannt, dass das Besitzrecht des Mieters gleichfalls Eigentumsrang im Sinne des Art. 14 GG genießt.

 

 

Aber deshalb darf man Wohnungen nicht zumüllen, die Haustechnik nicht zerschlagen und muß Miete zahlen.

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Aber deshalb darf man Wohnungen nicht zumüllen, die Haustechnik nicht zerschlagen und muß Miete zahlen.

 

Das hat ja auch niemand behauptet. Diese Rechtsposition steht aber Lothars Vorstellungen von Mietverträgen entgegen.

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Nö, ich glaube, du tust Lothar Unrecht. Lothar möchte eine solche Klausel einzelvertraglich vereinbaren dürfen, und genau das darf er ja laut BGH. Der hat nur die generelle Regelung in AGB gekippt.

bearbeitet von Inge
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Ich empfinde es als notwendig, um dich an ebendieser Nutzung zu hindern.

 

Ich habe es schon mal geschrieben: Es ist Dein Recht, das so zu sehen, es ist das Recht des Gesetzgebers, ein verfassungskonformes Mietrecht (wovon ich hier ausgehe) zu schaffen, welches in mein Vermögen partiell enteignungsgleich eingreift. Jedoch kann mich niemand dazu verpflichten, unter diesen Umständen zu vermieten. Sollte ich irgendwann für meine Wohnungen keine Mieter mehr aus dem engsten Bekanntenkreis bekommen, werde ich eben diese Wohnungen verkaufen - egal, ob an einen gewerblichen Vermieter oder an jemanden, der hier Eigentumswohnungen daraus macht. Vielleicht wandle ich auch eine der Wohnungen in eine Ferienwohnung um - so etwas suchen Arbeitssuchende in Stuttgart und da kann man wochenweise vermieten.

 

Die Konsequenz ist, dass eine gewisse Zahl von Wohnungen im Großraum Stuttgart dann vermutlich deutlich teurer werden oder ganz aus dem Mietwohnungsmarkt rausfliegen. Wenn man eine Gesetzgebung will, die solchen Entwicklungen Vorschub leistet, dann wird man wohl auf dem richtigen Weg sein.

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Nö, ich glaube, du tust Lothar Unrecht. Lothar möchte eine solche Klausel einzelvertraglich vereinbaren dürfen, und genau das darf er ja laut BGH. Der hat nur die generelle Regelung in AGB gekippt.

 

Sechs Monatsmieten Kaution kann man auch nicht einzelvertraglich vereinbaren; ebenso ist ein Abweichen von § 553 BGB auch nicht individualvertraglich möglich. Im Übrigen ist ein Individualvertrag erst dann gegeben, wenn die Regelungen wirklich zur Disposition gestellt werden - das hat Lothar aber nicht vor. Die Anforderungen sind da auch zurecht sehr hoch.

 

Die Konsequenz ist, dass eine gewisse Zahl von Wohnungen im Großraum Stuttgart dann vermutlich deutlich teurer werden oder ganz aus dem Mietwohnungsmarkt rausfliegen. Wenn man eine Gesetzgebung will, die solchen Entwicklungen Vorschub leistet, dann wird man wohl auf dem richtigen Weg sein.

 

 

Der Zweckentfremdung von Wohnraum kann bereits nach geltendem Recht begegnet werden; dass das soziale Mietrecht das Wohnen teurer macht, ist eine von dir nicht belegte und mir auch nicht plausible Behauptung. Es erscheint mir auch nicht sonderlich sinnvoll, dem eigenen Streben nach unfairen Mietverträgen den Anstrich des gesamtwirtschafltich Sinnvollen zu geben.

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Nö, ich glaube, du tust Lothar Unrecht. Lothar möchte eine solche Klausel einzelvertraglich vereinbaren dürfen, und genau das darf er ja laut BGH. Der hat nur die generelle Regelung in AGB gekippt.

 

Sechs Monatsmieten Kaution kann man auch nicht einzelvertraglich vereinbaren; ebenso ist ein Abweichen von § 553 BGB auch nicht individualvertraglich möglich. Im Übrigen ist ein Individualvertrag erst dann gegeben, wenn die Regelungen wirklich zur Disposition gestellt werden - das hat Lothar aber nicht vor. Die Anforderungen sind da auch zurecht sehr hoch.

 

Nana, es fing erst damit an, dass Lothar die BGH-Rechtsprechung mit dem Argument kritisiert hat, er würde solche Ausschlüsse gerne einzelvertraglich regeln können - und das kann er. Die anderen Dinge hat er erst danach vorgebracht, um eine aus seiner Sicht ungute Tendenz zu kennzeichnen. Und im Kern hat Lothar recht: Es kann ihn niemand zwingen, zu Bedingungen zu vermieten, die nicht ein Mindestmaß an Vermieterinteressen wahren.

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Nana, es fing erst damit an, dass Lothar die BGH-Rechtsprechung mit dem Argument kritisiert hat, er würde solche Ausschlüsse gerne einzelvertraglich regeln können - und das kann er.

 

Womit es anfing, halte ich für mäßig interessant. Ich habe bestimmte Aussagen von Lothar sehr konkret kritisiert. Woran sich die Diskussion entzündet hat, erscheint mir nicht relevant.

 

 

Die anderen Dinge hat er erst danach vorgebracht, um eine aus seiner Sicht ungute Tendenz zu kennzeichnen. Und im Kern hat Lothar recht: Es kann ihn niemand zwingen, zu Bedingungen zu vermieten, die nicht ein Mindestmaß an Vermieterinteressen wahren.

 

Tut ja auch niemand. Er wird ja überhaupt nicht gezwungen, irgendetwas zu vermieten. Die Darlegung, warum das geltende soziale Mietrecht nicht ein "Mindestmaß an Vermieterinteresse" wahren würde, ist bislang nicht erfolgt. Ich habe bisher nur einen Wunschkatalog Lothars gelesen, in dem dieser seine erschreckenden Vorstellungen von Mietverträgen darlegt und damit die Notwendigkeit des sozialen Mietrechts eindrucksvoll bekräftigt.

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Nö, ich glaube, du tust Lothar Unrecht. Lothar möchte eine solche Klausel einzelvertraglich vereinbaren dürfen, und genau das darf er ja laut BGH. Der hat nur die generelle Regelung in AGB gekippt.

 

Wie weit geht denn die Definition von "einzelvertraglich"? So wie ich das aus München in Erinnerung habe, kann ein gewerblicher Vermieter sich nicht mehr auf Einzelverträge berufen, wenn er 10 Wohnungen mit dem jeweils gleichen Mietvertrag vermietet. Gilt das auch bei privaten Vermietern?

 

Und was kann ich einzelvertraglich vereinbaren? Wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich nun die Tierhaltung einzelvertraglich abweichend von den AGB regeln. Das ist schon einmal etwas und versöhnt mich ein klein wenig mit dem Urteil. Dies scheint aber nicht auf die übrigen Punkte, die ich erwähnt habe, zuzutreffen. Eine höhere Kaution kann ich offenbar einzelvertraglich nicht verlangen.Und der Solvenzcheck von Haus und Grund scheint ja nun auch rechtlich recht umstritten zu sein...

 

Es erscheint mir auch nicht sonderlich sinnvoll, dem eigenen Streben nach unfairen Mietverträgen den Anstrich des gesamtwirtschafltich Sinnvollen zu geben.

 

Zum einen geht es mir in erster Linie um mich und meine Interessen. Zum zweiten halte ich Mietverträge mit den von mir angesprochenen Punkten nicht für per se unfair. Ich setze den Rahmen, in welchem ich geschäftlich tätig werden will bzw. kann. Nicht mehr und nicht weniger. Ich habe die Befürchtung, dass sich eine solche Entwicklung unter Umständen negativ auswirken könnte.

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Die anderen Dinge hat er erst danach vorgebracht, um eine aus seiner Sicht ungute Tendenz zu kennzeichnen. Und im Kern hat Lothar recht: Es kann ihn niemand zwingen, zu Bedingungen zu vermieten, die nicht ein Mindestmaß an Vermieterinteressen wahren.

 

Ich gehe da noch viel weiter: Ich persönlich lege fest, was meine Interessen als Vermieter sind. Ein "allgemein definiertes" Mindestmaß an Vermieterinteressen ist sicherlich durch die derzeitige Gesetzgebung beachtet. Daran zweifle ja nicht mal ich. Allerdings: Ob das mir ausreicht, um vermieten zu wollen, das ist dann nochmals eine andere Frage.

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Wie weit geht denn die Definition von "einzelvertraglich"? So wie ich das aus München in Erinnerung habe, kann ein gewerblicher Vermieter sich nicht mehr auf Einzelverträge berufen, wenn er 10 Wohnungen mit dem jeweils gleichen Mietvertrag vermietet. Gilt das auch bei privaten Vermietern?

 

Eine AGB liegt vor, wenn ein bestimmter Passus von einer Vertragsseite vorformuliert, einseitig gestellt und in mindestens drei Fällen verwendet werden soll (diese können auch in der Zukunft liegen). In praxi liegen deshalb auch stets AGB vor. Das "einseitige Stellen" liegt nur dann nicht vor, wenn der Passus wirklich zur Disposition gestellt wird.

 

Dies scheint aber nicht auf die übrigen Punkte, die ich erwähnt habe, zuzutreffen. Eine höhere Kaution kann ich offenbar einzelvertraglich nicht verlangen.

 

Richtig.

 

Zum einen geht es mir in erster Linie um mich und meine Interessen. Zum zweiten halte ich Mietverträge mit den von mir angesprochenen Punkten nicht für per se unfair. Ich setze den Rahmen, in welchem ich geschäftlich tätig werden will bzw. kann. Nicht mehr und nicht weniger. Ich habe die Befürchtung, dass sich eine solche Entwicklung unter Umständen negativ auswirken könnte.

 

Deine Befürchtung ist aber durch nichts belegt. Auch die Aussage, du würdest den "Rahmen" setzen, in dem du tätig wirst, ist belanglos. Gerade das kennzeichnet den Missbrauch wirtschaftlicher Macht. Dass du die von dir ersonnenen Abweichungen vom geltenden Recht als unfair betrachtest, überrascht wenig. Menschen haben eine hohe Toleranzschwelle, bevor sie eigennützige Gestaltungen als "unfair" ansehen.

 

 

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Nö, ich glaube, du tust Lothar Unrecht. Lothar möchte eine solche Klausel einzelvertraglich vereinbaren dürfen, und genau das darf er ja laut BGH. Der hat nur die generelle Regelung in AGB gekippt.

 

Wie weit geht denn die Definition von "einzelvertraglich"? So wie ich das aus München in Erinnerung habe, kann ein gewerblicher Vermieter sich nicht mehr auf Einzelverträge berufen, wenn er 10 Wohnungen mit dem jeweils gleichen Mietvertrag vermietet. Gilt das auch bei privaten Vermietern?

 

"Einzelvertraglich" bedeutet m.E., dass mit jedem Mieter über sein konkretes Haustier gesprochen und bezogen auf diese im Mietvertag vereinbart wird, ob der Mieter dieses halten darf oder nicht.

 

Eine höhere Kaution kann ich offenbar einzelvertraglich nicht verlangen.Und der Solvenzcheck von Haus und Grund scheint ja nun auch rechtlich recht umstritten zu sein...

Die Kaution ist gesetzlich auf drei Monatsmieten beschränkt. Und den Solvenzcheck von Haus und Grund kenne ich nicht. Eine Kollegin, die monatelang Wohnung gesucht hatte, musste der Wohnungsbewerbung eine aktuelle Schufa-Auskunft beifügen, das scheint zumindest in Berlin üblich zu sein.

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Menschen haben eine hohe Toleranzschwelle, bevor sie eigennützige Gestaltungen als "unfair" ansehen.

 

Setzt Du "eigennützige Gestaltungen" und "unfair" gleich? Natürlich vermiete ich eigennützig. Was denn sonst? Nur aus Nächstenliebe?

 

Wegen, AGB: Das ist also nun noch schärfer als vor ca. 20 Jahren: Damals benötigte man 10 gleiche Verträge, heute sind es anscheinend nur noch drei.

 

Und selbstverständlich will ich mit meinen Vermietern einzeln über Haustiere reden: Deswegen will ich sie ja auch pauschal von einer Einzelfallentscheidung abhängig machen und ohne eine solche nicht erlauben. Dass ich einem Mieter, der mit einem Tier einzieht, nicht ein gleichartiges Tier verbiete, falls das Tier, mit dem er eingezogen ist, gestorben ist, dürfte ja wohl logisch sein.

 

@Inge: Der Solventcheck fragt ca. 200 verschiedene offizielle und halboffizielle Datenbanken ab - darunter auch Mietersperrdateien. Das macht ihn problematisch. Schufa-Auskunft ist auch im Stuttgarter Raum inzwischen üblich, und selbst die Deutsche Annington, die sich ja nicht gerade auf Luxusimmobilien spezialisiert hat, macht das auch schon mal (oder vielleicht gerade erst recht).Weiterhin hört man aus dem Münchner Raum öfters auch von Abfragen bei Creditreform.

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Deswegen will ich sie ja auch pauschal von einer Einzelfallentscheidung abhängig machen und ohne eine solche nicht erlauben.

 

Ich bin mir nicht sicher, meine aber, dass es im BGH-Fall um ein pauschales Verbot von Haustieren ging. Eine generelle Regel, nach der Haustiere im Einzelfall der Erlaubnis bedürften bzw. im Einzelfall verboten werden können, wenn es dafür gute Gründe gibt, wird davon m.E. nicht ausgeschlossen (aber ich kann mich irren). Alles andere liefe ja auf eine pauschale Erlaubnis hinaus, und die kann es so fallunabhängig auch nicht geben.

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Setzt Du "eigennützige Gestaltungen" und "unfair" gleich? Natürlich vermiete ich eigennützig. Was denn sonst? Nur aus Nächstenliebe?

 

Natürlich setze ich eigennützig und unfair nicht gleich. Nur: wenn es einem selbst nützt, erkennt man unfaire Gestaltungen nicht so leicht wie wenn es einem schadet.

 

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Was die Mietnomaden betrifft, so bräuchte es hier vor allem schnellen und effektiven Rechtsschutz für den Vermieter, spricht zügige Kündigungs- und Räumungsverfahren, dann würde sich auch Lothars - eher notwehrmäßig geforderte - erhöhte Kaution erübrigen.

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Natürlich setze ich eigennützig und unfair nicht gleich. Nur: wenn es einem selbst nützt, erkennt man unfaire Gestaltungen nicht so leicht wie wenn es einem schadet.

 

Clown - ich bitte DIch: Das ist aber nun wirklich trivial.

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Natürlich setze ich eigennützig und unfair nicht gleich. Nur: wenn es einem selbst nützt, erkennt man unfaire Gestaltungen nicht so leicht wie wenn es einem schadet.

 

Clown - ich bitte DIch: Das ist aber nun wirklich trivial.

 

Das stimmt. Nichts anderes habe ich behauptet.

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Was die Mietnomaden betrifft, so bräuchte es hier vor allem schnellen und effektiven Rechtsschutz für den Vermieter, spricht zügige Kündigungs- und Räumungsverfahren, dann würde sich auch Lothars - eher notwehrmäßig geforderte - erhöhte Kaution erübrigen.

 

Aktuell dauert ein Erkenntnisverfahren über zwei Instanzen gut zwei Jahre. Bis dann eventuelle weitere vollstreckungsrechtliche Sonderregeln und Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind, kann es nochmal zwei Jahre dauern. Dann Räumung, das Berliner Modell, das relativ preiswert ist, ist noch nicht überall anerkannt. So kann die Räumung nochmal locker 5.000 Euro Kosten verursachen. Alles in allem setzt der Vermieter einen deutlich fünfstelligen Betrag zu, der bei nicht solventen Prozeßgegnern nie zu holen ist. Wenn der Mieter alles verwahrlosen ließ bzw. beschädigt hat, kommen diese Kosten noch dazu.

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Aufruf zum "Schottern" ist strafbar: http://www.taz.de/Celler-Grundsatzurteil/!113453/

Nach diesem Grundsatzurteil des OLG Celle dürfte es jetzt noch hunderte von Strafbefehlen geben.

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Aufruf zum "Schottern" ist strafbar: http://www.taz.de/Ce...urteil/!113453/

Nach diesem Grundsatzurteil des OLG Celle dürfte es jetzt noch hunderte von Strafbefehlen geben.

 

Unter welches Delikt wird denn "Schottern" subsumiert? Ist das ein gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr?

 

Angenommen, jemand ruft aufgrund seiner Gegnerschaft zu einer Bahnstrecke dazu auf, Seile über die Oberleitung zu schmeißen, die sich dann, wenn der Zug durchfährt, im Stromabnehmer verhängen und den Zug beschädigen (eine einstmal beliebte Methode des schweren Rowdytums). Wäre dieser Aufruf ebenfalls strafbar? (Logisch, dass die Tat strafbar ist).

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Long John Silver

Also, ich vermiete nicht an Leute, die in den Wohnungen rauchen. Die Wohnungen sind teilmoebliert oder ganz, evtl. spaetere Mieter haben auch ein Recht auf gestank freie Moebel und Wohnraum und ich habe keine Lust, Kosten fuer Renovierungen zu tragen, die ueber das normale Mass von Abnutzung hinaus gehen.

 

Wie steht es im deutschen Recht damit?

bearbeitet von Long John Silver
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Also, ich vermiete nicht an Leute, die in den Wohnungen rauchen. Die Wohnungen sind teilmoebliert oder ganz, evtl. spaetere Mieter haben auch ein Recht auf gestank freie Moebel und Wohnraum und ich habe auch keine Lust, Kosten fuer Renovierungen zu tragen, die ueber das normale Mass von Abnutzung hinaus gehen.

 

Wie steht es im deutschen Recht damit?

 

Dürfte schwierig sein. Natürlich kann man einen Mieter bevorzugen, der nicht raucht. Allerdings kann passieren, dass (rechtlich erlaubt) ein Familienangehöriger oder ein Lebenspartner mit in die Wohnung einzieht, der raucht. Eine Kündigung auszusprechen, weil der Mieter raucht, ist meines Wissens nicht möglich.

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Aufruf zum "Schottern" ist strafbar: http://www.taz.de/Ce...urteil/!113453/

Nach diesem Grundsatzurteil des OLG Celle dürfte es jetzt noch hunderte von Strafbefehlen geben.

 

Unter welches Delikt wird denn "Schottern" subsumiert? Ist das ein gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr?

§ 316b StGB, "Störung öffentlicher Betriebe". Steht im Artikel.

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§ 316b StGB, "Störung öffentlicher Betriebe". Steht im Artikel.

 

Ah OK, habe ich überlesen. Offensichtlich entsteht dadurch keine Gefahr für Personen oder (wertvolles) Transportgut. Dann ist das natürlich mit 315 STGB nicht vergleichbar. Also in etwa Sachbeschädigung mit der Folge der Beeinträchtigung der Allgemeinheit?

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§ 316b StGB, "Störung öffentlicher Betriebe". Steht im Artikel.

 

Ah OK, habe ich überlesen. Offensichtlich entsteht dadurch keine Gefahr für Personen oder (wertvolles) Transportgut. Dann ist das natürlich mit 315 STGB nicht vergleichbar. Also in etwa Sachbeschädigung mit der Folge der Beeinträchtigung der Allgemeinheit?

 

Bei einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren (das ist heftig) ist das Risiko eines erheblichen Schadens eingepreist.

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