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Kirchensteuer


Stephanei

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Eintreiben von offenen Rechnungen:

 

1. Der Kunde bekommt eine Rechnung.

 

2. Zahlt er nicht, bekommt er eine Mahnung.

 

3. Zahlt er nicht, kann er - je nach Mahnstufe - mehrere Mahnungen bekommen. Die zusätzlichen Kosten der Mahnungen dürfen dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt werden, neuerdings schon mit der allerersten Mahnung.

 

3. Zahlt er nicht, kann der Rechnungsteller ein Inkassobüro beauftragen, den offenen Posten einzutreiben. Im Regelfall werden die Kosten des Inkassobüros durch einen Anteil am offenen Posten beglichen. Hier wird also der Rechnungsteller nach erfolgreicher Arbeit des Inkassobüros nicht den ursprünglichen Gesamtbetrag erhalten. Aus diesem Grund werden Inkassobüros meist nicht bei kleineren Beträgen eingeschaltet.

 

4. Zahlt der Kunde immer noch nicht, kann das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Dies ist vergleichbar mit einem privaten Inkassobüro. Allerdings ist hier der Staat der letzte Vollstrecker, weiteres Ausweichen gibt es nicht mehr.

 

5. Zahlt der Kunde immer noch nicht, wird eine Zwangspfändung angesetzt. Es wird soviel vom Besitz des Schuldners gepfändet wie notwendig ist, um den aufgelaufenen Betrag (urpsrünglicher Betrag + Mahnkosten + Gebühren des Staates) zu decken. Die Gebühren des Staates sind happig, sollen als Abschreckung dienen und sind durchaus hoch genug, die aufkommenden Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens zu decken. Bei geringen Summen lehnt der Staat meist ein gerichtliches Mahnverfahren ab, da der Aufwand hier nicht mehr im Verhältnis zum begleichenden Betrag steht.

 

6. Kann durch die Pfändung alles gedeckt werden, ist soweit alles in Ordnung. Anderenfalls bekommt der Rechnungssteller nur anteilig sein Geld zurück. Die Gebühren des gerichtlichen Mahnverfahrens werden übrigens als erstes berücksichtig. Der Staat kommt also immer auf seine Kosten, es sei denn, der Gläubiger besitzt noch weniger Eigentum als allein die Gebühren ausmachen.

 

7. Unbeachtet dessen bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit eines Offenbarungeides, in dem er seine finanzielle Situation offen legen muß. Dann wird anhand seiner Offenbarung gepfändet. Sollte sich später herausstellen, dass er gelogen hat, kann ihm ein Strafverfahren angelastet werden.

 

Der Staat kommt eigentlich immer auf seine Kosten und muß er auch. Dieses Mahnverfahren kann schließlich von allen Bürgern genutzt werden.

 

Da der Staat weder Kläger noch Beklagter ist sondern (zivilrechtlicher) Vollstrecker, haben letztendlich die involvierten Parteien die Kosten zu tragen. Allermeistens die Gläubiger, es sei denn, diese können nachweisen, die Rechnung sei irrtümlich gestellt. In diesem Fall wird der Rechnungsteller zur Kasse gebeten.

 

 

(Geändert von CavemanHamburg um 17:07 - 5.November.2002)

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Zitat von Stefan am 16:48 - 5.November.2002

 

Dr. Norbert Feldhoff, Generalvikar des Erzbistums Köln, ehem. Caritasdirektor

Wer irrt nun? Corinna oder Herr Feldhoff?


 

Wenn ich den Beitrag des hessischen Sozialministeriums lese, kann man davon ausgehen, daß beide recht haben. Denn:

 

natürlich werden kalkulatorische Zinsen nicht aus Kirchensteuermitteln beglichen, denn es handelt sich ja um entgangene Einnahmen. Die Frage ist eher, was mit den Zinsen angestellt worden wäre, wenn man sie eingenommen hätte.

 

Das gleiche bezieht sich auf die Haftung. Ein Krankenhaus wird in der Regel als Gmbh (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) geführt. Diese haftet nicht nur mit dem Einlagekapital der Gesellschafter, sondern mit dem kompletten Betriebsvermögen. Nu rate mal, woraus ein solcher Haftungsfall beglichen werden würde - jedenfalls nicht aus dem Kommunalhaushalt.

 

Naja, man sollte sich jedenfalls darüber im klaren sein, daß eine Abschaffung des Subsidiaritätsprinzips sowie der Kirchensteuer mit einer Entschädigung der Leistungsträger einhergehen muß, sofern man nicht zum Mittel der Enteignung greift. Zumindest das Haftungskapital, zahlreiche Gebäude etc etc. müssten von den Kommunen aufgekauft werden. Die Darlehen hierfür können ja auf dem freien Markt beschafft werden und die notwendigen Steuererhöhungen als Ökösteuer vermauschelt werden. Viel Spaß!

 

jakob.

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Zitat von jakob am 18:53 - 5.November.2002


Zitat von Stefan am 18:47 - 5.November.2002

Wovon sprichst Du, Jakob? Ich kann jedenfalls keinen Bezug zu meinem Beitrag erkennen.

 

Ich kanns schwerlich ändern.

 

Sei ehrlich: Du willst es nicht ändern.

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>>Du willst es nicht ändern. <<

 

warum sollte er??

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Zitat von Erich am 19:03 - 5.November.2002

>>Du willst es nicht ändern. <<

 

warum sollte er??

 

Später mal, Erich. Das verstehst Du noch nicht.

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Stefan,

 

verstehst Du meinen Beitrag nicht oder den Zusammenhang zu Deinem Posting? Bei ersterem kann ich mich um Abhilfe bemühen, zweiteres nehme ich Dir nicht ab.

 

Gruß

jakob.

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>>Bei ersterem kann ich mich um Abhilfe bemühen<<

 

bemühen kannst Du Dich ja - aber ob die Mühe sich lohnt? Später vielleicht.

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Zitat von Erich am 19:09 - 5.November.2002

>>Bei ersterem kann ich mich um Abhilfe bemühen<<

 

bemühen kannst Du Dich ja - aber ob die Mühe sich lohnt? Später vielleicht.

 

Mit Verweis auf Utes Fußnote, die ich nun zum zweiten Mal bemühen muß:

 

Die Aneignung von Wissen ist eine selbständig zu erbringende Leistung des Lernenden und nicht die passive Hinnahme von Vermittlungsanstrengungen anderer (Bei Ute fehlt allerdings der biggrin)

 

Gruß

jakob.

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Zitat von jakob am 19:08 - 5.November.2002

Stefan,

 

verstehst Du meinen Beitrag nicht oder den Zusammenhang zu Deinem Posting? Bei ersterem kann ich mich um Abhilfe bemühen, zweiteres nehme ich Dir nicht ab.


 

Mir geht es aber um zweiteres. Ernsthaft!

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Ein paar Klarstellungen:

 

@ Caveman: Gute Darstellung, aber: Offenbarungseide gibt es seit Jahren nicht mehr. Ist eine Pfändung erfolglos oder nicht ausreichend, kann der Gläubiger verlangen, dass der Schuldner ein Verzeichnis seiner Vermögensteile aufstellt und über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit eine eidesstattliche Erklärung abgibt (bei Meineid Gefängnis). Außerdem wird er ins Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen. Verweigert er diese eidesstattliche Versicherung, kann er bis zu 6 Monate in Erzwingungshaft genommen werden.

 

@ jakob:

 

>Ein Krankenhaus wird in der Regel als Gmbh (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) geführt. Diese haftet nicht nur mit dem Einlagekapital der Gesellschafter, sondern mit dem kompletten Betriebsvermögen.<

 

Ähm. ......, das aus den Kapitaleinlagen der Gesellschafter besteht. Beschränkte Haftung heißt, dass die Gesellschafter nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit ihrem Privatvermögen haften.

 

@ Corinna:

Gern kläre ich dich auf: Ortskirchgeld ist eine zusätzliche Kirchensteuer, die von den Gemeinden erhoben werden kann. Sie hat Steuercharakter und wird nach dem geschätzen Einkommen des Opfers berechnet (meist sind sie da recht großzügig und nehmen weit weniger als sie dürften).

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Zitat von Stefan am 19:14 - 5.November.2002

Mir geht es aber um zweiteres. Ernsthaft!


 

Liegts vielleicht daran:

 

<<<Kleine Anekdote am Rande: Mir ist zunächst gar nicht aufgefallen, dass da ein Kirchensteuereintrag auf meiner Lohnsteuerkarte ist. So genau habe ich gar nicht drauf geschaut. Meine (heutige) Frau hat mich damals darauf aufmerksam gemacht. Da ich in solchen Dingen ein wahrer Schussel bin, wäre ich wohl heute noch Kirchensteuer-Lutheraner. >>> (Stefan)

 

... wobei ich kein Problem mit Schusseligkeit in diesen Dingen habe....

 

Gruß

jakob.

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Zitat von Ute am 19:20 - 5.November.2002

Ein paar Klarstellungen:

 

@ jakob:

 

>Ein Krankenhaus wird in der Regel als Gmbh (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) geführt. Diese haftet nicht nur mit dem Einlagekapital der Gesellschafter, sondern mit dem kompletten Betriebsvermögen.<

 

Ähm. ......, das aus den Kapitaleinlagen der Gesellschafter besteht. Beschränkte Haftung heißt, dass die Gesellschafter nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit ihrem Privatvermögen haften.


 

Ute,

 

Ich habe nirgends behauptet, daß die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften. Aber der freie Träger haftet und nicht die Kommune. Und wenn der freie Träger die Kirche ist, dann haftet der Kirchensteuerzahler - und wenn es nur indirekt ist.

 

(Es geht im übrigen genau um die Abwälzung des Betriebsrisikos von den Kommunen auf die freien Träger, weswegen der Staat es sehr schick findet, das Subsidiaritätsprinzip zu pflegen und zu hegen...)

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Zitat von Ute am 19:20 - 5.November.2002

Ein paar Klarstellungen:

 

@ jakob:

 

>Ein Krankenhaus wird in der Regel als Gmbh (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) geführt. Diese haftet nicht nur mit dem Einlagekapital der Gesellschafter, sondern mit dem kompletten Betriebsvermögen.<

 

Ähm. ......, das aus den Kapitaleinlagen der Gesellschafter besteht. Beschränkte Haftung heißt, dass die Gesellschafter nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit ihrem Privatvermögen haften.


 

Richtig ist, dass der Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Richtig ist aber auch, dass die Gesellschaft mit den Betriebsmitteln haftet - das ist sogar das erste, was weg ist: die ganzen Maschinen, Firmenfahrzeuge, Computer, Baulichkeiten, Grundstücke etc. - alles futsch. Das Einlagekapital ist ja heutzutage bei GmbH.'s nicht mehr so gross, das geht sofort drauf.

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Zitat von CavemanHamburg am 15:41 - 5.November.2002

Was hier gerne übersehen wird ist, dass man in Deutschland auch als Atheist/Agnostiker gezwungen werden kann, Kirchensteuern zu zahlen,
selbst wenn man ausgetreten ist
.

 

 


 

 

???

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Zitat von Ute am 19:20 - 5.November.2002

Ein paar Klarstellungen:

 

@ Corinna:

Gern kläre ich dich auf: Ortskirchgeld ist eine zusätzliche Kirchensteuer, die von den Gemeinden erhoben werden kann. Sie hat Steuercharakter und wird nach dem geschätzen Einkommen des Opfers berechnet (meist sind sie da recht großzügig und nehmen weit weniger als sie dürften).

 

Liebe Ute,

Deine Informationen sind ziemlich unvollständig. Ortskirchensteuer wird nur in den Bundesländern mit dem niedrigeren Kirchensteuersatz erhoben (wie hier in Bayern, 8 statt 9 %). Die Ortskirchensteuer ist das "abweichende" Prozent (und damit nicht "zusätzlich" sondern der Ausgleich im Vergleich zu den Kirchensteuerzahlern in den anderen Bundesländern) und kommt ausschließlich der Ortsgemeinde zugute. Derjenige, der das "Opfer" schätzt, ist übrigens der Kirchensteuerzahler selber - und wenn der sich falsch einschätzt, kann keiner was dran machen: das örtliche Pfarrbüro kennt nämlich die Zahlen des Finanzamtes nicht.

 

Gruß,

Lucia

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Zitat von lissie am 19:47 - 5.November.2002


Zitat von CavemanHamburg am 15:41 - 5.November.2002

Was hier gerne übersehen wird ist, dass man in Deutschland auch als Atheist/Agnostiker gezwungen werden kann, Kirchensteuern zu zahlen,
selbst wenn man ausgetreten ist
.

 

 


 

 

???


 

Das interessiert mich aber jetzt auch mal. Das einzige, was ich in dieser Richtung kenne, ist die fiktive Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Berechnung der Sozialhilfe - unabhängig von der Kirchenmitgliedschaft. Das aber ist ein Problem des Gesetzgebers, kein Cent dieses Betrages tropft in die leeren Kirchenkassen. (Sonst wäre der Betrag ja nicht fiktiv). Aber das kann Caveman ja auf gar keinen Fall meinen, so daß ich nun gespannt bin, etwas neues aus der Welt der himmelschreienden Ungerechtigkeiten zu vernehmen.

 

jakob.

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Zitat von Stefan am 20:33 - 5.November.2002

Ich denke mal, Caveman meinte das
.


 

Das kann auch nicht sein, denn hier geht es um die evangelischen Hausfrauen, deren gottlosen Ehemänner viel Geld verdienen und deshalb nix einzahlen (obwohl Mami regelmäßig zum Posaunenchor geht).

Die katholische Kirche verzichtet ja auf dieses "Kirchgeld", "weil sie u.a. noch mehr Austritte" befürchtet (das Argument ist kompletter Schwachsinn, richtig ist, es nicht zu erheben).

 

Ich unterstütze übrigens auch die EKD. Shit happens.

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@ Corinna:

 

>Deine Informationen sind ziemlich unvollständig. Ortskirchensteuer wird nur in den Bundesländern mit dem niedrigeren Kirchensteuersatz erhoben (wie hier in Bayern, 8 statt 9 %). <

 

Meine Info mag unvollständig sein, aber deine ist falsch.

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