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Schwangerschaftsabbruch: Grund für Ablehnung des Beratungsscheins


scheinfrager

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@Xamamoth

 

Damit du gleich weißt, wo meiner Vermutung nach der Knackpunkt liegt:

 

1. Der ungeborene Mensch ist kein Mensch -> 218ff bis auf Abbruch unter Zwang sind nicht mit dem GG vereinbar und ersatzlos zu streichen; der einzige Grund warum man den indirekten Zwang zum Austragen, der die Strafandrohung gegen eine Schwangere wegen eines Abbruchs rechtfertigen kann, ist, dass auf Seiten des ungeborenen Menschen irgendwelche Rechtspositionen stehen, die wenigstens in derselben Liga spielen, wie die Rechte der Schwangeren

 

2. Der ungeborene Mensch wird ähnlich wie eine Leiche in Nachwirkung der Menschenwürde in Vorwirkung der Menschenwürde geschützt -> 218ff muss für die Frühschwangerschaft aufgehoben werden, denn jede Vorwirkung wird sich abschwächen und ab einen gewissen Datum ist es dann wie bei 1.; ferner steht aber auch die Strafandrohung am Ende in Frage, denn warum sollte man eine strafen, die lediglich eine "Leiche" entsorgt, die sie erheblich belastet und deren Existenz erhebliche gesundheitliche Folgen haben kann (Geburt)

 

3. Der ungeborene Mensch ist kein Mensch, sondern Vormensch, Halbmensch oder ähnliches -> Es gibt keine Halbmenschen in Deutschland; diese Idee ist auf ewig wegen GG1 abgeschafft und gestrichen

 

4. Der ungeborene Mensch ist Mensch -> die geltende Rechtslage lässt sich, wenn auch nur mit starken Magenschmerzen, rechtfertigen, da es grundsätzlich vor allem auf den Schutz des ungeborenen Menschen ankommt und wenn man glaubt, der sei am besten mit niedrigen Strafandrohungen oder keiner Strafe zu erreichen, weil nur dann Schwangere dann bereit sind, überhaupt über ihre Schwangerschaft zu informieren (solange man von der nichts weiß, kann man auch nicht schützen)und Hilfen zu erwägen, kann man das machen; einzig wäre die Frage, was die lächerlichen 5 Jahre bei Abbruch gegen den Willen der Frau sollen und ob die aktuelle rechtliche Regelung nicht dazu führt, dass Schwangerschaftsabbruch als legal angesehen wird

 

5. Der ungeborene Mensch ist kein Mensch, sondern Nasciturus -> schaut man was der Nasciturus ist, dann ist der eigentlich gegenüber dem geborenen Menschen vollständig priviligiert; er ist ihm gleich, soweit es ihm zum Vorteil gereicht; damit läuft es auf 4. hinaus, denn die Bewertung des Schwangerschaftsabbruch ändert sich nicht, wenn man den ungeborenen Menschen dem geborenen Menschen soweit gleich stellt, wie es ihm zu Vorteil gereicht; eventuell lässt sich die geltende Rechtslage besser rechtfertigen, denn wenn zu harte Strafen einen Nachteil für den Schutz darstellen, dann muss die Regel "gleich, soweit Vorteil" zu geringeren Strafen führen

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Waere das alles ethisch so einfach wie du schreibst

Was schreib ich denn so einfaches?

ich möchte nur den unterschied zwischen dem hier und dem hier festggestellt haben

Weil ich in dem ersteren einfach beim besten Willen kein Baby sehen kann.

 

Werner

Ich denke, das ist der typische "ich sehe es nicht"-Effekt, den Du illustrierst.

Das "Grundgesetz" dieses Effekts funktioniert in ungefähr so: Je kleiner etwas (im Blickwinkel eines erwachsenen Menschen) ist, desto unbedeutender ist es.

Ähnliches kann man auch ganz gut an Mücke und Kaninchen veranschaulichen: kaum jmd. dürfte Probleme haben, eine Mücke zu erschlagen. Ein Kanickel für den Sonntagsbraten zu töten, bekommen schon wesentlich weniger Leute ohne Überwindung hin.

(Dieser Mechanismus hat auch einen wissenschaftlichen Namen, der mir aber gerade nicht einfällt.)

 

Eine ethische Betrachtungsweise muß aber eben genau von diesem "ich kann es aber nicht sehen"-Effekt abstrahieren können.

Ich hab mir das nochmal durch den Kopf gehen lassen, und mir ist aufgefallen, dass auch die meisten Abtreibungsgegner dem "ich sehe es nicht"-Effekt unterliegen. Wäre das nämlich nicht der Fall, müssten sie bei jeder Unregelmäßigkeit in der Monatblutung einer Frau einen möglicherweise verstorbenen Menschen sehen.

Sie sehen das aber nicht, und das ist ganz genau dieser Effekt, den du beschreibst.

Möglicherweise liegt es daran, dass ich bei den meisten vehementen Abtreibungsgegnern ebenfalls keine sonderlich ethische Betrachtungsweise erkennen kann.

 

Werner

 

PS: Nur zur Klarstellung: Ich finde Abtreibung in jedem Fall schlecht, ich finde die deutsche "Lösung" in Gesetz gegossene Scheinheiligkeit, ich finde nicht, dass man das Problem Abtreibung mit dem Strafgesetzbuch lösen kann uns soll, ich finde, es besteht ein Unterschied zwischen einem Menschen und einem Lebewesen, das aus einer oder 4 oder 8 Zellen besteht,und vor allem finde ich: Verhütet doch, verdammt nochmal!

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Warum sollte ein Nichtmensch Menschenwürde haben?

 

Vor allem worin unterscheidet sich die Menschenwürde die dieser Nichtmensch hat von der eines Menschen?

Ich halte dieses ganze Konstrukt für inkonsistent. Entweder der Ungeborene hat in der Tat die "totale Menschenwürde" oder gar nicht. Die praktizierte Methode des "reinwachsens" ist einfach ergebnisorientiert und dogmatisch unsauber. Eine der Schwachstunden der Grundrechtsdogmatik.

 

 

Da bei einem Schwangerschaftsabbruch ganz spezielle Tatumstände vorliegen, spricht nichts dagegen, dieses mit einem eigenen § zu behandeln. Und da auch ein geändertes Strafmaß vorzusehen.

Ja. Ich bin der Ansicht, dass dies eine Frage ist, die letztlich nicht vom Recht abhängt, sondern sozusagen vom vorrechtlichen Welt- und Menschenbild. Darüber lässt sich schwer abschließend diskutieren, wenn man keine gemeinsame weltanschauliche Basis teilt.

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willkuer - wenn eine frau die pille danach einnimmt hat sie einen "menschen" aka zygote ermordet. zumindest in der sichtweise der "lebensschuetzer".

 

Ich bin kein "Lebensschützer". Und natürlich ist das Willkür. Aber wenn ich nicht - wie beim kanadischen Recht - die Geburt als Grenze wählen will, dann muss ich notgedrungen eine frühere Grenze setzen. Ich setze sie willkürlich auf den Zeitpunkt der abgeschlossenen Nidation. Und halte das durchaus führ nachvollziehbar. Wenn geschätzte 60-70% der befruchteten Eizellen ohne Nidation abgehen, danach aber kaum mehr Schwangerschaften spontan enden, sehe ich hier einfach eine bessere Definition als jede der Befruchtung.

 

Und nur um diesen Vergleich ging es.

 

Darüber hinaus neige ich mehr zu LJS' Meinung - also zum ethischen Utilitarismus, der einen lebensbeendenden Schwangerschaftsabbruch zwar so benennt, aber eben auch unter bestimmten Umständen akzeptiert.
geht alles locker wenn man davon ausgeht die frau habe ab dem zeitpunkt (wann auch immer) dass embryo = mensch keine eigenen rechte mehr, sondern nur noch brutkastenpflichten.

 

Wie kommst Du da drauf? Zum einen halte ich den Begriff "Brutkastenpflichten" ungefähr so qualifiziert wie "Brutpflege" (da könnte man Analogien aufbauen, wenn man einen hinkenden Vergleich bemühen wollte), zum anderen bin ich durchaus der Meinung, dass es gewisse Pflichten gibt, die aus Konsequenzen entstehen. Aber egal.

 

Ich sehe im Hinblick auf das Interesse der Frau keinen Unterschied darin, ob ich definiere, dass es sich um menschliches Leben handelt oder nicht. So lange ich den Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiere. Das schrieb ich (und LJS auch). Hast Du mich da falsch verstanden?

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ich finde nicht, dass man das Problem Abtreibung mit dem Strafgesetzbuch lösen kann uns soll,

 

Na ja, das sehe ich auch so, aber hättest Du wirklich gerne eine Lösung, die den Schwangerschaftsabbruch ohne Indikationen bis vor der Geburt ermöglicht? Das wäre die einzige rechtliche Möglichkeit, das Strafgesetzbuch komplett außen vor zu lassen.

 

ich finde, es besteht ein Unterschied zwischen einem Menschen und einem Lebewesen, das aus einer oder 4 oder 8 Zellen besteht,und vor allem finde ich: Verhütet doch, verdammt nochmal!

 

In beiden Punkten stimme ich Dir uneingeschränkt zu.

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ich finde nicht, dass man das Problem Abtreibung mit dem Strafgesetzbuch lösen kann uns soll,

 

Na ja, das sehe ich auch so, aber hättest Du wirklich gerne eine Lösung, die den Schwangerschaftsabbruch ohne Indikationen bis vor der Geburt ermöglicht? Das wäre die einzige rechtliche Möglichkeit, das Strafgesetzbuch komplett außen vor zu lassen.

Ich hab ja nicht gesagt, dass man das StGB komplett außen vor lassen soll.

Ich finde nur nicht, dass man damit irgendein Problem lösen kann.

Bei den sogenannten "Lebensschützern" habe ich ja bisweilen den Eindruck, sie glaubten, wenn Abtreibung verboten und streng bestraft wäre, wäre alles in bester Ordnung.

 

Werner

bearbeitet von Werner001
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Wäre das nämlich nicht der Fall, müssten sie bei jeder Unregelmäßigkeit in der Monatblutung einer Frau einen möglicherweise verstorbenen Menschen sehen.

Jein. Nur wenn Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Eine unregelmäßige Mens kann eine Menge Gründe haben, der Abgang einer befruchteten Eizelle ist nur ein Spezialfall.

Und ja: Spontanaborte fallen genau in die Kategorie.

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Wäre das nämlich nicht der Fall, müssten sie bei jeder Unregelmäßigkeit in der Monatblutung einer Frau einen möglicherweise verstorbenen Menschen sehen.

Jein. Nur wenn Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Eine unregelmäßige Mens kann eine Menge Gründe haben, der Abgang einer befruchteten Eizelle ist nur ein Spezialfall.

Und ja: Spontanaborte fallen genau in die Kategorie.

Das heißt, du gehst davon aus, dass in Deutschland täglich ca. 600 beseelte, vollwertige Menschen auf den Toiletten sterben, weil sie sich nicht in der Gebärmutter einnisten konnten?

 

Ich wundere mich immer, dass die Lebensschützer sich nicht anschicken, dagegen irgendwas zu unternehmen. Das "Problem" ist zahlenmäßig nämlich viel größer als die Abtreibung.

bearbeitet von Aristippos
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Eine befruchtete Eizelle, die an der Nidation gehindert wird, ist ebensowenig ein Mensch, wie ein Frühstücksei ein Huhn ist.

 

Werner

Zu welcher Spezies gehört das Lebewesen "befruchtete Eizelle"?

Zu welcher Spezies gehört das Lebewesen "Frühstücksei"?

 

Frühstückseier, jedenfalls die Dinger, die ich im Supermarkt bekomme, sind meistens unbefruchtet, ergo ist da kein Lebewesen drin, folglich ist es kein Exemplar einer Spezies.

 

Wenn man mal ein befruchtetes erwischt, dann ist das Ei als ganzes immer noch kein Lebewesen, aber es steckt eines drin, meistens ziemlich klein und es gehört zur Spezies Gallus Gallus bzw. Bankivahuhn.

 

Und? Die Antwort auf meine Frage?

Die Antwort auf deine Frage ist, dass der Embryo selbstverständlich zur Spezies Homo sapiens sapiens gehört. Und damit ist er genauso sehr ein Mensch, wie ein Frühstücksei der Spezies Gallus gallus ein Huhn ist.

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Eine ethische Betrachtungsweise muß aber eben genau von diesem "ich kann es aber nicht sehen"-Effekt abstrahieren können.

Warum muss sie das eigentlich? Diese Betrachtungsweise hat sich offenbar über Jahrtausende bewährt.

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(...)

 

Deine juristischen Gehversuche sind gänzlich unsinnig, da sie auf einer falschen Prämisse beruhen, nämlich dass der verfassungsrechtliche Begriff des "Menschen" deckungsgleich mit dem strafrechtlichen sein muss. Die Systematik des Strafgesetzbuches zwingt dazu, zwischen Menschen und der Leibesfrucht zu unterscheiden, weil ansonsten die Regelung des § 218 StGB nicht erklärbar wäre. Die Differenzierung wird gemeinhin am Beginn der Eröffnungswehen festgemacht, was sich mit § 217 StGB a.F. erklärt, mit dessen Aufhebung der Gesetzgeber am Beginn des Menschseins im Sinne des StGB nichts ändern wollte.

Diese Unterscheidung, die überkommener deutscher Rechtstradition entspricht, ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn Art. 2 Abs. 2, 1 Abs. 1 GG nötigen den Gesetzgeber ein Schutzkonzept zugunsten des ungeborenen Lebens zu verfolgen, das auf Strafbewehrung nicht gänzlich verzichtet. Keinesfalls folgert daraus aber die Pflicht, die Abtreibung als Unterfall des normalen Tötungsstrafrechts zu behandeln oder ähnliche Rechtsfolgen vorzusehen.

bearbeitet von Clown
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Denn Art. 2 Abs. 2, 1 Abs. 1 GG nötigen den Gesetzgeber ein Schutzkonzept zugunsten des ungeborenen Lebens zu verfolgen, das auf Strafbewehrung nicht gänzlich verzichtet.

Die Botschaft kenn ich wohl, allein mir fehlt der Glaube.

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Bei den sogenannten "Lebensschützern" habe ich ja bisweilen den Eindruck, sie glaubten, wenn Abtreibung verboten und streng bestraft wäre, wäre alles in bester Ordnung.

 

Werner

 

Das gilt für eine zunehmend wachsende Zahl von Menschen, daß sie Strafrecht als Problemlösung sehen.

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Wäre das nämlich nicht der Fall, müssten sie bei jeder Unregelmäßigkeit in der Monatblutung einer Frau einen möglicherweise verstorbenen Menschen sehen.

Jein. Nur wenn Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Eine unregelmäßige Mens kann eine Menge Gründe haben, der Abgang einer befruchteten Eizelle ist nur ein Spezialfall.

Und ja: Spontanaborte fallen genau in die Kategorie.

Das heißt, du gehst davon aus, dass in Deutschland täglich ca. 600 beseelte, vollwertige Menschen auf den Toiletten sterben, weil sie sich nicht in der Gebärmutter einnisten konnten?

 

Ich wundere mich immer, dass die Lebensschützer sich nicht anschicken, dagegen irgendwas zu unternehmen. Das "Problem" ist zahlenmäßig nämlich viel größer als die Abtreibung.

Ich habe mich augenscheinlich nicht präzise genug ausgedrückt, da es sich "bloß" um eine Antwort auf Werner handelte.

 

Zur Klärung: Spontanaborte fallen genau in die oben von mir beschriebene Kategorie "je kleiner, desto weniger wahrgenommen".

Dies gilt unabhängig davon, wie man sich im Blick auf den Schutz ungeborenen menschlichen Lebens positioniert.

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(...)

 

Deine juristischen Gehversuche sind gänzlich unsinnig, da sie auf einer falschen Prämisse beruhen, nämlich dass der verfassungsrechtliche Begriff des "Menschen" deckungsgleich mit dem strafrechtlichen sein muss. Die Systematik des Strafgesetzbuches zwingt dazu, zwischen Menschen und der Leibesfrucht zu unterscheiden, weil ansonsten die Regelung des § 218 StGB nicht erklärbar wäre. Die Differenzierung wird gemeinhin am Beginn der Eröffnungswehen festgemacht, was sich mit § 217 StGB a.F. erklärt, mit dessen Aufhebung der Gesetzgeber am Beginn des Menschseins im Sinne des StGB nichts ändern wollte.

Diese Unterscheidung, die überkommener deutscher Rechtstradition entspricht, ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn Art. 2 Abs. 2, 1 Abs. 1 GG nötigen den Gesetzgeber ein Schutzkonzept zugunsten des ungeborenen Lebens zu verfolgen, das auf Strafbewehrung nicht gänzlich verzichtet. Keinesfalls folgert daraus aber die Pflicht, die Abtreibung als Unterfall des normalen Tötungsstrafrechts zu behandeln oder ähnliche Rechtsfolgen vorzusehen.

 

Auf dieser Prämisse beruhen sie gerade nicht. Sondern darauf, dass Grundrechtseingriffe gerechtfertigt sein müssen, ergo wenn man ein StGB hat, was "Tötung der Leidesfrucht" oder ähnliches für die Frau unter Strafe stellt, braucht man ein zu schützendes Grundrecht, was den Eingriff (also die Strafe für die Frau) rechtfertigt.

 

Hat man dieses nicht, sind 218ff. größtenteils grundgesetzwidrig, da es an Rechtfertigung des Eingriffs, insbesondere Verhältnissmäsigkeit fehlt.

 

Und eine Rechtfertigung hat man, wenn der ungeborene Mensch vom GG her Mensch ist. Ist er das nicht, hat man keine Rechtfertigung.

 

Du siehst, ob das im StGB "Leibesfrucht", "Pfannkuchen" oder "Mensch" heißt, ist Jacke wie Hose, aus dem GG ergibt sich, dass 218ff. grundgesetzwidrig sind, wenn es sich bei der Leibesfrucht um keinen Menschen im Sinne des Grundgesetz handelt.

 

Und wenn es sich im Sinne des GG um einen Menschen handelt, dann ist es (aus Sicht des Staates) ein Mensch, selbst wenn das StGB da noch differenziert, denn das GG geht bei Kollision vor.

 

Das nächste Mal bitte ein bischen präziser kritisieren, bevor man das lächerlichmachen anfängt.

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Die Antwort auf deine Frage ist, dass der Embryo selbstverständlich zur Spezies Homo sapiens sapiens gehört. Und damit ist er genauso sehr ein Mensch, wie ein Frühstücksei der Spezies Gallus gallus ein Huhn ist.

 

Den Teil, dass an einem unbefruchteten Frühstücksei nichts lebt (jedenfalls wenn es frisch ist) und dass nicht das Ei als ganzes ein Lebewesen ist, den willst du weiterhin ignorieren?

 

edit: Aber Glückwunsch zur Erkenntnis, dass der Embryo ein Exemplar der Spezies Homo sapiens sapiens ist.

 

Jetzt noch ein kleines Geheimnis, immer wenn der Gesetzgeber vor das BVerfGE gezerrt würde und sagen würde "Das Gesetz ist in Ordnung, denn zwar ist das Lebewesen, das durch das Gesetz Nachteile erleidet, ein Exemplar der Spezies Homo sapiens sapiens, aber es ist kein Mensch, deshalb muss ich GG1 bis 19 nicht beachten." wären die Erfolgsaussichten des Gesetzgebers schlecht.

bearbeitet von scheinfrager
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Auf dieser Prämisse beruhen sie gerade nicht. Sondern darauf, dass Grundrechtseingriffe gerechtfertigt sein müssen, ergo wenn man ein StGB hat, was "Tötung der Leidesfrucht" oder ähnliches für die Frau unter Strafe stellt, braucht man ein zu schützendes Grundrecht, was den Eingriff (also die Strafe für die Frau) rechtfertigt.

Tierquälerei steht auch unter Strafe, das heißt aber nicht, dass Tiere Grundrechte haben.

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Eine ethische Betrachtungsweise muß aber eben genau von diesem "ich kann es aber nicht sehen"-Effekt abstrahieren können.

Warum muss sie das eigentlich? Diese Betrachtungsweise hat sich offenbar über Jahrtausende bewährt.

Persönlich halte ich die Position "was ich nicht sehen oder ohne Hilfsmittel nicht wahrnehmen kann, existiert nicht, bzw. es muß mich nicht kümmern" für zu platt und meinem Wissenstand nicht entsprechend.

Als historisches Beispiel lassen die Röntgenstrahlen o.ä. grüßen.

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Den Teil, dass an einem unbefruchteten Frühstücksei nichts lebt (jedenfalls wenn es frisch ist)

Dann nimm halt ein befruchtetes.

 

und dass nicht das Ei als ganzes ein Lebewesen ist, den willst du weiterhin ignorieren?

OK, dann präzisiere ich:

 

"Die Antwort auf deine Frage ist, dass der Embryo selbstverständlich zur Spezies Homo sapiens sapiens gehört. Und damit ist er genauso sehr ein Mensch, wie ein Frühstückseidotter der Spezies Gallus gallus ein Huhn ist."

 

Damit sollten deine Einwände ja wohl ausgeräumt sein.

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Das nächste Mal bitte ein bischen präziser kritisieren, bevor man das lächerlichmachen anfängt.

 

Es schadet nicht, sich in einem Forum erst einmal einen Eindruck von den Diskutanten zu verschaffen - clown ist schon eine ganze Weile dabei und gehört hier im Forum zu Usern, die sich ihr Renommee als juristisch sachkundiger Diskutant redlich erarbeitet haben. Er versteht sein Fach, seine Kritik ist selten grundlos oder unscharf.

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Jetzt noch ein kleines Geheimnis, immer wenn der Gesetzgeber vor das BVerfGE gezerrt würde und sagen würde "Das Gesetz ist in Ordnung, denn zwar ist das Lebewesen, das durch das Gesetz Nachteile erleidet, ein Exemplar der Spezies Homo sapiens sapiens, aber es ist kein Mensch, deshalb muss ich GG1 bis 19 nicht beachten." wären die Erfolgsaussichten des Gesetzgebers schlecht.

Ich denke, auch dem BVerfG ist klar, dass ein Embryo zur Spezies Homo sapiens zählt. Diese Erkenntnis ist nicht so bahnbrechend, und wir dürfen annehmen, dass das Gericht seine Entscheidung im vollen Lichte dieser Information getroffen hat. Dennoch ist der §218a in Kraft. Insofern musst du mich entschuldigen, wenn ich deine Prognosen als recht wenig belastbar ansehe.

bearbeitet von Aristippos
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Auf dieser Prämisse beruhen sie gerade nicht. Sondern darauf, dass Grundrechtseingriffe gerechtfertigt sein müssen, ergo wenn man ein StGB hat, was "Tötung der Leidesfrucht" oder ähnliches für die Frau unter Strafe stellt, braucht man ein zu schützendes Grundrecht, was den Eingriff (also die Strafe für die Frau) rechtfertigt.

 

Hat man dieses nicht, sind 218ff. größtenteils grundgesetzwidrig, da es an Rechtfertigung des Eingriffs, insbesondere Verhältnissmäsigkeit fehlt.

 

Und eine Rechtfertigung hat man, wenn der ungeborene Mensch vom GG her Mensch ist. Ist er das nicht, hat man keine Rechtfertigung.

 

Du siehst, ob das im StGB "Leibesfrucht", "Pfannkuchen" oder "Mensch" heißt, ist Jacke wie Hose, aus dem GG ergibt sich, dass 218ff. grundgesetzwidrig sind, wenn es sich bei der Leibesfrucht um keinen Menschen im Sinne des Grundgesetz handelt.

 

Auch das ist völliger Unsinn, denn es ist schlicht falsch, dass Strafgesetze von Verfassungs wegen ein "zu schützendes Grundrecht" erfordern würden. Wie jeder Grundrechtseingriff muss ein Strafgesetz einen legitimen Zweck verfolgen. Dieser kann, muss aber nicht im Schutz der Grundrechtsposition eines Dritten bestehen (vgl. BVerfGE 120, 224, 240 ff.). Auch Gemeinwohlerwägungen, die mit Grundrechtspositionen nichts zu tun haben, können daher Strafvorschriften rechtfertigen.

 

Und wenn es sich im Sinne des GG um einen Menschen handelt, dann ist es (aus Sicht des Staates) ein Mensch, selbst wenn das StGB da noch differenziert, denn das GG geht bei Kollision vor.

 

Daran sind zwei Dinge falsch:

 

1. Trifft die Verfassung keine Aussage dazu, was ein "Mensch" ist, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG lässt sich nur entnehmen, dass menschliches Leben von der Verfassung stets geschützt wird (BVerfGE 88, 203, 251). Solche Begriffsreiteren wie du sie hier betreibst, haben mit der Verfassungsdogmatik nichts zu tun.

 

2. Gibt es keine Kollision zwischen dem Beginn des Grundrechtsschutzes sub specie Art. 2 Abs. 2 GG und dem Beginn des Menschsein im Strafgesetzbuch. Beides hat nichts miteinander zu tun.

 

 

Das nächste Mal bitte ein bischen präziser kritisieren, bevor man das lächerlichmachen anfängt.

 

Ich würde es wertschätzen, wenn du hier entweder keinen Schwachsinn schriebest oder aufhörtest rotzig zu sein. Mit einem von beiden kann ich leben, beides zusammen find ich unverschämt.

bearbeitet von Clown
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Was interessiert, was hier irgendwelche Religionen labern?
das interessierte dich wenigstens im eingangsposting noch sehr. war wohl nur die uebliche einschleimm-nummer.
Nein, Leseschwäche deinerseits. Wenn ich wissen will, warum die RKK irgendeine Entscheidung traf oder nicht traf, interessiert ja gerade die Position der RKK.
klar, leseschwäche meinerseits. siehe oben, kommentar überflüssig. leg dich besser mal fest. ist ein samen in einem tannzapfen nun ein tannenbaum oder nicht? ist ein 4-zelliger embryo, ohne hirn, ohne herz, ohne nerven und folglich ohne jede empfindungen ein mensch? oder wie würdest du das objekt “mensch” beschreiben wenn dich zb ein ausserirdischer darum bittet? egal wie - wenn du die bestehende rechtslage ändern willst musst du schon etwas überzeugender argumentieren als mit plumpen behauptungen.

 

sinnloses gelaber - oder wie oft warst du schon schwanger?
Gutes Argument. Weil ich nicht schwanger werden kann, sind meine Aussagen darüber, ob ein ungeborener Mensch ein Mensch ist, zwingend falsch.
ich spreche zb keinem männlichen gynäkologen a priori irgendwelche kompetenzen ab, deinem gelaber über das menschsein eines ungeborenen hingegen sämtliche. hier hilft es in der tat mal schwanger gewesen zu sein. jede werdende mutter kann ziemlich genau feststellen ab wann “das kleine” im bauch sich wie ein mensch zu verhalten beginnt. und das ist ganz sicher nicht im zeitpunkt der nidation oder auch noch nicht wochen danach. das ist eine entwicklung vom embryo zum baby, der jeder glaubwürdige ethiker so gut wie möglich gerecht werden wird. bearbeitet von phyllis
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