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15. Café Katakombe


Frollein

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Ich.

Halte.

Meine.

Dissertation.

Gedruckt.

In den Händen.

 

Toll Katta. Freu mich so mit Dir.

Kann es sein dass Du gleich ein Stückchen größer bist?

 

Nein, ich bin immer noch ein kleiner Stöpsel... B)

 

@Flo: Lesen kann man sie erst, wenn sie verlagsmäßig gedruckt ist. Ich habe heute die Vordrucke für die Abgabe-Exemplare abgeholt. Wenn mein Doktorvater sie für gut befindet, lasse ich nächste Woche die Examensexemplare in der Hausdruckerei drucken. Und wenn die Arbeit durch ist und ich das Rigorosum bestanden habe, geht die Arbeit an einen Verlag. Wenn ich einen finde, den ich mir leisten kann.... und der das Ganze einigermaßen ordentlich macht.

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Beutelschneider

Ich.

Halte.

Meine.

Dissertation.

Gedruckt.

In den Händen.

 

Toll Katta. Freu mich so mit Dir.

Kann es sein dass Du gleich ein Stückchen größer bist?

 

Nein, ich bin immer noch ein kleiner Stöpsel... B)

 

@Flo: Lesen kann man sie erst, wenn sie verlagsmäßig gedruckt ist. Ich habe heute die Vordrucke für die Abgabe-Exemplare abgeholt. Wenn mein Doktorvater sie für gut befindet, lasse ich nächste Woche die Examensexemplare in der Hausdruckerei drucken. Und wenn die Arbeit durch ist und ich das Rigorosum bestanden habe, geht die Arbeit an einen Verlag. Wenn ich einen finde, den ich mir leisten kann.... und der das Ganze einigermaßen ordentlich macht.

 

So fix ist Dein Doktorvater....da haste aber Glück..

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Ich.

Halte.

Meine.

Dissertation.

Gedruckt.

In den Händen.

 

*Fassungslos sei*

 

*vor Freude schluchz*

 

 

An dieser Stelle mal herzlichen Dank an alle, die mich hier so unterstützt haben....

 

 

Ich habe Euch übrigens in den Danksagungen erwähnt.... B)

 

Glückwunsch zu deinem Baby!

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Ich.

Halte.

Meine.

Dissertation.

Gedruckt.

In den Händen.

 

*Fassungslos sei*

 

*vor Freude schluchz*

 

 

An dieser Stelle mal herzlichen Dank an alle, die mich hier so unterstützt haben....

 

 

Ich habe Euch übrigens in den Danksagungen erwähnt.... B)

 

Glückwunsch zu deinem Baby!

euch?

 

@clown

BAUM+KIND+BUCH (oder?)

Ich habe alle drei ....

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@clown

BAUM+KIND+BUCH (oder?)

Ich habe alle drei ....

 

Ich brauch noch alles. Und ich hab auch kein Haus gebaut.

Du bist noch jung: die Welt ist dir völlig offen und sicherlich wirst du viel schaffen*

 

 

 

*Das ist kein reines Kompliment: Der Stil deiner Beiträge spricht für sich ....

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Danke! Danach ist es für dieses Jahr vorbei. Wenn mir einer erklären kann, wer Anspruchsgegner beim § 816 I 1 BGB ist, wenn der Kommissionär ein nicht dem Kommittenten gehörendes Gut veräußert, kriegt eine Belobigung.

Der Käufer? (Weil Kaufvertrag und Übereignung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot - hier: Unterschlagung - nichtig waren, er mithin rechtsgrundlos besitzt und daher herauszugeben hat?)

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Ich.

Halte.

Meine.

Dissertation.

Gedruckt.

In den Händen.

 

*Fassungslos sei*

 

*vor Freude schluchz*

 

 

An dieser Stelle mal herzlichen Dank an alle, die mich hier so unterstützt haben....

 

 

Ich habe Euch übrigens in den Danksagungen erwähnt.... B)

*MitKattafreu*

 

[ZirpZwitscher]Könntest du uns den genauen Wortlaut dieser DAnksagung mal hier kurz reinstellen?[/ZirpZwitscher]

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Der Käufer? (Weil Kaufvertrag und Übereignung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot - hier: Unterschlagung - nichtig waren, er mithin rechtsgrundlos besitzt und daher herauszugeben hat?)

 

§ 816 I setzt ja voraus, dass der Eigentümer die Verfügung genehmigt, bzw. dass wg. des gutgläubigen Erwerbs die Verfügung gegen den Eigentümer wirksam ist. Daher wird ja der Dritte Eigentümer des Kommissionsgutes und aufgrund des Kaufvertrages mit dem Kommissionär auch mit Rechtsgrund. Die Frage ist ja nur, ob das Erlangte vom Kommittenten oder vom Kommissionär wiederzuholen ist. Canaris bietet da zwei Theorien, die ich beide nicht verstanden habe.

Überdies erscheint es mir etwas gewagt, jede unberechtigte Verfügung gleich mit § 134 BGB totzumachen (dann könnte man sich das Gedöns der §§ 932 ff. BGB gleich sparen), zumal ja in meinem Beispiel der subjektive Tatbestand der Unterschlagung nicht erfüllt ist.

 

P. S.: Ich bin aber weiterhin schwer beeindruckt, dass du von meinen zusammenhanglosen Sachverhaltsbrocken gleich das Hauptproblem meiner Verwaltungsrechtsklausur ausmachen konntest. Offenbar gibt es ein Verwaltungsrechtsgen, das manche Leute befähigt, sich in diesem Rechtsgebiet mit schlafwandlerischer Sicherheit zu bewegen.

bearbeitet von Clown
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*MitKattafreu*

 

[ZirpZwitscher]Könntest du uns den genauen Wortlaut dieser DAnksagung mal hier kurz reinstellen?[/ZirpZwitscher]

 

*michvollumfänglichIngeanschließe*

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Der Käufer? (Weil Kaufvertrag und Übereignung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot - hier: Unterschlagung - nichtig waren, er mithin rechtsgrundlos besitzt und daher herauszugeben hat?)

 

§ 816 I setzt ja voraus, dass der Eigentümer die Verfügung genehmigt, bzw. dass wg. des gutgläubigen Erwerbs die Verfügung gegen den Eigentümer wirksam ist. Daher wird ja der Dritte Eigentümer des Kommissionsgutes und aufgrund des Kaufvertrages mit dem Kommissionär auch mit Rechtsgrund. Die Frage ist ja nur, ob das Erlangte vom Kommittenten oder vom Kommissionär wiederzuholen ist. Canaris bietet da zwei Theorien, die ich beide nicht verstanden habe.

Überdies erscheint es mir etwas gewagt, jede unberechtigte Verfügung gleich mit § 134 BGB totzumachen (dann könnte man sich das Gedöns der §§ 932 ff. BGB gleich sparen), zumal ja in meinem Beispiel der subjektive Tatbestand der Unterschlagung nicht erfüllt ist.

Handelt nicht widersprüchlich, wer eine Verfügung erst genehmigt und dann das, worüber da verfügt wurde, dennoch wiederhaben will? *verwirrtbin*

 

Ah, ok, Variante 2 "Gutglaubenserwerb". Hmm. Wenn dat wech is, isset wech, dann kanns also nur noch um Wertersatz gehen, woll? Den sollte man sich doch von demjenigen holen, wo er gelandet ist, oder? Nur der hat ja "etwas erlangt", oder??

 

P. S.: Ich bin aber weiterhin schwer beeindruckt, dass du von meinen zusammenhanglosen Sachverhaltsbrocken gleich das Hauptproblem meiner Verwaltungsrechtsklausur ausmachen konntest. Offenbar gibt es ein Verwaltungsrechtsgen, das manche Leute befähigt, sich in diesem Rechtsgebiet mit schlafwandlerischer Sicherheit zu bewegen.

B)

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Handelt nicht widersprüchlich, wer eine Verfügung erst genehmigt und dann das, worüber da verfügt wurde, dennoch wiederhaben will? *verwirrtbin*

 

Es geht ja um das, was durch die Verfügung erlangt wird. In dem Fall also den Kaufpreis, der durch den Dritten gezahlt wird:

§ 816

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet.

 

Dass das Ding weg ist, setzt § 816 I voraus.

 

Ah, ok, Variante 2 "Gutglaubenserwerb". Hmm. Wenn dat wech is, isset wech, dann kanns also nur noch um Wertersatz gehen, woll? Den sollte man sich doch von demjenigen holen, wo er gelandet ist, oder? Nur der hat ja "etwas erlangt", oder??

 

Ja, die Frage ist, aber ob § 392 II HGB die Herausgabeverpflichtung auf den Kommittenten umleitet (mit entsprechendem Insolvenzrisiko) oder ob der Kommissionär verpflichtet ist, den Erlös herauszugeben.

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etwas OT (will mir bei der herrschendn Thematik gerade scheinen), aber ich bin retour auf dem heimischen Kontinent B)

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etwas OT (will mir bei der herrschendn Thematik gerade scheinen), aber ich bin retour auf dem heimischen Kontinent B)

 

Willkommen! Bist du Kommittent oder Kommissionär?

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Ah, ok, Variante 2 "Gutglaubenserwerb". Hmm. Wenn dat wech is, isset wech, dann kanns also nur noch um Wertersatz gehen, woll? Den sollte man sich doch von demjenigen holen, wo er gelandet ist, oder? Nur der hat ja "etwas erlangt", oder??

 

Ja, die Frage ist, aber ob § 392 II HGB die Herausgabeverpflichtung auf den Kommittenten umleitet (mit entsprechendem Insolvenzrisiko) oder ob der Kommissionär verpflichtet ist, den Erlös herauszugeben.

Nach § 392 II HGB gilt die Forderung des Kommissionärs gegen den Käufer als eine Forderung des Kommittenten.

 

Dies sagt aber m.E. erstens nichts darüber aus, was ist, wenn die Forderung beglichen wurde. Solange die Kohle beim Kommissionär ruht, könnte sie m.E. von diesem zurückgefordert werden (plus Verbot im einstweiligen Verfahren, den Erlös an den Kommittenten auszukehren). Zweitens: Solange sie aber nicht beglichen wurde, hätte doch der Kommittent die Forderung erlangt und mithin an den Berechtigten abzutreten.

 

In der Praxis alles sehr unhandlich. Woher soll der arme Berechtigte wissen, wo das Geld gerade ist? B)

bearbeitet von Inge
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Beutelschneider
etwas OT (will mir bei der herrschendn Thematik gerade scheinen), aber ich bin retour auf dem heimischen Kontinent B)

 

Heimisch nach §0815 oder gemäß Ausnahmeregelung zu Absatz -5 ?

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Nach § 392 II HGB gilt die Forderung des Kommissionärs gegen den Käufer als eine Forderung des Kommittenten.

 

Von Canaris et. al. wird das als gesetzliche "Umleitung" der Rechtsbeziehung gesehen.

 

Dies sagt aber m.E. erstens nichts darüber aus, was ist, wenn die Forderung beglichen wurde. Solange die Kohle beim Kommissionär ruht, könnte sie m.E. von diesem zurückgefordert werden (plus Verbot im einstweiligen Verfahren, den Erlös an den Kommittenten auszukehren). Zweitens: Solange sie aber nicht beglichen wurde, hätte doch der Kommittent die Forderung erlangt und mithin an den Berechtigten abzutreten.

 

In der Praxis alles sehr unhandlich. Woher soll der arme Berechtigte wissen, wo das Geld gerade ist? B)

 

Eine Ansicht in der Literatur nimmt - in Analogie zum TransportR (grrr!) - eine dingliche Surrogation an dem aus der Forderung Erlangten an.

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Das wird mir sprachlich jetzt etwas kompliziert.

 

Stelle ich mir denn wenigstens den Sachverhalt richtig vor? Da haben wir einen Kommissionär, das ist einer, der fremde Sachen auf eigene Rechnung verkauft. Der hat verschiedene "Lieferanten", also Kommittenten, die ihm Sachen zum Verkauf in Kommission geben. Z.B. habe ich mir meine Geige vor zig Jahren auf Kommission gekauft, den eigentlichen Verkäufer also nie gesehen.

 

Unser guter Kommissionär sei nun also im Nebenberuf zugleich Geigenbauer, ich gebe ihm meine Geige zur Reparatur, am nächsten Tag kommt ein hoffnungsvoller Musikstudent und möchte eine Geige kaufen. Versehentlich gibt ihm der Kommissionär meine Geige, die er für die Geige des Kommittenten Meyer hält. Der Musikstudent erwirbt gutgläubig, der Kommissionär begeht keine Unterschlagung (da das Vorsatz voraussetzen würde) - also: Meine Stradivari ist weg, futsch, für lächerliche 2.000 Euro!!

 

Erste Frage wäre da doch: Kann, ja muss nicht der Kommissionär wegen Irrtums anfechten?

 

Zweite Frage: Muss er mir nicht wenigstens die 2.000 Euro (plus gehörigen Schadensersatz, aber darum geht es gerade nicht) geben, oder kann er mich da auf Kollegen Meyer verweisen, dem die 2.000 Euro gehören?

 

Und was ist mit dem "dinglichen Surrogat" gemeint?

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So, dann will ich mich mal wieder zurückmelden...

 

Katta: Herzlichen Glückwunsch :)!!!!!!!!!!!!!!!!!!

 

Clown: ich drück mal die Daumen!!!!!!!!!!

 

Ich bin in der neuen Wohnung angekommen, der Umzug war megastressig, ging aber alles glatt (wenn auch meine Umzugshelfer mir wohl niemals wieder helfen werden, außer, ich zerhack vorher mein KLavier)

Seit Mittwoch hab ich auch Internet und Telefon, das war alles ein wenig kompliziert und da waren insgesamt 4 Techniker nötig.

 

Morgen ist mein erster Arbeitstag und ich freu mich schon TOTAL!!!:)

 

Welchen Job hast Du denn nun?

Schön das Du's geschafft hast und wieder hier bist B)

 

Ich fang morgen in der orthopädischen Chirurgie an :lol:, wenn also jemand mal ne neue Hüfte braucht... :)

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*MitKattafreu*

 

[ZirpZwitscher]Könntest du uns den genauen Wortlaut dieser DAnksagung mal hier kurz reinstellen?[/ZirpZwitscher]

 

*michvollumfänglichIngeanschließe*

Das hättet Ihr wohl gerne... B)

Die gibt es erst bei Abgabe...

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Das hättet Ihr wohl gerne... :)

Die gibt es erst bei Abgabe...

Nana. Erst gackern und dann nicht legen. B)

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Das hättet Ihr wohl gerne... :)

Die gibt es erst bei Abgabe...

Nana. Erst gackern und dann nicht legen. B)

Eben! :ph34r:

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Das hättet Ihr wohl gerne... :)

Die gibt es erst bei Abgabe...

Nana. Erst gackern und dann nicht legen. :)

Eben! :ph34r:

Außerdem, wenn Katta den genauen Wortlaut abgegeben hat, wie will sie ihn anschließend hier bekannt geben?

 

Das wäre schon besser, sie würde uns gleich daran teilhaben lassen.

B)

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Das hättet Ihr wohl gerne... :)

Die gibt es erst bei Abgabe...

Nana. Erst gackern und dann nicht legen. :)

Eben! :ph34r:

Außerdem, wenn Katta den genauen Wortlaut abgegeben hat, wie will sie ihn anschließend hier bekannt geben?

Bilokation?

 

Das wäre schon besser, sie würde uns gleich daran teilhaben lassen.

B)

 

:)

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Kompromissvorschlag: Ich werde am Wochenende prüfen, ob man euch den gleich zeigen kann, oder ob es besser ist, euch noch eine Weile zappeln zu lassen. :)B)

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Gast
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